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3. Urteil vom 27. Februar 1901 in Sachen Flückiger gegen Bern. Nachlassstundung. Art. 304 Betr.-Ges. Willkürliche Auslegung dieser Bestimmung durch die kantonalen Nachlassbehörden? — 294 Abs. 2, 300 Abs. 2, 302 Abs. 4 eod. A. Unterm 26. Juni 1900 erteilte der Gerichtspräsident dem Ernst Flückiger in Bern eine Nachlaßstundung von 2 Monaten und ordnete ihm als Sachwalter den Notar E. von Siebenthal in Bern bei. Der Entscheid erwuchs, da er von keiner Seite im Sinne des Art. 294 Betr.=Ges. angefochten wurde, in Rechts¬ kraft. Eine Verlängerung der Nachlaßstundung wurde nach Ab¬ lauf der zweimonatlichen Frist nicht nachgesucht. Am 18./19. September reichte der Sachwalter gemäß Art. 304 Betr.=Ges. der untern Nachlaßbehörde die Akten mit seinem Berichte ein, der auf Verwerfung des Nachlaßvertrages schloß. Am 16. Oktober traf die genannte Amtsstelle in diesem Sinne ihren Entscheid, wogegen am 25./26. Oktober 1900 Flückiger die Weiterziehung an die obere Nachlaßbehörde erklärte. B. Letztere erkannte unterm 1, Dezember 1900, es sei auf den Rekurs Flückigers nicht einzutreten, wobei sie in Erwägung zog: Wenn der Bericht des Sachwalters vor Ablauf der Nach¬ laßstundung der Nachlaßbehörde unterbreitet werde, so erstrecke sich laut dem bundesrätlichen Erkenntnisse in Sachen Frepp (Archir III, Nr. 9) die Wirkung der Stundung, auch wenn inzwischen die Frist auslaufe, bis zu dem Zeitpunkte des Entscheides der Nachlaßbehörde. Hieraus ergebe sich umgekehrt, daß, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, die Wirkung der Nachlaßstundung mit dem Auslauf der Frist aufhöre. Als Wirkung der Nachla߬ stundung erscheine nun einerseits der dem Schuldner gewährte Rechtsstillstand, anderseits aber auch die ihm gegebene Möglich¬ keit, einen Nachlaßvertrag auszuarbeiten und denselben der Nach¬ laßbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Werde daher innert der gesetzlich dazu bestimmten Frist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so falle diese dahin und es habe infolgedessen die Nachlaßbehörde auf einen ihr später unterbreiteten Nachlaßver¬ trag nicht mehr einzutreten, mit andern Worten, die Nichtunter¬ breitung des Nachlaßvertrages an die Nachlaßbehörde während der Dauer der Nachlaßstundung ziehe die Verwirkung dieses Rechtes nach sich. Die erste Instanz hätte also auf die Beur¬ teilung des Nachlaßvertrages gar nicht eintreten sollen. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Flückiger rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er geltend machte: Der angestrebte Nachlaßvertrag liege im größten In¬ teresse sowohl der Kreditoren als des Schuldners. Seine Ver¬ werfung sei seitens der ersten Instanz nur wegen mangelnder Sicherheitsleistung erfolgt. Die Sicherheit aber habe lediglich wegen eines Mißverständnisses zwischen dem Richteramte und dem Vertreter des Flückiger nicht vorgelegt werden können. Flückiger sei damals im Militärdienst gewesen, und es hätte deshalb eine Verhandlung absolut nicht stattfinden dürfen. Trotz all'diesen schwerwiegenden Gründen habe die kantonale Aufsichtsbehörde die Beurteilung der Sache rein aus formellen Erwägungen von sich gewiesen. Der von ihr angerufene Bundesratsentscheid lasse sich gerade gegen ihre Auffassung anführen. Nirgends sage das Gesetz daß die Akten während der Stundungsfrist einzureichen seien.
Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich deshalb als eine Rechtsverweigerung. Er stelle in willkürlicher Weise vom Gesetze nicht gewollte Fristen auf. Die zweimonatliche Stundungsfrist werde bereits durch die der Einreichung der Akten und des Berichtes bei der Nachlaßbehörde vorgängigen gesetzlichen Vorkehren voll in Anspruch genommen. Die nachträgliche Einreichung entspreche auch durchaus einer bisher im Kanton Bern anerkannten Praxis, auf die sich der Sachwalter des Rekurrenten gestützt habe. Ein Versehen des Sachwalters habe übrigens die Rechte des Rekur¬ renten nicht schmälern können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die beiden kantonalen Nachlaßbehörden hatten über die Bestäti¬ gung des nachgesuchten Nachlaßvertrages materiell dann nicht zu erkennen, wenn die Vorlage der Aktenstücke und des Gutachtens des Sachwalters an die erste Instanz gesetzlich innert der zwei¬ monatlichen Stundungsfrist erfolgen mußte und im Unterlassungs¬ falle die Wirkungen der Stundung ohne weiteres aufhörten. Die Vorinstanz legt nun das Gesetz in diesem Sinne aus. Eine Rechtsverweigerung, — und nur vom Gesichtspunkte einer sol¬ chen aus hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zu prüfen — kann in der erwähnten Gesetzesanwendung nicht ge¬ funden werden. Zunächst verstößt dieselbe in keiner Weise gegen den Wortlaut des in der Sache maßgebenden Art. 304 Betr.¬ Ges. Ebensowenig setzt sie sich in Widerspruch mit andern Be¬ stimmungen, in dem Sinne nämlich, daß die in Art. 304 Betr.¬ Ges. dem Sachwalter vorgeschriebene Eingabe an die Nachla߬ behörde innert der gesetzlichen Stundungsfrist von 2 Monaten gar nicht mehr möglich wäre. Denn die dieser Eingabe voraus¬ gehenden Vorkehren bezw. die ihr vorgängig innezuhaltenden Fristen der Art 294 Abs. 2, 300 Abs. 2, und 302 Abs. 4 be¬ nötigen zusammen nicht volle 2 Monate. Es ist endlich auch mit dem Wesen des Nachlaßverfahrens durchaus vereinbar, dem Ablaufe der Stundungsfrist peremptorische Wirkung im angege¬ benen Sinne beizulegen. Im umgekehrten Falle würde man es ermöglichen, das Verfahren ungebührlich zu verzögern, indem der Schuldner bezw. sein Sachwalter den Entscheid über die Be¬ stätigung des Nachlaßvertrages unter Aufrechterhaltung des durch die Stundung bewirkten Rechtsstillstandes nach Belieben hinausschieben könnte. Die Ausführungen, durch welche der Rekurrent darthun will, daß die materiellen Voraussetzungen für Bewilligung der Rechts¬ wohlthat des Nachlaßvertrages bei ihm vorhanden seien, er¬ scheinen nach dem eingangs Gesagten für die vorliegende Be¬ schwerde als völlig unerheblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.