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41. Entscheid vom 21. Mai 1901
in Sachen Schmidt=Wolf gegen Baselstadt.
Pfändung von Betten. Kompetenzstücke, Art. 92 Ziff. 1. — Thatbe¬
standsfeststellung.
I. Laut Retentionsurkunde Nr. 194, datiert den 26. März 1901,
wurde dem Wilhelm Schmidt=Wolf in Basel unter anderm ein
Bett im Schatzungswerte von 20 Fr. retiniert. Schmidt verlangte
auf dem Beschwerdewege gestützt auf Art. 92 B.=G. Freigabe dieses
Bettes, weil er außer demselben für sich, seine Frau und seine
drei Kinder im Alter von ¼, 2 und 6 Jahren nur noch zwei
gewöhnliche Betten und ein Kinderbett besitze.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. April
1901 mit nachfolgender Begründung ab: Das retinierte Bett sei
zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde ausgemietet ge¬
wesen und ein viertes im Februar noch vorhandenes Bett seither
verkauft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die Rekurrenten sich
mit den belassenen Betten als Notbedarf behelfen können.
II. Schmidt zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes¬
gericht weiter, wobei er noch geltend machte: Verkauft worden sei
von ihm das Kinderbett und zwar im Monat März 1901; das
Bettzeug dazu habe nämlich gefehlt, so daß das Bett brachgelegen
sei. Für das jüngste Kind habe zuerst ein Korb als Schlafstätte
gedient, welchem es aber mit zunehmender Größe entwachsen sei.
Rekurrent habe deshalb dem Schlafgänger, der eines der großen
Betten gemietet hatle, gekündet. Dieses dadurch frei gewordene
Bett sei dann eben mit dem Retentionsbeschlag belegt worden.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurse an das Bun¬
desgericht gemachten weitern thatsächlichen Ausführungen (s. oben
sub II) kann diese Behörde als nova nicht mehr berücksichtigen
(vgl. z. B. bundesger. Entsch., Separatausgabe I, Nr. 61, 62,
71). Es ist nicht dargethan, ja nicht einmal behauptet, daß sie
der Vorinstanz unterbreitet, aber von ihr nicht in Betracht ge¬
zogen worden seien.
2. Dagegen muß bereits nach Maßgabe des von der kantonalen
Aufsichtsbehörde festgestellten Thatbestandes die Beschwerde geschützt
werden. Auf alle Fälle nämlich ist erwiesen, daß die aus fün
Köpfen bestehende Familie des Schuldners im Falle der Weg¬
nahme des fraglichen Bettes auf noch verbleibende zwei Betten
angewiesen wäre. Ein solcher Zustand wird aber dem durch Art. 92
Ziff. 1 zu Gunsten des Betriebenen statuierten Kompetenzprivileg
nicht gerecht. Vielmehr ist, namentlich auch aus Gründen der
Moral und Hygieine, davon auszugehen, daß gesetzlich wenigstens
jedes erwachsene Mitglied der schuldnerischen Familie ein Bett für
sich beanspruchen kann; dies auch dann, wenn eine weitergehende
Einschränkung nach den Verhältnissen der betreffenden Gegend
vorkommt, oder wenn sich der Schuldner eine solche durch die
Umstände gezwungen vorübergehend schon gefallen lassen mußte
(vgl. im angegebenen Sinne Entscheide des Bundesgerichtes in
Sachen Konkursamt Hinterland, Spezial=Ausgabe 1899 Nr. 70,
Amtl. Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 582 ff., und in Sachen
Dübi vom 13. November 1900).
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der über das
fragliche Bett verfügte Retentionsbeschlag aufgehoben.