Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102. Entscheid vom 21. Dezember 1900 in Sachen Waldmeier. Beginn der Rekursfrist; Mitteilung des angefochtenen Entscheides. Art. 19 Betr.-Ges I. Am 4. Dezember 1899 erwarb Friedrich Waldmeier Möhlin an einer betreibungsamtlichen Steigerung in Basel eine Forderung von 330 Fr. Mit Schreiben vom 14. Mai 1900 teilte ihm das Betreibungs= und Konkursamt Baselstadt mit, daß die Aufsichtsbehörde dieses Kantons infolge Beschwerde die fragliche Steigerung am 10. Mai 1900 aufgehoben habe, und fügte bei, Waldmeier könne den Kaufpreis gegen Rückgabe der Cession bei der Gerichtskasse Basel zurückziehen. Am 18. Mai 1900 sodann forderte ihn das Amt unter erneuter Berufung auf den Entscheid er Aufsichtsbehörde zur Rückgabe des inzwischen einkassierten Forderungsbetrages abzüglich Spesen auf. Mit Brief vom 22. Mai 1900 weigerte sich Waldmeier, diesem Begehren Folge zu leisten. Daraufhin strengte das Betreibungs= und Konkursamt im Juni 1900 Betreibung und im November nach erfolgtem Rechtsvor¬ schlage gerichtliche Klage auf Bezahlung der streitigen Summe an. II. Mit Eingabe vom 29. November 1900 ergriff nunmehr Waldmeier den Weiterzug an das Bundesgericht gegen den Ent¬ scheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Mai 1900. Dabei brachte er zur Begründung der Rechtzeitigkeit seines Rekurses an, der genannte Entscheid sei ihm erst am 19. November 1900 auf Ansuchen hin zugekommen. Bei seiner Ausfällung sei er ihm nicht mitgeteilt worden, ebensowenig, als er sich gelegentlich in Basel persönlich nach der Sachlage erkundigt habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat In Erwägung: Unbestreitbar hat der Rekurrent durch die brieflichen Eröff¬ nungen des Betreibungs= und Konkursamtes Baselstadt vom
14. und 18. Mai 1900 über Inhalt und Tragweite des ange¬ fochtenen Beschwerdeentscheides volle Kenntnis erhalten. Im wei¬ tern ist anzunehmen, daß diese Kenntnisgabe als eine rechtswirk¬ same Mitteilung des Entscheides im Sinne des Art. 19 Betr.=Ges. sich darstelle und deshalb die Rekursfrist von derselben an zu laufen begonnen habe. Für den Begriff einer solchen Mitteilung läßt sich nämlich nicht als wesentlich fordern, daß sie direkt seitens der urteilenden Behörde gegenüber der betreffenden Partei erfolge. Vielmehr liegt eine solche auch dann vor, wenn, wie vorliegenden Falles, die Amtsstelle, deren Verfügung den Gegen¬ stand des Beschwerdeentscheides bildet, nach Ausfällung dieses letztern der Partei von demselben anläßlich seiner Vollziehung in deutlicher Weise Kenntnis gibt. Für die gegenteilige Auf¬ fassung könnte man sich auch nicht mit Grund auf die bun¬ desrätliche Verordnung vom 24. Dezember 1892 (Archiv II, S. 13) berufen, laut deren Art. 4 das Dispositiv des Ent¬ scheides den Parteien schriftlich mitzuteilen und für den Beginn des Fristenlaufes das Datum der Zustellung dieser schriftlichen Mitteilung maßgebend ist. Genannte Bestimmung hat wesent¬ lich nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift, welche die Auf¬ sichtsbehörden verhalten will, ihre Entscheide in unbestreitbarer und klarer Weise zur Kenntnis der Parteien zu bringen und diese so in Stand zu setzen, sich über die Frage des Weiterzuges rechtzeitig schlüssig zu machen. Dagegen bezweckt sie keineswegs, die Art der Mitteilung der Beschwerdeerkenntnisse zwingend für alle Fälle zu regeln. Dies hätte auch angesichts der allgemeinen Fassung des Gesetzestextes, der schlechthin von „Mitteilung“ spricht, auf dem Verordnungswege gültig und verbindlich nicht geschehen können. Es wäre zudem in praktischer Hinsicht durchaus
unsachgemäß gewesen. In der That läßt sich z. B. nicht einsehen, warum eine Kenntnisgabe durch das betreffende Betreibungs¬ bezw. Konkursamt in Fällen vorliegender Art, oder eine münd¬ liche Eröffnung des Entscheides, die seitens der urteilenden Be¬ hörde den anwesenden Parteien gegenüber erfolgt, nicht als rechtsgenügliche Mitteilung im Sinne der Art. 18 und 19 Betr.=Ges. betrachtet werden sollte. Da der Rekurrent den Weiterzug an das Bundesgericht erst am 29. November 1900 erklärt hat, so erscheint sein Rekurs nach dem Gesagten als verspätet; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.