Volltext (verifizierbarer Originaltext)
26. Urteil vom 27. Juni 1901 in Sachen Wigger gegen Koch. Art. 8 B.-G. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge¬ lassenen, etc. Natur der Vaterschaftsklage nach zürcherischem Recht. A. Am 12. August 1900 ist bei Ottenbach im Bezirk Affol¬ tern, Kantons Zürich, wo er bis zu seinem Tode gewohnt hatte, Franz Wigger von Entlebuch gestorben. Sein Nachlaß wurde angetreten von seinen Erben Josef Wigger (der wegen Landes¬ abwesenheit vom Gemeinderat Entlebuch bevormundet ist) und Josefine Wigger, wohnhaft in Ebikon, Kantons Luzern, den heutigen Nekurrenten (beide von Entlebuch). Am 24. Januar 1901 leitete die heutige Rekursgegnerin, Babette Koch, beim Bezirksgericht Affoltern gegen Franz Wiggers Verlassenschaft bezw. gegen dessen Erben Josefine Wigger und Josef Wigger
Weisung ein über die Streitfrage: „Ist nicht Franz Wigger als „außerehelicher Vater des von der Klägerin zu gebärenden Kindes „zu erklären, und unter welchen rechtlichen Folgen?“ Am 26. Januar gl. J. bewilligte das Bezirksgericht Affoltern auf Be¬ gehren der Klägerin (und heutigen Rekursgegnerin) die Sonde¬ rung der — zum Teil wenigstens in Ottenbach befindlichen und in diesem Zeitpunkte noch unverteilten — Verlassenschaft des Franz Wigger gemäß § 958 zürch. P.=G.=B. In der Haupt¬ verhandlung vor Bezirksgericht Affoltern präzisierte der Vertreter der Klägerin (und Rekursgegnerin) die Klagebegehren dahin: Die Klägerin verlange zunächst gemäß § 704 des zürch. P.=G.=B. Bezahlung der Entbindungs=, Kindbett= und Taufekosten, sodann nach § 705 eod. Sustentationsbeiträge an die Erziehung und Verpflegung des Kindes, weiter nach § 706 Übernahme der sämtlichen Unterhaltungs= und Erziehungskosten nach zurückge¬ legtem 12. Altersjahr des Kindes. Er gab die Erklärung ab, es werde — obschon nach der Klagebegründung das Kind unter Eheversprechen erzeugt worden sein solle — keine Statusklage gestellt, sondern lediglich eine Alimentationsklage auf Grund der Vaterschaft; diese Klage richte sich materiell gegen die Erbschaft des Franz Wigger, aus der und bis zu deren Betrage auch allein die Befriedigung gesucht werde, formell seien dagegen die Erben in's Recht zu fassen. Die (formell) Beklagten (und Rekurrenten) er¬ hoben die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Affol¬ tern, die sie wie folgt begründeten: Es handle sich entweder um eine Statusklage, oder dann um persönliche Ansprüche an die Erben Wigger. Im erstern Falle wäre die Klage gemäß Art. 8 B.=G. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas¬ senen 2c. der Gerichtsbarkeit der Heimat des Franz Wigger unter¬ stellt. Im zweiten Falle aber komme Art. 59 B.=V. zur Anwen¬ dung und müßten die Beklagten an ihrem Wohnorte belangt wer¬ den. Das Bezirksgericht Affoltern hielt diesen zweiten Standpunkt der Beklagten für unbegründet unter Hinweis darauf, daß die Son¬ derung der Verlassenschaft bewilligt worden sei und nur aus dieser Befriedigung gesucht werde, weshalb der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 94 des zürch. Einführungsgesetzes zum Schuld¬ betr.= u. Konk.=Ges. gegeben sei. Dagegen nahm es an, es handle sich im Grunde um eine Statusklage, da unerläßliche Voraus¬ setzung der Gutheißung der Klage die Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen Franz Wigger sei. Aus diesem Grunde wies es, gestützt auf Art. 8 B.=G. betreffend die civilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen 2c., die Klage wegen Inkompetenz von der Hand. Auf Rekurs der Klägerin (und heutigen Rekursgeg¬ nerin) hin hat jedoch die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich durch Entscheid vom 16. April 1901 den Inkompetenzbeschluß des Bezirksgerichtes Affoltern aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, die Klage an Hand zu neh¬ men und materiell zu behandeln. In diesem Entscheide führt die Appellationskammer aus, die Ansicht der ersten Instanz, es handle sich um eine Statusklage, sei irrtümlich und stehe im Widerspruche mit der konstanten Praxis des Bundesgerichtes und der kantonalen, speziell auch zürcherischen Instanzen seit Ein¬ führung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen 2c. Auch wenn man das Verhältnis des außerehelichen Vaters zu seinem Kinde als ein familienrechtliches betrachte und dessen Alimentations= und Unterstützungspflicht hierauf basiere, so folge doch eben das uneheliche Kind (im Gegensatze zu dem unter Eheversprechen erzeugten sog. Braut¬ kind) dem Familienstande seiner Mutter; ein Streit über letztern sei daher hier überhaupt nicht möglich. Auch habe ja die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie nehme die Rechte eines Brautkindes für ihr Kind nicht in Anspruch, sondern begnüge sich mit den An¬ sprüchen, die das Gesetz dem unehelichen Kinde gewähre. Das seien aber reine Alimentationsansprüche, obschon sie sich auf die Thatsache der Vaterschaft bezw. Schwängerung stützen und diese vorerst vom Gerichte festgestellt werden müsse. Auch der Umstand, daß das Gericht gemäß § 700 des zürch. P.=G.=B. über das Vorhandensein eines Verlöbnisses entscheiden müsse, um materiell auf die Klage eintreten zu können, vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern, da diese Feststellung eben nur einen Ineidenz¬ punkt im Prozesse bilde. Demnach sei die vorliegende Klage eine rein persönliche, die gemäß § 94 zürch. Einf.=Ges. zum Schuldbetr.¬
u. Konk.=Ges. am Sitze der Erbmasse angebracht werden könne. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende staats¬ rechtliche Rekurs der Rekurrenten Josef und Josefine Wigger, der rechtzeitig und in richtiger Form eingereicht worden ist und
den Antrag enthält: Es sei der angefochtene Entscheid aufzu¬ heben und das Bezirksgericht Affoltern zur Anhandnahme und materiellen Behandlung der von der Rekursgegnerin angehobenen Klage inkompetent zu erklären. Die Begründung des Rekurses geht dahin: Das prinzipale Rechtsbegehren, wie es namentlich in der Streitfrage zum Ausdruck komme, habe durchaus die rechtliche Natur der Statusklage: verlangt werde ausdrücklich die Erklärung der Vaterschaft des verstorbenen Franz Wigger; ver¬ langt werde ferner Feststellung des Verlöbnisses der Rekurs¬ gegnerin mit Franz Wigger; die Klage erscheine auch ihrer For¬ mulierung nach als Statusklage. Art. 8 B.=G. betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen 2c. treffe daher in casu zu. Mit dieser prinzipalen Statusklage sei annexweise verbunden eine Forderungsklage; diese richte sich gegen die Erben des Franz Wigger, die direkt ins Recht gefaßt seien. Von einem Gericht¬ stande der Erbschaft könne daher nicht gesprochen werden, und gemäß Art. 59 B.=V. seien die Rekurrenten für dieses Forderungs¬ begehren an ihrem Wohnorte zu belangen. C. Die Rekursgegnerin trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die Rekursantwort macht speziell auf den Charakter der zürche¬ rischen Vaterschaftsklage — die im Gegensatze zur Klage auf Brautkindschaft nicht als Statusklage aufzufassen sei — auf¬ merksam, sowie auf die im Kanton Zürich übliche Formulierung der Streitfrage bei Vaterschaftsklagen, und führt aus, das ge¬ samte Rechtsbegehren der Klage müsse als etwas einheitliches aufgefaßt werden. Sodann betont sie wiederum, daß nur die Verlassenschaft des Franz Wigger ins Recht gefaßt werde. D. Die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen rc. ist für die Klage der Rekursgegnerin der Gerichtsstand der Heimat des angeblichen Vaters dann gegeben, wenn die Klage die Feststellung des Fa¬ milienstandes des Kindes zum Gegenstande hat, sich also als sogenannte Statusklage darstellt. Nun ist die Natur dieser Klage zu beurteilen nach dem gesamten Rechtsbegehren, das die Rekurs¬ gegnerin stellt; dem ganzen Klagepetitum, in Verbindung mit der Klagebegründung, muß entnommen werden, welche Ansprüche die Rekursgegnerin erhebt; nicht kann für die Beurteilung der rechtlichen Natur der Klage einzig abgestellt werden (wie es die Rekursschrift thut) auf die Formulierung der sogenannten Streit¬ frage, die übrigens, wie die Rekursantwort mit Recht bemerkt, nach der im Kanton Zürich für Vaterschaftsklagen üblichen Formel abgefaßt ist. Nach dem Klagebegehren und der Begrün¬ dung der Klage kann nun aber kein Zweifel darüber bestehen, daß die Rekursgegnerin die in §§ 697 ff. zürch. P.=G.=B. ge¬ regelte Vaterschaftsklage anstellt, speziell die in §§ 704—706 vorgesehenen Ansprüche auf Alimentation, Unterhaltungs= und Erziehungskosten erhebt. Die Feststellung der Vaterschaft des Erb¬ lassers der Rekurrenten (die übungsgemäß in der Streitfrage verlangt wird) ist danach nur das thatsächliche Fundament der Klage, ohne daß aus ihr Schlüsse für den Familienstand des Kindes gezogen würden. Ebenso wird die Feststellung des Ver¬ löbnisses nur verlangt, weil ohne diese Feststellung auf die Klage, die sich nicht gegen den angeblichen Vater selbst, sondern gegen dessen Erben (bezw. die Erbschaft) richtet — gemäß § 700 zürch. P.=G.=B. gar nicht einzutreten wäre. Wenn nun auch die Rechtsverhältnisse des unehelichen Kindes, wie sie mit der Vater¬ schaftsklage des zürcherischen Rechts festgestellt werden, unzweifel¬ haft familienrechtlicher Natur sind, aus der Vaterschaft familien¬ rechtliche Verpflichtungen für die Mutter und den Vater des Kindes, subsidiär auch für deren Eltern, sowie für die Erben des Vaters entspringen (vgl. §§ 690 ff. zürch. P.=G.=B.), so ist doch anderseits eben so richtig, daß die Klage auf Aner¬ kennung der Vaterschaft und Leistung der Alimentationen ec. rein persönlicher Natur ist; Gegenstand der Klage sind nur die per¬ sönlichen Ansprüche der Mutter und des Kindes auf Entbin¬ dungs=, Kindbett= und Taufekosten einerseits, Unterhaltungs¬ und Erziehungskosten anderseits; die Feststellung der Vaterschaft ist, wie schon gesagt, nur die Voraussetzung der Gutheißung dieser Ansprüche, nicht ein selbständiger Anspruch familienrecht¬ licher Natur. Nur in diesem Sinne faßt auch die kantonale zweite Instanz die Klage auf, und nur für eine derartige Klage erklärte sich das Bezirksgericht Affoltern für zuständig. Eine solche Klage fällt nun in der That nicht unter Art. 8 des Bundesgesetzes
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen 2c., so daß dieser erste Beschwerdepunkt als unbegründet erscheint.
2. Bei der Entscheidung des zweiten Beschwerdepunktes fragt es sich, gegen wen die Klage der Rekursgegnerin gerichtet ist. Nun kann nach allen im Prozesse von der Rekursgegnerin ab¬ gegebenen Erklärungen kein Zweifel darüber bestehen, daß die Rekursgegnerin die Rekurrenten nicht persönlich ins Recht faßt, sondern nur als Vertreter der Erbschaft des Franz Wigger. Denn die Rekursgegnerin konnte gemäß § 958 des zürch. P.=G.=B. beim Gerichte der Verlassenschaft das Gesuch auf Sonderung der Verlassenschaft stellen; sie hat von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht, und ihr Gesuch ist bewilligt worden. Infolgedessen bildete die Verlassenschaft eine besondere zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger dienende Masse; und wie nun das Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetz für Betreibungen gegen eine solche Erbmasse einen besondern Betreibungsort, den Ort der Erbmasse, kennt (Art. 49 daselbst), so ist auch ein Gerichtsstand der Erbmasse, wie ihn § 94 des zürch. Einführungsgesetzes zum Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. vorsieht, bundesgesetzlich zulässig. Die Rekursgegnerin konnte übrigens gemäß § 695 zürch. P.=G.=B. die Erben des angeblichen Vaters nur soweit belangen, als die Verlassenschaft reicht, und auch aus diesem Grunde ist davon auszugehen, sie belange die Rekurrenten nicht persönlich. Daß die Rekurrenten formell ins Recht gefaßt wurden, war dagegen notwendig, da sie sich andernfalls mit Grund über Verweigerung des rechtlichen Gehörs hätten beschweren können.
3. Der Rekurs muß somit als unbegründet abgewiesen werden. Immerhin soll den Rekurrenten das Rekursrecht ausdrücklich ge¬ wahrt werden für den Fall, als die Zürcher Gerichte eine weiter¬ gehende Kompetenz in Anspruch nehmen wollten, als dies nach dem vorstehend in Erwägung 1 und 2 gesagten zulässig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.