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103. Entscheid vom 31. Dezember 1900 in Sachen Iten. Kompetenzstücke (unpfändbare Gegenstände), Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges. I. Christian Iten, Bahnarbeiter der Gotthardbahn, in Steiner¬ berg wohnhaft, war dem Johann Arnold in Steinerberg, für bezogene Spezereiwaren 553 Fr. 23 Cts. schuldig geworden und wurde nach dem Ableben des Gläubigers von dessen Erben für diese Summe betrieben. Am 13. Juli 1900 nahm das Betrei¬ bungsamt Steinerberg für die Forderung verschiedene Objekte in Pfand, worunter eine tannene fournierte Kommode, geschätzt zu 25 Fr., und ein Kinderwägelchen, geschätzt zu 15 Fr. II. Diese Pfändung focht Iten unter Berufung auf die Art. 92 Betr.=Ges. auf dem Beschwerdewege an, wurde aber von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die obere Aufsichts¬ behörde stützte sich dabei in ihrem Entscheide u. a. auf folgende Feststellungen thatsächlicher Natur: Neben der gepfändeten Kommode stehe dem Rekurrenten zur Unterbringung der Kleider noch ein großer Schrank und ein Koffer zur Verfügung. Bezüglich der Wegnahme des Kinder¬ wägelchens sei zu bemerken, daß für Unterbringung des Kindes des Betriebenen noch eine bisher nicht benutzte Kindszeine mit dem nötigen Bettzeug vorhanden sei. III. Iten erklärte rechtzeitig den Weiterzug an das Bundes¬ gericht, wobei er in längerer Ausführung die Unpfändbarkeit der in Frage stehenden Gegenstände darzuthun suchte. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erscheinen nicht als aktenwidrig und erweisen sich deshalb den vielfach wider¬ sprechenden Behauptungen des Rekurrenten gegenüber als für das Bundesgericht verbindlich. (Gestützt auf diese Feststellungen ist der Rekurs bezüglich einer Anzahl Gegenstände als unbegründet er¬ klärt worden. Das Urteil fährt fort:) In Abänderung des angefochtenen Entscheides muß die gepfän¬ dete Kommode nach der Sachlage als Kompetenzstück bezeichnet werden. Freilich ist dem Rekurrenten zur Unterbringung der Kleider noch ein Schrank und ein Koffer belassen worden. Dies erscheint aber nicht als genügend, wenn man berücksichtigt, daß die Familie des Schuldners aus 7 Köpfen besteht. Die sozialen und sittlichen Verhältnisse erfordern, daß die verschiedenen Haus¬ genossen, namentlich wenn sie so zahlreich sind, wie hier, wenn möglich nicht alle im gleichen Raume wohnen und schlafen, und es müssen sich hieraus Übelstände ergeben, wenn sämtliche Effekten nur in zwei Behältern untergebracht werden können. Wenn nach frühern Entscheiden (s. Archiv I, 9, Entsch. des Bundesger., Bd. XXIII, S. 265) dem Betriebenen nur eine Kommode oder ein Schrank belassen wurde, so ist zu beachten, daß man es dort jeweils nicht mit einer so zahlreichen Familie, wie hier, zu thun hatte. Sodann ist auch das Kinderwägelchen entgegen dem Vorent¬ scheide als unpfändbar zu erklären. Die Fürsorge für die Ge¬ sundheit kleiner Kinder und eine richtige Überwachung derselben verlangen dies; nur mit Hülfe solcher Wägelchen können die Kinder gut ins Freie verbracht und daselbst belassen werden. Eine bloße Zeine läßt sich in Hinsicht auf diesen Zweck nicht, wie die Vorinstanz angenommen hat, als ein genügender Ersatz ansehen. Dementsprechend haben auch die Zürcher Behörden sich
für die Kompetenzqualität der Kinderwägelchen ausgesprochen, soweit sie als Lagerstätte und zum Transporte kleiner Kinder dienen. (Vgl. Schweizerische Blätter für Handelsrechtliche Ent¬ scheidungen, Bd. 15, S. 273.) Übrigens ist zu bemerken, daß das hier fragliche Wägelchen zu nur 15 Fr. geschätzt worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, als er sich gegen die Pfändung einer Kommode und eines Kinderwägelchens richtet, und es sind somit diese beiden Objekte dem Schuldner als unpfändbar zu belassen; im übrigen wird der Rekurs ab¬ gewiesen.