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27_II_291

BGE 27 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1901-06-06 · Deutsch CH
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34. Urteil vom 6. Juni 1901 in Sachen Wicki gegen Bürgin. Streitwert bei Anfechtungsklagen (und -einreden), speziell im Pfändungsverfahren. A. Durch Urteil vom 16. März 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte habe anzuerkennen, daß der Kläger Eigentümer der bei G. Stalder gepfändeten Gült von 5000 Fr., angegangen

4. November 1899, ab Helgengütliparzelle D in der Gemeinde Littau, errichtet von Anton Haas, sei. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Es sei der Kläger mit seinem Eigentumsanspruch auf die in Betrei¬ bungssachen gegen Gotth. Stalder gepfändete Gült von 5000 Fr. angelobt 4. November 1899, ab Helgenhöfli, Landparzelle D im Reußthal zu Littau abzuweisen, und der Beklagte bei seiner Pfän¬ dung zu beschützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 23. März 1900 wurde für eine Forderung des heuti¬ gen Beklagten Wicki von 620 Fr. gegen Gotth. Stalder u. a. eine Gült von 5000 Fr., angelobt 4. November 1899, errichtet von Anton Haas=Lustenberger ab Helgenhöfli Landparzelle D im Reußbühl zu Littau, gepfändet. Diese Gült — die laut Pfän¬ dungsurkunde der Dampfziegelei Kriens für circa 1900 Fr. ver¬ pfändet und von dieser für circa 650 Fr. weiter an Gut & Cie. verpfändet war — wurde vom Schuldner Stalder als Eigentum des Klägers Bürgin bezeichnet. Der Beklagte bestritt den Eigen¬ tumsanspruch des Klägers, worauf dieser Klage auf Anerkennung seines Eigentums an der Gült erhob. Der Kläger stützte sich hiebei auf einen Gültabtretungsakt vom 30. Januar 1900. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, indem er einerseits die Gültigkeit der Abtretung bestritt, speziell die Einrede der man¬ gelnden Tradition erhob, anderseits das Rechtsgeschäft aus dem Gesichtspunkte der Art. 287 Ziff. 2 und 3 und 288 Schuldbetr.¬

u. Konk.=Ges. anfocht. Beide kantonalen Instanzen haben den Standpunkt des Beklagten verworfen und die Klage gutgeheißen. Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten, wie aus Fakt. B oben ersichtlich.

2. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu prüfen; und zwar hat diese Prüfung, gemäß der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes, in zweifelhaften Fällen der Partei¬ verhandlung vorgängig zu erfolgen. Soweit nun die kantonalen Gerichte den Eigentumsanspruch des Klägers gutgeheißen gestützt darauf, daß nach kantonalem Rechte ein gültiger Abtretungsakt vorliege, untersteht die Entscheidung der Überprüfung des Bundes¬ gerichtes nicht, da es sich um die Abtretung einer grundversicher¬ ten Forderung handelt, und diese nach Art. 198 O.=R. vom kantonalen Rechte beherrscht wird, die Vorinstanzen also mit Recht kantonales Recht angewendet haben. Das Bundesgericht kann vielmehr mit Bezug auf das anzuwendende Recht nur soweit zu¬ ständig sein, als der Beklagte gegen die Abtretung einredeweise die Anfechtbarkeit nach Art. 285 ff. Schuldbetr.= u. Konk.=Ges. geltend macht. Nach dieser Richtung aber hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes davon ab, ob der für die Berufung erforder¬ liche Streitwert (Art. 59 Organis.=Ges.) gegeben sei.

3. Bei der Bemessung des Streitwertes bei der Anfechtungs¬ klage hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen ausgesprochen, maßgebend sei der Wert, der für beide Parteien in Frage stehe, im Konkurse also der Wert des der Konkursmasse entzogenen Objektes, bei der Pfändung der Wert des den Gläubigern ent¬ zogenen Objektes (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 445 Erw. 2; Bd. XX, S. 404; Bd. XXVI, II. Teil, S. 210 Erw. 1; S. 476 Erw. 1). In andern Ent¬ scheiden ist das Bundesgericht davon ausgegangen, es komme an auf den Wert des vom eigentlichen Ansprecher beanspruchten Ob¬ jektes (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 288 Erw. 2; Bd. XXIII, S. 338 Erw. 2). Dagegen ist überall ausdrücklich gesagt, auf den Betrag der Forderung des Gläubigers komme es nicht an. Um nun zu einer sachgemäßen Entscheidung der Frage des Streit¬ wertes bei Anfechtungsklagen zu gelangen, ist es notwendig, auf das Wesen und den Zweck dieser Klage zurückzugehen; denn nur hieraus kann ermittelt werden, was eigentlicher Streitwert ist. Dieses Wesen des Anfechtungsanspruches ist dahin zu bestimmen, daß der Anspruch nicht auf Ungültigerklärung des gesamten an¬ gefochtenen Rechtsgeschäftes jedem Dritten gegenüber geht, sondern auf Rückgewähr dessen, was dem Anfechtungskläger (dem ein¬ zelnen Gläubiger bezw. der Konkursmasse) durch die angefochtene Rechtshandlung entzogen ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXIV. II. Teil, S. 925; Bd. XXVI, II. Teil, S. 213 f. Erw. 5 und hier citierte; ferner Reichel, Komm., Art. 285 Anm. 7 [S. 414]; Seuffert, Konkursprozeßrecht, S. 220; Kohler Lehrbuch des Konkursrechtes, S. 206 ff.); der Anfechtungsan¬ spruch ist also nicht dinglicher, sondern persönlicher Natur. Bei der Anfechtung im Konkurse nun dient die Rückgewähr der ge¬ samten Gläubigerschaft; maßgebend für den Streitwert ist daher in der That das Interesse, das die Gläubigerschaft an der Rück¬ gewähr hat. Anders bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses, bei bezw. nach der Pfändung: hier dient die Rückgewähr dem einzelnen Gläubiger, bezw. den klagenden Gläubigern. Der An¬ fechtungsanspruch kann hier nicht mehr wert sein, als das Ver¬

mögensobjekt, das gemäß diesem Anspruche dem anfechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, da der Gläubiger eben nur bis zum Betrage des Wertes dieses Objektes Befriedigung aus demselben erlangen kann. Er kann aber anderseits, wenn der Wert der Gläubigerforderung geringer ist, als der Wert jenes Vermögensobjektes, auch nicht einen höhern Wert haben, als die Gläubigerforderung, da der Gläubiger nur bis zum Betrage dieser Forderung Anspruch auf Befriedigung aus jenem Objekte hat. Danach ist zur Bestimmung des Streitwertes bei der An¬ fechtung außerhalb des Konkurses maßgebend der Wert des Ver¬ mögensobjektes, das gemäß dem Anfechtungsanspruche dem an¬ fechtenden Gläubiger zur Befriedigung dienen soll, eventuell, wenn der Betrag der Gläubigerforderung unter diesem Werte bleibt, dieser Betrag (vgl. auch Wach, Handbuch des Civilprozeßrechtes I, S. 376 bei Anm. 18). Vorliegend nun erreicht die Gläubiger¬ forderung den Wert des gepfändeten Vermögensobjektes nicht; der Beklagte (anfechtende Gläubiger) hat ein Interesse an der Rückgewähr nur, soweit seine Forderung reicht, da er nur bis zu diesem Betrage Anspruch auf Befriedigung hat. Nach diesem Betrage bestimmt sich daher der Streitwert, und da dieser Betrag die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Januar/1. März 1900 in Sachen Bornand=Hößli steht dieses Urteil insofern nicht in Wider¬ pruch, als dort hauptsächlich auf den Betrag der Widerklage abgestellt wurde, der den Streitwert von 3000 Fr. weit über¬ stieg. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten. 295