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70. Urteil vom 10. Oktober 1901 in Sachen Chaufflet gegen Maschinenbaugesellschaft Basel. Verhältnis der Verjährung des Haftpflichtanspruches zum Rektiftka¬ tionsvorbehalt. Art. 12, 13 und 8 F.-H.-G. — Streitwert. (Art. 59 Org.-Ges.) A. Durch Urteil vom 30. September 1901 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Beklagte wird zur Zahlung von 196 Fr. 50 Cts. an Kläger verurteilt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit der Bemerkung, er werde vor Bundesgericht das vor 1. Instanz ge¬ stellte Begehren wiederholen; der Streitwert sei 4000 Fr. Das vor 1. Instanz gestellte Klagbegehren hatte gelautet: „sei die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Zeit die „Summe von 530 Fr. 40 Cts. zu zahlen; es sei dem Kläger „das Recht vorbehalten, je nach dem weitern Verlauf der Heilung „eine weitere Forderung an die Beklagte geltend zu machen.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Fabrikhaftpflicht=Gesetz bestimmt in Art. 12 die Ver¬ jährung aller in diesem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche innert eines Jahres seit der Tötung oder Verletzung. Art. 13 i. f. in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 gestattet eine Wiederaufnahme der Klage auch nach Ablauf dieser Frist, vorausgesetzt, daß ein Urteil mit Rektifikationsvorbehalt ergangen sei: die einjährige Verjährungsfrist soll alsdann erst vom Tage des Urteils an be¬ rechnet werden. Es ist nun aber zu beachten, daß diese Spezial¬ bestimmung nur denjenigen Ansprüchen zu gute kommt, die innert der gewöhnlichen Verjährungsfrist der Haftpflichtsklagen bereits klagweise, und zwar unter genauer Angabe ihrer Höhe, geltend gemacht worden sind. Der Rektifikationsvorbehalt des Urteils kann nicht weiter gehen, als die Klage ging — judex ne ultra petita partium — und die Klage konnte selber außer der Zu¬ prechung der genau angegebenen Klagsumme nicht noch die Auf¬ nahme eines allgemeinen Rektifikationsvorbehaltes beantragen: es wäre dies Rektifikation der Klage und nicht des Urteils; ein solcher Rektifikationsvorbehalt ist aber im Fabrikhaftpflicht=Gesetz nicht vorgesehen und darf mangels positiver Gesetzesbestimmung umso¬ weniger geschützt werden, als er dem Grundsatze des Prozeßrechtes wonach Klagänderungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind, widerspräche. Wäre der Antrag auf Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes über die genau angegebene Klagsumme hinaus zulässig, so müßte man auch eine Klage auf Verlängerung der Verjährungsfrist schlechthin gestatten, was aber offenbar mit der Bestimmung von Art. 12 F.=H.=G. unvereinbar wäre. Durch diesen Artikel hat u. a. gerade die Wirkung erreicht werden wollen, daß der haftpflichtige Unternehmer spätestens ein Jahr nach dem die Haftpflicht begründenden Ereignisse genau wisse, was er zu gewärtigen habe und auf wie viel sich die von ihm zu leistende Entschädigung im äußersten Falle belaufen könne. Mit diesem Bestreben des Fabrikhaftpflicht=Gesetzes ist auch Art. 13 desselben vereinbar, indem eben die Rektifikation des Urteils nur innerhalb des von vornherein genau zu bezeichnenden Rahmens der Klage beantragt werden kann.
2. Wenn demnach der Kläger, wie im vorliegenden Falle, ein Jahr nach dem die Haftpflicht begründenden Ereignisse seine noch zu erwartenden Vermögensnachteile auf 4000 Fr. schätzt, obgleich er augenblicklich nur einen Schaden von wenigen hundert Franken beweisen zu können hofft, so hat er trotzdem den Betrag von 4000 Fr. einzuklagen und in Verbindung hiermit die Auf¬ nahme eines Rektifikationsvorbehaltes zu beantragen (vergl. bun¬ desger. Entsch., XXIII, S. 942 Erw. 4, XXIV, II, S. 432 Erw. 4). Dagegen kann die Einklagung der 4000 Fr. nicht durch den Antrag auf Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes ersetzt werden, sondern, wenn der letztere Antrag lediglich mit der Ein¬ klagung des momentan nachweisbaren Schadens verknüpft ist, so müssen aus dem Umstand, daß nur dieser kleinere Schaden einge¬ klagt ist, alle Konsequenzen gezogen werden, und zwar nicht nur bezüglich der Verjährung und der Aufnahme eines Rektifikations¬ vorbehaltes ins Urteil, sondern, was im vorliegenden Falle von entscheidender Bedeutung ist, auch bezüglich der Bestimmung des Streitwertes.
3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß in casu der für das Bundesgericht in Betracht kommende Streitwert nicht mehr als 530 Fr. 40 Cts. beträgt, die Weiterziehung ans Bundesgericht also unzulässig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten.