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53. Urteil vom 22. Juli 1901 in Sachen Höhener gegen Höhener. Verhältnis des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des Bun¬ desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen etc. (Art. 38) zur civilrechtlichen Berufung. — Tragweile des Art. 19 leg. cit.; Ausschliesslichkeit desselben für die Regelung des ehelichen Güterrechtes in interkantonalen Beziehungen; Ver¬ hältnis zu Art. 49 Civilstand- und Ehegesetz. Rückwirkende Kraft des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen A. Der Rekurrent Albert Höhener, in Bühler (Appenzell A.=Rh.) heimatberechtigt und im Ruhberg, St. Gallen, wohnhaft, ehelichte am 10. Oktober 1878 die von Wolfhalden (Appenzell A.=Rh.) gebürtige Selina Zürcher. Dieselbe erhielt laut Teilbill vom 12. Mai 1882 aus dem Nachlaß ihres Vaters eine Anzahl appenzellischer „Zeddel“ inklusive Zinsen als Erbe zugewiesen, und zwar betrug deren Übernahmswert, abzüglich einer Rück¬ zahlung in bar von 243 Fr. 01 Cts., 13,217 Fr. 94 Cts. Der Nominalwert dieser Titel belief sich auf 16,003 Fr. 94 Cts. Während der Ehe liquidierte sie Höhener, wobei er den Nominal¬ wert erlöste und sich zuhändigte. Mit Urteil vom 7. Februar 1901 sprach das st. gallische
Kantonsgericht zwischen den Eheleuten Höhener die Scheidung aus, wobei es den Ehemann verpflichtete, der Frau an Frauen¬ gut genannten Betrag von 16,003 Fr. 94 Cts. zurückzuerstatten. Höhener hatte dem gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt, daß er gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 des appenzell=außerrhodischen Gesetzes, welches zufolge Art. 19 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter als Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes, zur Anwendung zu kommen habe, nur zur Restituierung der 13,217 Fr. 94 Cts. pflichtig und der Mehrerlös der Zeddel als ihm gesetzlich zu¬ fallender Vorschlag zu betrachten sei. In Abweisung dieser An¬ sicht machte der kantonsgerichtliche Entscheid geltend: Anwendbar sei nicht appenzellisches, sondern st. gallisches Recht. Denn Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stelle auf die Gesetzgebung desjenigen Kantons ab, dessen Gerichtsbar¬ keit der Ehemann unterworfen sei. Art. 19 und die Übergangs¬ bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter dagegen enthalten keinerlei Andeutung darüber, daß das Gesetz speziell in dieser Frage rückwirkende Kraft beanspruche und damit wohlerworbene Rechte von Ehegatten, welche vor seinem Inkrafttreten eine Ehe mit einander eingegangen hatten, berühren wolle. Daß dies nicht der Fall sei, folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus dem Inhalt der Art. 20 und 37 des Gesetzes, welche bei An¬ nahme der fraglichen Rückwirkung keinen Sinn hätten. Darüber¬ hin dürfe aus der Zweckbestimmung des Gesetzes, dem Zusam¬ menhang und Wortlaut seiner Vorschriften und dem Mangel jeder Andeutung in den Übergangsbestimmungen angenommen werden, daß dessen Art. 19, 20 und 37 die Beurteilung der güterrechtlichen Verhältnisse im Scheidungsverfahren gar nicht berühren und damit den hiefür ausdrücklich vorgesehenen und nirgends als aufgehoben erklärten Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nicht derogiert haben. In dieser Auf¬ fassung werde der Richter auch bestärkt durch den bundesgericht¬ lichen Entscheid von 1895, Seite 751, in welchem Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter neben Art. 49 des Bundesgesetzes über den Civilstand und die Ehe aufgeführt und zur Anwendung gebracht sei. Im Anschluß hieran führt der Entscheid aus, daß nach Ma߬ gabe des st. gallischen Rechtes der Ehemann den Betrag, welchen er aus .den Titeln erlöste, d. h. 16,003 Fr. 94 Cts., zu er¬ setzen habe. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Albert Höhener innert nütz¬ licher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn nach Maßgabe des appenzell=außerrhodischen Familienrechtes als zur Restitution des Frauengutes pflichtig zu erklären. C. Das st. gallische Kantonsgericht beruft sich, um Vernehm¬ lassung ersucht, lediglich auf die Motivierung seines Urteils, während Frau Höhener die Richtigkeit des letztern in ihrer Rechts¬ antwort des längern darzuthun sucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent beruft sich zur Begründung der bundesge¬ richtlichen Kompetenz in Sachen auf Art. 38 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf¬ enthalter, indem er geltend macht, es handle sich um eine in Anwendung des Art. 19 dieses Gesetzes auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu entscheidende staatsrechtliche Streitig¬ keit. Unter diesen Voraussetzungen ist in der That, wie das Bun¬ desgericht bereits im Falle Eheleute Martiny (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 18 Erw. 1) erklärte, das Rechtsmittel der staats¬ rechtlichen Beschwerde jedenfalls gegeben, gleichgültig, ob auch der Weg der civilrechtlichen Berufung an das Bundesgericht offen stehe oder nicht.
2. Allerdings stellt nun der angefochtene Entscheid in Abrede daß es sich um Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 und speziell dessen Art. 19 handle, sondern er geht davon aus, daß für die Frage, ob in casu das st. gallische oder das appenzellische Güterrecht Platz zu greifen habe, der Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe maßgebend sei. Dieser Rechtsauffassung läßt sich indessen nicht beistimmen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten, was das interkantonale
Privatrecht anlangt, ausschließend hat ordnen wollen, speziell also auch hinsichtlich der aus der Ehescheidung sich ergebenden Rechtsfragen. Soweit also der Art. 49 cit. eine Bestimmung zur Lösung möglicher Konflikte zwischen den kantonalen Gesetz¬ gebungen enthält, ist er durch Art. 19 cit., der allgemein und ohne Vorbehalt das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes als auf die Güterrechtsverhältnisse anwendbar erklärt, aufgehoben worden. Wenn diese Aufhebung auch im Gesetze vom 25. Juni 1891 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, so ergibt sie sich ohne weiteres, nach allgemeinen Grundsätzen, daraus, daß das spätere Gesetz dem früheren ihm widersprechenden und ebenso die lex specialis der lex generalis vorgeht. Die Ansicht des Kantonsgerichts, derzufolge Art. 19 cit. „die güterrechtlichen Verhältnisse im Scheidungsverfahren gar nicht berühren“ würde, müßte zu un¬ annehmbaren Konsequenzen führen: Nicht nur würde damit das Gebiet bedeutend eingeschränkt, innerhalb dessen das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Geltung beanspruchen könnte und ein Rechtsverhält¬ nis daraus ausgeschieden, das der Natur und dem Zwecke des Gesetzes nach darin seine Ordnung oder doch Erwähnung hätte erfahren sollen. Sondern es würde im weitern ohne innern Grund ein Dualismus geschaffen zwischen den Fällen einerseits, wo die Lösung der ehelichen Bande durch Scheidungsurteil, und denjenigen anderseits, wo sie durch den Tod eintritt. Wieso für die Ordnung der Güterverhältnisse dort die Gesetzgebung des Kantons, dessen Gerichtsbarkeit der Ehemann unterworfen ist, anwendbar sein sollte, und nur hier diejenige des ersten ehelichen Wohnsitzes, läßt sich schlechterdings nicht einsehen, da in diesem Punkte eine grundsätzliche Verschiedenheit in der Stellung der Ehegatten bei Trennung der Ehe nicht vorliegt. Noch auffallender ist das Resul¬ tat, zu dem der Standpunkt der Rekursopponentin Höhener führt: Nimmt man mit ihr an, der Art. 19 cit. beziehe sich überhaupt nur auf die noch bestehenden, nicht aber auf die aufgelösten Ehen, so würde es damit für alle Fälle, wo die Auflösung der Ehe wegen Todes eines Ehegatten erfolgt, an einer eidgenössischen Vorschrift über die Frage des anwendbaren kantonalen Rechtes fehlen. Der bundesgerichtliche Entscheid in Sachen Chodat (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 99) endlich steht mit der hier vertretenen Ansicht keineswegs in Widerspruch, da er nur eine Frage der Abgrenzung des eidgenössischen und kantonalen Rechtes betrifft wobei über die hier streitige Frage der Derogation des Art. 49 cit. durch den Art. 19 cit. sich auszusprechen eine Veranlassung nicht vorlag.
3. Im weitern soll nach der Ansicht des Kanionsgerichtes der Art. 19 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 deshalb nicht Platz greifen können, weil man es mit einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehe zu thun habe, das Gesetz aber auf solche Ehen nicht rückwirkend Anwendung finden dürfe. Letz¬ tere Rechtsansicht steht im Widerspruch mit der vom Bundesge¬ richt im oben erwähnten Entscheide in Sachen Martiny ent¬ wickelten Auffassung. Anläßlich dieses Entscheides hat das Bun¬ desgericht unter Würdigung speziell auch der jetzt vom Kantons¬ gericht und der Frau Höhener für ihren Standpunkt angeführten Argumente in eingehender Begründung auseinandergesetzt, wes¬ halb es dem Art. 19 rückwirkende Kraft beimesse. An seinen bezüglichen Erwägungen festhaltend, kann es sich demnach begnü¬ gen, hierorts auf dieselben zu verweisen.
4. Erscheint aber der Art. 19 cit. als anwendbar, so muß der Rekurs ohne weiteres geschützt werden. Denn unbestrittener¬ maßen befand sich der erste eheliche Wohnsitz im Kanton Appen¬ zell A.=Rh. und ist somit nach genanntem Artikel das Recht dieses Kantons für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute Höhener maßgebend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt.