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26_I_532

BGE 26 I 532

Bundesgericht (BGE) · 1900-12-31 · Deutsch CH
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104. Entscheid vom 31. Dezember 1900 in Sachen Müller. Lohnpfändung, Art. 93 Betr.-Ges. Verhältnis bei Abtretung eines Teiles des Lohnes. I. Fürsprecher Meyer in Bern hob gegen Christian Müller, Abwart der Gewerbehalle daselbst, für eine Forderung von 130 Fr. Betreibung an. Das Betreibungsamt Bern=Stadt pfändete von dem 100 Fr. betragenden Monatslohne des Schuldners 10 Fr. per Monat, jedoch erst für die Zeit vom 1. Januar 1901 an, weil der Schuldner von seiner Besoldung 30 Fr. per Monat ab¬ getreten habe. Infolge Beschwerde des Gläubigers verfügte jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde am 2. August 1900, daß die Lohnpfändung ohne Rücksicht auf Lohnabtretungen vorzunehmen sei. Das Betreibungsamt erklärte nunmehr unterm 17. August 1900 einen Betrag von 10 Fr. per Monat von Mitte August 1900 an als pfändbar. Hierauf verlangte Meyer auf dem Be¬ schwerdewege, es sei die Lohnpfändung für den Betrag von 30 Fr. per Monat auszuführen. Müller, der sich diesem Be¬ gehren widersetzte, machte in seiner Vernehmlassung geltend: Für Kost und Logis bedürfe er 55 Fr. und für Kleider und Wäsche wenigstens 10 Fr. per Monat. Ferner schulde er dem Verwalter der Gewerbehalle, Mörker, für ein Baardarlehen 150 Fr., welche er in monatlichen Raten von 20 Fr. zurückzuzahlen habe, und dem Schneider Grunder für ein geliefertes Kleid restanzlich 50 Fr., welche Schuld er in monatlichen Raten von 10 Fr. tilgen müsse. Einer Lohnpfändung von 10 Fr. per Monat wolle er sich unter¬ ziehen; ein mehreres könne er aber absolut nicht leisten. II. Der Gerichtspräsident II von Bern schützte die Beschwerde Meyers. Müller rekurrierte hiegegen an die kantonale Aufsichts¬ behörde mit dem Antrage, die Lohnpfändung von 30 Fr. wieder auf 10 Fr. herabzusetzen. Sein Rekurs wurde am 3. November 1900 teilweise als begründet erklärt und der pfändbare Betrag des Monatslohnes auf 25 Fr. festgesetzt. Der bezügliche Entscheid stützt sich auf nachfolgende Erwägungen: Daß bei Lohnpfändungen auf die seitens des Schuldners er¬ folgten Abtretungen künftigen Lohnes keine Rücksicht genommen werden dürfe, habe die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Entscheide in Archiv IV, Nr. 111 für die vorliegende Be¬ treibungssache bereits unterm 2. August 1900 erkannt. Als Grundlage bei der Bestimmung der pfändbaren Quote habe also der genannte Monatslohn von 100 Fr. zu dienen. Nun habe der Schuldner nur für sich zu sorgen. Für Kost und Logis brauche er nach feiner eigenen Deposition 55 Fr. per Monat. Wenn er nachträglich in seiner Weiterzugserklärung hiefür 65 Fr. in Ansatz bringe, so sei diese Behauptung nicht mehr zu berück¬ sichtigen und erscheine übrigens der genannte Ansatz auch an sich als zu hoch. Für Kleider, Wäsche und sonstige Bedürfnisse seien 20 Fr. zu berechnen. Demnach beziffere sich das für den Schuld¬ ner unumgänglich Notwendige auf 75 Fr. und der pfändbare Lohnbetrag auf 25 Fr. III. Gegen letztern Entscheid rekurrierte Müller rechtzeitig an das Bundesgericht. Er führte dabei des nähern aus: Laut beigebrachter Bescheinigung ziehe der Verwalter Mörker zu Gunsten seiner mehrgenannten Forderung jeweils 10 Fr. von dem Lohnbetrage von 100 Fr. ab. Nach einem weitern Abzuge von 10 Fr. zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, verbleibe noch eine Summe von 80 Fr., deren Rekurrent zu seinem Lebens¬ unterhalte unumgänglich bedürfe. Denn mit weniger als 65 Fr.

für Kost und Logis und 15 Fr. für Kleidung 2c. könne er un¬ möglich auskommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, es werde ihm bei der Auszahlung seines 100 Fr. betragenden Monatslohnes zum vornherein jeweils 10 Fr. von seinem Gläubiger Mörker in Abzug gebracht, so daß bei der Bestimmung des zu Gunsten des Gläubigers Meyer pfändbaren Lohnbetrages nur noch die Summe von 90 Fr. zu Grunde gelegt werden dürfe. Nun hat aber die kantonale Aufsichtsbehörde die Frage, ob auf die behauptete Lohnabtretung beim Vollzuge der Pfändung Rücksicht zu nehmen sei oder nicht, bereits in ihrem Erkenntnisse vom

2. August 1900 in verneinendem Sinne entschieden. Ein Weiter¬ zug dieses Erkenntnisses an das Bundesgericht durch den Rekur¬ renien ist damals nicht erfolgt. Ein solcher ist aber bezüglich der erwähnten Frage nicht mehr möglich anläßlich des nunmehrigen Entscheides vom 3. November 1900, da es sich bei diesem lediglich noch darum handelte, nach Maßgabe des im frühern Erkenntnisse ausgesprochenen Grundsatzes die pfändbare Lohnquote näher zu bestimmen. Übrigens ist die Auffassung der Vorinstanz, es sei auf die fragliche Lohnabtretung keine Rücksicht zu nehmen, prinzipiell gutzuheißen. Es herrscht unter den Parteien kein Streit darüber, daß sich der Lohn des Schuldners auf monatlich 100 Fr. be¬ läuft. Nun macht freilich der Rekurrent geltend, seine wirkliche Forderung stelle sich zur Zeit infolge der zu Gunsten Mörkers vorgenommenen Abtretung bezw. der bei der Fälligkeit der Lohn¬ beträge eintretenden Kompensationswirkung auf jeweils bloß 90 Fr. Ob dies indessen richtig sei, d. h. ob eine derartige Ces¬ sion künftigen Lohnes faktisch erfolgt sei und eventuell rechtliche Gültigkeit beanspruchen könne, hat aber das Betreibungsamt nicht zu prüfen. Vielmehr handelt es sich hiebei um Fragen eivilrecht¬ licher Natur, die lediglich der richterlichen Kognition unterstehen. Dies schließt aber anderseits die Pfändung des gesamten Lohn¬ betrages ohne Rücksichtnahme auf die streitigen Ansprüche des Drittgläubigers nicht aus (vergl. Entsch. des Bundesgerichtes in Sachen Daniel, Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 61)*. Im Gegenteil kann der betreibende Gläubiger die Vornahme der Pfändung im angegebenen Umfange schon deshalb verlangen, weil er erst durch die zu seinen Gunsten erfolgte amtliche Beschlagnahme des Pfand¬ objekes rechtlich in die Lage gesetzt wird, Ansprüche Dritter, welche dessen Realisierung entgegenstehen, zu bestreiten. Dabei ist hervorzuheben, daß mit dem Gesagten in das dem Schuldner ge¬ währte Privilegium der Belassung einer unpfändbaren Minimal¬ quote seines Lohnes selbstverständlich nicht eingegriffen werden soll. Die von der behaupteten Cession betroffenen Raten von 10 Fr. sind in der (vorinstanzlich auf 25 Fr. angesetzten) pfändbaren Quote der Lohnbeträge enthalten. Es handelt sich lediglich darum, ob diese Raten dem betreibenden Gläubiger oder dem Drittgläubiger zu Gute kommen sollen, d. h. um eine die Interessen des Schuldners nicht verletzende Auseinandersetzung zwischen den beiden genannten Parteien. Auf alle Fälle bleiben also dem Rekurrenten seine Rechte an dem ihm im Sinne von Art. 93 Betr.=Ges. unumgänglich notwendigen Betrage seines Gehaltes vorbehalten, bezw. es hat der Arbeitgeber nicht weniger als 75 Fr. von dem Lohne dem Arbeiter auszufolgen. Um sein Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können, hat der pfändende Gläubiger resp. der Erwerber der gepfändeten Arbeitslohnforderung im Bestreitungsfalle durch das Gericht fest¬ stellen zu lassen, daß Schuldner an Arbeitslohn den vollen Be¬ trag von 100 Fr. zu gut hat und dem Arbeitgeber ein Kompen¬ sationsrecht sei es überhaupt nicht, sei es nur in einem geringern Betrage zusteht; und um eben den Betrag, um welchen das Lohn¬ guthaben durch eine gültige Gegenrechnung reduziert wird, redu¬ ziert sich auch der Betrag der Lohnpfändung.

2. Darin, daß die kantonale Aufsichtsbehörde die unpfändbare Quote auf 75 Fr. per Monat ansetzte, liegt nach den thatsäch¬ lichen Verhältnissen des Falles eine Gesetzesverletzung offenbar nicht. Es ist deshalb das Bundesgericht nach konstanter Praxis zu einer Abänderung des Vorentscheides in diesem Punkte nicht kompetent. Übrigens will der Rekurrent selbst den für seinen

Unterhalt erforderlichen Teil des Lohnes nur um 5 Fr. höher

d. h. auf 80 Fr., angesetzt wissen. Wenn er darüber hinaus noch auf Grund der behaupteten Lohnabtretung 10 Fr. bei Be¬ rechnung der pfändbaren Quote in Ansatz bringt, so erscheint dies nach den vorstehenden Ausführungen eben als unstatthaft. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.