Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Urteil vom 29. März 1901 in Sachen Berner Handelsbank gegen Jaisli. Die kantonatrechtlichen Bestimmungen über Beschränkung der Ver¬ fügungsbefugnis einer Witwe mit Kindern sind durch das Bundes¬ gesetz betreffend persönliche Handlungsfähigkeit nicht aufgehoben. — Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 ff. O.-R.— Unerlaubte Handlung (Art. 50 ff. O.-R.), darin liegend, dass sich eine nicht röltig handlungsfähige Person als total handlungsfähig geriert. A. Durch Urteil vom 22. November 1900 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Über das erste Rechtsbegehren der Klage ist nicht zu ur¬ teilen.
2. Der Klägerin sind die beiden Rechtsbegehren der Klage sub Ziffer 2 und 3 im Sinne der Erwägungen zugesprochen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt: „Es seien in Ab¬ „änderung des Urteils des bernischen Appellations= und Kassa¬ „tionshofes vom 22. November 1900 die von der Klägerin Frau Witwe Jaisli, mit Handen sie handelt, in ihrer Klage vom „13./16. Januar 1900 ins Recht gesetzten Rechtsbegehren ab¬ „zuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten seinen Berufungsantrag. Der Anwalt der Klägerin be¬ antragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und das an¬ gefochtene Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Mai 1895 starb in Bern Johann Friedlich Jaisli, Schreinermeister von Aarwangen, mit Hinterlassung seiner Ehe¬ frau Ida Jaisli geb. Portmann (der Klägerin) und dreier min¬ derjähriger Kinder. Die Klägerin trat seine Erbschaft, welche laut amtlichem Güterverzeichnisse ein reines Vermögen von 18,614 Fr. 40 Cts. darstellte, an. Im Februar 1897 starb die Mutter der Klägerin, Laut Teilungsvertrag vom 22. Juni 1897 fiel der Klägerin, abzüglich eines Vorempfanges von 4000 Fr., ein Erb¬ teil im Betrage von 21,329 Fr. 60 Cts. zu, worunter sich ein Kassaschein Nr. 740, Serie IV, von 5000 Fr., lautend auf die Berner Handelsbank (die Beklagte) befand, zu 3 ½ % verzinslich, auf drei Jahre vom 1. November 1895 an fest und nachher gegenseitig kündbar mit sechsmonatlicher vorheriger Kündigung. Am 13. November 1897 zahlte die Beklagte der Klägerin das Kapital dieses Kassascheins im Betrage von 5000 Fr. nebst Zins¬ ausstand von 49 Fr. 40 Cts. unter Abzug einer Entschädigung von 25 Fr. wegen vorzeitiger Kündigung zurück. Am 20. Mai 1898 wurde die Klägerin auf ihr Begehren unter Vogtschaft ge¬ stellt. Die am 26. Mai 1898 erfolgte Aufnahme des vormund¬ schaftlichen Inventars über das Vermögen der Klägerin ergab, daß dieselbe an Wertschriften bloß noch 12,286 Fr. 38 Cts. be¬ saß gegenüber dem Betrage von 20,522 Fr. 20 Cts., den sie an Wertschriften geerbt hatte und überhaupt an reinem Vermögen bloß 22,672 Fr. 88, gegenüber geerbten 35,944 Fr. Mit Klage vom 13./16. Januar 1900 erhob der Vormund der Klägerin in deren Namen gegenüber der Berner Handelsbank folgende Rechts¬ begehren: „1. Es sei gerichtlich zu erkennen, die Handlungen, durch welche Frau Witwe Jaisli am 13. November 1897 das von der Berner Handelsbank laut Kassaschein vom 22. Juni 1885, Serie IV, Nr. 740 schuldige Kapital von 5000 Fr. einkassiert und den Kassaschein quittiert herausgegeben hat, seien ungültig. „2. Die Beklagte sei schuldig, diesen Kassaschein nebst Coupons unquittiert der letztern wieder herauszugeben und die Schuldpflicht für das Kapital von 5000 Fr. nebst titelsgemäßen Zinsen seit
13. November 1897 anzuerkennen. „3. Die Beklagte sei schuldig gegenüber der Klägerschaft die Schuldpflicht für das Kapital von 5000 Fr. anzuerkennen und der letztern seit 13. November 1897 titelsgemäß zu verzinsen und abzubezahlen Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung darauf, daß nach Art. 6 des bernischen Gesetzes über die Aufhebung der Geschlechts¬ beistandsschaften im alten Kantonsteil (sogenanntes Emancipations¬ gesetz) vom 27. Mai 1847 jede Handlung einer Witwe mit Kin¬ dern, durch welche ohne Beistimmung von Seite der Kinder, bezw. der kompetenten Vormundschaftsbehörde das Kapitalvermögen we¬
sentlich verändert oder vermindert werde, ungültig sei. Die Be¬ klagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie in erster Linie bestritt, daß durch den Inkasso des Kassascheins seitens der Klä¬ gerin dieser Bestandteil ihres Kapitalvermögens verändert oder vermindert worden sei, und in zweiter Linie den Standpunkt ein¬ nahm, daß die Klagebegehren einerseits gemäß den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, und anderseits auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin sich ihr gegenüber als vollständig verfügungsberechtigte und handlungsfähige Person geriert und sie dadurch getäuscht habe.
2. Die Vorinstanz hat gefunden, daß die von der Klägerin angerufene Bestimmung des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 hier zutreffe, indem die Einlösung des Kassascheins eine wesentliche Veränderung ihres Kapitalvermögens in sich geschlossen habe. Zum Kapitalvermögen einer Witwe gehöre, wie sich aus Satz. 308 in Verbindung mit Satz. 259 des Civilgesetzbuches er¬ gebe, alles, was nach dem Tode ihres Ehemannes in das amt¬ liche Güterverzeichnis oder das vormundschaftliche Inventar auf¬ genommen wurde, sowie dasjenige, was ihr seither durch Erbschaft oder Schenkung anfiel. Es könne also nicht bezweifelt werden, daß der in Frage stehende Kassaschein im Betrage von 5000 Fr., den die Klägerin seit dem Tode ihres Mannes durch Erbschaft von ihrer Mutter erworben habe, zu ihrem Kapitalvermögen ge¬ höre, und ebenso unzweifelhaft sei ferner, daß der Kassaschein einen wesentlichen Bestandteil ihres Kapitalvermögens ausmache. Wenn daher in betreff dieses Kassascheins eine Verminderung oder Veränderung des Kapitalbestandes eingetreten sei, so sei dieselbe eine wesentliche. Nun sei aber durch die vorzeitige Kündigung, bezw. die hierauf bezügliche Abrechnung, die Zurückzahlung und die Quittierung des Kassascheines das Kapitalvermögen an sich zwar nicht vermindert, dagegen zweifellos in seinem Bestande ver¬ ändert worden; denn statt daß sich im Vermögen der Klägerin ein absolut sicherer zinsbarer Forderungstitel befunden, habe sie nach der Rückzahlung das leicht verschleuderbare, keinen Nutzen abwerfende bare Geld in Händen gehabt. Fraglich erscheine dabei nur, ob die Veränderung durch eine Handlung der Klägerin her¬ beigeführt worden sei; dies sei aber zu bejahen, da die Rückzah¬ lung des Kassascheins entgegen der Natur des Titels ausschlie߬ lich infolge eines auf Veranlassung der Klägerin selbst von ihr mit der beklagten Bank abgeschlossenen Abkommens erfolgt Es sei demnach die durch die Rückzahlung des Kassascheins er¬ folgte wesentliche Kapitalveränderung in der That durch eine Handlung der Klägerin herbeigeführt, und demnach gemäß Art. 6 des Emanzipationsgesetzes ungültig.
3. Was nun das Verhältnis der hier in Frage stehenden, die Dispositionsbefugnis der Klägerin beschlagenden kantonalrechtlichen Bestimmung zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit anbetrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Praxis daran festgehalten, daß die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Witwe mit Kindern, wie sie durch Art. 6 Al. 1 und 2 des genannten bernischen Gesetzes vom
27. Mai 1847 statuiert wird, sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Witwe, sondern als eine im ehelichen Güter= und Erbrecht begründete, aus dem Warte¬ recht der Kinder fließende Beschränkung des Rechts der Witwe am Vermögen qualifiziert, und daher durch das Bundesgesetz vom
22. Juni 1881 nicht aufgehoben worden ist; indem dieses Bun¬ desgesetz nur die persönliche Handlungsfähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch persönliche und individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selbständigkeit der Person normiert, sich dagegen nicht auf Beschränkungen der Dispositionsbefugnis be¬ zieht, welche eine Person nicht aus allgemein persönlichen Grün¬ den, sondern infolge besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen (vgl. die Entscheidungen des Bundesgerichts vom
20. Juni 1884 in Sachen Isenschmidt gegen Hurni, Amtl. Samml., Bd. X, S. 250, Erw. 4 f. und vom 7. Juli 1900 in Sachen Spar= und Kreditkasse Burgdorf gegen Brudermann). Das Bundesgericht ist demnach zur Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanz darüber, ob die Klägerin die Beklagte durch die Entgegennahme der Rückzahlung von ihrer Schuldpflicht gültig habe befreien können, nicht kompetent, da diese Entscheidung auf der Anwendung des hiefür maßgebenden kantonalen Rechts be¬ ruht, und es hat deshalb bei der Beurteilung der vorliegenden Berufung ohne weiteres davon auszugehen, daß durch jene Rück¬
zahlung die laut Kassaschein bestehende Schuld der Beklagten nicht getilgt worden sei.
4. Ist somit die Einrede der Zahlung bereits durch das in diesem Punkte vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Urteil der Vorinstanz definitiv erledigt, so muß sich dagegen in erster Linie fragen, ob und eventuell in welchem Umfange die Klage nicht in Anbetracht der Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung ab¬ zuweisen sei. Denn es ist klar, daß die Klägerin durch die Rück¬ zahlung des ihr laut Kassaschein geschuldeten Betrages eine Ver¬ mögenszuwendung sine causa erhalten hat, sobald angenommen werden muß, daß die im Kassaschein verbriefte Obligation durch diese Rückzahlung nicht getilgt worden sei; indem die Rückzahlung eben gerade als Erfüllung dieser Obligation erstattet und angenommen worden ist. Daß die Klägerin im Momente der Rückzahlung um den empfangenen Betrag ungerechtfertigt bereichert war, ist hie¬ nach zweifellos, und da bei der Bereicherungsklage nach Art. 70 ff. O.=R. der die Klage anstellende Kläger (bezw. bei einredeweiser Geltendmachung eines Anspruches aus ungerechtfertigter Bereiche¬ rung: der die Einrede erhebende Beklagte) lediglich darzuthun hat, daß dem Beklagten (bezw. dem Kläger, welchem die Einrede ent¬ gegengehalten wird) ohne materielle Rechtfertigung eine Zuwen¬ dung zugekommen sei, so war es Sache der Frau Jaisli, zu be¬ weisen, daß sie zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr bereichert war (vgl. Entsch. des Bundesgerichts vom 17. Novem¬ ber 1893 in Sachen Fritschin gegen Jeissi; Revue der Gerichts¬ raxis XII, Nr. 5). Die Vorinstanz hat indessen diesen Beweis als erbracht betrachtet, und es ist ihr hierin beizustimmen. Denn die Vorinstanz stellt, gestützt auf eine Vergleichung des amtlichen Güterverzeichnisses über die Verlassenschaft des Ehemanns der Klägerin, und des Teilungsvertrages vom 22. Juni 1897 mit dem im Mai 1898 über das Vermögen der Klägerin aufgenom¬ menen Inventar fest, daß dasselbe sich in der Zwischenzeit um 13,271 Fr. 12 Cts., bezw. 8021 Fr. 12 Cts. vermindert, und sich auch keine dem Kassaschein entsprechende Barmittel in ihrem Be¬ sitz vorgefunden haben. In Anbetracht dieser für das Bundes¬ gericht verbindlichen Feststellung erscheint die Annahme der Vor¬ instanz, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht habe, weder als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich. Daß sich die Klägerin etwa böswillig der Bereicherung entäußert habe, ist nicht behauptet, und was die Frage betrifft, ob die Klägerin beim Empfange im guten Glauben gewesen sei (Art. 73 Abs. 2 O.=R.) so ist darauf im Zusammenhang mit der weitern Einrede der Beklagten einzutreten, welche dahin geht, die Klägerin habe sich vollständig als verfügungsfähige und handlungsfähige Person geriert und die Beklagte dadurch in rechtswidriger Weise ge¬ täuscht.
5. Mit dieser letztern Einrede erhebt die Beklagte einen An¬ spruch aus unerlaubter Handlung (Art. 50 O.=R.), den sie der Klageforderung zur Verrechnung gegenüberstellt. Sie macht zur Begründung desselben in thatsächlicher Beziehung geltend: Am
13. November 1897 habe die Klägerin in Begleitung des Notars J. Fr. Baur der Beklagten den erwähnten Kassaschein zur Rück¬ zahlung vorgewiesen. Die Beklagte habe sich bei dem Anlaß über die Identität der Klägerin, sowie darüber vergewissert, ob sie zur Erhebung des Geldes befugt sei, und habe dabei von Baur, der die Klägerin als Rechtsbeistand begleitet habe, die Versicherung erhalten, daß die den Kassaschein vorweisende Person in Wirklich¬ keit die richtige und einzig berechtigte Inhaberin des betreffenden Kassascheins sei, daß sie das Geld dringend bedürfe und deshalb um Rückzahlung des Scheins ersuche. Notar Baur habe noch beigefügt, daß die Handelsbank bei der Einlösung dieses Scheins keine Gefahren laufe, da Frau Jaisli nicht bevogtet, sondern eige¬ nen Rechtes und handlungsfähig sei. Auf dieses hin hätten die Organe der Beklagten keinen Anstand darin gefunden, den Kassa¬ schein sofort zurückzubezahlen, und in dieser Auffassung sei sie noch durch die auf dem Rücken des Kassascheins aufgetragene Eigentumsbescheinigung bestärkt worden, wonach der Kassaschein in das Alleineigentum der Klägerin übergegangen sei. Die Vor¬ instanz hat hierüber im wesentlichen ausgeführt: In Bezug auf die Frage, wie sich die Klägerin bei der Rückzahlung des Kassa¬ scheins verhalten habe, sei nichts weiteres bewiesen, als daß sie die sofortige Rückzahlung verlangte und auf Veranlassung des Prokuristen der Beklagten (Schneider) hin den Notar Baur zu dem Zwecke beizog, ihre Identität, ihr Alleineigentum und
ihre Verfügungsberechtigung zu bezeugen. Mehr habe sie nicht gethan; namentlich sei nicht nachgewiesen, daß bei den diesbezüg¬ lichen maßgebenden Verhandlungen mit dem Direktor der Beklag¬ ten (Staub) überhaupt die Rede davon war, ob sie noch minder¬ jährige Kinder habe oder nicht. Nach den Aussagen des Direktors Staub erscheine es allerdings als wahrscheinlich, daß Notar Baur bei diesem Anlaß in Gegenwart der Klägerin erklärt habe, sie sei eigenen Rechts, nicht bevogtet und handlungsfähig, und er be¬ greife gar nicht, warum man für die Rückzahlung derartige Schwierigkeiten mache. Allein es fehle jeder Beweis, ja sogar jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin damals gewußt habe, daß ihr die Dispositionsbefugnis über den Kassaschein nicht zustehe; von einem Dolus ihrerseits im Sinne von Art. 50 O.=R. könne daher nicht gesprochen werden. Wenn man aber auch so weit gehen wolle, anzunehmen, die Klägerin sei verpflichtet ge¬ wesen, die Gesetze und somit die Beschränkung ihrer Dispositions¬ befugnis zu kennen, so sei das Verschulden der Klägerin nach dieser Richtung jedenfalls nur ein geringes, das durch das we¬ nigstens ebensogroße des Direktors der beklagten Bank im Sinne des Art. 51 O.=R. vollständig aufgewogen werde. Denn auch dieser habe die Gesetze kennen müssen, und da er im weitern aus der Eigentumsbescheinigung entnommen habe, daß die Klägerin Witwe sei, sei es von seiner Seite eine Fahrlässigkeit gewesen, sich nicht zu erkundigen, ob sie Kinder habe. Wenn somit die Beklagte durch den genannten Umstand zu Schaden gekommen sei, so habe sie, trotz einer gewissen Fahrlässigkeit der Klägerin, denselben hauptsächlich ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, und könne deshalb von ihr in Gemäßheit des Art. 51 O.=R. keinen Ersatz beanspruchen. Die Annahme der Vorinstanz nun, daß die Klägerin nicht gewußt habe, daß sie in der Befugnis, über den fraglichen Titel zu verfügen, beschränkt sei, ist weder aktenwidrig, noch beruht sie auf einer bundesgesetzliche Bestim¬ mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses. Es ist deshalb von vornherein mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin die Beklagte nicht absichtlich getäuscht, oder wissentlich im Irrtum über ihre Dispositionsfähigkeit gelassen habe; gegenteils darf angenommen werden, sie habe sich bei Em¬ pfang des Geldes im guten Glauben befunden. Dagegen kann auch die Auffassung der Vorinstanz, daß die Klägerin immerhin der Vorwurf einer gewissen Fahrlässigkeit treffe, nicht als rechts¬ irrtümlich bezeichnet werden, indem die Klägerin es unterließ, sich über ihre Befugnisse, über den Kassaschein zu verfügen, die nötige Aufklärung zu verschaffen. Und wenn auch mit der Vorinstanz zu sagen ist, daß mindestens ein ebensogroßes Maß von Nach¬ lässigkeit den Organen der Beklagten zur Last fällt, so erscheint es immerhin nicht gerechtfertigt, die Beklagte den Schaden allein tragen zu lassen. Es hat vielmehr, unter Würdigung der ge¬ samten Verhältnisse eine Repartition ex æquo et bono einzu¬ treten, und ist darnach die klägerische Forderung auf einen Be¬ trag von 4000 Fr. herabzusetzen. Demnach hat das Bundsgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird dahin als begründet erklärt, daß die Klage bloß für einen Betrag von 4000 Fr. zugesprochen wird.