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27_I_246

BGE 27 I 246

Bundesgericht (BGE) · 1901-05-21 · Deutsch CH
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41. Entscheid vom 21. Mai 1901

in Sachen Schmidt=Wolf gegen Baselstadt.

Pfändung von Betten. Kompetenzstücke, Art. 92 Ziff. 1. — Thatbe¬

standsfeststellung.

I. Laut Retentionsurkunde Nr. 194, datiert den 26. März 1901,

wurde dem Wilhelm Schmidt=Wolf in Basel unter anderm ein

Bett im Schatzungswerte von 20 Fr. retiniert. Schmidt verlangte

auf dem Beschwerdewege gestützt auf Art. 92 B.=G. Freigabe dieses

Bettes, weil er außer demselben für sich, seine Frau und seine

drei Kinder im Alter von ¼, 2 und 6 Jahren nur noch zwei

gewöhnliche Betten und ein Kinderbett besitze.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. April

1901 mit nachfolgender Begründung ab: Das retinierte Bett sei

zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde ausgemietet ge¬

wesen und ein viertes im Februar noch vorhandenes Bett seither

verkauft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die Rekurrenten sich

mit den belassenen Betten als Notbedarf behelfen können.

II. Schmidt zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes¬

gericht weiter, wobei er noch geltend machte: Verkauft worden sei

von ihm das Kinderbett und zwar im Monat März 1901; das

Bettzeug dazu habe nämlich gefehlt, so daß das Bett brachgelegen

sei. Für das jüngste Kind habe zuerst ein Korb als Schlafstätte

gedient, welchem es aber mit zunehmender Größe entwachsen sei.

Rekurrent habe deshalb dem Schlafgänger, der eines der großen

Betten gemietet hatle, gekündet. Dieses dadurch frei gewordene

Bett sei dann eben mit dem Retentionsbeschlag belegt worden.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurse an das Bun¬

desgericht gemachten weitern thatsächlichen Ausführungen (s. oben

sub II) kann diese Behörde als nova nicht mehr berücksichtigen

(vgl. z. B. bundesger. Entsch., Separatausgabe I, Nr. 61, 62,

71). Es ist nicht dargethan, ja nicht einmal behauptet, daß sie

der Vorinstanz unterbreitet, aber von ihr nicht in Betracht ge¬

zogen worden seien.

2. Dagegen muß bereits nach Maßgabe des von der kantonalen

Aufsichtsbehörde festgestellten Thatbestandes die Beschwerde geschützt

werden. Auf alle Fälle nämlich ist erwiesen, daß die aus fün

Köpfen bestehende Familie des Schuldners im Falle der Weg¬

nahme des fraglichen Bettes auf noch verbleibende zwei Betten

angewiesen wäre. Ein solcher Zustand wird aber dem durch Art. 92

Ziff. 1 zu Gunsten des Betriebenen statuierten Kompetenzprivileg

nicht gerecht. Vielmehr ist, namentlich auch aus Gründen der

Moral und Hygieine, davon auszugehen, daß gesetzlich wenigstens

jedes erwachsene Mitglied der schuldnerischen Familie ein Bett für

sich beanspruchen kann; dies auch dann, wenn eine weitergehende

Einschränkung nach den Verhältnissen der betreffenden Gegend

vorkommt, oder wenn sich der Schuldner eine solche durch die

Umstände gezwungen vorübergehend schon gefallen lassen mußte

(vgl. im angegebenen Sinne Entscheide des Bundesgerichtes in

Sachen Konkursamt Hinterland, Spezial=Ausgabe 1899 Nr. 70,

Amtl. Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 582 ff., und in Sachen

Dübi vom 13. November 1900).

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der über das

fragliche Bett verfügte Retentionsbeschlag aufgehoben.