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60. Urteil vom 20. Dezember 1901 in Sachen Westermann gegen Dorer. Klage des Käufers von Aktien auf Aufhebung des Kaufes wegen Betruges. Art. 24 O.-R. Thatbestand des civilrechtlichen Betruges. A. Durch Urteil vom 9. Juli 1901 hat die 1. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gegen Rückgabe von Aktien der Chardonnet=Seidenfabrik Spreitenbach A.=G. 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. August 1900 zu be¬ zahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage: in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter des Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Beru¬ fung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dieser Sache sind folgende Thatsachen durch die Vor¬ instanzen festgestellt: Der Beklagte Westermann war Direktor der ehemaligen Aktiengesellschaft „Chardonnet=Seidenfabrik Spreiten¬ bach," welche ein Grundkapital von 900,000 Fr., eingeteilt in 1800 Aktien zu 500 Fr., besaß. Ein Bekannter des Klägers, M. Spitz in Glarus, stand mit der Chardonnet=Fabrik in geschäft¬ lichen Beziehungen und fragte den Beklagten am 7. Dezember 1899 an, ob Aktien der genannten Gesellschaft erhältlich wären. Am gleichen Tage schrieb der Beklagte dem Spitz, daß einer sei¬ ner Freunde in London 20 Stück solcher Aktien abgeben könne zum Preise von 750 Fr. netto comptant, ohne Engagement. Spitz erklärte sich zur Übernahme bereit, jedoch mit einer Zah¬ lungsfrist bis Ende März 1900. Hierauf ging der Beklagte nicht ein. Aus seinem bezüglichen Briefe vom 27. Dezember 1899 ist folgende Stelle hervorzuheben: „Sie werden gehört haben, daß „die Generalversammlung letzten Samstag die Fusion mit drei „bestehenden und zu gründenden Fabriken genehmigt hat, unter „finanzieller Beihülfe einer bedeutenden deutschen Bank. Der Kurs „der Aktien wird voraussichtlich in allernächster Zeit steigen. Wenn „Sie Aktien gegen comptant bar übernehmen wollen, so werde „ich auch heute noch versuchen, solche für Sie zu erhalten. Ein „Engagement kann ich aber unter keinen Umständen eingehen.“ Am 20. Januar 1900 schrieb der gegenwärtige Kläger an den Beklagten, er ersuche ihn, die Hrn. Spitz offerierten 20 Stück Aktien der Kunstseidefabrik Spreitenbach à 750 Fr. gegen bar zu kaufen und seinem Freunde in London zu telegraphieren. Am
22. gl. Mts. antwortete der Beklagte, er habe seinem Freunde in London telegraphiert und derselbe antworte soeben, daß er die fraglichen 20 Stück Aktien à 500 Fr., nominell, zum Preise von 750 Fr. an den Kläger verkaufe; dieser möge sie bei der Kasse der Bank in Zürich gegen Bezahlung der 15,000 Fr. in bar in Empfang nehmen, was denn auch am 27. Januar 1900 geschah. Am 21. Januar hatte der Beklagte, auf eine telephonische namens des Klägers gemachte Anfrage des Spitz, an letztern ge¬ schrieben, sein Freund habe ihm telegraphiert, er besitze nur noch 18 Stück Aktien und könne kein Engagement eingehen.
Im Verlaufe der bereits seit Herbst 1899 schwebenden Fusions¬ verhandlungen der Fabrik Spreitenbach mit andern Kunstseide¬ fabriken war der Übernahmepreis des Etablissements von Sprei¬ tenbach, das am 26. Oktober 1899 ein Brandunglück betroffen hatte, auf 800,000 M. beschränkt worden. Die Fusionsverhand¬ lungen führten zu dem Ziele, daß eine neue Gesellschaft „Ver¬ einigte Kunstseidefabriken“ mit Sitz in Frankfurt a/M. gegründet wurde. Am 14. Februar 1900 beschloß infolgedessen die General¬ versammlung die Liquidation der Gesellschaft und ermächtigte den Verwaltungsrat u. a., die Liquidation nach bestem Ermessen ent¬ weder auf dem Wege des Einzelverkaufes der Aktiven oder durch einen Verkauf in Bausch und Bogen zu bewerkstelligen. Durch Cirkular vom 28. Mai 1900 teilte sodann die Liquidations¬ kommission des Verwaltungsrates den Aktionären mit, daß er das Etablissement in Spreitenbach mit allen zugehörigen Patenten an die neugegründete Aktiengesellschaft Vereinigte Kunstseidefabriken in Frankfurt a. M. verkauft habe. Der Verkaufspreis betrage 500,000 M. in Aktien der oben genannten neuen Gesellschaft. Es sei ursprünglich eine höhere Kaufsumme in Aussicht genom¬ men gewesen. „In Anbetracht aber, daß unsere Bilanz vom „31. Dezember 1899 mit einem Defizit von 242,000 Fr. abschloß, „daß es ferner nun im gegenwärtigen Momente schwer geworden „wäre, die Barmittel zur Deckung der auf circa 650,000 Fr. „gestiegenen Bauschuld zu finden, daß endlich der regelmäßige „Betrieb in der Fabrik länger auf sich warten ließ, als angenom¬ „men war und zudem unter der erhofften Tagesproduktion blieb, „muß der erzielte Kaufpreis als ein befriedigender angesehen „werden.“ Bevor die Aktien an die einzelnen Aktionäre verkauft werden konnten, sei noch die den Brandschaden repräsentierende Obligationen=Schuld von 180,000 Fr. zurückzubezahlen und mehrere schwebende Prozesse abzuwickeln. Am 8. Juni 1900 nun schrieb Spitz u. a. an den Beklagten: der Kläger habe ihm wegen der Aktien Vorwürfe gemacht. Er habe demselben s. Z. gesagt, daß der Beklagte ihm mitgeteilt habe, die Aktien werden sich im Wert nicht nur verdoppeln, sondern verdreifachen und daß Beklagter selbst die Aktien kaufen würde, wenn er nicht schon genügend für seine Barmittel besäße. Der Beklagte habe ihm ferner gesagt, daß die Aktien einem Londoner Freund gehören, der in einem gleichartigen Geschäfte arbeite und sein Geld lieber in einer Firma anlege, wo er selbst die Kontrolle ausüben könne. Der Kläger behaupte nun, daß die Chardonnet¬ fabrik Spreitenbach pro 1899 ein Defizit von 242,000 Fr. habe, und der Beklagte, der dies gewußt, seine eigenen Aktien an Mann gebracht habe. Es gebe hier nur einen Weg, wenn der Beklagte als Ehrenmann dastehen wolle, und der sei die Rück¬ nahme der Aktien. Der Kläger werde gerichtlich vorgehen, wenn der Beklagte ihm nicht zuvorkomme. Am 15. August 1900 erhob sodann der Kläger gegen Wester¬ mann Klage mit dem Begehren, dieser sei verpflichtet, dem Kläger gegen Rückgabe von 20 Aktien der Chardonnet=Seidenfabrik Spreitenbach 15,000 Fr. nebst Zins vom Tage der Weisung
20. August 1900 — an zu bezahlen.
2. Zur Begründung der Klage berief sich der Kläger in erster Linie auf die Zusicherung des Beklagten: Spitz habe sich im Auftrage des Klägers beim Beklagten erkundigt, ob Aktien der Gesellschaft zu haben seien, worauf der Beklagte erwidert habe, er verkaufe keine Aktien, sondern sein Freund in London. Mündlich habe er dem Spitz erklärt, die Aktien würden bald das Doppelte und Dreifache wert sein, wenn er nicht schon genug solcher Aktien und flüssiges Geld hätte, so würde er sie selber kaufen. Der Freund in London sei in einem gleichen Geschäfte in London thä¬ tig und wolle lieber dort sein Geld anlegen, da er die Geschäfts¬ führung dort besser kontrollieren könne. Es werde eine neue Gesellschaft die Fabrik in Spreitenbach übernehmen und zwei neue Fabriken in Sachsen und Bayern gründen; neue Aktien seien aber nicht zu haben, vielmehr würden die alten Aktien Stück für Stück gegen neue umgetauscht. Spitz habe dies alles dem Kläger mitgeteilt; der Beklagte habe übrigens auch persönlich dem Klä¬ ger die gleichen Mitteilungen gemacht, insbesondere gesagt, die Aktien würden das Doppelte und Dreifache wert sein, sobald die neue Gesellschaft zu Stande komme und es würde für jede alte Aktie eine neue Aktie ausgegeben werden. Zudem habe er beige¬ fügt, es seien durchwegs neue Maschinen in Betrieb gesetzt und damit die Produktion bedeutend erhöht worden. Als der Kläger
sich nach der Bilanz erkundigt habe, habe ihm der Beklagte ge¬ sagt, sie sei noch nicht da. Auf diesen Bescheid hin habe der Klä¬ ger die Aktien gekauft. Von Bedeutung sei weiter, daß die vom Beklagten verkauften Aktien nicht Eigentum eines Freundes des Beklagten, sondern des Beklagten selbst gewesen seien, der zu gleicher Zeit noch weitere Aktien, insbesondere an Jakob Jenny in Ennenda, abgegeben habe. Die Gesellschaft Spreitenbach habe damals sehr schlecht gestanden: 1. sie habe das Jahr 1899 mit einem Defizit von über 240,000 Fr. abgeschlossen, habe keine Betriebsmittel besessen und es seien auch keine zu finden gewesen, so daß die Gesellschaft sich nicht mehr habe halten können. Das alles habe der Beklagte gewußt. 2. Die Bilanz müsse damals bekannt oder doch so weit gediehen gewesen sein, daß der Stand der Geschäfte daraus ersichtlich gewesen sei. 3. Übrigens sei bei der Einfachheit des Geschäftsbetriebes der Beklagte jederzeit orien¬ tiert gewesen, ob Gewinn oder Verlust da sei. 4. Die Fabrik in Spreitenbach sei für 500,000 M. (625,000—626,000 Fr.) verkauft worden, während ihr Aktienkapital 900,000 Fr. betragen habe. Dazu habe 5. die Fabrik aber noch den Brandschaden übernehmen, resp. die den Brandschaden darstellende Obligatio¬ nenschuld von 180,000 Fr. übernehmen und pendente Prozesse abwickeln müssen, so daß die Aktien derselben entweder ganz wert¬ los seien oder doch keine 50% mehr varstellen. Der Kläger habe erst am 8. Juni 1900 durch das Cirkular an die Aktionäre vom
28. Mai 1900 vom Stande der Sache Kenntnis erhalten. Im allgemeinen sei allerdings die Person des Verkäufers dem Käufer für gewöhnlich gleichgültig; in casu sei dies aber nicht der Fall; der Beklagte habe dies selbst erkannt und deshalb un¬ wahre Angaben gemacht. Es komme natürlich sehr viel darauf an, ob der Direktor einer Aktiengesellschaft seine eigenen Aktien verkaufe oder die eines andern, denn wenn der Direktor verkaufe, so sei einleuchtend, daß die Gesellschaft keine so glänzenden Ge¬ chäfte mache, wie allgemein angenommen werde. Allgemeine An¬ preisungen des Kaufsobjektes seien in der Regel ohne Bedeutung. Zusicherungen bezüglich des Standes des Geschäftes, wie sie in casu abgegeben worden seien, seien aber keine allgemeinen Anprei¬ sungen, sondern bestimmte Erklärungen, so diejenige, daß die Aktien sich im Werte verdoppeln und verdreifachen werden (Fuchs¬ berger, R.=G.=E., S. 475, 776). Auch bezüglich der Fusion seien bestimmte Zusicherungen fälschlich abgegeben worden. In diesen falschen Zusicherungen liege ein Dolus, der die Anfechtbar¬ keit des Vertrages begründe. Im weitern habe der Beklagte That¬ sachen verschwiegen, von denen er gewußt habe, daß sie für den Kläger von der größten Bedeutung seien und daß er sie nicht kenne. Wenn auch im allgemeinen der Verkäufer nicht verpflichtet sei, den Käufer auf die Gefahren des Kaufes aufmerksam zu machen, so habe doch in casu der Verkäufer eine solche Pflicht gehabt, da es Pflicht des Direktors eines industriellen Unterneh¬ mens sei, seine Stellung nicht dahin auszunützen, daß er seine Aktien verkaufe auf Grund der ihm bekannten Geschäftslage des Unternehmens. In seiner Anwort, in welcher er auf Abweisung der Klage antrug, führte der Beklagte wesentlich aus: Er habe nicht von sich aus dem Spitz Aktien für den Kläger offeriert, auch nie, sei es dem Spitz, sei es dem Kläger gegenüber, behauptet, die Aktien werden sich im Werte verdoppeln oder verdreifachen; ein Steigen derselben habe man dagegen allgemein erwartet; er habe die Aktien lediglich deshalb verkauft, weil er damals flüssiges Geld nötig gehabt habe. Da er gewußt habe, daß er dem Unternehmen schaden könnte, wenn man erfahre, daß er als Direktor Aktien absetze, so habe er den Freund in London als Verkäufer bezeich¬ net. Dem Kläger sei es aber gleichgültig gewesen, wer der Ver¬ käufer sei. Daraus, daß der Beklagte noch 78 Stück Aktien be¬ halten habe, ergebe sich, daß er dieselben nicht verkauft habe, um sie als schlechte Anlage los zu werden. Die Unterbilanz sei ohne Belang gewesen, da eine neue Gesellschaft Aktiven und Passiven übernommen habe. Der Beklagte habe dem Spitz oder dem Kläger nie gesagt, er würde die angebotenen Aktien selber kaufen, wenn er flüssiges Geld hätte. Alle Angaben, die er dem Spitz gemacht haben, seien richtig gewesen; insbesondere sei richtig gewesen, daß die neuen Aktien nicht haben gekauft werden können, eventuell bestreite er, dies dem Spitz gesagt zu haben. Zwischen dem Klä¬ ger und dem Beklagten seien überhaupt keine mündlichen Verhand¬ lungen gepflogen worden. Zur Zeit des Kaufsabschlusses sei die
Bilanz (die erst am 30. März genehmigt worden sei) noch nicht vorgelegen oder so weit vorgerückt gewesen, daß man aus ihr den Stand des Geschäftes habe ersehen können. Der aus der Bilanz sich ergebende Verlust sei nicht Folge schlechten Geschäftsbetriebes, sondern der durch das Brandunglück verursachten Betriebsstörung und kostspieligen Umbauten gewesen, welche Umstände auch einen richtigen Überblick über den Stand des Geschäftes verhindert haben. Die Gesellschaft sei aber keineswegs so schlecht gestanden, daß sie das Geschäft nicht hätte fortführen können. Noch im März seien Aktien zu 620 Fr. verkauft worden. Er bestreite, daß der Kläger über die Vorfälle in der Spreitenbachschen Fabrik gar nicht orientiert gewesen sei. Allgemeine Anpreisungen, die von Bedeutung gewesen wären, habe er nicht gemacht und die Fusions¬ projekte richtig geschildert. Es sei eigentümlich, daß der Beklagte die angeblichen Zusagen immer nur mündlich gemacht haben solle, während doch eine umfangreiche Korrespondenz vorliege und darin nichts davon enthalten sei. Seine Stellung als Direktor habe der Beklagte nie mißbraucht; er habe, wie Jedermann, an eine glän¬ zende Zukunft der Kunstseide geglaubt. Beide kantonalen Instanzen haben ohne Einleitung eines Be¬ weisverfahrens die Klage gutgeheißen. Vor der Appellations¬ instanz hatten beide Parteien ihre Anträge und eventuell auch ihre Beweisanerbieten wiederholt. Auf die Begründung des zweit¬ instanzlichen Urteils wird im rechtlichen Teil näher eingetreten werden. Hervorzuheben sind hier nur folgende in derselben enthal¬ tene thatsächliche Feststellungen:
1) Daß die Vermögenslage der Gesellschaft Spreitenbach am
22. Januar 1900 nicht besonders gut war.
2) Daß die Bilanz derselben pro 1899 mit einem Defizit von 242,000 Fr. abgeschlossen hat, und hiernach die Aktien nur noch 370 Fr. wert gewesen seien.
3) Daß die Jahresrechnung pro 1899 schon am 1. Februar 1900 vom Verwaltungsrate genehmigt und schon vorher durch Delegirte der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt ge¬ prüft worden sei, so daß der Beklagte keinen Glauben ver¬ diene, wenn er behaupte, 9 Tage vorher die prekäre Situation des Geschäftes nicht gekannt zu haben, zumal er schon am
13. Januar 1900 laut Protokoll des Verwaltungsrates den Be¬ stand des Rohstoffinventars, dessen Feststellung naturgemäß meiste Zeit erfordert habe, anzugeben in der Lage gewesen sei.
4) Daß der Brandschaden vom 26. Oktober 1899 am 30. Mts. vom Verwaltungsrate auf 153,255 Fr. taxiert worden sei.
5) Daß im Laufe des Jahres für 200,000 Fr. Hypotheken aufgenommen worden seien und der Beklagte dies gewußt habe.
6) Daß der Verwaltungsrat am 8. Dezember 1899 beschloß, einer einzuberufenden Generalversammlung Reduktion des Aktien¬ kapitals um 20 % und Ausgabe von Prioritätsaktien vorzuschla¬ gen und der Beklagte in dieser Sitzung anwesend gewesen sei.
7) Daß der Beklagte im Januar 1900 gewußt habe, daß der Übernahmepreis des Spreitenbacher Geschäftes auf 800,000 M. beschränkt worden sei und zwar in der Meinung, daß das Sprei¬ tenbachergeschäft den Brandschaden selber tragen müsse; nach Akt. 40 müsse dies schon vor dem 12. Januar 1900 vereinbart worden sein.
8) Daß im Januar 1900 überhaupt nicht mit Bestimmtheit auf die Fusion habe gerechnet werden können, so daß am 12. Fe¬ bruar 1900 der Verwaltungsrat dazu gekommen sei, die Liquida¬ tion à tout prix auf die Tagesordnung der einzuberufenden Ge¬ neralversammlung zu nehmen.
9) Daß der Beklagte schon am 30. Oktober 1899 dem Ver¬ waltungsrat erklärt habe, daß die Steigung der Minimal=Tages¬ produktion auf 350 Kilos Seide nur möglich sein werde, wenn außer den für die Vergrößerung der Fabrik bereits geschuldeten 190,000 Fr. noch weitere 85—90,000 Fr. ausgelegt werden und daß derselbe mit größter Wahrscheinlichkeit schon vor dem
22. Januar 1900 gewußt habe, daß die Übernahme der Fabrik um 800,000 M. an die Voraussetzung einer solchen Steigerung r Tagesproduktion geknüpft werde.
10) Der Beklagte habe gewußt, daß die Fusion das Defizit nicht aus der Welt schaffe, denn wenn man den Brandschaden und obige Summe am Übernahmepreise abziehe, so bleibe ein Betrag, der bedeutend unter der Höhe des Aktienkapitals stehe.
11) Daß über den Wert der neuen Aktien damals ein irgend¬ wie zuverlässiges Urteil nicht möglich gewesen sei.
3. Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, zur Begründung der auf Art. 24 O.=R. gestützten Betrugsklage sei erforderlich, daß durch die Vorspiegelung einer falschen oder die Entstellung oder Unterdrückung einer wahren Thatsache in der Gegenpartei, in casu dem Kläger, ein Irrtum erregt oder unterhalten worden und dieser Irrtum bestimmend für den Abschluß des in con¬ creto angefochtenen Kaufes gewesen sei. Dabei ist es völlig gleich¬ gültig, auf welchen Umstand sich die Täuschung bezieht; als erheb¬ lich erscheint jeder Irrtum, der für den Kläger zum Beweggrund geworden ist. Die bloße Unterdrückung einer wahren Thatsache erscheint im Civilrecht dann als Täuschung, Betrug, wenn ent¬ weder eine Pflicht zur Mitteilung bestand oder ein aktives, auf Täuschung berechnetes Verhalten hinzugetreten ist. Im Fernern ist erforderlich, daß der Täuschende sich seines Verhaltens bewußt gewesen, daß durch Handeln wider besseres Wissen der fremde Wille zur Abgabe einer Willenserklärung vorsätzlich bestimmt worden sei. Ob der Irrende den Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist gleichgültig, nur darf der Irrende nicht leichtgläubig Außerungen des Andern getraut haben, die ohne Prätention der Glaubwürdigkeit auftreten, da in diesem Falle von vorsätzlicher Bestimmung fremden Willens durch Täuschung nicht mehr gesprochen werden könnte. (Crome, Lehrb.
d. bürg. Rechts, S. 432.) Nicht erforderlich ist zum eivilrecht¬ lichen Betruge — im Gegensatz zum strafbaren Betrug — der Vermögensschaden des Getäuschten. Allerdings handelt es sich auch beim civilrechtlichen Betruge um Egoismus und zwar um unerlaubten Egoismus, der sich zum Nachteil der Gegenpartei einen unerlaubten Vorteil verschaffen will. Allein dieser unerlaubte Vorteil liegt schon darin, daß die Gegenpartei durch die arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung, bezw. zum Ab¬ schlusse eines Vertrages verleitet worden ist. Wird der vorliegend festgestellte Thatbestand an Hand dieser Grundsätze gegrüft, auf die Frage, ob der Kläger durch Betrug des Beklagten zum Abschluß des angefochtenen Rechtsgeschäftes bestimmt worden sei, so ist, was vorerst den Kausalzusammen¬ hang zwischen der Täuschung und der Abgabe der rechtsgeschäft¬ lichen Willenserklärung betrifft, zu sagen, daß derselbe sich richti¬ S. 433, ger Weise (wie Crome, Lehrb. des bürgerl. Rechts, Doch ist, behauptet) aus der Person des Getäuschten beurteilt. was die Beweislast betrifft, in Übereinstimmung mit dem von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Ok¬ tober 1886 in Sachen Schirach gegen Lobenstein (Amtl. Samml. XII, S. 637, Erw. 3), davon auszugehen, daß der Anfechtende seiner Beweispflicht genügt, wenn er darthut, daß der Klägen durch den Beklagten über irgend eine Thatsache getäuscht worden ist, die für ihn nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Ge¬ schäftsabschluß erheblich sein konnte. Ist dies dargethan, so ist es dann Sache des Anfechtungsgegners Umstände darzuthun und zu beweisen, aus welchen hervorgeht, daß der Kläger im konkreten Falle doch nicht getäuscht, bezw. durch die arglistige Täuschung nicht zur Vornahme des Rechtsgeschäftes bestimmt worden ist.
4. Nun ist festgestellt und unbestritten, daß der Beklagte dem Kläger die unwahre Thatsache vorgespiegelt hat, daß nicht er, sondern ein in London wohnender Geschäftsfreund der Verkäufer der streitigen Aktien sei. Die Vorinstanz nimmt, gemäß der Be¬ hauptung des Klägers, als festgestellt an, der Umstand, daß nicht der Beklagte, sondern ein Dritter als Verkäufer aufgetreten sei, sei von wesentlicher Bedeutung für die Entschließungen des Klä¬ gers gewesen. Wenn auch beim Kaufe, auch beim Handel in Börsenpapieren, die Persönlichkeit des Verkäufers regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei, so gewinne doch die Persön¬ lichkeit des Verkäufers da sofort an Bedeutung, wo es sich um nicht cotierte Effekten handle, ganz besonders beim Verkaufe von Aktien solcher industrieller Unternehmungen, welche noch nicht lange existieren und keine Jahresberichte veröffentlichen. Bei solchen Papieren sei die Person des Verkäufers deshalb von Bedeutung, weil hier in der Regel eine gewisse Vertrautheit des Aktionärs mit den Verhältnissen seiner Gesellschaft vermutet werde. Je näher der Aktienbesitzer der Gesellschaft stehe, desto vorsichtiger werde der Käufer einem Verkaufsangebote gegenüber sich verhalten. Diese Vorsicht werde sich dann aufs Höchste steigern, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates oder gar der Direktor von ihrem Stocke abzugeben beginnen, ohne durch besondere erkennbare Umstände dazu Veranlassung zu haben. Nach allgemeiner Verkehrsanschau¬
ung, die ja auch der Beklagte selbst bethätigte, werde der Verkauf von Industrieaktien seitens der Organe der Aktiengesellschaft selbst als ein Zeichen dafür betrachtet, daß die der Unternehmung am nächsten stehenden Personen eine ungünstige finanzielle Entwick¬ lung des Unternehmens voraussehen, so daß Mißtrauen in die Prosperität des Unternehmens gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen müsse die Klage schon allein wegen der zugestandenen Vorspiegelung, daß der Beklagte nicht selber der Verkäufer sei, gutgeheißen und der streitige Kaufvertrag als für den Kläger unverbindlich erklärt werden. Denn diese Täuschung habe einen nach allgemeiner Verkehrsanschauung für die Entschließung des Klägers erheblichen Thatbestand betroffen. Diesen Ausführungen ist beizutreten. Durch die Angabe, daß Verkäufer der streitigen Aktien ein Londoner Geschäftsfreund sei, spiegelte der Beklagte dem Kläger bewußt eine falsche Thatsache vor. Der Beklagte meint nun allerdings, dieser falschen Angabe sei deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil sie sich auf einen ganz unerheblichen Thatumstand beziehe, welchem keinerlei Bedeutung für die Ent¬ schließung des Klägers zukam, da diesem die Persönlichkeit des Verkäufers der Aktien ganz gleichgültig gewesen sei. Allein dies kann nicht anerkannt werden. Wenn auch im allgemeinen die Persönlichkeit des Verkäufers im Handel nicht von ausschlaggeben¬ der Bedeutung ist, so hat doch die Vorinstanz mit Recht ausge¬ führt, daß dies unter den Umständen des vorliegenden Falles anders sei, daß hier allerdings die falsche Angabe, die Aktien werden nicht vom Beklagten, sondern von einem der Unterneh¬ mung fernstehenden Aktionär zum Verkaufe gebracht, einen erheb¬ lichen Punkt betraf. Denn es ist ja in der That richtig, daß der Verkauf der Aktien einer Industriegesellschaft durch die Organe derselben nach der Verkehrsanschauung geneigt ist (sofern nicht erklärende Thatsachen dafür vorliegen), Mißtrauen in die Prospe¬ rität des Unternehmens zu erregen, wie dies ja der Beklagte selbst dadurch anerkannte, daß er als Erklärung für seine falschen Angaben sein Bestreben anführt, den ungünstigen Eindruck eines¬ von ihm abgeschlossenen Verkaufes für seine Gesellschaft zu ver¬ meiden. Denn ein derartiger ungünstiger Eindruck war ja eben nur deshalb zu befürchten, weil die Verkehrsanschauung im Ver¬ kaufe von Aktien durch Organe der Gesellschaft ein ungünstiges Anzeichen für das Gedeihen des Unternehmens erblickt. Demge¬ mäß war sich denn der Beklagte bewußt, daß wenn er selbst offen als Verkäufer auftrete, dies geeignet sei, Mißtrauen in die Pro¬ sperität der Gesellschaft zu erregen und daher den Verkauf der Aktien zu vereiteln oder doch zu erschweren, d. h. von vorheriger Erteilung bestimmter Aufschlüsse über die Verhältnisse der Gesell¬ schaft abhängig zu machen. Er war sich daher der Kausalität seiner falschen Angabe, der Bedeutung derselben für den Entschluß des Käufers, den Vertrag ohne weiteres abzuschließen, bewußt, und es ist danach allerdings der Vertragsschluß als durch arg¬ listige Täuschung herbeigeführt zu erachten.
5. Im weitern hat die Vorinstanz eine betrügerische Handlung auch darin erblickt, daß der Beklagte, nachdem er angeblich als Direktor für den Geschäftsfreund Vermittlerdienste übernommen habe, den Kläger, trotzdem ihm bekannt war, daß die Aktien des von ihm geleiteten Unternehmens nicht einmal mehr den Nomi¬ nalwert besitzen, in dem irrtümlichen Glauben belassen habe, die Zahlung eines Agios von 50 % entspreche dem wahren Werte der Aktie; hierin liege ein arglistiges Verschweigen von erheblichen Thatsachen, zu deren Mitteilung der Beklagte nach den konkreten Umständen, gemäß dem in Handel und Verkehr geltenden Grund¬ satz über Treu und Glauben, unbedingt verpflichtet gewesen sei. Nach den thatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz, die in kei¬ ner Weise aktenwidrig sind, steht nun fest, daß die Bilanz der Spreitenbacher Gesellschaft für 1899 ein Defizit von 242,000 Fr. aufwies und daß der Beklagte als Direktor dieser Gesellschaft schon zur Zeit des streitigen Verkaufs (22. Januar 1900), wenn auch die Bilanz vom Verwaltungsrate erst später, am 1. Februar genehmigt am 30. März 1900 (von der Generalversammlung geprüft wurde, von diesem ungünstigen Stande des Unternehmens im wesentlichen, wenn auch vielleicht nicht von dem ganz genau bestimmten Betrage des Verlustes, Kenntnis hatte. Im weitern steht fest, daß der Beklagte zur Zeit des Kaufsabschlusses wußte, daß in den seit dem Herbst 1899 schwebenden, auch dem Kläger bekannten, Fusions= oder Trust=Verhandlungen der für die Sprei¬ tenbacher Gesellschaft in Aussicht genommene Übernahmepreis auf
800,000 M. beschränkt worden war, und daß es dabei die Mei¬ nung hatte, die Gesellschaft habe den, vom Beklagten s. Z. auf 153,255 Fr. bezifferten Brandschaden selber zu tragen, sowie daß der Übernahmepreis von 800,000 M. an den Vorbehalt geknüpft war, daß die Spreitenbacher Fabrik auf eine minimale Tages¬ produktion von 350 Kilos Seide gebracht werden müsse. Der Beklagte wußte somit zur Zeit des Kaufsabschlusses, daß die Verhältnisse der Aktiengesellschaft derartige waren, daß die Aktien derselben nicht einmal den Nominalwert besaßen, vielmehr auf Ende 1899 bilanzmäßig nur 370 Fr. wert waren und daß auch durch die damals, übrigens noch nicht perfekte oder gesicherte Fusion ein erhebliches Defizit nicht werde beseitigt werden können, wie sich denn auch bei der Liquidation der Gesellschaft schlie߬ lich ein Defizit von 536,264 Fr. ergab, so daß der Wert der Aktien auf 202 Fr. gesunken war. Wenn nun angesichts dieses Sachverhalts der Beklagte dem Kläger unter der Maske eines Mittelmannes zwischen diesem und dem angeblichen Lon¬ doner Freunde die Aktien mit einem Agio von 50% anbot und verkaufte, ohne ihn irgendwie über die ihm bekannten prekären Verhältnisse der Gesellschaft aufzuklären, so liegt darin allerdings eine betrügerische Handlung. Das ungünstige Er¬ gebnis des Rechnungsjahres 1899, der Mangel an dem nötigen Bau= und Betriebskapital, die dadurch bedingte, für die Ge¬ sellschaft Spreitenbach ungünstige Gestaltung der Fusions= bezw. Trust=Verhandlungen, ließen klar erkennen, daß von einem blühenden, ein Agio auf den Aktien rechtfertigender Stand des Gesellschaftsgeschäfts nicht die Rede sein könne, sondern daß im Gegenteil für die Aktionäre ein mutmaßlich nicht unerheblicher Verlust auf dem Nominalwerte der Aktien in naher Aussicht stehe. Diese für den Wert der Aktien und damit für den Ent¬ schluß des Käufers maßgebenden Thatumstände hat nun aber der Beklagte, obschon er als Direktor der Gesellschaft mit densel¬ ben natürlich genau vertraut war, einfach unterdrückt und dem Kläger ein nur bei ganz günstiger Geschäftslage der Gesellschaft erklärliches Verkaufsangebot als angeblicher Vertreter eines eng¬ lischen Geschäftsfreundes zur Annahme unterbreitet; dadurch hat er bei dem Kläger die Meinung hervorgerufen und auch hervor¬ rufen wollen, daß die Geschäftslage der Gesellschaft eine blühende sei, welche einen Handel ihrer Aktien mit erheblichem Agio recht¬ fertige. Denn der Kläger mußte naturgemäß annehmen, daß Offerten, welche der ihm als unbeteiligter dienstwilliger Geschäfts¬ freund gegenüber tretende Beklagte ohne weiteres zur Annahme übermittelte, in der wirklichen Geschäftslage der Gesellschaft eine Stütze finden müssen, und er konnte nicht vermuten, daß dieselben, wie dies wirklich der Fall war, wider Treu und Glauben im Eigeninteresse des Beklagten und in einer der wirklichen Vermö¬ genslage der Gesellschaft durchaus und offenbar widersprechenden Weise gestellt seien. Der Beklagte hat also durch Verschweigen sowohl wie durch positives Handeln, durch die Unterdrückung der ihm bekannten, die ungünstige Vermögenslage der Gesellschaft kennzeichnenden Thatsachen, verbunden mit seinem Eintreten als Unterhändler, als den Vertragsschluß vermittelnder Geschäfts¬ freund, eine, für den Vertragsschluß kausale, Täuschung arglistig geübt. Er hat nicht etwa nur Erwartungen und Voraussetzungen über die zukünftige Gestaltung der Verhältnisse der Gesellschaft ausgesprochen, sondern er hat den Kläger hinsichtlich bestimmter Thatsachen, der bisherigen Gestaltung der Vermögenslage der Ge¬ sellschaft, vorsätzlich in Irrtum versetzt. Dafür kann u. a. auch auf den Brief des Beklagten an Spitz, vom 27. Dezember 1899 hingewiesen werden, wo der Beklagte die beabsichtigte Fusion fälschlich als ein kurssteigerndes Element hinstellt und dem Spitz in Aussicht stellt, er wolle auch heute noch versuchen, ob er für ihn Aktien erhalten könne, wenn er sie comptant nehmen wolle. Denn der Beklagte mußte wohl anneh¬ men, daß diese Außerung von Spitz dem Kläger mitgeteilt wor¬ den sei und von letzterm zur Grundlage seiner Entschließungen genommen werde, wenn er ihn darüber nicht aufkläre. Der Umstand, daß der Übernahmepreis von 800,000 M. nicht in bar, sondern in Aktien der neu zu gründenden Gesellschaft zu leisten war, vermag das Verhalten des Beklagten, welches darauf berechnet war, die Vermögenslage der Gesellschaft als eine ausge¬ zeichnet günstige hinzustellen, nicht zu rechtfertigen oder zu ent¬ schuldigen. Denn einnial konnte der Beklagte sich, wie die Vor¬ instanz richtig bemerkt, über den Wert der zukünftigen Aktien
damals noch kein irgend zuverlässiges Urteil bilden; und sodann ist ja jedenfalls sicher, daß die Fusion, bezw. der Geschäftsverkauf, an die Trustgesellschaft und die daran sich schließende Liquidation zunächst und unmittelbar den Aktionären der Spreitenbach=Fabrik jedenfalls einen erheblichen Verlust auf den Nominalwert ihrer Aktien brachte und daß der Beklagte wußte, daß nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsrates der Spreitenbach=Gesellschaft die Lage der Gesellschaft bei den Trustverhandlungen durchaus keine günstige war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. Juli 1901 in allen Teilen bestätigt.