opencaselaw.ch

27_II_648

BGE 27 II 648

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urteil vom 16. Oktober 1901 in Sachen Guggenheim gegen Fischer. Kollokation im Pfändungsverfahren. — Beanspruchung eines Pfand¬ rechtes für eine Weibergutsforderung. Behandlung dieses Anspruches. Anfechtung dieses Anspruches; Ausschliesslichkeit des Verfahrens nach Art. 106—109 Sch.-B.-Ges. dafür. A. Durch Urteil vom 9. August 1901 hat die III. Appella¬ kammer des zürch. Obergerichts erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger Guggenheim innert gesetzlicher Frist und formrichtig die Berufung an das Bundes¬ gericht mit dem Antrage: die Klage gutzuheißen, d. h. die Frauen¬ gutsforderung mit 50 % in die V. Klasse der Kollokation in Betreibung Nr. 18, Gruppe 1 und 179, Gruppe 1, des Betrei¬ bungsamtes Affoltern zu verweisen. C. Die Berufungsbeklagte schließt in ihrer Rechtsschrift auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Guggenheim betrieb den Johann Fischer, Land¬ wirt in Affoltern bei Zürich, für eine Forderung von 6000 Fr Am 14. Februar 1901 erfolgte die Pfändung, welche sich auf eine größere Zahl von Gegenständen, mit einer Schätzung von zusammen 5462 Fr. erstreckte. Dabei machte die Ehefrau des Betriebenen an der gepfändeten Viehhabe im Schatzungswerte von 3310 Fr. Pfandrecht geltend, gestützt auf eine freiwillige Pfand¬ verschreibung vom 3. Januar 1901. Da Guggenheim diese An¬ sprache bestritt, reichte sie rechtzeitig Klage auf deren Anerkennung ein. Mit Eingabe vom 21. März erklärte darauf der Vertreter Guggenheims, daß er auf die Bestreitung der erwähnten Pfand¬ verschreibung zur Zeit und in jenem Verfahren verzichte, unter Vorbehalt aller Rechte für später, speziell der Anfechtungsklage und des Anspruchs auf 50 % des Frauengutes bei unzureichen¬ dem Mannesgute, Gestützt auf diese Erklärung schrieb alsdann der Einzelrichter durch Beschluß vom 23. März 1901 den Prozeß als durch Anerkennung der Ansprache erledigt ab. Inzwischen hatte Frau Fischer im weitern für eine Weiber¬ gutsforderung von 4412 Fr. Anschluß an die Pfändung vom

14. Februar 1901 verlangt und nach erfolgter Bestreitung seitens des Guggenheim auch auf Anerkennung dieser Ansprache geklagt. In der Folge anerkannte Guggenheim diese Weibergutsforderung ihrem Betrage nach und es erklärte der Einzelrichter am 13. April 1901 auch diesen Prozeß für erledigt. Am 22. Mai stellte das Betreibungsamt Affoltern den Kollo¬ kationsplan auf und teilte dabei den 3700 Fr. betragenden Rein¬ erlös aus der Verwertung der fraglichen Viehhabe der Frau Fischer als Pfandgläubigerin zu. Hiegegen erhob Guggenheim abermals Klage mit dem Begehren: es sei nur die Hälfte der fraglichen Weibergutsforderung als privilegiert anzuerkennen und die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 nach Maßgabe der Art. 285 und 287 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes als ungültig zu erklären. Das Bezirksgerichtspräsidium Dielsdorf beschied diese Klage unterm 22. Juni 1901 in abweisendem Sinne, desgleichen das Obergericht, an das Guggenheim rekur¬ rierte, laut dem Eingangs erwähnten Entscheide. In seinen Urteilsmotiven führte das Obergericht, wesentlich in Gutheißung der erstinstanzlichen Begründung, aus: Bezüglich der Rechtsbeständigkeit der Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 liege, nachdem der betreffende Prozeß vom Richter als erledigt abgeschrieben und von Guggenheim gegen diese Verfügung nicht rekurriert worden sei, res judicata vor. Es gehe deshalb nicht an, im gleichen Betreibungsverfahren den gleichen Streit nochmals aufzurollen. Ob nicht trotzdem der Kläger im Kollokationsver¬ fahren zur Anhebung der Anfechtungsklage berechtigt sein würde, wenn ihm die Thatsache der Anfechtbarkeit der Pfandverschreibung erst nachträglich zur Kenntnis gekommen wäre, sei nicht zu prü¬ fen. Denn Kläger sei schon im ersten Prozeßverfahren im Falle gewesen, gestützt auf die ungenügende Pfändung, die Anfechtungs¬ klage einredeweise geltend zu machen und er behaupte denn auch selbst nicht, die Anfechtungsgründe erst später in Erfahrung ge¬ bracht zu haben. Art. 219 Betreib.=Ges. käme hier, wie die erste Instanz richtig ausführe, nur in Frage, wenn die Beklagte das darin statuierte Privileg geltend gemacht hätte. Dazu habe sie

aber keine Veranlassung gehabt, da sie auf Grund ihres Pfand¬ rechtes mehr als die Hälfte ihres Weibergutes erhalte. Nur wenn ihr weniger als die Hälfte des Weibergutes durch den Pfanderlös gedeckt worden wäre, hätte sie das Privileg angerufen und dann hätte ihr der Betrag, den sie auf Grund ihres Pfandrechtes er¬ halten, angerechnet werden müssen.

2. Es ist zunächst nicht bestritten, daß der Frau Fischer eine Weibergutsforderung im geltend gemachten Betrage von 4412 Fr. wirklich zusteht. Für diese Forderung macht sie nun aber nicht etwa, oder doch nicht in erster Linie, das durch Art. 219 in fine des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes der Ehefrau einge¬ räumte Privileg geltend, sondern verlangt, gestützt auf die Pfand¬ verschreibung vom 3. Januar 1901, in der Eigenschaft einer Pfandgläubigerin auf den Erlös der in Frage stehenden Viehware angewiesen zu werden. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis (vergl. Jäger, Kommentar, Art. 146, Note 2, S. 262) ist davon auszugehen, daß der Betreibungsbeamte in zutreffender Weise die Ansprache der Frau Fischer, auch soweit sie sich als eine pfandversicherte darstellt, im Kollokationsplan, bezw. in der Verteilungsliste, be¬ rücksichtigte und Frau Fischer damit auch insofern als am Be¬ treibungsverfahren selbst teilnehmende Gläubigerin behandelte. Eine Einwendung gegen dieses Vorgehen ist übrigens seitens des Klägers nicht erfolgt; derselbe greift die Kollokation der be¬ klagtischen Forderung lediglich aus dem materiellen Grunde an, weil die Pfandverschreibung vom 3. Januar 1901 als ein an¬ fechtbares Geschäft im Sinne von Art. 285 ff. B.=G. zu betrach¬ ten sei und demnach die Forderung der Frau Fischer Pfandvor¬ recht nicht beanspruchen könne.

3. Das fragliche Pfandrecht hat nun aber, wie die Vorinstan¬ zen mit Grund hervorheben, bereits Gegenstand eines frühern Prozesses gebildet, nämlich der durch den Abschreibungsbeschluß vom 23. März 1901 erledigten Widerspruchsklage der Frau Fischer. Allerdings lautet die Erklärung, mit welcher damals Guggenheim auf eine weitere Bestreitung des Pfandanspruches verzichtete, nicht vorbehaltlos, sondern in dem Sinne, daß er sich die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Behandlung der Frage für später offen halten wolle. Doch wurde ihr vom Präsidenten des Bezirksgerichtes die Bedeutung eines wirklichen und endgülti¬ gen Abstandes vom Prozesse durch Anerkennung des eingeklagten fandrechtes beigelegt und demgemäß die Streitsache als erledigt abgeschrieben. Diesen Abschreibungsbeschluß hätte Guggenheim, wie die Vorinstanz bemerkt, nach Maßgabe der zürcherischen Gesetz¬ gebung anfechten können. Da er es nicht gethan hat, geht das Obergericht von der Annahme aus, es liege infolge dessen eine stillschweigende definitive Klagsanerkennung vor. Ob dies wirk¬ lich der Fall sei, hat das Bundesgericht, da es sich hierbei um eine Frage des kantonalen Prozeßrechts handelt, nicht zu prüfen, sondern die Lösung, welche die Vorinstanz dieser Frage gab, ohne weiteres auch seinem Entscheide zu Grunde zu legen.

4. Demgemäß muß angenommen werden, daß hinsichtlich des n jenem frühern Prozesse streitigen Punktes, ob Frau Fischer laut der Verschreibung vom 3. Januar 1901 ein Pfandrecht besitze oder nicht, nunmehr res judicata vorliege. Infolge dessen kann es aber nicht angehen, diesen nämlichen Punkt nachträglich in Form einer Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans zum Gegenstand eines neuen Prozesses zu machen. Denn in dieser beziehung fälli folgendes in Betracht: Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs steht auf dem Standpunkt, daß die sämtlichen Pfandansprachen, die an einem der Zwangsver¬ wertung unterliegenden Gegenstande geltend gemacht werden, vor der Versteigerung ziffermäßig festzustellen sind. Denn gleichwie die Betreibung in ihrem Gange gehemmt ist, so lange nicht feststeht, ob das von derselben ergriffene Objekt auch wirklich Eigentum des Schuldners ist, so kann auch mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 127 die Verwertung eines mit Pfandrechten belasteten Objektes solange nicht stattfinden, als nicht eruiert ist, für welche Beträge das Objekt als Pfand haftet. Deshalb ist, was die Mobilien anbetrifft, durch die Art. 106—109 ein sich an die Pfändung anschließendes Verfahren zur Abklärung dieser Frage eingeführt worden. Nach dem klaren Wortlaute der Art. 106 und 109 kann nun darüber kein Zweifel sein, daß der Gesetzgeber dabei davon ausging, es seien alle Einwände, die der pfändende Gläubiger (oder der Schuldner) dem behaupteten Rechte des Drit¬

ten entgegen setzen kann, in diesem Verfahren geltend zu machen. Damit wäre es nun also nicht verträglich, wenn dem Gläubiger (bezw. Schuldner) anläßlich der Aufstellung des Kollokations¬ planes eine nochmalige Gelegenheit geboten würde, diesen Dritt¬ anspruch in Frage zu stellen. Denn das würde ja direkt der Androhung der Art. 106 Abs. 3 und 109 letzter Satz, daß der Anspruch des Dritten als anerkannt gelte, wenn die Frist zur Bestreitung nicht benutzt wird, widersprechen. Nach diesen unzweideutigen Bestimmungen hat der Gläubiger (bezw. Schuld¬ ner), der nicht innert der ihm angesetzten Frist die Gültigkeit des Drittmannsrechtes beim Betreibungsamte bestreitet damit für die betreffende Betreibung, also auch inbezug auf das Sta¬ dium der Kollokation, das Recht auf eine nochmalige Anfechtung desselben unwiderruflich verwirkt. Wenn aber der Drittansprecher für die ganze Dauer der betreffenden Betreibung einem solchen Gläubiger (bezw. dem Schuldner) gegenüber deswegen schon vor weiteren Anfechtungen seines Rechtes geschützt ist, weil die Frist des Art. 106 bezw. 109 zur Bestreitung nicht eingehalten worden ist, so kann a fortiori ein nochmaliges Klagerecht um so weniger dann bestehen, wenn die Frage der Gültigkeit des betref¬ fenden Rechtes dem Richter wirklich vorgelegt und von ihm rechtskräftig entschieden oder wenn das betreffende Recht im Ver¬ laufe des Prozesses ausdrücklich anerkannt worden ist. Auch bei der Anfechtung des Kollokationsplanes, wie sie der Berufungs¬ kläger versuchte, handelte es sich ja wieder um die Frage nach dem Bestande des Pfandrechtes, es lag also eadem causa und inter eadem persona vor, so daß sich die Beklagte mit Recht auf den Satz ne bis in idem berufen konnte (vergleiche in diesem Sinne auch Jäger, Kommentar, Art. 148 Nr. 4, S. 266 Reichel, Kommentar, Art. 148 Nr. 1). Der Berufungskläger macht freilich noch des besondern geltend, er habe zur Zeit des Widerspruchsprozesses die Thatsachen, auf die er nunmehr seine Anfechtungsklage stütze, noch nicht gekannt. Allein, wie die Vor¬ instanz bemerkt, hat sich Guggenheim vor ihr auf diesen Ein¬ wand nicht berufen. Er kann deshalb vor Bundesgericht nicht mehr in Betracht fallen. Dennoch ist, entsprechend der durchaus aktenmäßigen Feststellung des Obergerichtes, davon auszugehen, daß Guggenheim als Inhaber eines provisorischen Verlustscheines bereits gegenüber der Einspruchsklage der Frau Fischer in der Lage gewesen wäre, die Anfechtbarkeit der fraglichen Pfandver¬ schreibung einredeweise geltend zu machen. Ob ausnahmsweise eine Anfechtungsklage trotz erledigtem Einspruchsprozesse dann zuzu¬ lassen wäre, wenn der betreffende Gläubiger erst später von den Anfechtungsgründen Kenntnis erhalten würde, braucht daher bei dieser Sachlage nicht untersucht zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das angefoch¬ tene Urteil in allen Teilen bestätigt.