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27_II_286

BGE 27 II 286

Bundesgericht (BGE) · 1901-03-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urteil vom 30. Mai in Sachen Konkursmasse Balsiger gegen Siegenthaler. Rechtshandlungen von Gemeinschuldnern, Art. 204 Schuldbetr.- und Konk.-Ges. A. Durch Urteil vom 21. März 1901 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils das Rechtsbegehren der Klägerin zuzusprechen. C. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Rechtsstreite liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 18. November 1898 stellte Christian Balsiger, Käsehändler in Bern, an die Ordre des Beklagten, mit dem er in Geschäfts¬ verbindung stand, einen Eigenwechsel für den Betrag von 3500 Fr., fällig am 19. Januar 1899, Wert in Waren, aus. Der Beklagte indossierte diesen Wechsel am 19. November 1898 an die Kanto¬ nalbank von Bern, mit der Bemerkung „Wert in Rechnung“ und erhielt von der letztern nach Abzug des Diskontos 3466 Fr. 50 Ets. in bar. Am 16. Dezember 1898 wurde über Christian Balsiger der Konkurs eröffnet, der jedoch erst am 4. Februar 1899 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Zwischenzeit ging folgendes vor: Am 19. Januar 1899 präsentierte die Kantonal¬ bank Bern dem Balsiger den Wechsel; am 21. gl. Monats er¬ folgte die Protesterhebung mangels Zahlung, und am 23. gl. Monats nahm die Kantonalbank von Balsiger den Wechselbetrag nebst Spesen und Kommission — zusammen 3516 Fr. 85 Cts. in Zahlung. Es steht fest, daß die Kantonalbank in diesem Mo¬ mente von der Thatsache der Konkurseröffnung über Balsiger keine Kenntnis hatte; ebenso sind die Parteien darüber einig, daß die Kantonalbank im Falle der Nichteinlösung des Wechsels durch Balsiger den wechselrechtlichen Regreß gegen den Beklagten als Indossanten mit Erfolg hätte ausüben können.

2. Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob nunmehr die Konkurs¬ masse des Christian Balsiger gegen den Beklagten die vorliegende Klage, die auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 3500 Fr. nebst Zins zu 5% seit 19. Januar 1899 geht. Die Klägerin bezeichnete vor der kantonalen Instanz ihren Anspruch als Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 204 Schuldbetr.¬ und Konk.=Ges., eventuell als condictio sine causa. Sie be¬ hauptete nämlich: die Zahlung der Wechselsumme sei gegenüber der Kantonalbank von Bern gemäß Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr.¬ und Konk.=Ges. gültig gewesen, dagegen sei der Beklagte, der als Wechselregreßschuldner thatsächlich zum Nachteil der Klägerin den Nutzen aus der Zahlung gezogen habe, zur Rückerstattung ver¬ pflichtet. Eventuell liege eine Befreiung des Beklagten von seiner Wechselregreßverpflichtung durch eine Zahlung des Konkursiten vor, um deren Betrag die Konkursmasse benachteiligt sei. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Er machte geltend: Der in Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. vorgesehene Ausnahmefall von dem in Abs. 1 daselbst aufgestellten Prinzip

der Ungültigkeit aller Rechtshandlungen des Schuldners nach der Konkurseröffnung sei hier gar nicht vorhanden; denn die Kanto¬ nalbank hätte die Zahlungsannahme verweigern, und trotzdem den Regreß gegen den Beklagten ausüben können, da sie sich diesen durch rechtzeitigen Protest mangels Zahlung gewahrt hatte. In¬ folgedessen könne die von Balsiger geleistete Zahlung, als un¬ gültige, von der Kantonalbank zurückgefordert werden. Alsdann aber könne der Klägerin kein Klagerecht gegen den Beklagten zu¬ stehen. Unrichtig sei auch das eventuelle Klagebegehren der un¬ gerechtfertigten Bereicherung, da der Beklagte weder ohne recht¬ mäßigen Grund, noch aus dem Vermögen des Balsiger bezahlt worden sei. Die Vorinstanz hat in ihrem die Klage abweisenden Urteile im wesentlichen die Argumentationen des Beklagten zu den ihrigen gemacht. In der Berufungsschrift bemerkt die Kläge¬ rin, Abs. 2 des Art. 204 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. möge seinem Wortlaute nach hier nicht zutreffen, müsse aber nach der ratio legis angewandt werden; der hier vorliegende Fall sei vom Ge¬ setze gar nicht vorgesehen.

3. Zur Entscheidung des Prozesses ist zunächst die Frage zu lösen, ob die Zahlung Balsigers an die Kantonalbank von Bern als ungültiges Rechtsgeschäft anzusehen ist, oder aber unter die Ausnahmebestimmung des Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr.= und Konk.¬ Ges. fällt und daher gültig ist. Treffen nämlich auf die Zahlung die Voraussetzungen des genannten Art. 204 Abs. 2 nicht zu, und ist demgemäß die Zahlung als ungültig zu erklären, so ist klar, daß alsdann der Konkursmasse gegen den heutigen Beklagten ein Klagerecht nicht zustehen kann. Denn in diesem Falle kann die Klägerin die Zahlung eben jederzeit von der Zahlungsempfänge¬ rin (Kantonalbank Bern) zurückfordern, und es bleibt für eine Klage gegen den Beklagten, als Wechselregreßpflichtigen, kein Raum. Nicht der Beklagte ist es in diesem Falle, mit dem das ungültige Rechtsgeschäft eingegangen worden ist, sondern die Kan¬ tonalbank; nicht die Diskontierung des Wechsels von seiner Seite an die Kantonalbank, sondern die Entgegennahme der Zahlung von Balsiger seitens der letztern ist das Rechtsgeschäft, dessen Gültigkeit oder Ungültigkeit in Frage steht. Erst wenn dieses Rechtsgeschäft als unter die Bestimmung des Art. 204 Abs. 2 Schuldbetr.= und Konk.=Ges. fallend und somit als gültig erklärt werden muß, kann die weitere Frage entstehen, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch, analog dem in der deutschen Konk.=Ordg. § 34 (alt § 27) Abs. 2 normierten, zusteht.

4. Nun stellt Art. 204 Abs. 1 den Grundsatz auf, daß Rechts¬ handlungen, die der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig sind. Daß die hier in Frage stehende Zahlung Bezug hat auf Vermögens¬ stücke, die zur Konkursmasse gehören, kann keinem Zweifel unter¬ liegen, und sie ist daher, gemäß diesem Grundsatze, als ungültig zu erklären, falls auf sie nicht die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 eod. zutrifft. Diese Bestimmung stellt eine einzige Aus¬ nahme von dem in Abs. 1 an die Spitze gestellten Grundsatze auf: Die Zahlung eines vom Gemeinschuldner ausgestellten oder auf ihn gezogenen Wechsels wird, trotzdem sie nach der Konkurs¬ eröffnung gemacht wird, dann als gültig erklärt, wenn sie erstens geschieht bei Verfall, wenn sie zweitens erfolgt vor der öffent¬ lichen Bekanntmachung des Konkurses, wenn ferner der Wechsel¬ inhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte, und wenn endlich der Wechselinhaber „im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regreß gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.“ Diese streng umschriebene Ausnahme vom allgemeinen Grundsatze der Ungültigkeit der nach der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtsgeschäfte erklärt sich einzig aus wechselrechtlichen Grundsätzen, nämlich daraus, daß unter gewissen Voraussetzungen der Wechselinhaber bei Verlust seines Wechselanspruchs gegen andere Wechselverpflichtete zur Annahme der Zahlung verpflichtet ist. Die Bestimmung hat zum Zwecke, den Wechselinhaber davor zu bewahren, daß einerseits die Zahlung ungültig erklärt wird (er sie also zurückerstatten muß), und er anderseits seinen Regreßanspruch verliert. Die Bestimmung will somit genau dasselbe besagen, wie § 34 (alt § 27) Abs. 1 der deutschen Konkurs=Ordnung, wobei der Umstand, daß sie sich in dem deutschen Gesetze im Abschnitte über die Anfechtbarkeit der vor der Konkurseröffnung (aber nach der Zahlungseinstellung oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens) vorge¬

nommenen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners findet, für deren Wesen und Zweck im Vergleich mit der Bestimmung des eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes ohne Bedeutung ist (vgl.

v. Salis in Reichels Komment. Art. 204, Anm. 8; Jäger, Komment. Art. 204, Anm. 11). Fragt es sich also, ob die in Frage stehende Zahlung unter die genannte Ausnahmebestimmung falle, so ist richtig, daß vorliegend die Zahlung erfolgte vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, daß ferner der Wechsel¬ inhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte, und daß er endlich „im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Re¬ greß gegen Dritte (d. h. gegen den Beklagten) mit Erfolg hätte ausüben können“. Allein der innere Grund, weshalb die gedachte Ausnahmebestimmung getroffen worden ist, trifft auf die fragliche Zahlung nicht zu: Die Kantonalbank war nicht bei Verlust ihres Regreßanspruches gegen den Beklagten verpflichtet, die Zahlung entgegenzunehmen. Denn bei Verfall war der Wechsel nicht be¬ zahlt worden, und nun hatte die Kantonalbank den Protest mangels Zahlung unbestrittenermaßen rechtzeitig und in gehöriger Form erheben lassen. Damit aber hatte sie sich ihr Regreßrecht gegen den Beklagten gewahrt, und sie konnte also nicht mehr bei Ver¬ lust ihres Regreßrechts zur Annahme der Zahlung verbunden sein. Es handelt sich demnach nicht um eine Zahlung, die ge¬ schehen ist unter den in Art. 204 Abs. 2 vorgesehenen Voraus¬ setzungen; die Zahlung muß daher nach dem allgemeinen Grund¬ satz des Abs. 1 eod. als ungültig erklärt werden (vgl. auch Entsch. des Reichsgerichts, Bd. 40, S. 41/43). Alsdann aber kann nach dem in Erwägung 3 Gesagten von einem Klagerecht der Klägerin gegen den Beklagten keine Rede sein und muß die Klage abge¬ wiesen werden.

5. Welche Rechtsmittel der Kantonalbank, der gegenüber die Zahlung als ungültig erklärt werden mußte, gegen den Beklagten zustehen, ist im vorliegenden Prozesse nicht zu entscheiden. Immer¬ hin mag hingewiesen werden auf Art. 813 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 827 Ziff. 2 O.=R., wonach dem Wechselinhaber im ge¬ wöhnlichen Prozesse auch nach der Verjährung der wechselrecht¬ lichen Klagen die Bereicherungsklage gegen den ersten Indossanten zusteht. Auch bleibt die Frage offen, ob nicht gegen den fehlbaren Beamten, durch dessen Verschulden die Konkurspublikation in ganz unbegreiflicher Weise verzögert worden ist, ein Schadenersatz¬ anspruch mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ap¬ pellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 21. März 1901 in allen Teilen bestätigt.