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56. Urteil vom 17. Juli 1901 in Sachen Waldesbühl gegen Stähelin bezw. Obergericht des Kantons Aargau. Motivierte Weigerung seitens eines katholischen Pfarrers, die Sterbe¬ sakramente zu spenden, Rechtfertigung dieser Weigerung bei der Beerdigung. — Bestrafung wegen dieser Handlungen; Rekurs hie¬ gegen. — Art. 15 Aarg. K.-V., nulla pona sine lege. — « Ver¬ gehen gegen die öffentliche Ordnung » (§ 1 aarg. Zuchtpolizeigesetz), angeblich liegend in einer Verletzung der Art. 50 Abs. 2 u. Art. 53 Abs. 2 B.-V. — Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 49 B.-V. - Mangelnde Thatbestandsfeststellung. A. Baumeister I. Stähelin in Wettingen ließ im Februar oder März 1900 (das Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich den römisch=katholischen Pfarrer Waldesbühl daselbst, den heutigen Rekurrenten, zu sich ans Krankenlager rufen, um vollständige Absolution und die Spendung der Sterbesakramente zu verlangen. Der Rekurrent erklärte ihm, er könne nach kirchlichen Gesetzen die Sakramente nicht spenden, weil Stähelin sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen und bei Lebzeiten derselben eine zweite Ehe eingegangen sei, was den kirchlichen Vorschriften widerspreche. Er fügte bei, er könne dem Stähelin die Sterbesakramente spen¬
den und die Absolution erteilen, wenn Stähelin im Angesichte Gottes das Gelübde ablegen wolle, falls er wieder gesund werde, die zweite Ehe zu bereuen und aufzulösen; im Verhör hat die Frau das dahin präzisiert; wenn Stähelin mit seiner zweiten frau nur noch wie Bruder und Schwester leben wolle. Stähelin ging hierauf nicht ein; der Rekurrent erklärte hierauf (nach Aus¬ sage der Frau Stähelin, S. 24 der Akten), es thue ihm leid, in diesem Falle könne er nicht helfen. Nachdem dann Stähelin gestorben war, suchten seine Verwandten und seine Frau den Rekurrenten zu bewegen, die kirchliche Beerdigung vorzunehmen; der Rekurrent weigerte dies aus denselben Gründen, aus denen er die Spendung der Sterbesakramente abgelehnt hatte. Dagegen ließ er sich auf wiederholtes Bitten der Frau Stähelin und der Verwandten des Stähelin bewegen, in Civil an der Beerdigung teilzunehmen, nachdem ihm zugesichert worden war, er dürfe am Grabe der Trauerversammlung die Gründe, warum er die kirch¬ liche Beerdigung verweigert habe, mitteilen. Er hielt dann am Grabe eine Rede, über deren Inhalt die Zeugenaussagen aus¬ einandergehen. Festgestellt, und vom Rekurrenten zugegeben, ist, daß er auseinandersetzte, die kirchliche Beerdigung habe verweigert werden müssen, weil Stähelin sich gegen die kirchlichen Gesetze verfehlt habe, indem er sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen und bei deren Lebzeiten eine zweite Ehe eingegangen sei. Dagegen sind im übrigen die Zeugenaussagen widersprechend. Frau Stähelin weiß in ihrer Zeugeneinvernahme über den In¬ halt der Rede nichts auszusagen. Ein Zeuge, A. Adam, evange¬ lisch=lutherischer Konfession, will gehört haben, Waldesbühl habe gesagt, der Fall Stähelin solle zu einem Exempel dienen; auch habe Waldesbühl die Anwesenden aufgefordert, für die „verlorene Seele“ Stähelins drei Vaterunser zu beten. Letzterer Ausdruck wird von keinem der übrigen Zeugen bestätigt; dagegen bestätigt Wirt Bucher zum Sternen in Ennetbaden den Ausdruck Exempel statuieren; er und zwei weitere Zeugen (Wirt Reinhart und Bildhauer Kern) sagen auch aus, die Stimmung der Anwesenden gegen den Pfarrer sei gereizt gewesen; Kern speziell will sich ge¬ ärgert haben. Drei andere Zeugen — Lehrer Schraner, Großrat Berg und Notar Huser — bezeugen dagegen, der Rekurrent habe nur die Gründe der Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses dargelegt und von Stähelin gesagt, er sei als gläubiger Christ gestorben; er habe für ihn — oder für alle, die auf dem Fried¬ hof ruhten — drei Vaterunser gebetet. B. Im März 1900 erhob nun Fürsprech E. Guggenheim in Baden namens der Frau Stähelin gegen den Rekurrenten Be¬ schwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau, indem er in thatsächlicher Beziehung anbrachte: Pfarrer Waldesbühl habe die Spendung der Sterbesakramente verweigert, weil Stähelin in zweiter Ehe eine Protestantin geheiratet habe. Bei der Beerdigung habe er dann eine Rede gehalten, die alle Anwesenden aufs tiefste empört habe; auch habe er die Trauerversammlung auf¬ gefordert, für die verlorene Seele Stähelins zu beten. Die Be¬ schwerde schloß mit dem Begehren um Einleitung einer Diszipli¬ naruntersuchung gegen Pfarrer Waldesbühl. Letzterer, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgeteilt worden war, stellte das Begehren, auf die Beschwerde sei wegen Inkompetenz nicht ein¬ zutreten, da nach Art. 69 litt. e aarg. K.=V. und § 9 litt. e der Organisation der römisch=katholischen Synode „die Beaufsich¬ tigung der Amtsführung der Geistlichen“ dem Synodalrathe zu¬ stehe. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies jedoch durch Beschluß vom 6. April 1900 die Angelegenheit zur weitern Untersuchung an das Bezirksamt Baden zurück, indem er aus¬ führte: Der Standpunkt des Rekurrenten wäre gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um seelsorgerische Handlungen des Geist¬ lichen als solchen (Verweigerung der Sakramente u. s. w.) han¬ deln würde; der Regierungsrat behalte sich auch vor, die Ange¬ legenheit später noch dem Synodalrate mitzuteilen. Allein die Beschwerde lege dem Geistlichen Handlungen zur Last, die, wenn sie wirklich stattgefunden hätten, über das rein kirchliche Gebiet weit hinausgehen und sich als eigentliche Eingriffe in die durch Art. 50 B.=V. und Art. 71 K.=V. geschützten Rechte der Bürger da llen würden, wofür ein Geistlicher unzweifelhaft den staat¬ lichen Behörden verantwortlich werde. Nach Durchführung der Untersuchung beschloß sodann der Regierungsrat unter dem 24. April 1900: „1. Soweit es sich um die einfache Verweigerung „der Spendung der Sakramente und der kirchlichen Beerdigung „handelt, werde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 69 cit. der
„Staatsverfassung an die Synodalbehörde gewiesen, welcher nach „dieser Verfassungsvorschrift die Aufsicht über die Seelsorge der „Geistlichen zusteht. 2. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte „und Ergebnisse der Untersuchung, welche ein Vergehen gegen „die öffentliche staatliche Ordnung und speziell die staatliche Ehe¬ „gesetzgebung in sich schließen, werde die Beschwerde der Staats¬ „anwaltschaft überwiesen mit der Einladung, die Angelegenheit „nach geschehener Vervollständigung der Untersuchung dem Zucht¬ „polizeirichter zur Aburteilung zu unterbreiten.“ Dieser Beschluß wird folgendermaßen begründet: „Hätte der Angeschuldigte ganz „einfach die Spendung der Sakramente und die kirchliche Beer¬ „digung verweigert, so wäre er für diese Unterlassung seelsorg¬ „licher Handlungen gegenüber einem seiner Parochianen, gemäß „Art. 69 c, der Staatsverfassung der Judikatur der Synode zu „unterstellen. Aber er ist weiter gegangen und hat in das Ge¬ „biet der staatlichen gesetzlichen Ordnung eingegriffen, die er zu „respektieren hat und die er nicht, direkt oder indirekt, verletzen „darf. Unter II der Beschwerde wird vorgebracht: „Der Pfarrer „„hätte jedoch die letzten kirchlichen Akte an Stähelin vorge¬ „„nommen, wenn Stähelin im Angesichte Gottes das Gelübde „„ablegen wollte, falls er wieder gesund würde, die zweite Ehe „„zu bereuen und dieselbe aufzulösen, um sich auf diese Weise „„mit der katholischen Kirche auszusöhnen. Stähelin erwiderte, „„er könne auf das nicht eintreten, weil er mit der ersten Frau „„in Unfrieden gelebt, mit seiner zweiten Frau habe er eine „„glückliche Ehe gehabt, es wäre deshalb Undankbarkeit von ihm, „„so etwas zu thun.““ Diese Beschwerdebehauptung ist vom „Geistlichen unumwunden als richtig zugegeben worden. Er hat „also eine nach staatlichem Gesetz durchaus legitime vollgültige „Ehe als etwas unerlaubtes hingestellt und sogar Anstrengungen „gemacht, diese Ehe wieder aufzulösen. Damit hat er die sittlich „geordnete und rechtlich anerkannte Stellung der legitimen Ehe¬ „gatten geradezu verhöhnt und gefährdet, und zugleich das staat¬ „liche Eherecht indirekt als etwas verwerfliches hingestellt, soweit „es die römischen Katholiken betrifft. Das staatliche Eherecht ist „aber für alle Staatsangehörigen maßgebend. Niemand darf es „ungestraft verletzen. Die Berufung auf das Eherecht des Con¬ „eilium Tridentinum ist unbehelflich. Denn dieses ist in der „katholischen Schweiz und speziell im Kanton Aargau niemals „als bindendes Gesetz anerkannt worden. Es sind also die bür¬ „gerliche und sittliche Rechtsstellung der Ehegatten und die staat¬ „liche Ehegesetzgebung verhöhnt und mißachtet worden, gleichviel, „ob es direkt oder indirekt geschehen ist. Darin liegt ein Ver¬ „gehen gegen die öffentliche bürgerliche und staatliche „Ordnung, welches strafbar ist. Ganz gleich ist der Vorgang „auf dem Friedhof bei der Beerdigung zu taxieren. Ja, er ist „noch strafbarer aufzufassen, weil er sich vor zahlreichem Volk, „vor Bekennern verschiedener Ansichten abwickelte. Wenn der „Pfarrer eine kirchliche Beerdigung verweigerte, so hätte er zu „Hause bleiben sollen. Aber er benutzte den Anlaß, um durch „eine „Rede“ das versammelte Volk, direkt oder indirekt, gegen „die staatlich gegebene Ehegesetzgebung und gegen die sittliche „und bürgerliche Rechtsstellung der unglücklichen Ehegatten zu „bearbeiten, und in versteckter Weise zu hetzen. Die Depositionen „gehen in untergeordneten Punkten auseinander. Die nähere „Untersuchung der Staatsanwaltschaft wird den genauen Sach¬ „verhalt feststellen. Aber die Hauptsache steht jetzt schon fest, und „involviert ein strafbares Vorgehen gegen die öffentliche und all¬ „gemeine staatliche Ordnung in der Ehegesetzgebung. Die Kompe¬ „tenzstellung der staatlichen Organe ist gegeben durch Art. 50 „der Bundesverfassung, Abs. 1 und II und ebenso durch die „Vorschriften der kantonalen Staatsverfassung: Art. 68 („unter „Aufsicht des Staates“) Art. 69 c („u. nicht in die bürgerliche „Gesetzgebung eingreift“) u. Art. 71 („der Staat trifft die geeig¬ „neten Maßnahmen gegen Eingriffe kirchlicher Behörden und „Personen in die Rechte der Bürger und des Staates"). Nach „dem Zuchtpolizeigesetz werden Vergehen gegen die öffentliche „staatliche Ordnung korrektionell bestraft. Ein solches Vergehen „liegt hier vor.“ Am 13. Juni 1900 traf sodann die Staatsan¬ waltschaft des Kantons Aargau die Verfügung, die Akten seien dem Bezirksgericht Baden zur zuchtpolizeilichen Erledigung vorzu¬ legen, mit dem Antrage, Pfarrer Waldesbühl sei der Verletzung des Art. 50 Abs. 2 B.=V. schuldig zu erklären und wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 1 des aarg. Zuchtpolizei¬ gesetzes zu einer empfindlichen Geldbuße zu verurteilen. Betreffend die Vorgänge am Krankenbeite des Stähelin wird in dieser Ver¬
fügung ausgeführt: Waldesbühl habe sich nicht damit begnügt, am Sterbebette Stähelins die Spendung der Sterbesakramente mit Rücksicht auf die katholische Glaubenslehre wegen der Wieder¬ verehelichung des Kranken nach stattgefundener Ehescheidung ab¬ zulehnen. Er habe vielmehr an die Eheleute Stähelin das An¬ sinnen gestellt, das Versprechen abzugeben, sich ehelich trennen und im Falle, daß der Ehemann Stähelin das Leben behalte, nur als Bruder und Schwester leben zu wollen. „Sein Ver¬ „halten war von der Absicht eingegeben, die Eheleute Stähelin, „insbesondere den Ehemann, dafür zu maßregeln, daß sie von „einem durch Art. 54 der Bundesverfassung und durch das Bun¬ „desgesetz über den Civilstand und die Ehe vom 24. Dezember „1874 jedem Bürger gewährleistete Recht Gebrauch gemacht „hatten. Seine Absicht ging dahin, die Eheleute Stähelin zu „einem Verzicht auf die ihnen staatlich durch die Eheschließung „eingeräumten Rechte und Pflichten zu nötigen. In dem Ver¬ „halten des Pfarrers W. muß ein Übergriff der kirchlichen Be¬ „hörden in die Rechtssphäre des Staates und der Bürger und „eine Verletzung des Art. 50 Abs. 2 der B.=V. erblickt werden.“ Und mit Bezug auf die Vorgänge bei der Beerdigung führt die Staatsanwaltschaft aus: „Der Staat kann nicht zugeben, „daß aus der Freiheit des Gewissens= und des Glaubensbekennt¬ „nisses auch das Recht folge, Andersdenkende unter Umständen, „wo Widerlegung und Widerspruch unmöglich ist, in verletzender „Weise zu kritisieren. Das hat W. am offenen Grabe Stähelins „unzweifelhaft gethan, indem er die Mitkatholiken warnte, sich „das Gleiche wie Stähelin nicht zu schulden kommen zu lassen, „denn sie sehen jetzt, welche Folgen daraus entstehen. Das Ver¬ „halten W. war geeignet, den öffentlichen Frieden unter den An¬ „gehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften zu stören.“ Die erste Instanz (das Bezirksgericht Baden) sprach mit Ur¬ teil vom 3. Juli 1900 den Angeschuldigten von Schuld und Strafe frei, mit der Begründung: Es sei einmal gar nicht kon¬ statiert, daß der Beanzeigte sich in abfälliger und die Autorität des Staates und des staatlichen Gesetzes verletzender und ver¬ höhnender Weise ausgesprochen habe. Vollends aber sei nicht er¬ sichtlich, inwiefern der Beanzeigte staatsbürgerliche Rechte der Eheleute Stähelin oder aber Rechte des Staates selbst verletzt habe. Wenn der Beanzeigte dem I. Stähelin aus bestimmten in den katholischen Kirchengesetzen enthaltenen Gründen die Spen¬ dung der Sterbesakramente verweigert habe, so habe er als Priester nicht anders handeln können. Niemals aber involviere diese Handlungsweise ein Vergehen. Das Gleiche gelte bezüglich der Angabe der Gründe dieser Verweigerung. Aber auch der Umstand, daß der Beanzeigte das kirchliche Begräbnis verweigert habe, könne nicht als ein Vergehen qualifiziert werden, denn auch in dieser Beziehung habe der Beanzeigte durchaus korrekt nach seiner Vorschrift gehandelt. Was endlich die Grabrede des Bean¬ zeigten betreffe, so sei nur erstellt, daß der Beanzeigte darin überdies noch im Einverständnis mit der Anzeigerin — die Ver¬ weigerung des kirchlichen Begräbnisses motiviert habe, wozu er unbedingt das Recht gehabt habe. Die zweite Instanz (das Ober¬ gericht des Kantons Aargau) hat auf Rekurs der Staatsanwalt¬ schaft und der Denunziantin hin durch Urteil vom 29. No¬ vember 1900 den Angeschuldigten wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung zu einer Geldbuße von 120 Fr., eventuell, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, zu einer Gefangenschaftsstrafe von 30 Tagen verurteilt und ihn verpflichtet, die Kosten der Anzeigerin sowie die Kosten des Staates zu tragen. Die Begründung dieses Urteils geht dahin: Der katholische Pfarrer, der einem Katholiken weder die Sterbesakramente spende, noch ihm die kirchliche Beerdigung zu Teil werden lasse, begehe hie¬ durch keine nach Gesetzen des Staates widerrechtliche Handlung, da ein gegenteiliges staatliches Gebot oder Verbot nicht bestehe; wegen jener Unterlassungen könne daher der Angeklagte auch nicht bestraft werden. Dagegen habe der Angeklagte in zwei Richtungen widerrechtlich gehandelt. Einmal dadurch, daß er „den „auf dem Sterbebette liegenden und nach den kirchlichen Heils¬ „mitteln des Sterbesakramentes sehnlichst verlangenden Stähelin „zur Auflösung seiner zweiten, nach den staatlichen Gesetzen zu „Recht bestehenden, Ehe nötigen wollte, während doch ein gesetz¬ „licher Grund zur Auflösung der Ehe nicht vorhanden war.“ Dadurch habe sich der Angeklagte „zugleich eines Mißbrauches „seiner kirchlichen Amts= und Machtstellung zum Zwecke des „Angriffs einer Ehe schuldig gemacht, der nach den Bestimmungen „der Bundesverfassung und staatlichen Ehegesetzgebung ein wohl¬
„begründeter Anspruch auf staatlichen Schutz zustand.“ Der An¬ geklagte habe damit in seiner kirchlichen Amtsstellung einen Ein¬ griff in die durch die Bundesverfassung und die Bundesgesetzge¬ bung begründeten Rechte der Eheleute Stähelin begangen und dadurch die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2 B.=V. verletzt. So¬ dann dadurch, daß er „bei der Beerdigung des Stähelin, die keine „kirchliche, sondern eine civile war, am offenen Grabe an die „Trauerversammlung eine Rede hielt, in der er die Gründe aus¬ „einandersetzte, aus denen dem Verstorbenen das Sterbesakrament „und die kirchliche Beerdigung verweigert worden seien.“ Durch diese Rede habe der Angeklagte die zwischen den Ehegatten Stä¬ helin bestandene Ehe öffentlich mißachtet und dadurch auch be¬ wirkt, daß die dem Stähelin zu Teil gewordene Beerdigung keine schickliche, gemäß Art. 53 Abs. 2 B.=V., gewesen sei; er habe also gegen Vorschriften der Bundesverfassung (Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2) gehandelt. Diese als widerrechtlich zu be¬ zeichnenden Handlungen enthalten ein Vergehen gegen die öffent¬ liche Ordnung, das gemäß § 1 aarg. Zuchtpolizeigesetz strafbar sei. Unerheblich sei hiebei die von Frau Stähelin erteilte Erlaubnis zur Rede am Grabe, da diese Erlaubnis den Angeklagten nicht zur Begehung strafbarer Handlungen habe berechtigen können. C. Gegen dieses Urteil hat Pfarrer Waldesbühl rechtzeitig und in richtiger Form den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, der den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils enthält. Der Rekurs macht geltend: der Bestrafung wegen der Vorgänge im Sterbezimmer des Stähelin liege ein Verstoß gegen die durch Art. 49 B.=V. garantierte Glaubens= und Gewissensfreiheit; ferner, da diese Vorgänge un¬ möglich unter § 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes subsumiert wer¬ den könnten und auch sonst nicht strafbar seien, eine Verletzung des Grundsatzes nulla pœna sine lege. Betreffend die Vorgänge bei der Beerdigung sodann wird ausgeführt, von einer Mißach¬ tung der staatlichen Ehe sei keine Rede; auch könne der Begriff der „schicklichen Beerdigung“ nicht beigezogen werden, da der Re¬ kurrent als Civilperson aufgetreten sei. D. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, als auch die Anzeigerin Frau Stähelin, tragen auf Abweisung des Rekurses an. E. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Ver¬ nehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent ist bestraft worden auf Grund des § 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes, und wegen „Vergehens gegen die öffentliche Ordnung.“ Wie nun das Bundesgericht schon wieder¬ holt auszusprechen Gelegenheit hatte (s. namentlich Amtl. Samml., Bd. IX, S. 71 Erw. 1 ff.; XV, S. 214 Erw. 1 ff.; XVI, S. 84 Erw. 1), verstößt an sich der ganz allgemein gefaßte und nicht näher umschriebene Thatbestand, den das genannte Gesetz aufstellt, nicht gegen den in Art. 19 der aargauischen Kantons¬ verfassung enthaltenen Grundsatz nulla pona sine lege. Da¬ gegen liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes, der den Bürger vor strafrichterlicher Willkür schützen will, dann vor, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetze überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetze mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert die darunter auch bei weitest gehender Auslegung nach allgemei¬ nen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. März 1901 i. S. Gautschy). Im vorliegenden Falle frägt es sich speziell, ob die Subsumtion der Handlungen des Rekurrenten unter den Begriff des „Vergehens gegen die öffentliche Ordnung“ diesem Begriffe selbst widerspreche, so daß jene Handlungen also unmöglich da¬ runter subsumiert werden können. So elastisch, weitgehend und unbestimmt nun auch der Begriff des „Vergehens gegen die öffent¬ liche Ordnung“ an sich ist, so gehört dazu doch jedenfalls eine Beziehung auf die öffentliche, staatliche Ordnung; eine Handlung, die als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet werden will, muß die Störung der Ruhe und Ordnung im Staate be¬ zwecken oder zur Folge haben. (Vgl. Amtl. Samml., Bd. XV. S. 216 Erw. 3.)
2. Das Obergericht argumentiert nun (mit der Staatsanwalt¬ schaft und dem Regierungsrate) dahin: das Vergehen gegen die öffentliche Ordnung liege bei den inkriminierten Handlungen des
Rekurrenten darin, daß er sich einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 2 B.=V. habe zu Schulden kommen lassen. Diese Argumentation geht von vornherein fehl und be¬ dieser Bestimmungen der Bundes¬ ruht auf einer Mißkennung verfassung. Diese enthalten nicht Gebote oder Verbote an die Bürger, Normen, auf deren Übertretung Strafe angedroht werden könnte. Vielmehr enthält Art. 50 Abs. 2 (vgl. Art. 44 Abs. 2 der B.=V. von 1848) eine Kompetenzbestimmung, die zur Ab¬ grenzung der Machtsphären der Kantone und des Bundes auf kirchlichem Gebiete notwendig war. Denn daß den Kantonen die Ergreifung von Maßnahmen zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Konfessionen zustand, folgte unmittelbar aus dem Begriffe der Staatshoheit und der Stellung des Staates gegenüber den verschiedenen Konfessionen; dagegen mußte dem Bund durch eine besondere Bestimmung in dieser Materie die Kompetenz verliehen werden. An diesem, schon durch die Bundesverfassung von 1848 geregelten Verhältnisse hat die Bundesverfassung von 1874 nichts geändert, als daß sie den Zusatz beigefügt hat, „sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates“, also die Machtbe¬ fugnis des Staates gegenüber den kirchlichen Organen etwas weiter ausgedehnt oder wenigstens näher präzisiert hat. Aus Art. 50 Abs. 2 B.=V. können also Kantone und Bund ihr Recht herleiten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, und diese können auch im Erlaß von Strafbestimmungen bestehen; dagegen geht es unmöglich an, in dieser Verfassungsbestimmung selber schon ein. Gebot oder Verbot zu erblicken, das vom Einzelnen übertreten werden könnte. Ganz ähnlich verhält es sich mit Art. 53 Abs. 2 B.=V. Diese Verfassungsbestimmung vindiziert zunächst die Ver¬ fügung über die Begräbnisplätze den bürgerlichen Behörden, im Gegensatze zu den kirchlichen Behörden, und enthält im weitern. ein Gebot an diese bürgerlichen Behörden, „dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.“ Wieso in dieser Bestimmung eine Norm an Einzelne gefunden werden kann, ist unerfindlich; auch diese Bestimmung kann höchstens als Ausgangspunkt einer kantonalen Bestimmung, welche strafbare Thatbestände aufstellt, dienen.
3. Kann sonach die einfache Berufung des Obergerichtes auf die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung nicht Stich halten, um eine Strafbarkeit des Rekurrenten darzuthun, so ist im weitern zu bemerken: Es war Sache der kantonalen Gerichte, die Handlungen genau festzustellen, welche sie als erwiesen und als strafbar ansahen, m. a. W. den Thatbestand aufzustellen. Das ist in einer höchst mangelhaften Weise geschehen. Immerhin liegt bezüglich des ersten vom Obergerichte als strafbar angesehenen Punktes: Der Vorgänge im Sterbezimmer des Stähelin, eine etwelche Feststellung des Thatbestandes, der als strafbar angesehen wurde, vor. Dagegen kann der Qualifikation dieser Handlung als eines „Vergehens gegen die öffentliche Ordnung“ unmöglich beigestimmt und muß die Subsumtion derselben unter diesen Begriff als willkürlich und diesem Begriffe widersprechend be¬ zeichnet werden. Zunächst ist es völlig unrichtig und akten¬ widrig, wenn das Obergericht von einer „Nötigung zur Auf¬ lösung der zweiten Ehe“ spricht. Hiefür liegt gar nichts vor. Festgestellt ist vielmehr nur, daß der Rekurrent dem Stähelin, der die Spendung der Sterbesakramente verlangte, auseinander¬ setzte, weshalb er diesem Wunsche nicht entsprechen könne, und ihm erklärte, unter welcher Bedingung das allenfalls geschehen könnte, — dies alles gemäß den Lehren und Vorschriften der römisch=katholischen Kirche. Der ganze Vorgang spielte sich im Krankenzimmer Stähelins, also gänzlich in privatem Kreise, ab, und es ist schon aus diesem Grunde nicht verständlich, wieso hier überhaupt ein „Vergehen gegen die öffentliche Ordnung“ sollte vorliegen können. Ebenso wenig handelte es sich um einen Mißbrauch der Amtsgewalt, Art. 80 ff. aarg. Kriminalgesetzbuch, die dieses Verbrechen regeln, sind nicht angerufen und würden auch ganz offenbar nicht zutreffen. Aber auch nach ganz allge¬ meinen Grundsätzen liegt ein Mißbrauch der Amtsgewalt in der oben charakterisierten Handlung des Rekurrenten nicht. Er han¬ delte einfach gemäß der Lehre seiner Kirche, als deren Diener, und eine Bestrafung wegen einer derartigen Handlung würde gegen Art. 49 Abs. 1 B.=V. verstoßen. Daß der Rekurrent „die staatliche Ehe angegriffen“ habe, ist wiederum unerwiesen; er machte auf die Vorschriften der katholischen Kirche bezüglich der kirchlichen Folgen einer, bei Lebzeiten eines geschiedenen Ehegatten eingegangenen zweiten Ehe aufmerksam, und das durfte er, da
er zur Vornahme einer kirchlichen Handlung gerufen war, ohne weiteres thun. Die Bestrafung des Rekurrenten wegen der Vor¬ gänge im Sterbezimmer Stähelins verstößt daher sowohl gegen den Art. 49 Abs. 1 B.=V. als auch gegen den Grundsatz nulla pona sine lege und muß somit aufgehoben werden.
4. Im zweiten Punkte: bezüglich der Vorgänge bei der Beer¬ digung, fehlt es an einer präzisen Feststellung des Thalbestandes im obergerichtlichen Urteile. In den Handlungen, die das Ober¬ gericht für strafbar hält, kann ein „Vergehen gegen die öffentliche Ordnung“ oder überhaupt ein Vergehen wiederum nicht erblickt werden; denn es stand dem Rekurrenten völlig frei, die Gründe auseinanderzusetzen, aus denen dem Verstorbenen das Sterbesakra¬ ment und die kirchliche Beerdigung verweigert worden waren, und zudem that er das im Einverständnisse der Frau Stähelin. Eine „Mißachtung der Ehe“ der Eheleute Stähelin fand dadurch nicht statt, wie es denn schwer fällt, in einer derartigen Hand¬ lung etwas strafbares und speziell ein Vergehen gegen die öffent¬ liche Ordnung zu erblicken. Und daß der Rekurrent nicht auf Grund des Art. 53 Abs. 2 B.=V. bestraft werden kann, ist schon in Erwägung 2 ausgeführt worden. Das obergerichtliche Urteil muß daher auch in diesem Punkt so, wie es motiviert ist, eben¬ falls aufgehoben werden. Dagegen ist dem Obergerichte freige¬ stellt, auf Grund des erst von ihm festzustellenden Thatbestandes bei der Beerdigung neuerdings zu prüfen, ob es in diesem That¬ bestande eine strafbare Handlung des Rekurrenten erblickt und den Rekurrenten gegebenenfalls zu bestrafen, wogegen jedoch dem Rekurrenten neuerdings der Rekurs an das Bundesgericht gewahrt bleiben muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
29. November 1900 in diesem Sinne aufgehoben.