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29. Urteil vom 5. Juni 1901 in Sachen Tschank. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses betreffend Anwendung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. — « Ehe zwischen Aus¬ ländern », Art. 56 leg. cit. Aufnahme einer von ihrem ausländischen Ehemann von Tisch und Bett getrennten Ehefrau ins Kantonsbürger¬ recht. Klage der Ehefrau vor dem Richter des letzten ordentlichen Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz. Zuständigkeit der schwei¬ zerischen Gerichte, Art. 8 Abs. 3 B.-Ges. betr. Erteilung des Schwei¬ zerbürgerrechts; Art. 43 Abs. 2 leg. cil. A. Elisabeth Keßler, geb. 1861, protestantischer Konfession, Bürgerin der Stadt St. Gallen, verehelichte sich am 29. Septem¬ ber 1890 in St. Gallen mit dem Kaminfeger Heinrich Tschank, geb. 1858, katholischer Konfession, von Weiz (Steiermark). Der Vater der Frau kaufte den beiden Eheleuten eine Liegenschaft mit Spezereihandlung in Lachen=Vonwil (Straubenzell, Kt. St. Gallen). Infolge ehelichen Unfriedens kehrte Frau Tschank jedoch bereits im Juni 1891 zu ihren Eltern nach St. Gallen zurück. Ende August 1891 wurde der Ehemann Tschank schuldenflüchtig und ist seither unbekannt abwesend. Auf Klage der Frau Tschank erklärte das k. k. Landesgericht Wien, Abteilung III, mit Urteil vom 27. Januar 1900 die Ehe aus Verschulden des Ehemannes Tschank von Tisch und Bett für geschieden. Am 7. Juli 1900 erhielt Frau Tschank auf ein be¬ zügliches Gesuch vom schweizerischen Bundesrate die Bewilligung zum Erwerbe eines schweizerischen Kantons= und Gemeindebürger¬ rechts. Am 28. Oktober 1900 nahm sie die Ortsgenossenversamm¬ lung von Untereggen (Kt. St. Gallen) in das Ortsbürgerrecht auf gegen Entrichtung einer Taxe von 500 Fr. und gegen die Zusicherung, daß Petentin eine Schenkung von 1000 Fr. zu ge¬ meinnützigen, vom Gemeinderate zu bestimmenden Zwecken machen werde, falls sie sich innert 1¼ Jahren nicht verehelichen sollte. Dieser Bürgeraufnahme erteilte die Bürgerversammlung der poli¬ tischen Gemeinde Untereggen unterm 11. November 1900 die Bestätigung. Durch Beschluß des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 20. November 1900 ward alsdann Frau Tschank als Bürgerin des Kantons St. Gallen aufgenommen. B. In der Folge machte die letztere, nachdem ihr Mann zum friedensrichterlichen Sühneversuch nicht erschienen war, gegen ihn vor Kantonsgericht St. Gallen die Klage auf gänzliche Scheidung der Ehe hängig. Dabei berief sie sich für die Kompetenz der ge¬ nannten Behörde auf Art. 43 Abs. 2 des Civilstandsgesetzes und machte geltend, daß der Beklagte ausgewiesener Maßen seinen letzten ordentlichen und schweizerischen Wohnsitz in Straubenzell,
d. h. im Kanton St. Gallen gehabt habe und daß infolge ihres Schweizerbürgerrechts Art. 56 leg. cit. nicht zutreffe. C. Mit Entscheid vom 14. März 1901 erklärte sich das Kan¬ tonsgericht für die Beurteilung der Klage nicht kompetent. Dabei zog es in Erwägung: Ob es korrekt gewesen sei, der wenigstens formell in fortdauernder, wenn auch thatsächlich getrennter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger lebenden Klägerin das Schweizer= und Kantonsbürgerrecht zu verleihen, sei nicht zu untersuchen. Dagegen stehe fest, daß dadurch in der Frage der
Zugehörigkeit der Klägerin zum österreichischen Staatsverband eine Anderung nicht eingetreten sei. Man habe es deshalb mit einer Ehe zwischen Ausländern im Sinne des Art. 56 cit. zu thun. Bei dieser Rechtslage sei nicht zu prüfen, ob Art. 42 Abs. 2 leg. cit. einerseits für den Fall, wo der Ehemann Ausländer ist, An¬ wendung finden könne, und ob anderseits die darin vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien oder nicht. D. Gegen dieses Urteil erklärte Frau Tschank rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Art. 56 cit., läßt Rekurrentin anbringen, treffe infolge ihrer Eigenschaft als Schwei¬ zerbürgerin nicht zu. Anderseits möge sich das Bundesgericht, um unnötige Weiterungen zu vermeiden, jetzt schon über die Anwend¬ barkeit des Art. 43 Abs. 2 cit. aussprechen. Diese sei, wie des nähern ausgeführt wird, unzweifelhaft gegeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Praxis ist das Rechtsmittel des staatsrecht¬ lichen Rekurses in Fällen vorliegender Art gegeben, wo es sich nicht um Anwendung der Normen des Civilstandsgesetzes anlä߬ lich eines Haupturteils handelt und deshalb die civilrechtliche Be¬ rufung an das Bundesgericht als ausgeschlossen erscheint (vgl. Amtl. Samml., Bd. VI, Nr. 93; Bd. XII, Nr. 76).
2. Die von den zuständigen Bundes= und Kantonsbehörden bewilligte Aufnahme der Rekurrentin in das Schweizer= bezw. Kantonsbürgerrecht ist für das Bundesgericht maßgebend. Das¬ selbe hat auf dieser Grundlage vorerst zu entscheiden, ob eine Ehe, bei welcher der eine Teil nicht nur Angehöriger eines andern Staates, sondern gleichzeitig Schweizerbürger ist, ebenfalls als „Ehe zwischen Ausländern“ im Sinne des Art. 56 genannten Gesetzes zu betrachten sei und ob also deren Scheidung in der Schweiz der durch diesen Artikel vorgesehenen Beschränkung unter¬ liege oder nicht. Die Frage ist zu verneinen. Zunächst spricht der Wortlaut des erwähnten Artikels jedenfalls eher für diese Lösung als für die gegenteilige: Denn wenn das Gesetz von „Ehen zwi¬ schen Ausländern“ spricht, so will es sich mit dieser Ausdrucks¬ weise wohl auf den schweizerischen Standpunkt stellen, von dem aus eben als Ausländer zu betrachten sind diejenigen und nur diejenigen Personen, die außerhalb des schweizerischen Staatsver¬ bandes stehen. Die erwähnte Auffassung rechtfertigt sich sodann namentlich in sachlicher Beziehung durch die rechtlich ganz ver¬ schiedene Lage, in der sich einerseits eine Person befindet, die nur Bürger eines auswärtigen Staates ist, und anderseits eine solche, die gleichzeitig das schweizerische Bürgerrecht besitzt. Im Gegen¬ satze zu ersterer steht letztere im Genusse der allen andern Schwei¬ zerbürgern als solchen garantierten Rechte, sofern sie wenigstens nicht im ausländischen Staate, dem sie gleichfalls angehört, wohn¬ haft ist (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 3. Heu¬ monat 1876). Demnach muß es einer solchen Person auch mög¬ lich sein, unter den gleichen Bedingungen wie jeder sonstige Schweizer in der Schweiz ein Forum für ihre Ehescheidungs¬ bezw. Ehenichtigkeitsklage zu finden, und geht es deshalb nicht an, eine Erschwerung dieser Möglichkeit, wie sie gegenüber Nicht¬ schweizern freilich gesetzlich statthaft ist, auch ihr gegenüber als statthaft zu erklären. Es läßt sich dem entgegen auch nicht hin¬ weisen auf die dem Art. 56 cit. zu Grunde liegende gesetzgeberische Absicht der Vermeidung internationaler Konflikte in eherechtlichen Sachen. Dieser Erwägung will jedenfalls der Art. 56 nur inso¬ weit Rechnung tragen, als es sich um Ehegatten handelt, von denen keiner der Schweiz angehört. Nur in diesem Falle hat man es mit einer wirklichen Ausländer=Ehe zu thun und konnte der Gesetzgeber dazu gelangen, die Möglichkeit der Scheidung oder Nichtigkeitserklärung derselben von der Anerkennung des schweize¬ rischen Urteils durch den Heimatsstaat der Eheleute abhängig zu machen. Dagegen hatte er bei Aufstellung des Art. 56 die Fälle nicht im Auge, wo wenigstens eine der streitenden Parteien das Schweizerbürgerrecht besitzt. Hier muß eben als der ausschlag¬ gebende Gesichtspunkt erscheinen, daß der Inländer des Schutzes der ihm durch die inländische Rechtsordnung zugesicherten Rechte teilhaftig sein soll. Eine Einschränkung dieses Satzes aus Grün¬ den des internationalen Privatrechts ist um so weniger am Platze, als bei dem berechtigten Bestreben der einzelnen Staaten, ihre Gesetzgebung ihren besondern Verhältnissen und Anschauungen ge¬ mäß zu gestalten, Konflikte der bezüglichen gesetzlichen Normen nicht zu umgehen sind. Übrigens sind solche Konflikte in casu
gar nicht vorherzusehen. Die gegenteilige Interpretation des Art. 56 hätte Konsequenzen im Gefolge, die der Gesetzgeber offen¬ bar nicht gewollt haben kann. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bundes¬ gesetzes vom 3. Heumonat 1876 und der hierauf bezüglichen Praxis des Bundesgerichts erstreckt sich eine Entlassung des Ehe¬ mannes aus dem Schweizerbürgerrecht nicht auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau; es wollten also dieser letztern alle aus dem Schweizerbürgerrecht fließenden Rechte in einem solchen Falle gewahrt werden, also wohl auch das Recht, definitive Scheidung der Ehe in der Schweiz verlangen zu können. Eine solche Ehe¬ scheidung in der Schweiz wäre aber, wenn hiezu auch die in Art. 56 des Gesetzes über Civilstand und Ehe vorgesehene Er¬ klärung des neuen Heimatstaates des Ehemannes notwendig wäre, zum vorneherein immer dann unmöglich, wenn die Gesetzgebung dieses Staates eine definitive Ehescheidung nicht kennt, und der Ehemann hätte es somit in der Hand, durch die einseitige Er¬ werbung eines neuen Bürgerrechtes in einem solchen Staate die in der Schweiz wohnende, von ihm getrennt lebende Ehefrau um jenes Recht zu bringen. (Vgl. im Sinne vorstehender Ausfüh¬ rungen v. Salts, Ehescheidungs= und Ehenichtigkeitssachen aus¬ ländischer Ehegatten in der Schweiz, S. 19; Muheim, Die Prinzipien des internationalen Privatrechts im schweizerischen Privatrechte, S. 197; Vorentwurf des schweizerischen Civilgesetz¬ buches, Art. 167. Anderer Ansicht: Martin, Kommentar zum Civilstandsgesetz, S. 138/
3. Hatte die Rekurrentin nach dem Gesagten den in Art. 56 cit. vorgesehenen Nachweis nicht zu erbringen, so frägt sich immer¬ hin noch, ob das Forum des st. gallischen Richters für sie gesetz¬ lich begründet sei. Sie beruft sich in dieser Beziehung auf Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Es mag unerörtert bleiben, ob der hier statuierte Gerichtsstand des letzten schweizerischen Wohnortes des Ehemannes auch für Ausländer gelte (vgl. im gegenteiligen Sinne
v. Salis, leg. cit., S. 2 und 85, Note 5). Auf alle Fälle muß er, wie vorliegend behauptet, dann gegeben sein, wenn der klagende Teil Schweizerbürger ist und zwar aus dem oben ausgeführten Grunde einer Gleichbehandlung desselben mit den andern schwei¬ zerischen Staatsangehörigen. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch die bundesgerichtliche Praxis die Anwendbarkeit des Art. 43 Abs. 2 bereits anerkannt für den analogen Fall, wo der beklagte Teil zwar nicht Ausländer, aber Heimatloser ist (Amtl. Samml., Bd. XVII, Nr. 8, in Sachen Schneider). Ob nun aber endlich Straubenzell wirklich der „letzte schwei¬ zerische Wohnort“ des Ehemannes Tschank gewesen sei und Art. 43 Abs. 2 cit. auch insofern als anwendbar erscheine, hängt wesent¬ lich ab von thatsächlichen Feststellungen, zu denen sich die Vor¬ instanz gemäß dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte nicht veranlaßt gesehen hat. Es ist ihr also Gelegenheit zu geben, darüber noch zu befinden und sich neuerdings, immerhin aber nach Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, über ihre Kompetenz auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit der Ent¬ scheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14./19. März 1901 im Sinne der Motive aufgehoben.