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26_I_513

BGE 26 I 513

Bundesgericht (BGE) · 1900-11-16 · Deutsch CH
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98. Entscheid vom 16. November 1900 in Sachen Salrein. Zulässigkeit mehrfacher Zahlungsbefehle für dieselbe Forderung. Art.79 Betr.-Ges. — Frist zur Beschwerde gegen Betreibung.

1. Gegen die Eheleute Emil und Karoline Salrein=Ankele sind auf Begehren der Frau Marg. Ritschard, Negotiantin in Bern, am 11./13. November 1899 Zahlungsbefehle erlassen worden für eine Forderung von 1033 Fr. 40 Cts., die sich auf einen Schuld¬ schein der Eheleute Salrein vom 5. Mai 1894 und einen Ver¬ lustschein auf den Ehemann Salrein vom 8. Dezember 1894 stützte. Gegen diese Betreibungen haben die Schuldner rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, der Ehemann Salrein mit der Erklärung,

er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen, die Ehefrau wegen Nichtschuld. Am 25. Juli 1900 ergingen an die Eheleute Salrein auf Veranlassung der Gläubigerin neue Zahlungsbefehle für die nämliche Schuld. Da ein Rechtsvorschlag innert Frist nicht erfolgte, schritt das Betreibungsamt Bern auf Begehren der Gläubigerin am 20. August zur Pfändung. Mit Eingabe vom 23. August/4. September stellten die Eheleute Sal¬ rein bei der kantonalen Beschwerdeinstanz das Begehren, es die gegen sie vollzogene Pfändung, sowie das ganze, derselben Grunde liegende Betreibungsverfahren aufzuheben, weil nach Art. 79 des Betreibungsgesetzes ein Gläubiger, gegen dessen Zahlungs¬ befehl Recht vorgeschlagen worden sei, nicht einfach den Zahlungs¬ befehl erneuern könne, sondern den Weg des ordentlichen Pro¬ zesses betreten müsse. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 1900 ab, unter Verweisung auf ein Präjudiz in Sachen Julie von Smir¬ sei, es noff=La Roche vom 31. Mai 1900, in dem ausgeführt stehe nichts entgegen, daß der Gläubiger trotz einer bereits hängi¬ gen, aber durch Rechtsvorschlag eingestellten Betreibung für die nämliche Forderung ein neues Betreibungsverfahren einleiten könne, wogegen nicht ausgeschlossen sei, daß der Schuldner wegen chika¬ nösem Mißbrauch des dem Gläubiger zustehenden Rechts zu wie¬ derholter Anhebung der Betreibung für die nämliche Forderung geschützt werde. II. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Salrein den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, vor dem sie beantragen, es sei in Abänderung desselben das gegen sie ergangene Betrei¬ bungsverfahren aufzuheben und insbesondere auch die Pfändung zu kassieren. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde der Rekurrenten hätte von der Vorinstanz schon wegen Verspätung zurückgewiesen werden sollen. Die neue Be¬ treibung, deren Zulässigkeit in Frage steht, ist am 25. Juli an¬ gehoben worden, während die schuldnerischen Eheleute Salrein sich erst nach der am 20. August vorgenommenen Pfändung beschwer¬ ten, d. h. lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auch kann nicht etwa gesagt werden, die Anhebung einer neuen Betreibung sei in einem solchen Falle schlechthin ausgeschlossen und es könne da¬ gegen jederzeit Beschwerde geführt werden. Denn wenn auch Art. 79 des Betreibungsgesetzes den Sinn haben sollte, daß durch den Er¬ laß des Zahlungsbefehls das Betreibungsrecht konsumiert sei und daß, wenn Rechtsvorschlag erfolgte, nichts übrig bleibe, als den Weg der Rechtsöffnung oder des ordentlichen Prozesses zu be¬ treten, so ist doch nicht ersichtlich, daß öffentlich=rechtliche Gründe oder die gemeinsamen Interessen des Schuldners und seiner sämt¬ lichen Gläubiger eine derartige Ordnung der Dinge erforderten und daß diese deshalb als eine solche zwingenden Rechts ange¬ sehen werden müßte, deren Innehaltung jederzeit anbegehrt wer¬ den könnte. Aber auch wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben wor¬ den wäre, hätte dieselbe abgewiesen werden müssen. Der Erlaß eines Zahlungsbefehls kann in seinen Wirkungen nicht mit der Anhebung der Klage verglichen werden in dem Sinne, daß da¬ mit eine Art Rechtshängigkeit eintrete, die der Wiederholung des nämlichen Aktes entgegenstünde. Der Zahlungsbefehl ist eine for¬ male amtliche Aufforderung zur Zahlung, die, falls sie unwider¬ sprochen bleibt, dem Gläubiger die Durchführung der Exekution sichert, die aber durch eine bloße Erklärung des Schuldners, daß er Recht vorschlage, völlig unwirksam gemacht werden kann. Die Einleitung der Betreibung, d. h. eben der Erlaß des Zahlungs¬ befehls, ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren, das dazu dienen soll, dem Gläubiger einen vollziehbaren Titel zu verschaffen, das aber, wenn dieser Zweck nicht erreicht wird, weil der Schuldner Recht vorschlägt, ein weiteres prozeßualisches Verhältnis zwischen den Parteien nicht begründet und demgemäß auch nicht geeignet ist, dem Schuldner, der für die gleiche Forderung nochmals betrieben wird, eine der exceptio litis pendentis analoge Einrede zu ver¬ schaffen. Das materielle Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, wie auch die formalen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit kön¬ nen sich nach Erlaß des ersten Zahlungsbefehls derart ändern, daß der Grund zum Rechtsvorschlag dahinfällt, wie z. B. im vorliegenden Falle der Ehemann Salrein in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen sein kann. Und da kann es dem Gläubiger doch nicht versagt sein, neuerdings die Betreibung an¬

zuheben, unter dem Vorbehalt immerhin, daß er die Kosten der erstern dem Schuldner nicht in Rechnung bringen darf. Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung, daß der Betreibungs¬ beamte nicht verpflichtet ist, ein Betreibungsbegehren daraufhin zu prüfen, ob die betreffende Forderung bereits den Gegenstand eines frühern Zahlungsbefehls gebildet habe. Vorbehalten bleiben natürlich solche Fälle, in denen ein zweiter Zahlungsbefehl ledig¬ lich mißbräuchlicher, chikanöser Weise erlassen werden wollte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.