Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27. Urteil vom 3. April 1901 in Sachen Thurgau gegen Zürich. Gerichtsbarkeit für Eröffnung einer Erbschaft. Letzter civilrechtlicher Wohnsitz, Art. 3 Abs. 1 B.-Ges. betreffend civilrechtliche Verhält¬ nisse der Niedergelassenen, etc. A. Frau Luise Escher=Bødmer von Zürich, geb. 1819, wohnte bis zum Jahre 1894 in ihrem Landgute „zur Mariahalde“ in Erlenbach, Kanton Zürich. Sie versteuerte an Staat und an Gemeinde ein Vermögen von 1,325,000 Fr. Im genannten Jahre gründete sie die „Martinsstiftung“ zur Versorgung geistig zurück¬ gebliebener Kinder, und wandte dieser Stiftung schenkungsweise ihre Immobilien in Erlenbach sowie 500,000 Fr. zu. Im März 1894 zog sie ihre in Erlenbach deponierten Ausweisschriften zu¬ rück. Vorher, im Jahre 1893, hatte sie das Schloß Kefikon, polirische Gemeinde Gachnang, Kanton Thurgau, gekauft, das der alte Stammsitz ihrer Urahnen sein soll. Seit ihrem Wegzuge von Erlenbach, im Januar 1894, hielt sie sich den Winter regelmäßi in Baden (Kanton Aargau) auf, den Sommer brachte sie ab¬
wechselnd in Männedorf (Kanton Zürich), Ragaz, Kefikon und Montreux zu. Am 8. Januar 1900 starb sie im Grand Hotel zu Baden (Kanton Aargau). In ihren zwei eigenhändigen Testa¬ menten hatte sie Notar Karrer in Zürich zum Testamentsvoll¬ strecker ernannt und verfügt, daß sie in Zürich begraben werde. Als nun Notar Karrer der Gemeindebehörde von Gachnang mit¬ teilte, er werde am 22. Januar 1900 unter Zuzug von Ver¬ wandten der Verstorbenen eine Inventur über die Verlassenschaft in Kefikon aufnehmen, nahm die Teilungsbehörde in Gachnang den Standpunkt ein, das Teilungsforum der Verstorbenen sei Kefikon. Dieser Standpunkt wurde vom Regierungsrat des Kan¬ tons Thurgau durch Beschluß vom 5. März 1900 geschützt, d. h. es wurde mit diesem Beschlusse zur Teilung der Hinterlassenschaft der verstorbenen Frau Luise Escher=Bodmer die Behörde der Ge¬ meinde Gachnang als zuständig erklärt und der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht, „den angeblichen Testamentsvoll¬ strecker, Notar Karrer zur Edition des Testamentes, der Wert¬ schriften und Inventur anzuhalten.“ Der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich wies jedoch durch Schreiben vom 29. November 1900 nachdem er eine eingehende Untersuchung über die thatsäch¬ lichen Verhältnisse betreffend Aufenthalt und Wohnort der Frau Escher=Bødmer seit ihrem Wegzuge von Erlenbach angeordnet. hatte — das Ansuchen des Regierungsrates des Kantons Thur¬ gau ab. B. Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau gegen denjenigen des Kantons Zürich beim Bundesgericht mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage die Rechtsbegehren ge¬ stellt: „1. Zur Teilung der Hinterlassenschaft der unterm 8. Januar 1900 in Baden (anläßlich eines Aufenthaltes) verstorbenen Frau Luise Escher=Bodmer in Kefikon sei einzig die thurgauische Tei¬ lungsbehörde der Munizipalgemeinde Gachnang — unter An¬ wendung der hierseitigen Gesetze über Erbrecht und Erbschafts¬ gebühren u. s. w. — zuständig.
2. Es sei demnach der Regierungsrat des Kantons Zürich zu verhalten, den angeblichen Testamentsvollstrecker Notar Karrer in Zürich und allfällig andere Inhaber von Vermögensgegenständen der Verstorbenen zur Herausgabe des Testamentes, der Wert¬ schriften und des Inventars zu verpflichten. In thatsächlicher Beziehung bringt der Kläger — außer den in Fakt. A mitgeteilten unbestrittenen Thatsachen - an: Die verstorbene Frau Escher=Bødmer habe in ihrem Schlosse in Kefikon Hausmobiliar untergebracht, das Schloß sei vollständig bewohnbar und zum Wohnen eingerichtet gewesen. Frau Escher=Bodmer habe auch thatsächlich von 1894—1899 längere oder kürzere Zeit auf ihrem Besitztum in Kefikon gewohnt, nämlich: im Jahre 1894 (Jahr des Baues) 3 Tage, im 2. Jahre, 1895, vom 14.—18. April, 5 Tage, im 3. Jahre, 1896, vom 4. Juni bis 8. Dezember abwechselnd, 91 Tage, im 4. Jahre, 1897, vom 12. Juni bis 4. Dezember abwechselnd, 84 Tage, im 5. Jahre, 1898, vom 2. August bis 30. November, 77 Tage, im 6. Jahre, 1899, im August, 21 Tage. Sodann habe Frau Escher=Bodmer in Kefikon auch die Steuern Staats= und Gemeindesteuern — bezahlt. Ihr Sachwalter,
v. Orelli zum Thalhof in Zürich, habe sich schon im August 1894 nach dem Umfange der Steuerpflicht im Kanton Thurgau erkun¬ digt. Durch Vermittlung des von letzterem bestellten thurgauischen Anwaltes sei dann ein Abkommen getroffen worden, wonach Frau Escher=Bodmer den Liegenschaften=Katasterwert von 60,000 Fr. und dazu 400,000 Fr. Kapitalvermögen, letzteres zusammen in einem Steuerbetrag von 650 Fr., versteuert habe. Frau Escher¬ Bodmer habe in Kefikon auch einen eigenen Verwalter, Hermann Wirz, gehabt. Eine Niederlassungsbewilligung habe sie freilich in Kefikon (Gachnang) nicht erworben; man habe aus persönliche Rücksichtnahme auf sie unterlassen, die Erfüllung dieser Forma¬ litäten zu fordern. Im Kanton Zürich habe Frau Escher=Bodmer nach ihrem Wegzuge von Erlenbach den Wohnsitz entschieden auf¬ gegeben. Aus alle dem folgert der Kläger, Frau Escher=Bodmer habe den Willen gehabt, in Kefikon zu wohnen, und auch that¬ sächlich dort gewohnt, so daß dieser Ort als „letzter Wohnsitz“ im Sinne des Art. 22 Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter anzusehen sei.
Das Fehlen der Niederlassungsbewilligung sei hiebei irrelevant, und die Heimathörigkeit der Frau Escher=Bodmer falle außer Be¬ tracht. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt in erster linie, die Klage sei abzuweisen; eventuell stellt er den Antrag, dem Kläger sei der Beweis zu überbinden, den Zeitpunkt des Be¬ ginnes des Wohnsitzes in Kefikon nachzuweisen. Aus den that¬ sächlichen Vorbringen der Antwort ist hervorzuheben: 1. Nach Verlassen des Gutes „Mariahalde“ habe Frau Escher=Bodmer ihr Mobiliar mit Ausnahme der Gemäldesammlung, die sich heute noch, soweit sie nicht verteilt sei, in der „Martinsstiftung“ be¬ finde, in eine Wohnung in Herrliberg verbringen lassen, 2. Bald nach dem Kaufe des Schlosses Kefikon habe sie eingesehen, daß sie übervorteilt worden sei, und versucht, das Schloß wieder los¬ zuschlagen. Zwei Jahre lang habe sie das Schloß in unveränder¬ tem Zustande gelassen. Erst im Jahre 1895 habe sie zögernd den Entschluß gefaßt, am Schlosse die nötigen Reparaturen vorzu¬ nehmen. 3. Mit dem „Wohnen“ in Kefikon verhalte es sich folgendermaßen: Im Jahre 1894 und im Jahre 1895 habe sie zwei kurze Besuche in Kefikon gemacht, lediglich zur Besichtigung des Schlosses; den Besuch von 1895 (April) habe sie ihrem Diener brieflich angekündigt mit den Worten: „Alles werde nach Kefikon gebracht, auch wenn ich das Schloß nie bewohnen werde. Auch im Oktober 1895 schreibe sie in einem Brief an denselben von einem „Besuch“ in Kefikon. Im Jahre 1896 habe sie sich in Kesikon aufgehalten: vom 4. Juni bis 14. Juli, 12.—27. Au¬ gust, 5. November bis 8. Dezember. Aber auch in diesem Jahre sei trotz zirka dreimonatlichen Aufenthalts kein Domizil in Kesikon begründet worden; in einem Brief vom 23. Januar 1896 an Wirz schreibe sie: „Sage, wenn es zum Prozesse kommt, auch wenn ich gewinne, werde ich Kefikon nicht beziehen. Ich will nicht streiten in meinem hohen Alter, ich will aber auch keinen Ort bewohnen, wo man so feindselig gegen mich handelt.“ Das be¬ ziehe sich auf ihre Anstände mit den thurgauischen Behörden be¬ treffend Steuern. In einem andern Briefe vom 24. Oktober 1896 klage sie, daß das Schloß für sie noch nicht bewohnbar sei. Im Jahre 1897 sei sie in Kefikon gewesen: vom 13. Juni bis 9. Juli, 5.—30. August, 4. November bis 4. Dezember. Der Schwebe¬ zustand habe aber der Reparaturen wegen fortgedauert. Mit Brief vom 25. Februar 1897 an Wirz schreibe sie: „Noch ist abermals alles im ungewissen, erst muß ich von allem genauen wahren Kostenanschlag haben, sonst baue ich nicht mehr, bewohnen kann ich es (das Schloß) in diesem Zustande nicht ... Bald wird Kefikon zur Unmöglichkeit für mich.“ Am 29. April 1897 sei dann ihre Offerte betreffend Steuern vom Gemeinderat Gachnang angenommen worden. Im Jahre 1898 habe sie in Kefikon ge¬ lebt: vom 3.—31. August und vom 18. Oktober bis 30. Novem¬ ber. Im Jahre 1899 endlich habe sie nur 21 Tage in Kefikon zugebracht. 4. Das Schloß Kesikon sei auch nicht wohnlich ein¬ gerichtet gewefen für die weitgehenden hygieinischen Ansprüche, die Frau Escher=Bodmer gehabt habe. Ein Teil des Mobiliars im Oktober 1895 nach Kefikon verbracht worden, weil die Woh¬ nung in Herrliberg auf diesen Termin gekündigt worden sei; der Rest sei erst im September 1898 nachgefolgt. In den Zimmern in Kefikon seien Vorhänge nicht aufgemacht, Gemälde und Spie¬ gel nicht angebracht worden. Kohlen seien zwar angeschafft wor¬ den, aber nur zur Austrocknung des durchfeuchteten Schlosses. Der Kochherd sei nie benutzt worden. 5. Die Bezahlung der Staats= und Gemeindesteuern in Kesikon beweise für den Stand¬ punkt des Klägers nichts, da diese Bezahlung freiwillig, um Streitigkeiten auszuweichen, erfolgt sei, und der Vergleich darauf hinweise, daß die thurgauischen Behörden selber die Frau Escher¬ Bodmer nicht als in Kefikon domiziliert betrachtet haben. 6. Einen Verwalter habe Frau Escher=Bodmer in Kefikon nicht gehabt, sondern nur einen Knecht (H. Wirz). Aus diesen — mit Briefen der Frau Escher=Bodmer an Wirz Haushaltungsbüchlein, Abschrift des Steuervergleichs belegten- Thatfachen zieht der Beklagte den Schluß: Frau Escher=Bodmer möge wohl zeitweise den Willen (animus) gehabt haben, in Kefi¬ kon zu wohnen, habe aber in jener Zeit nie dort gewohnt, und umgekehrt in der Zeit, da sie thatsächlich dort gewohnt, nie den Willen, dauernd dort zu bleiben, gehabt. Daher habe sie kein Domizil in Kefikon erworben. Ein anderes Domizil in der Schweiz aber habe sie ebenfalls nicht erworben und daher müsse nach der
Fiktion des Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Erlen¬ bach als ihr letzter Wohnsitz angesehen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger stützt sein Rechtsbegehren auf die Behauptung, Kefikon, Gemeinde Gachnang, sei der letzte civilrechtliche Wohnsitz der Frau Escher=Bodmer im Sinne des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gewesen. Nun gehört zur Begründung eines civilen Wohnsitzes an einem Orte gemäß dem genannten Gesetze, Art. 3 Abs. 1, zweierlei: Das thatsächliche Wohnen an jenem Orte und die Ab¬ sicht, dort dauernd zu verbleiben. Sache des Klägers war es da¬ her, nachzuweisen, daß diese beiden Voraussetzungen in der Art des Aufenthaltes der Frau Escher=Bodmer in Kefikon erfüllt waren. Was nun zunächst das thatsächliche Wohnen der Frau Escher=Bødmer in Kefikon betrifft, so kann von einem solchen, das für die Begründung eines Wohnsitzes in Betracht kommen würde, schon nach der Behauptung des Klägers selber erst vom Jahre 1896 an die Rede sein, da in den Jahren 1894 und 1895 nur ganz kurze Besuche zum Zwecke der Besichtigung des Schlos¬ ses gemacht wurden.
3. Allein mit diesem thatsächlichen Wohnen in den Jahren 1896—1898 sind die Erfordernisse, welche das Gesetz an die Be¬ gründung eines Wohnsitzes knüpft, wie bemerkt, nicht erschöpft ebenso notwendig ist vielmehr das innere Moment der Absicht, am betreffenden Orte dauernd zu verbleiben. Über diese Absicht geben nun die vom Beklagten zu den Akten gebrachten Briefe der Frau Escher=Bodmer an den mit der Überwachung des Schlosses betrauten Hermann Wirz, die in ihren wichtigsten Partien in Fakt. C wiedergegeben worden sind, allen wünschbaren Aufschluß. Aus diesen Briefen ergibt sich deutlich, daß Frau Escher=Bodmer allerdings ursprünglich die Absicht hatte, dauernd in Kefikon zu wohnen, daß sie aber diese Absicht wieder aufgegeben hat, weil eben das Schloß für ihre Bedürfnisse nicht wohnlich genug her¬ gerichtet werden konnte, und weil sie sich auch im übrigen infolge der ihr von den thurgauischen Behörden in den Steuer= und Nieder¬ lassungsangelegenheiten zu teil gewordenen Behandlung in Gach¬ nang nicht wohl fühlen mochte.
4. Vergeblich beruft sich der Kläger diesen Thatsachen gegen¬ über darauf, daß Frau Escher=Bodmer in Gachnang auch von ihrem Mobiliarvermögen (nicht nur von ihrer Liegenschaft) Steu¬ ern entrichtet habe. Denn einmal wurde sie nur für drei Monate als steuerpflichtig erklärt, so daß sie offenbar von den thurgau¬ ischen Behörden selber eher als zeitweilige Aufenthalterin denn als dauernd Niedergelassene angesehen wurde. Und sodann mußten die thurgauischen Behörden, um sie überhaupt steuerpflichtig er¬ klären zu können, den Weg des Vergleiches einschlagen, einen Weg, den sie wohl nicht betreten hätten, wenn sie Frau Escher¬ Bodmer als in Kefikon=Gachnang wohnhaft betrachtet haben würden.
5. Auch das Verbringen des Mobiliars nach Schloß Kefikon kann vom Kläger nicht zu seinen Gunsten angerufen werden, da es sich eben nur als Vorbereitungshandlung für die Begründung eines Wohnsitzes darstellt und dem Mangel des thatsächlichen Wohnens und der Absicht, dauernd dort zu verbleiben, gegenüber nicht aufzukommen vermag.
6. Sonach ist denn die Klage abzuweisen und muß von den beiden im Streite liegenden Ansprüchen derjenige des Beklagten als der berechtigte anerkannt werden. Damit soll indessen die Frage, ob der Kanton Zürich auch andern Klägern gegenüber als der zur Erbschaftseröffnung, wie auch zum Bezug der Erb¬ schaftssteuer berechtigte zu erklären wäre, noch unpräjudiziert ge¬ lassen sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rechtsbegehren des Klägers werden abgewiesen und es ist somit die vorliegende staatsrechtliche Streitigkeit zu Gunsten des Kantons Zürich entschieden.