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28. Urteil vom 24. April 1901 in Sachen Schnyder gegen Jura=Simplon=Bahngesellschaft. Rückforderungsklage einer Bahngesellschaft gegen Expropriaten. Gegenforderung der Expropriaten hiegegen aus dem Titel der ver¬ mehrten und zur Zeit des Expropriationsverfahrens nicht voraus¬ gesehenen Inkonvenienz. Gerichtsstand für diese Gegenforderung. A. Die heutige Rekursbeklagte, Jura=Simplon=Bahngesellschaft hat im April 1899 als Rechtsnachfolgerin der Jura=Bern=Lu¬ zern=Bahngesellschaft gegen die heutigen Rekurrenten, Dagobert, Jost und Ludwig Schnyder, Besitzer der Liegenschaft Moosmatte in Luzern, beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung eines Betrages von 1461 Fr. 45 Cts, nebst Zins zu 5 % seit
31. Mai 1894 und von 94 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. August 1897 anhängig gemacht gestützt auf folgende Thatsachen und Rechtsgründe: Die Jura=Bern=Luzern=Bahngesell¬ schaft hatte für den Bau des Brünigbahnhofes von der Liegen¬ schaft Moosmatte des Vaters der Beklagten (und Rekurrenten), Kunstmalers Schnyder sel., auf dem Expropriationswege 2161 m2 erworben und dafür gemäß Urteil des Bundesgerichtes vom 23. März 1889 Fr. 4 per m2, im ganzen also 8644 Fr. bezahlt, ferner für Inkonvenienzen eine Entschädigung von 12,000 Fr. Überdies hatte die Gesellschaft auf dem Wege des freihändigen Kaufes vom gleichen Eigentümer 1310 m2 seines in der Gemeinde Horw gelegenen Streuriedes Regischerried um den Preis von 90 Cts. per m2 er¬ standen. Bei der Vermessung des abgetretenen Landes in der Moos¬ matte im Jahre 1894 wurde von der Bahngesellschaft ausgemittelt, daß anstatt der ausbezahlten 2161 m2 nur 1869 m2 von ihr in Anspruch genommen worden waren; desgleichen sollen auch nach einer Vermessung vom Jahr 1897 vom Riedland 77 m2 weniger benutzt worden sein, als gekauft und bezahlt worden waren. Die Klägerin (und Rekursbeklagte) forderte nun als Rechtsnachfolgerin der Jura Bern=Luzern=Bahngesellschaft den Expropriaten und später dessen Erben, gestützt auf einen Passus des Kaufvertrages über das Ried und auf die Klausel „Nachmaß vorbehalten“ im bundesge¬ richtlichen Urteil wiederholt zur Rückzahlung der angeblich zu viel bezahlten Beträge auf, jedoch vergeblich, weshalb Klagan¬ hebung erfolgte. Die Beklagten (und Rekurrenten) stellten sich nachdem sie mit einer nichteinläßlichen Antwort, bezw. der Ein¬ rede der Verwirkung definitiv abgewiesen worden waren — ihrer einläßlichen Antwort vom 19. November 1900 eventuell auf den Standpunkt: „Daß Mehrbelastung stattfindet infolge „doppelspuriger Geleiseanlage und Anlage einer Normalbahn „gegenüber der bei der Expropriation in Aussicht genommenen „Schmalspurbahn. Die Beklagten machen daher (fährt die Rechts¬ „antwort fort) eine Erhöhung der Inkonvenienz und daheriger „Entschädigungspflicht geltend im Betrage von 3000 Fr., welche, „soweit nötig, zur Abweisung der Klage hier zur Kompensation „verstellt wird. Für den Mehrbetrag wahrt man sich das For¬ „derungsrecht...“ Die Klägerin (und Rekursbeklagte) erhob gegen die Kompensationseinrede die Einrede der Unzuständigkeit der luzernischen Gerichte, da dieser Anspruch nur vor der eidge¬ nössischen Schätzungskommission geltend gemacht werden könne, und beantragte, sie sei für dermalen von der Einlassung auf die Antwort zu entbinden und letztere sei aus dem Rechte zu ver¬ weisen. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 schützte das Be¬ zirksgericht Luzern diese Einrede der Klägerin (und Rekursbe¬ klagten) und setzte den Beklagten (und Rekurrenten) eine peremp¬ torische Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Rechtsantwort an. Die Begründung ging dahin, die Gegenfor¬
derung der Beklagten (und Rekurrenten) leite sich her aus einer Veränderung oder Erweiterung der öffentlichen Unternehmung für welche seiner Zeit Expropriation eingeleitet und durchgeführt worden sei; hiefür sei aber gemäß Art. 2 eidg. Exprop.=Ges. das hier vorgesehene Schätzungsverfahren einzuschlagen, woran der Umstand nichts ändere, daß die Beklagten (und Rekurrenten) ihre Gegenansprüche nur kompensationsweise geltend machen. Dieser Entscheid ist, in Abweisung eines von den Beklagten (und Rekurrenten) dagegen ergriffenen Rekurses, vom Obergericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 22. Februar 1901 bestätigt worden, in Aufnahme der erstinstanzlichen Motive. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben nunmehr die Be¬ klagten Gebr. Schnyder rechtzeitig und in richtiger Form den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen, in welchem sie den Antrag stellen: Der Rekursentscheid des luzernischen Obergerichtes vom 22. Februar 1901 sei als verfassungswidrig aufzuheben, und die Beklagten seien berechtigt zu erklären, ihre Kompensationseinrede im anhängigen Verfahren vor den Luzerner Gerichten geltend zu machen. Die Begründung macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil verletze den Grund¬ satz der Gleichberechtigung der Parteien im Prozesse. Sodann führt sie aus, das Expropriationsverfahren könne für die kompen¬ sationsweise geltend gemachte Gegenforderung nicht zur Anwen¬ dung kommen: Für diese Mehrbelastung, auf die sich die For¬ derung stütze, sei kein Expropriationsverfahren durchgeführt worden; auch sei das Verfahren vor Schätzungskommission nur zulässig, so lange das Werk, für welches die Expropriation be¬ willigt worden, noch nicht durchgeführt sei, was hier nicht mehr zutreffe; endlich sei die Gegenforderung nicht als Forderung aus der Expropriation gestellt, sondern sie gehe davon aus, daß die Rekursbeklagte die ihr durch die Expropriation erteilten Rechte überschritten habe, es handle sich also um einen „gewöhnlichen civilrechtlichen“ oder um einen nachbarrechtlichen Anspruch, dessen rechtliche Begründung darin bestehe, daß die klägerische Gesellschaft etwas thue, wozu sie den Beklagten gegenüber kein Recht habe, weil sie ein solches durch die wirklich stattgefundene Expropriation nicht erworben habe. C. Die Klägerin und Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an. In thatsächlicher Beziehung bringt sie vor: handle sich bei der angeblichen vermehrten Inkonvenienz lediglich darum, daß über dem Geleise der Brünigbahn auf dem für diese expropriierten und vermarchten Boden ein normalspuriges Geleise zur Einführung der Güterzüge der Kriens=Luzern=Bahn in den Bahnhof Luzern gelegt worden sei, wodurch die Zugsfrequenz um ein geringes vermehrt wurde. An dieser Anlage sei die Rekurs¬ beklagte durch die frühere Expropriation in keiner Weise verhin¬ dert gewesen; sie habe daher keinen Anlaß gehabt, vor Anlegung dieses Geleises ein Expropriationsverfahren einzuleiten. In recht¬ icher Beziehung stellt sich die Rekursbeklagte auf den Stand¬ punkt, die Gegenforderung qualifiziere sich als Forderung aus Expropriation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der von den Rekurrenten geltend gemachte Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung läge in der That dann vor, wenn aus¬ gesprochen werden müßte, daß die Schätzungskommission und das Bundesgericht zur Beurteilung der von den Rekurrenten kompen¬ sationsweise erhobenen Gegenforderung nicht zuständig sind und sie daher, wenn sie bei ihnen anhängig gemacht würde, von der Hand weisen müßten. Denn alsdann sähen sich die Rekurreuten genötigt, ihren Anspruch durch neue selbständige Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, und wären um das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als gegeben zu betrachtende und ihnen auch durch das luzernische Civilrechtsverfahren ge¬ währte Recht gebracht, eine Gegenforderung im Prozesse zur Kompensation gegenüber einer Klage zu verwenden und dadurch die Gegenforderung an ihrem Domizil und nicht am Domizil des Schuldners geltend zu machen.
2. Anderseits ist der Standpunkt der Rekurrenten, daß dieser Grundsatz ohne jede Einschränkung gelte, und also auch mit Be¬ zug auf eine Gegenforderung, für welche nach positiver Gesetzes¬ bestimmung ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, Anwendung finde, durchaus unhaltbar. Es ist vielmehr Pflicht der Gerichte, bei Gegenansprüchen von Amtes wegen ihre sachliche Zuständigkeit zu deren Beurteilung zu prüfen, und indem die Luzerner Gerichte
das gethau, haben sie jedenfalls ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten nicht verletzt. Daß aber die Vorschriften, welche einen besonderen Gerichtsstand und ein besonderes Verfahren für gewisse Kategorien von Ansprüchen einführen und garantieren, dann nicht mehr Gültigkeit hätten, wenn ein derartiger noch gar nicht liquider und bestrittener Anspruch kompensationsweise geltend gemacht wird, wie die Rekurrenten glauben, ist eine irrtümliche Auffassung, die weder in der Natur der Sache begründet ist, noch auf positive Gesetzesvorschrift zurückgeführt werden kann.
3. Das Schicksal des Rekurses hängt daher davon ab, ob die von den Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung sich wirk¬ lich, wie die kantonalen Gerichte angenommen haben, als ein unter das eidgenössische Expropriationsgesetz und damit auch unter das von diesem vorgesehene Verfahren fallender Anspruch dar¬ stelle. Nun läßt die Begründung dieses Anspruchs über seine rechtliche Natur keinen Zweifel: Die Rekurrenten verlangen nichts anderes als eine Erhöhung der Entschädigung für Inkonvenien¬ zen, die ihrem Rechtsvorfahren seiner Zeit vom Bundesgerichte zugesprochen worden ist, mit der Begründung, es seien ihnen durch eine neue, im Expropriationsplan nicht vorgesehene Verwendung des abgetretenen Landes vermehrte, im frühern Expropriations¬ verfahren nicht vorhersehbare Inkonvenienzen entstanden. Dieser Anspruch ist also nichts anderes als eine Erweiterung des früher geltend gemachten Inkonvenienz=Anspruchs, und qualitativ von diesem nicht verschieden. Freilich wird in der Rekursschrift aus¬ geführt, daß es sich nicht um eine Inkonvenienzentschädigung, sondern um eine Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Be¬ nützung des abgetretenen Bodens handle. Allein dieser Stand¬ punkt läßt sich nicht halten. Nachdem die Bahngesellschaft durch die Expropriation in das volle unbeschränkte Eigentumsrecht an dem erworbenen Grundstück eingetreten ist, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß die Verwendung desselben zu Bahnzwecken eine rechtswidrige und aus diesem Titel zu Schadenersatz ver¬ pflichtende Handlung sei. Durch die Expropriation hat eben die Bahngesellschaft auch die Befugnis erworben, innert den Grenzen der gesetzlichen Beschränkungen nach Belieben über das erworbene Grundstück zu verfügen, und nicht nur das eine und alleinige Recht, das im Expropriationsplan vorgesehene Werk auf dem betreffenden Boden zu erstellen. Dies freilich mit zwei Einschrän¬ kungen: Einmal muß der Expropriat gegenüber einer neuen Zweckbestimmung des abgetretenen Grundstückes dann das Recht der Einsprache haben, wenn für die neue Verwendung eine Pflicht zur Abtretung nicht bestanden hätte (vgl. Art. 47 Abs. 1 eidg. Expropr.=Ges.). Und sodann kann eine solche spätere veränderte Zweckbestimmung auf das Maß der für die Abtretung zu ent¬ richtenden Entschädigung von Einfluß sein. Der Expropriat dar dadurch, daß diese neue Zweckbestimmung ihm im Expropriations¬ plan nicht mitgeteilt worden ist, nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden; es muß ihm daher das Recht gewährt werden, allfällig eine Erhöhung der Abtretungssumme aus dem Titel der veränderten Benützung und beispielsweise daheriger vermehrter Inkonvenienz auch nachträglich noch zu verlangen. Diese Grund¬ sätze haben gewiß auch auf das eidgenössische Expropriationsver¬ fahren Anwendung zu finden, obschon das geltende Gesetz über diese Fälle schweigt und (mit Ausnahme des Falles des Art. 47, der hier nicht in Betracht kommt) nicht wohl ersichtlich ist, wie es dieselben geregelt wissen will. Beim Schweigen des Gesetzes ist indessen anzunehmen, daß auch für derartige nachträgliche An¬ sprüche aus veränderter Zweckbestimmung des abgetretenen Grund¬ stückes das für Ansprüche aus der Expropriation im allgemeinen geltende Verfahren und der hiefür eingesetzte Gerichtsstand Platz greifen sollen (im Gegensatze zum österreichischen Expropriations¬ gesetze, das für derartige Ansprüche in § 31 den ordentlichen Rechtsweg vorschreibt). Dieser Weg empfiehlt sich wohl auch aus Zweckmäßigkeitsrücksichten, da die besondern für das Expropria¬ tionsverfahren eingesetzten richterlichen Behörden am ehesten in der Lage sind, zu beurteilen, inwiefern gegenüber dem früheren Ent¬ scheide Abänderungen zu treffen sind.
4. Handelt es sich aber nach dem in Erwägung 3 Ausge¬ führten bei der Gegenforderung der Rekurrenten um einen An¬ spruch aus Expropriation, und muß dieser im besondern Expro¬ priationsverfahren geltend gemacht werden, so ist folgerichtig der Rekurs abzuweisen. Dabei soll es indessen die Meinung haben, daß es den Rekurrenten nun auch wirklich möglich ist, den Weg
des besondern Expropriationsverfahrens zu betreten, und daß ins¬ besondere die Rekursbeklagte sich diesem Vorgehen der Rekurrenten nicht widersetze. Für den Fall, als die mit dem besondern Expro¬ priationsverfahren betrauten Behörden finden sollten, ihre Kom¬ petenz zur Beurteilung der Gegenforderung der Rekurrenten sei nicht gegeben, oder das besondere Verfahren vor Schätzungs¬ kommission sei nicht durchführbar, sollen ferner den Rekurrenten alle Rechtsmittel für den ordentlichen Rechtsweg gewahrt sein. Es darf endlich auch bemerkt werden, daß es sich für den kanto¬ nalen Richter (sofern dies nach der luzernischen Civilprozeßord¬ nung angeht) empfehlen würde, das Verfahren oder den Vollzug des Urteils bis zum Entscheide über die von den Rekurrenten erhobene Gegenforderung auszusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.