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27_II_554

BGE 27 II 554

Bundesgericht (BGE) · 1901-12-14 · Deutsch CH
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59. Urteil vom 14. Dezember 1901 in Sachen Schelling gegen Konkursmasse der Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin & Cie. Verpfändung eines Holzlagers. Ungültigkeit der Verpfändung nach Art. 210 O.-R. wegen Mangel der Specificierung und der Besitzüber¬ gabe. A. Durch Urteil vom 18. Oktober 1901 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt: Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheißen. Dabei gibt er die Erklärung ab, er sei damit einverstanden, daß die Frage der Anfechtbarkeit der Faustpfandbestellung nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs dem Entscheide der kantonalen Instanzen vorbehalten sein solle. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag, wobei er erklärt, es müsse im Falle der Gutheißung der Berufung Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen erfolgen. Die Beklagte ist in der heutigen Verhandlung nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Unter dem 6. Juli 1900 stellte die Wagenfabrik Schaff¬ hausen, C. Hanslin & Cie., dem Kläger folgende „Faustpfand¬ Erklärung" aus „Die endesunterzeichnete Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin „& Cie. in Schaffhausen, erklärt hiemit, an Herrn I. Schelling¬ „Zollinger in Schaffhausen als Faustpfand von ihrem Holzlager „zu übergeben: Diverses geschnittenes Holz, wie Eichen, Buchen, „Eschen, Föhren, Tannen ec., und zwar so viel, als H r I. „Schelling=Zollinger für nötig erachtet, um sich für den der „Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin & Cie., eröffneten Konto¬ „Korrent=Kredit sicherzustellen, wie auch für die von I. Schelling¬ „Zollinger für die Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin & Cie., „eingegangenen Bürgschaften bei der kantonalen Finanzverwaltung „in Schaffhausen, dem tit. gräfl. Rentamt in Mühlhausen bei Singen, und dem fürstl. fürstenbergischen Rentamt in Engen „für von der Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin & Cie., be¬ „zogenes Holz. Dieses Faustpfand dient als Sicherstellung für „alle Beträge, welche die Endesunterzeichnete dem I. Schelling¬ „Zollinger infolge des ihr eröffneten Kredites in laufender Rech¬ „nung, sowie durch die genannten Bürgschaften, oder auf irgend „eine Art nebst sämtlichen Zinsen, Provisionen und allfälligen „Kosten schon schuldig ist oder schuldig wird. Das Holz ist vor¬ „läufig auf dem der Wagenfabrik Schaffhausen, C. Hanslin & Cie., „gehörenden Platz vor der Fabrik gegen die Grubenstraße, der „von I. Schelling=Zollinger gemietet worden ist, gelagert. Her „J. Schelling=Zollinger hat jedoch das Recht, das bezügliche „Quantum Holz, das er als Sicherstellung seiner Forderungen „für nötig erachtet, jederzeit und ohne vorhergehende Anzeige „wegführen zu lassen, sofern er solches durch irgend welche Um¬ „stände als in seinem Interesse liegend für notwendig erachtet. „Auch ist er berechtigt, das Holz jederzeit zu verkaufen. „Schaffhausen, 6. Juli 1900. „Wagenfabrik Schaffhausen, „sig. C. Hanslin & Cie.“ Am selben Tage wurde zwischen den Kontrahenten ein Miet¬ vertrag abgeschlossen, wonach die Wagenfabrik Schaffhausen dem Kläger „behufs Lagerung des ihm verpfändeten Holzes den vor ihrer Fabrik gelegenen Platz gegen die Grubenstraße, sowie den offenen Schopf“ zu einem Mietzins von 20 Fr. per Monat ver¬ mietete. Am 27. Oktober 1900 wurde über die Wagenfabrik Schaffhausen der Konkurs eröffnet. In diesem machte der Kläger folgende Forderungen geltend:

1. 12,768 Fr. 70 Cts. aus Konto=Korrent=Guthaben per später reduziert auf

27. Oktober 1900 samt Zins à 5½ von diesem Tage an. 5%

2. 754 Fr. samt Zins à 5 % seit 1. Oktober 1900 aus be¬ zahlter Bürg= und Selbstzahlerschaft bei dem gräfl. Douglas'schen Rentamt in Mühlhausen.

3. 3064 Fr. 55 Cts. samt Zins zu 5% seit 1. Oktober 1900

aus Bürg= und Selbstzahlerschaft bei dem fürstl. Fürstenbergischen Rentamt in Engen.

4. Circa 1050 Fr. aus Wechselbürgschaft bei Zündel & Cie. in Schaffhausen samt Zinsen seit dem Verfalltag, 22. September 1900.

5. 10,000 Fr. aus Wechselbürgschaft bei demselben Bankhause. Für diese Forderungen beanspruchte er ferner unter Bezug¬ nahme auf die vorhin erwähnte „Faustpfand=Erklärung“ das Faustpfandrecht am Holzlager der in Konkurs geratenen Gesell¬ schaft, wie es sich zur Zeit auf dem von ihm gemieteten Platze und in dem Schuppen vor der Fabrik präsentiere. Die Konkurs¬ masse anerkannte die Forderungen des Klägers, bestritt aber das Faustpfandrecht. Infolgedessen erhob der Kläger die vorliegende Klage, die auf Anerkennung des beanspruchten Faustpfandrechts geht. Die beklagte Konkursmasse hielt der Klage in erster Linie entgegen, ein gültiges Faustpfand sei gar nicht zustande gekommen, da die Sache im Gewahrsam des Verpfänders ver¬ blieben sei, und eine genügende Specifikation des Pfandes nicht stattgefunden habe. Eventuell machte die Beklagte geltend, die Verpfändung wäre nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar. Beide kantonalen In¬ stanzen haben den Hauptstandpunkt der Beklagten geschützt und sind infolgedessen auf eine Erörterung des Eventualstandpunktes derselben nicht eingetreten.

2. Auch für das Bundesgericht fragt es sich in erster Linie, ob eine gültige Faustpfandbestellung nach Art. 210 O.=R. über¬ haupt zustande gekommen sei. Hiebei kann zunächst fraglich er¬ scheinen, ob überhaupt eine genügende Specifikation des Pfandes stattgefunden habe; denn ohne eine solche kann naturgemäß dem gesetzlichen Erfordernisse der Übergabe der Sache an den Pfand¬ gläubiger nicht Genüge geleistet werden. Der Inhalt der „Faust¬ pfand=Erklärung“ geht nun dahin, daß die Verpfänderin dem Kläger „von ihrem Holzlager“ „geschnittenes Holz“ übergeben wollte, und zwar so viel, als der Kläger zu seiner Sicherstellung für nötig erachten würde. Hieraus ergibt sich, daß der Vertrag selber das Maß und die Anzahl der verpfändeten Hölzer nicht festsetzte, sondern daß dessen Festsetzung in das Belieben des Klä¬ gers gestellt war. Da eine Ausscheidung einer bestimmten Anzahl Hölzer durch den Kläger anerkanntermaßen nicht stattgefunden hat, geht daher die Frage der genügenden Spezifikation der Pfän¬ der über in die andere Frage, ob die Sache dem Pfandgläubiger übergeben, ob also der Gewahrsam des Verpfänders aufgehoben worden sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Standpunktes, die Übergabe an ihn sei in rechtsgenüglicher Weise erfolgt, auf den Mietvertrag, sowie darauf, daß er den Bestand des Holzlagers täglich genau über¬ wacht habe, und daß ohne seine Zustimmung auch nicht der ge¬ ringste Teil davon habe weggenommen werden dürfen. Allein mit diesen Thatsachen allein ist dem gesetzlichen Erfordernisse der Über¬ gabe, daß die Sache aus dem Gewahrsam des Verpfänders her¬ austrete und in den Gewahrsam des Pfandgläubigers gelange, nicht genügt. Durch den Mietvertrag allein — gesetzt, derselbe sei überhaupt ernstlich gemeint und nicht nur siktiv — ist hier der Gegenstand der Pfandbestellung nicht aus dem Gewahrsam des Verpfänders herausgetreten. Durch den Mietvertrag sollte im vorliegenden Falle nur ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer des Holzes ohne Einwilligung des Klägers Holz wegnehmen konnte; dagegen hat eine Anderung des physischen Gewahrsams, der thatsächlichen Verfügungsbefugnis über die Sache nicht statt¬ gefunden. Die Vorinstanz verweist in dieser Beziehung zunächst darauf, daß sich der Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Fabrik der Verpfänderin befinde, ohne Umzäumung daliege und für jeder¬ mann zugänglich sei; ferner macht sie mit Recht geltend, daß die Fabrik die Benützung des fraglichen Platzes faktisch nicht habe entbehren können und sich deshalb desselben durch den Mietver¬ trag auch nicht habe begeben wollen. Daraus ergibt sich ganz klar, daß der Kläger nicht die ausschließliche Verfügung über die verpfändeten Gegenstände hatte und haben sollte; dieses in Art. 200 O.=R. für die Besitzübergabe aufgestellte Erfordernis der Aus¬ schließlichkeit hat aber auch, entgegen der Ansicht des Klägers, Anwendung zu finden auf den Pfandbesitz. Mag daher auch mit der neuen Theorie (vgl. u. a. Exner, Tradition, S. 88; Wind¬ scheid, Pandekten, I, § 153, Anm. 4), entgegen der Ansicht Sa¬ vignys, angenommen werden, zur ausschließlichen Verfügungs¬

sewalt sei nicht erforderlich, daß jede fremde Einwirkung auf die Sache verhindert werden könne, so ist doch zu sagen, daß dem Erfordernisse der ausschließlichen Verfügungsgewalt nicht genügt ist. Die vom Kläger behauptete Kontrolle ist dem gegenüber un¬ erheblich, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt. Das vom Kläger beanspruchte Pfandrecht kann sonach nicht als zustande gekommen angesehen werden, woraus sich die Abweisung der Klage und damit der Berufung ergibt, ohne daß es nötig wäre, auf den Eventualstandpunkt der Beklagten einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 1901 in allen Teilen bestätigt.