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26_I_510

BGE 26 I 510

Bundesgericht (BGE) · 1900-11-13 · Deutsch CH
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97. Entscheid vom 13. November 1900 in Sachen Vicari. Anspruch auf Kompetenzqualität von einem Dritten vindicierter Ob¬ jekte, wann geltend zu machen ? I. Battista Vicari hat am 9. August 1900 seiner Ehefrau auf Rechnung ihrer privilegierten Hälfte Weiberguts, die im Her¬ ausgabeakt auf 1580 Fr. 10 Cts. angegeben wurde, eine Anzahl Fahrhabegegenstände im Schatzungswerte von 1574 Fr. 20 Cts. herausgegeben. Vicari fiel hierauf in Konkurs. Die der Ehefrau herausgegebenen Objekte wurden in das am 4./5. Juni 1900 aufgenommene Vermögensinventar aufgenommen, unter Erwäh¬ nung der erfolgten Herausgabe. Im Inventar wurden auch die dem Schuldner zu belassenden Kompetenzstücke bezeichnet. Dasselbe ist am 12. Juni dem B. Vicari vorgelegt worden, der schriftlich dessen Vollständigkeit und Richtigkeit anerkannte. Mit Zuschrift vom 5. Juli 1900 teilte der Konkursverwalter der Frau Vicari mit, daß das sämtliche ihr vom Ehemann herausgegebene Ver¬ mögen als Massavermögen betrachtet und daß ihre Weiberguts¬ forderung nur für die von ihr in die Ehe gebrachten Geschenke im Betrage von 476 Fr. anerkannt werde; Frau Vicari wurde eingeladen, die Geschenke bis zur Hälfte ihres Betrages zurück¬ zunehmen. Im übrigen wurde ihr zur Einklagung ihrer Eigen¬ tumsansprüche eine Klagefrist gemäß Art. 242, Abs. 2 des Be¬ treibungsgesetzes gesetzt. Am 28. August stellte B. Vicari beim Konkursverwalter das Ansuchen, es seien ihm für den Fall, daß die Konkursmasse in dem Streit mit Frau Vicari obsiegen sollte, eine Anzahl der im Streite liegenden Gegenstände als Kompe¬ tenzstücke zu belassen. Das Gesuch wurde am 30. August abge¬ wiesen. Hiegegen beschwerte sich Vicari am 1./3. September und neuerdings am 18./22. September und stellte den Antrag, es seien in Aufhebung der Verfügung des Konkursverwalters vom

30. August die fraglichen Gegenstände als Kompetenzstücke zu er¬ klären und dem Gemeinschuldner als von jeglicher Beschlagnahme frei zu überlassen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 1900 wies die bernische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Zunächst wurden die Einwendungen des Konkursverwalters, daß in der Herausgabe der fraglichen Gegenstände an die Ehefrau und in der Nichtbeteiligung des Ehemanns an dem daherigen Rechtsstreit zwischen letzterer und der Masse ein Verzicht auf die Geltend¬ machung der Kompetenzqualität liege, als unbegründet bezeichnet und dann aber ausgeführt, Vicari habe durch die Gutheißung des Inventars seinen Anspruch auf Überlassung der fraglichen Gegenstände verwirkt. (Eine inhaltlich dasselbe bezweckende Be¬ schwerde der Ehefrau Vicari wurde zur Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde gewiesen.) II. B. Vicari hat gegen den Entscheid der bernischen Aufsichts¬ behörde, soweit er ihn betrifft, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Rekurrent meint, am 12. Juni 1900, als er das In¬ ventar genehmigte, sei noch gar kein Anlaß vorhanden gewesen, einen Anspruch auf Überlassung der fraglichen Gegenstände als Kompetenzstücke zu erheben, da fene Objekte damals gar nicht in der Masse gelegen hätten, sondern im Eigentum der Frau gestan¬ den seien, wie sie denn auch im Konkursinventar als Dritteigen¬ tum bezeichnet worden seien. Der Eigentumsanspruch der Ehefrau sei in jenem Zeitpunkte noch unbestritten gewesen; erst am 5. Juli sei derselben mitgeteilt worden, daß der Weibergutsherausgabeakt nicht anerkannt werde. Dies habe die kantonale Aufsichtsbehörde übersehen, sonst hätte in der Genehmigung des Inventars durch den Gemeinschuldner nicht ein Verzicht auf weitere Kompetenz¬

stücke erblickt werden können. Der Entscheid sei gesetzwidrig, und es sei deshalb, in Aufhebung desselben, die Beschwerde Vicari gutzuheißen, eventuell sei solche der zuständigen kantonalen Be¬ hörde zur materiellen Beurteilung zuzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Kompetenzqualität ist der Natur der Sache nach im Kon¬ kurse bei der Aufnahme des Konkursinventars geltend zu machen. Der Gemeinschuldner hat hiezu alle Gelegenheit, da nach Art. 224 des Betreibungsgesetzes im Inventar sämtliche Vermögensstücke, auch die nach Art. 92 bes Betreibungsgesetzes von der Beschlag¬ nahme befreiten, aufzuführen sind, und da nach Art. 228 des Betreibungsgesetzes das Inventar dem Gemeinschuldner vorzulegen ist, damit er sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit aus¬ preche. Dies ist denn auch der Zeitpunkt, in dem derselbe seine Kompetenzen geltend zu machen hat, und wenn er mehr heraus¬ verlangt, als was ihm nach dem Inventar überlassen werden will, so hat er ein solches Begehren jetzt beim Konkursverwalter, bezw. innert zehn Tagen beschwerdeweise bei der zuständigen Auf¬ sichtsbehörde zu stellen. Daß es sich vorliegend um Gegenstände handelt, die im Inventar als Eigentum eines Dritten bezeichnet waren, ändert hieran nichts. Zunächst ist diesbezüglich der Auf¬ fassung des Rekurrenten entgegenzutreten, daß damats, als er die Richtigkeit des Inventars anerkannte, die Gegenstände unbestritte¬ rmaßen Eigentum der Ehefrau des Gemeinschuldners gewesen seien. Erstlich wären dieselben doch nicht in das Verzeichnis der zur Masse gehörenden Gegenstände aufgenommen worden, wenn der Konkursverwalter von vornherein das Eigentum der Ehefrau hätte anerkennen wollen. Und zudem war von Gesetzes wegen das Eigentum der Ehefrau nur ein widerrufliches (Art. 2 des bernischen Gesetzes betreffend Erläuterung einiger Bestimmungen des Personenrechts vom 26. Mai 1848), in dem Sinne, daß die Gläubiger jederzeit die Admassierung und konkursmäßige Ver¬ wertung verlangen konnten. Von beiden Gesichtspunkten aus er¬ scheint es nicht als zutreffend, wenn behauptet wird, am 12. Juni 1900 sei das Eigentum der Ehefrau an den fraglichen Objekten unbestritten gewesen. Der Gemeinschuldner mußte vielmehr damit rechnen, daß die Masse die Objekte beanspruche, und für den Fall mußte er damals schon die Kompetenzqualität geltend machen. Denn abgesehen davon, daß die Vindikation von Seiten eines Dritten die Ansprüche des Gemeinschuldners an sich nicht be¬ rührt, geht es nicht an, daß das Ergebnis eines zu Gunsten der Masse entschiedenen Vindikationsprozesses hinterher dadurch in Frage gestellt werde, daß der Gemeinschuldner die nämlichen Ge¬ genstände als Kompetenzstücke herausverlangt. Würde dies als zulässig erklärt, so wäre damit ungerechtfertigter Trölerei Vor¬ schub geleistet. Demnach muß auch mit Bezug auf Gegenstände, deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Gemeinschuldners bestrit¬ ten ist, die Frage der Kompetenzqualität von Anfang an und ohne Rücksicht auf den Drittanspruch gestellt und eventuell zum Entscheide gebracht werden (vergl. Archiv III, Nr. 4, IV, Nr. 41, 83, 115). Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.