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54. Urteil vom 3. Juli 1901 in Sachen Müller gegen Heußi & Cie. Art. 19 aargauische Kantonsverfassung, nulla pona sine lege. (Bestrafung wegen Anstiftung zur widerrechtlichen Begünstigung eines Gläubigers.) A. Der später in Konkurs erklärte Bäcker Johann Haller in Bremgarten erhielt am 26. Februar 1900 von der Firma Heußi & Cie. in Mühlehorn eine Mehllieferung von 2379 Fr., die er vorher und zwar in einem Zeitpunkte bestellt hatte, in welchem er bereits von andern Gläubigern für 6000 Fr. betrieben war und hiefür Pfändung zu gewärtigen hatte. In der Folge wandte¬ sich ein anderer Gläubiger Hallers, der Müller Karl Müller in Zürich, an ihn, um für seine Forderung Deckung zu erhalten. Haller weigerte sich zunächst, darauf einzutreten, da er bereits betrieben sei. Müller versicherte ihm darauf, der Betreibungsbe¬ amte erkläre dieses Vorgehen als statthaft (was von diesem in Abrede gestellt wird), er, Müller, werde ihm später wieder Mehl¬ lieferungen machen und werde ihm, es möge geben, was es wolle, mit „Lyb und Seel“ wieder helfen. Auf dies hin entsprach der Schuldner am 8. März 1900 dem Begehren Müllers in der Weise, daß er ihm Mehl im Werte von 474 Fr. und einen Break im Werte von 450 Fr. herausgab und ihm eine Baar¬ zahlung von 200 Fr. machte, zusammen also eine Leistung von 1124 Fr., und daß dieser Betrag beidseitig als an die Forderung Müllers verrechnet erklärt wurde. B. Auf Veranlassung der Firma Heußi & Cie. wurde nun¬ mehr sowohl gegen Haller als gegen Müller eine Strafunter¬ suchung angehoben. Dieselbe führte in zweiter Instanz zu einem Urteile des aargauischen Obergerichtes vom 21. Dezember 1900 dahin lautend: 1. Es habe sich Haller des Vergehens der Be¬ schädigung durch Mißbrauch des Vertrauens gemäß § 1 Z.=P.=G. und des Vergehens der widerrechtlichen Begünstigung eines Gläu¬ bigers gemäß § 50 litt. b des Einführungsgesetzes zum Bundes¬ gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, und Müller der An¬ stiftung zu letzterem Vergehen schuldig gemacht, 2. Haller werde hiefür zu vier Wochen Gefängnis und Müller zu einer Geld¬ buße von 200 Fr., eventuell im Falle der Nichteinbringlichkeit zu einer Gefangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurteilt. 3. Müller sei pflichtig, die unterm 8. März behändigten 200 Fr. der Kon¬ kursmasse Haller herauszugeben. 4. (Auferlegung der Kosten an die beiden Angeklagten.) Der zur Anwendung gebrachte § 50 des erwähnten Ein¬ führungsgesetzes hat folgenden Wortlaut: „Der Schuldner, wel¬ „cher im Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder in Voraus¬ „sicht seines Konkurses: a. zur Sicherung bereits bestehender „Schulden Pfandrechte errichtet, zu deren Bestellung er nicht „früher schon verpflichtet war; b. eine Geldschuld auf andere „Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
„Zahlungsmittel tilgt; c. nicht fällige Schulden bezahlt; wird „wegen widerrechtlicher Begünstigung einzelner Gläubiger zucht¬ „polizeilich bestraft.“ Den Beklagten Müller anlangend, führt das obergerichtliche Urteil in seiner Begründung des nähern aus: Es sei in thatsächlicher Beziehung als erwiesen zu erachten daß Müller den Haller zu den von ihm verübten Vergehen an¬ gestiftet habe. Eine Bestrafung wegen Anstiftung erscheine nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechtes und insbesondere auch des aargauischen Strafgesetzbuches als statthaft, auch wenn die Begehung des betreffenden Vergehens durch den Anstifter un¬ möglich sei, wie hier, wo es nur der betreffende Schuldner ver¬ üben könne. Die Vorschrift, die gegenüber Müller Platz zu greifen habe, gehöre einem Nebenstrafgesetze an. In Bezug auf alle diese Gesetze müssen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des pein¬ lichen Strafgesetzbuches entsprechend zur Anwendung kommen, wie dies übrigens eine konstante Gerichtspraxis anerkannt habe. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Grundsätze des allge¬ meinen Strafgesetzes über die Anstiftung. Die Zahlung der 200 Fr. seitens des Haller stehe im Zusammenhang mit dem Vergehen, wegen dessen Müller bestraft werde; sie sei „ein Teil der Frucht der widerrechtlichen und strafbaren Handlung Müllers“ r zum Schaden der andern Gläubiger sich bis zur gänzlichen Tilgung seiner Forderung Deckung verschafft habe. Es erscheine als ein Gebot der Gerechtigkeit, daß Müller die Früchte dieser Handlung, welche er zum größten Teil freiwillig der Konkurs¬ masse zur Verfügung gestellt habe, auch im Restbetrage nicht für sich behalten dürfe. C. Gegen das erwähnte Urteil erklärte Müller mit dem An¬ trage, dasselbe soweit es ihn betreffe, aufzuheben, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er machte geltend: Art. 19 der kantonalen Verfassung verordne, daß niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich verfolgt werden dürfe. Diese Bestimmung sei, wie vom Bundes¬ gerichte wiederholt anerkannt, dahin zu interpretieren, daß eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechts ausgesprochen werden könne. Es dürfen also nicht Handlungen mit Strafe belegt werden, weil sie mit gesetzlich strafbaren That¬ beständen eine vermeintliche Ähnlichkeit besitzen (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 214; Bd. XVI, S. 84). Der zur Anwendung gebrachte § 50 litt. b umschreibe nun die subjektiven Voraus¬ setzungen des betreffenden Vergehens damit, daß er in der Person des Delinquenten Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder Vor¬ aussicht des Konkurses fordere. Es handle sich um ein nur vom Schuldner selbst ausführbares Spezialdelikt, das in einem Spe¬ zialgesetze festgelegt sei. Daß das Vorgehen Müllers an sich nicht unter § 50 cit. falle, sei denn auch unbestritten. Dagegen werde er der Anstiftung zu jenem Delikte beschuldigt. Eine gesetzliche Bestimmung aber, welche auch die Anstiftung zum Vergehen der widerrechtlichen Gläubigerbegünstigung als strafbar erkläre, exi¬ stiere, wie das Obergericht selbst zugebe, nirgends. Wenn die vom Obergerichte behauptete Praxis, wonach die allgemeinen Be¬ stimmungen des peinlichen Strafgesetzes auch auf die Nebengesetze anwendbar seien, bestände, was bestritten werde, so würde sich dies als ein gegen Art. 19 St.=V. verstoßender Abusus dar¬ stellen. Hätte man im Falle des § 50 cit. auch den begünstig¬ ten Gläubiger bestrafen wollen, so hätte man dies angesichts des Art. 19 St.=V. ausdrücklich erklären oder zum mindesten auf die allgemeinen Vorschriften betreffend Teilnahme und Anstiftung verweisen müssen. Eine solche Absicht habe aber unmöglich ob¬ walten können, deswegen, weil die Bestimmung des peinlichen Strafgesetzbuches über Anstiftung sich nur auf Verbrechen, nicht auf Vergehen beziehe. Übrigens habe das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Guyer (Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 87, für die Zeit vor Inkrafttreten des eidgenössischen Betreibungs¬ rechts bereits ausgesprochen, daß der begünstigte Gläubiger im Kanton Aargau nicht strafbar sei. An diesem Rechtszustande habe der § 50 cit. nichts geändert. Von der Bestrafung des Gläubigers habe der aargauische Gesetzgeber denn auch bewußter Weise und mit guten Gründen Umgang genommen: Denn wäh¬ rend der Schuldner im Falle des § 50 die seinen andern Gläu¬ bigern gegenüber bestehende Treupflicht verletze, mache der be¬ günstigte Gläubiger nur von seinem guten Rechte Gebrauch, für seine Forderung Befriedigung zu erhalten. Demgemäß werde die
Straflosigkeit des Gläubigers auch in andern Gesetzgebungen und in der Doktrin ausdrücklich anerkannt. Im gegenteiligen Falle wäre es praktisch ungemein schwierig, die Grenze zu ziehen, von der an die Bemühungen des Gläubigers, Befriedigung zu er¬ halten, den Charakter der Strafbarkeit annehmen. Dies illustriere der vorliegende Fall zur Genüge, in welchem übrigens die kan¬ tonalen Instanzen beim Rekurrenten die Absicht, zu einer straf¬ baren Handlung anzustiften, zu Unrecht als vorhanden angenom¬ men hätten. Die nach den gemachten Ausführungen erstellte Ver¬ letzung des Art. 19 der Kantonsverfassung involviere gleichzeitig eine Verletzung des Art. 4 des Bundesverfassung. Endlich werde speziell noch die von den kantonalen Instanzen angeordnete Zah¬ lung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller angefochten, weil auch hierin ein Verstoß gegen Art. 4 B.=V. und im ferneren ein solcher gegen Art. 59 B.=V. zu erblicken sei. Die Masse sei nämlich im Prozesse gar nicht Partei gewesen; es habe ihr des¬ halb nach § 1 der Civilprozeßordnung auch nichts zugesprochen werden können. Sodann falle eine Barzahlung offenbar nicht unter § 50 cit. und mangle also der Zusammenhang der an¬ geblich strafbaren Handlung mit dem beurteilten Civilpunkte. Müller könne für die 200 Fr. nur auf dem Wege einer Civil¬ klage vor dem Richter seines Wohnsitzes, Zürich, belangt werden. D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Rekurses an. Die Firma Heußi & Cie. hat sich diesem Begehren angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Thatbestand, welchen das aargauische Obergericht seinem Entscheide zu Grunde legte, ist für das Bundesgericht ohne wei¬ teres maßgebend. Denn es ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, daß die Vorinstanz bei seiner Feststellung einer ver¬ fassungswidrigen Willkür sich schuldig gemacht hätte. Demnach wäre also anzunehmen, daß Müller den Haller zur Begehung des fraglichen Deliktes bestimmt, ihn dazu angestiftet hat.
2. Im wesentlichen macht der Rekurrent nun geltend, daß dieser Thatbestand der Anstiftung nach aargauischer Gesetzgebung nicht unter Strafe gestellt und daß also ihm gegenüber der durch Art. 19 der Staatsverfassung sanktionierte Grundsatz: nulla pœna sine lege, verletzt worden sei. Hierüber ist zu bemerken: Soweit das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs überhaupt strafrechtlichen Inhaltes ist, stellt es freilich keine sogenannten allgemeinen, d. h. für die verschiedenen Deliktsthatbestände gemeinsam geltenden Bestimmun¬ gen auf, sondern es begnügt sich, die für diese Materie in Be¬ tracht kommenden speziellen Vergehensbegriffe zu umschreiben. Aus dem Fehlen solcher Bestimmungen läßt sich aber keineswegs folgern, daß sie der Gesetzgeber habe ausschließen wollen und daß die Anwendung der einschlagenden Vorschriften des gemeinen Strafrechtes gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoße. Vielmehr müssen die Grundsätze des allgemeinen Teils des Straf¬ gesetzbuches ihrer Natur nach im ganzen Gebiete des Strafrechtes Geltung beanspruchen können, auch hinsichtlich der in den Straf¬ nebengesetzen und anderweitigen Gesetzen enthaltenen besondern strafrechtlichen Thatbestände, soweit sich aus solchen Gesetzen Gegenteiliges nicht ergibt. Andernfalls, d. h. ohne Zuhülfenahme dieser allgemeinen Grundsätze, wäre überhaupt eine sachgemäße Anwendung jener speziellen Deliktsthatbestände auf den Einzelfall nicht denkbar. Da nun die §§ 26 und 27 des peinlichen Strafgesetzbuches den Anstifter als solchen für strafbar erklären, so erhellt ohne weiteres nach Maßgabe des Gesagten, daß die Bestimmung des § 50 des kantonalen Einführungsgesetzes mit Recht dem Rekur¬ renten gegenüber angewendet worden ist. Übrigens ist zu bemer¬ ken, daß das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Hilfiker und Konsorten vom 31. Oktober 1900 erkannte, daß die Bestimmung des peinlichen Strafgesetzbuches über Anstiftung auch auf den im Zuchtpolizeigesetze (§ 1) normierten Thatbestand des Vertrauensmißbrauches Anwendung finde. Endlich hat, wie noch beigefügt werden darf, auch das deutsche Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, daß auf die in der deutschen Konkursordnung aufgestellten speziellen Deliktsthatbestände die Vorschriften des allgemeinen Teiles des deutschen Strafgesetzbuches anwendbar seien, und speziell auch die Grundsätze über Anstiftung auf den dem § 50 des aargauischen Gesetzes analogen — Fall des
§ 211 der (frühern) Konkursordnung (vgl. z. B. Entsch. des Reichsgerichtes in Strafsachen, B.=V., Nr. 96, S. 276; Petersen
u. Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung, S. 676).
3. Was die angeordnete Rückzahlung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller anlangt, so kann zunächst der Einwand, die Masse habe am Prozesse nicht teil genommen, es fehle ihr also die Aktivlegitimation und es habe ihr der Betrag nicht zu¬ gesprochen werden können, nicht gehört werden. Es handelt sich hiebei um eine prozessualische Frage, deren Beantwortung dem kantonalen Richter anheimfällt und die nur im Falle einer offen¬ bar willkürlichen Entscheidung als Rechtsverweigerung angefochten werden könnte, was hier nicht zutrifft. Auch die Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung erweist sich als unstichhaltig. Denn die Anordnung der Rückgabe der 200 Fr. erscheint als eine adhäsionsweise Erledigung des Civilpunktes durch den Straf¬ richter, welcher nach ständiger bundesrechtlicher Praxis der Ver¬ fassungsgrundsatz des Gerichtsstandes des Wohnortes nicht im Wege steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.