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71. Urteil vom 12. Oktober 1901 in Sachen Kolly gegen Siebenmann. Anspruch auf Finderlohn. Eidgenössisches oder kantonales Recht? (Art. 56 und 57 Org.-G.) A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil, gegen das beide Parteien appelliert hatten, hatte in der Hauptsache gelautet: Die Klagpartei wird verurteilt, dem Beklagten einen Finder¬ lohn von 2495 Fr. in bar zu bezahlen, wogegen der letztere ver¬ halten wird, die streitigen Titel, Coupons und Couponseingänge, die jetzt bei der Aargauischen Bank liegen und im Verzeichnis des bezirksamtes Aarau und der Aargauischen Bank aufgeführt sind, frei zu geben und von der Klagpartei, bezw. der Waisenbehörde Bulle, samt Zinsen behändigen zu lassen. B. Gegen dieses erstere Urteil haben die Klägerinnen rechtzei¬ tig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage: Es sei ihnen ihr Klagschluß auf unbeschwerte Verabfolgung der Titel und Schadenersatz zuzu¬ sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu¬ heben:
a) Die Klägerinnen, Schwestern Louise, Josefine und Veronika Kolly, sind durch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, vom
2. März 1897 unter definitive Vormundschaft gestellt worden. Ein von ihnen gegen dieses Urteil ergriffener staatsrechtlicher Rekurs wegen Rechtsverweigerung wurde vom Bundesgericht unterm 16. Juni 1897 abgewiesen. Schon während des Bevogti¬ gungsverfahrens (nachdem sie durch Urteil des Friedensrichter¬ amtes Bulle vom 26. September 1896 unter provisorische Vor¬ mundschaft gestellt worden waren) hatten die Schwestern Louise und Josefine Kolly, unter Mitnahme ihrer Wertschriften und eines Teiles derjenigen ihrer Schwestern, den Kanton Freiburg verlassen und waren nach Zug gereist. Die Bemühungen der freiburgischen Waisenbehörde, teils durch direkte Verhandlungen, teils durch Vermittlung der Behörden von Zug, in Besitz der von den Genannten mitgenommenen Wertschriften zu gelangen, blieben ohne Erfolg. Im September 1897 erfolgte sodann im Amtsblatt des Kantons Zug eine Publikation des freiburgischen Staatsrates, wonach mit Rücksicht auf die im Kanton Freiburg erfolgte Bevogtigung der Schwestern Kolly das Publikum vor der Erwerbung der ihnen gehörenden Titel und Coupons gewarnt wurde. In der Folge entstand zwischen den Kantonen Freiburg und Zug ein Konflikt über die Berechtigung zur Vormundschaft über die Schwestern Louise und Josesine Kolly, der durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 1898 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 664 ff.) zu Gunsten des Kantons Freiburg entschieden wurde. Bei Beginn des Pro¬ zesses — am 8. Juli 1898 — hatte die freiburgische Waisen¬ behörde beim Bundesgerichtspräsidenten einen Sequester auf die von den Schwestern Kolly mitgeführten Titel und Coupons er¬ wirkt. Die Schwestern Kolly zogen infolge dieser Umstände von Zug weg und ließen sich schließlich in Aarau nieder, wo sie so lange blieben bis ihr Aufenthaltsort der Heimatbehörde bekannt wurde. Als der Präsident der Waisenbehörde mit dem Vormund in ihrer Wohnung in Aarau erschien, konnten sie deren Vermö¬ genstitel nicht ausfindig machen; über deren Aufbewahrungsort wurden von den Schwestern Kolly keinerlei Angaben gemacht. Von der heimatlichen Abordnung wurden die Schwestern Kolly in ihre Heimatgemeinde verbracht.
b) Am 10. April 1900 erschien der Beklagte Otto Sieben¬ mann=Schaffner, Abwart in Aarau, vor dem dortigen Bezirks¬ amt und brachte an: „Am letzten Sonntag den 8. April fand ich unter dem vor den Fleischverkaufständen hinführenden Tritt alte Blechstücke, zwischen denen, in Schnüre eingebunden, Papiere sich befanden. Anfänglich erachtete ich das als wertloses Zeug und war schon im Begriff solches in den Kehrichtsammler zu werfen. Trotzdem die Geschichte wenig appetitlich aussah, kam mir doch der Gedanke, es könnte nichts schaden, wenn ich den Inhalt näher
prüfe, und zu meinem Erstaunen stellten sich Werte in hohem Betrage heraus, nämlich Valoren im Betrage von 260,776 Fr. Ich gebe die gefundenen, auf den Namen der Geschwister Kolly in Freiburg lautenden Werttitel hier ab und gebe meine Zustimmung, daß sie den rechtmäßigen Vertretern der Geschwister Kolly zugestellt wer¬ den dürfen, aber nur gegen Vergütung des gesetzlichen Finder¬ lohnes. Ohne daß ich nach dieser Richtung vollständig befriedigt bin, protestiere ich gegen die Aushingabe dieser Papiere.
c) In Wirklichkeit repräsentieren die aufgefundenen Valoren einen Wert von 229,776 Fr., indem ein aufgefundener Titel von 31,000 Fr. abbezahlt ist. Eine Unterhandlung zwischen den Par¬ teien über die Entschädigungsleistung an den Beklagten führte zu keinem Resultate; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu aner¬ bot die Waisenbehörde eine Abfindungssumme von 500 Fr., wäh¬ rend der Beklagte eine solche von 2500 Fr. verlangte.
2. Die Klägerinnen erhoben hierauf (durch Fürsprech Isler in Aarau als waisenamtlichen Kurator ad litem) Klage gegen den Beklagten auf unbeschwerte Herausgabe der streitigen, bei der Aargauischen Bank liegenden Titel, Coupons und Couponsein¬ gänge; eventuell auf Freigabe derselben gegen einen vom Gerichte zu bestimmenden, dem Beklagten zu bezahlenden Betrag; sowie auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung aller Prozeßkosten, mit Einschluß der Verwaltung der Titel und Coupons bei der Aargauischen Bank. Der Beklagte stellte den Antrag: es sei zu erkennen, der Beklagte sei zur Freigabe der betreffenden Papiere nur verpflichtet gegen Erlegung eines Bar=Finderlohns durch die Klägerinnen im Betrage von 22,983 Fr. 60 Cts., eventuell von 2495 Fr. Das Bezirksgericht Aarau erklärte den Anspruch des Beklagten insofern als begründet, als es ihm für 24,953 Fr. 60 Cts. — den Betrag der Inhaberaktien und Coupons — den gesetz¬ lichen Finderlohn von 10 % mit 2495 Fr. zusprach. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Aargau; dieses hat jedoch durch das Eingangs mitge¬ teilte Urteil den bezirksgerichtlichen Entscheid bestätigt. Die Be¬ gründung dieses Urteils läßt sich dahin zusammenfassen: Entgegen der Auffassung der Klägerinnen handle es sich um einen Fund im Sinne des § 498 des aarg. bürg. Gesetzbuches. Allerdings haben die Klägerinnen Louise und Josefine Kolly die fraglichen Papiere versteckt, in der Absicht, sich deren Besitz zu erhalten. Dagegen seien sie nicht im rechtmäßigen Besitze der Werttitel ge¬ wesen, und können sie nicht als willensfreie und zurechnungs¬ fähige Personen betrachtet werden. Infolge des letztern Umstandes müsse angenommen werden, das Erinnerungsvermögen der Klä¬ gerinnen Louise und Josefine Kolly sei ein derart getrübtes gewe¬ sen, daß von einer fernern Einwirkung ihrerseits auf die Forde¬ rungstitel absolut keine Rede mehr habe sein können. Die Titel seien daher sowohl für die Klägerinnen als für die Waisenbehörde Bulle als „verloren“ in gesetzlichem Sinne zu betrachten, so daß der Anspruch des Beklagten auf Ausrichtung des Finderlohns grundsätzlich als gerechtfertigt erscheine. Die Ausführungen über das Quantitativ des letztern interessieren hier, angesichts der Thatsache, daß der Beklagte die Berufung nicht erklärt hat, nicht. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompelenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache (die übrigens vom Beklagten bestritten wurde) zu prüfen. In der Berufungserklärung bemerkt der Vertreter der Klägerinnen hier¬ über: Die Kompeienz des Bundesgerichts sei zum vornherein vorhanden hinsichtlich der Frage der Retention. Sie sei es aber auch in Bezug auf die Frage, ob ein Fund überhaupt vorliege und demnach die §§ 498 ff. aarg. bürg. Ges.=B. in Berücksichti¬ gung haben gezogen werden können. Das kantonale Gericht habe das Vorhandensein eines Fundes in seinen Ausführungen in Wirklichkeit selbst widerlegt und schließlich einen Fund nur des¬ Auffas¬ halb angenommen, weil es der — rechtsirrtümlichen sung folge, ein unrechtmäßiger Besitz sei kein Besitz, sondern mache die Sache zur besitzlosen, und weil es entgegen der bekann¬ ten Rechtslehre (Windscheid, 1, § 152, Dernburg, I, § 182, annehme, willensgestörte Personen verlieren den Besitz durch ihre Geistesstörung. Diese Fragen berühren aber wiederum auch das eidgenössische Recht, indem die eine die Begriffsumschreibung des Fundes, also die Ausscheidung zwischen Bundes= und Kantonal¬ recht betreffe, die andere sich als eine Frage der Handlungsfähig¬ keit darstelle. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Es handelt sich nicht
etwa um eine Vindikation der fraglichen Wertpapiere, da ja das Eigentum der Klägerinnen an denselben nicht bestritten ist; son¬ dern im Streite liegen einzig und allein die Ansprüche des Be¬ klagten als angeblichen Finders auf Finderlohn. Nun enthält das schweizerische Obligationenrecht keine Bestimmungen über den Fund, und es finden sich darin keine Vorschriften über die Rechte des Finders an verlorenen Sachen (Anspruch auf Er¬ stattung der Auslagen, Finderlohn, Retentionsrecht, eventueller Eigentumserwerb), noch über seine Pflichten (Anzeige=, Bekannt¬ machungs=, Verwahrungs=, Rückerstattungspflicht 2c.); die einzige Bestimmung, die von verlorenen Sachen handelt, Art. 206 O.=R., kommt hier, da eben nicht der hier einzig geregelte Fall der Vin¬ dikation solcher Sachen in Frage steht, nicht in Betracht. Diese ganze Materie ist vielmehr vom kantonalen Rechte beherrscht, das dieselbe denn auch regelmäßig in Sachenrecht zu regeln pflegt (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 157 ff.; ebenso das deutsche B.=G.=B. §§ 965 ff.). Auch können nicht etwa was übrigens die Klägerschaft selbst nicht geltend macht — die Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag hier Anwen¬ dung finden; sondern es handelt sich um ein besonderes Rechts¬ verhältnis, über welches die genannten speziellen kantonalrechtlichen Vorschriften bestehen. Was speziell das Retentionsrecht betrifft, so geht übrigens das klägerische eventuelle Rechtsbegehren selbst da¬ von aus, daß der Beklagte Erstattung Zug um Zug verlangen kann, so daß also, wenn überhaupt ein Fund vorliegt und der Beklagte Anspruch auf Finderlohn hat, die Frage des Retentions¬ rechts gar nicht streitig sein kann. Auch das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit findet vorliegend keine Anwen¬ dung. Art. 5 dieses Bundesgesetzes ordnet bekanntlich die Entzie¬ hung der Handlungsfähigkeit nicht im vollen Umfange, sondern er stellt nur die Voraussetzungen= auf, unter denen die Kantone die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit ver¬ hängen können. Nun sind die Klägerinnen aus einem in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Grunde entmündigt worden (wie auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 1897 anerkannt hat), und muß daher davon ausgegangen werden, daß sie hand¬ lungsunfähig sind. Der Erwägung des angefochtenen Urteils, die Klägerinnen Louise und Josesine Kolly hätten die Titel erschlichen, kommt nicht ausschlaggebende Bedeutung zu; ausschlaggebend war vielmehr der Umstand, daß die Genannten das Erinnerungsver¬ mögen gänzlich verloren haben und daß aus diesem Grunde von einem Besitze der Wertpapiere ihrerseits nicht gesprochen werden könne. Jene Frage ist aber rein thatsächlicher Natur und deshalb der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.