Volltext (verifizierbarer Originaltext)
99. Entscheid vom 10. Dezember 1900 in Sachen Trinca. Bekanntmachung der Steigerung; Aufforderung zur Geltendmachung der Ansprüche, Art. 138, Ziff. 3, Betr.-Ges. Mitteilung des Lasten¬ verzeichnisses, Art. 140 cod. I. Am 20. Juni 1899 stellte Alphons Trinca in Poschiavo ein Begehren um Betreibung auf Pfandverwertung gegen Johann Morosani in Brusio. Als Forderungssumme nannte das Be¬ gehren den Betrag von 13,792 Fr. ohne Beifügung von Zinsen. Als Forderungstitel wurde angegeben: „Darlehen vom 1. Juni 1889, hypotheziert unter Nr. 902, Band 3, Seite 556, mit Zinsen und Kosten.“ Das Betreibungsamt Brusio stellte darauf am 1. Juli 1899 den Zahlungsbefehl für den obigen Forderungs¬ betrag von 13,792 Fr. aus. Am 2. Januar 1900 verlangte der Gläubiger die Verwertung, worauf das Betreibungsamt die Stei¬ gerung auf den 3. März anordnete und dem Gläubiger am
3. Februar hievon Mitteilung machte, unter Angabe des Ortes der Steigerung und mit der Bemerkung, daß die Steigerungs¬ bedingungen vom 23. Februar an im Amtslokale aufliegen. Da bei der Steigerung kein Angebot erfolgte, so blieb dieselbe resul¬ tatlos. Am 28. März 1900 teilte das Amt dem Gläubiger mit, daß die zweite Steigerung am 3. Mai stattfinden werde. Am
26. April schrieb der Gläubiger dem Betreibungsamte, er habe aus den Steigerungsbedingungen ersehen, daß die betriebene For= derung bloß mit 13,792 Fr., das Kapital und die bis zum
20. Juni 1900 erlaufenen Zinsen umfassend, beziffert worden sei; das Amt möge deshalb noch die zugehörigen Zinsen vom Datum des Betreibungsbegehrens an bis zur Zahlung auf¬ nehmen. Auf die Weigerung hin, dies zu thun, reichte Trinca bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Er habe, führte er aus, in seinem Betreibungsbegehren die Einforderung der in Frage stehenden Zinsen verlangt. Sodann sei ihm die nach Art. 138 des Betreibungsgesetzes vorgeschriebene, auch ihm als Pfand¬ gläubiger zuzustellende Aufforderung nicht zugekommen und habe er infolgedessen keine Gelegenheit gehabt, die in den Zahlungs¬ befehl aufgenommene Forderung zu ergänzen. Deshalb erscheine das ganze Steigerungsverfahren als ungültig. Auch habe man ihm das Lastenverzeichnis nicht mitgeteilt, wie der Art. 140 des Betreibungsgesetzes es vorschreibe. Es sei nach all dem ein neues Lastenverzeichnis aufzustellen und in dasselbe die fragliche Zins¬ forderung aufzunehmen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
28. August 1900 aus nachfolgenden Gründen ab: Rekurrent selbst habe, wie feststehe, die Betreibungssumme auf nur 13,792 Fr. beziffert und gegen den in diesem Sinne ausgefertig¬ ten Zahlungsbefehl keine Einwendung erhoben. Eine Erhöhung dieser den Gegenstand der Betreibung bildenden Summe im Laufe des weitern Verfahrens sei unzulässig. Zu den Personen sodann, welche der Betreibungsbeamte nach Art. 138 des Betreibungs¬ gesetzes zur Eingabe ihrer Ansprüche aufzufordern habe, gehöre selbstverständlich der betreibende Gläubiger nicht, da dessen An¬ sprüche ja den Gegenstand der Betreibung bilden, daher aus dem Betreibungsbegehren sich ergeben müssen, und eine Vervollständi¬ gung dieser Ansprüche anläßlich der Steigerung jedenfalls nicht statthaft wäre. Was sodann die Mitteilung des Lastenverzeich¬ nisses nach Art. 140 des Betreibungsgesetzes anlange, so scheine dieselbe allerdings unterlassen worden zu sein. Eine dadurch be¬
dingte Verletzung der Interessen des Rekurrenten sei aber nicht ersichtlich. Trinca behaupte nicht einmal, die rechtliche Existenz der Lasten bestreiten zu können. Übrigens fei die fragliche Mit¬ teilung noch möglich und deren Vornahme dem Betreibungsamte zu empfehlen. III. Diesen Entscheid zog Trinca rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weiter mit dem Begehren; es sei das Betreibungsamt Brusio zu verhalten, die Aufforderung nach Art. 138 des Be¬ treibungsgesetzes und die Mitteilung nach Art. 140 eod. allen Gläubigern zuzusenden, in der Meinung, daß das Amt das Stei¬ rungsverfahren seit dem 3. März 1900 von neuem beginnen solle, oder eventuell die Akten vor der zweiten Steigerung zu vervollständigen habe. In der Begründung wird ausgeführt: Die Aufforderung des Art. 138 des Betreibungsgesetzes sei allen Gläubigern, also auch dem betreibenden, zuzustellen. Das ergebe sich daraus, daß das Gesetz diesbezüglich zwischen den Gläubigern keine Unterscheidung mache. Die Aufforderung nach Ziff. 3 des citierten Artikels bilde einen notwendigen Teil der gesamten Steigerungsbekanntmachung und bedinge deren Gültigkeit; sie hätte also auch gegenüber dem Rekurrenten als betreibendem Gläubiger ergehen müssen. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer unzulässigen Schlechter¬ stellung des betreibenden gegenüber den andern Gläubigern führen. Rekurrent habe bei Anhebung der Betreibung nur die bis dahin entstandenen Ansprüche geltend machen können. Zum Zwecke eben, die Geltendmachung auch der nachträglich entstehenden Ansprüche zu ermöglichen, und damit aus einer Hinausschiebung der Be¬ treibung durch Fristverlängerungen dem Gläubiger kein Schaden erwachse, habe der Gesetzgeber die Aufforderung des Art. 138 ver¬ langt. Die Nichtmitteilung des Lastenverzeichnisses habe für den Rekurrenten, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite, einen Nach¬ teil gehabt, insofern ihm dadurch die Möglichkeit einer Prüfung der aufgenommenen Lasten genommen worden sei. Wenn endlich die kantonale Aufsichtsbehörde die nachträgliche Mitteilung des Lastenverzeichnisses für angängig halte, so sollte doch das gleiche notwendig bezüglich des nachträglichen Erlasses einer Aufforderung nach Art. 138 des Betreibungsgesetzes gelten. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehm¬ lassung unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf Abweisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Zahlungs¬ befehl sei nicht in einer dem Betreibungsbegehren entsprechenden Weise ausgefertigt worden, da dieses auch auf die in Frage stehenden Zinse sich erstreckt habe, kann auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Denn es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, die Richtigkeit des Zahlungsbefehls innert gesetzlicher Frist seit dessen Erhalt auf dem Beschwerdewege anzu¬ fechten. Nachdem dies aber nicht geschehen und der Befehl in Kraft erwachsen ist, waren die nachfolgenden Betreibungsakte auf Grundlage desselben und nach Maßgabe seines Inhaltes vorzunehmen.
2. Was die behauptete Verletzung des Art. 138, Ziff. 3 des Bundesgesetzes anlangt, so ist die Vorinstanz von der Auffassung ausgegangen, daß die daselbst vorgesehene Aufforderung zur Ein¬ gabe von Ansprüchen dem betreibenden Gläubiger gegenüber nicht zu erfolgen habe; denn dessen Ansprüche müßten sich, weil sie Gegenstand der Betreibung seien, aus dem Betreibungsbegehren ergeben und eine Vervollständigung derselben anläßlich der Stei¬ gerung erscheine jedenfalls nicht als statthaft. Nun ist, wie schon gesagt, richtig, daß der Betrag der Betreibung, wie er aus dem rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl sich ergibt, nicht nach¬ träglich erhöht werden kann. Dies schließt aber für den betreiben¬ den Gläubiger die Möglichkeit nicht aus, anläßlich der Verwer¬ tung der Liegenschaft nicht nur andere ihm zustehende Pfandan¬ sprachen, sondern auch die in Betreibung gesetzte in höherem Um¬ fange, z. B. betreffend einer nicht betriebenen Quote oder nicht betriebener Zinse, geltend zu machen. Denn der betreibende Gläu¬ biger steht gewiß bezüglich dieser in der Betreibung nicht inbe¬ griffenen Ansprüche, was ihre Berücksichtigung beim Zwangs¬ verkaufe der Liegenschaft, namentlich also ihre Aufnahme in den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis anlangt, in gleichen Rechten wie ein dritter Berechtigter. Es muß ihm also diesbezüg¬
lich auch die Anmeldung des Art. 138, Ziff. 3 cit. in gleicher Weise gestattet bezw. vorgeschrieben sein. Demgemäß bestimmt der Art. 139 des Bundesgesetzes (der laut Art. 156 B.=G. ebenfalls auf das Pfandbetreibungsverfahren anwendbar ist), daß auch dem Gläubiger, d. h. dem betreibenden Gläubiger, ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung des Art. 138 zuzustellen sei, ohne zu erklären, daß diese Bekanntmachung ihm gegenüber die Auffor¬ derung der Ziff. 3 des Art. 138 cit. nicht zu enthalten habe. Es läßt sich auch nicht einwenden, der betreibende Gläubiger sei, im Gegensatze zu den andern an der Liegenschaft Anspruchsberechtig¬ ten, von Anhebung der Betreibung an und ohne amtliche Kennt¬ nisgabe in der Lage, seine Interessen auch bezüglich seiner nicht in Betreibung gesetzten Ansprüche zu wahren. Denn er kann immer mit der Möglichkeit rechnen, daß die betriebene Schuld vor der Anordnung der Steigerung bezahlt wird und damit die Betreibung dahinfällt bezw. die Anmeldung seiner weitern Rechte gegenstandslos wird.
3. Steht nach dem Gesagten fest, daß der Rekurrent bezüglich der Geltendmachung der fraglichen Zinse gleich zu behandeln ist wie ein dritter Anspruchsberechtigter, so fragt es sich im weitern, ob er mit ihnen nach Art. 138 Ziff. 3 wegen Nichtanmeldung vom Ergebnis der Verwertung auszuschließen sei. In dieser Beziehung wird zunächst vom Rekurrenten selbst nicht behauptet, daß die erwähnten Zinse als eine aus den öffentlichen Büchern ersichtliche Forderung im Sinne obiger Bestimmung sich darstellen und daß demnach eine Anmeldungspflicht hinsichtlich hrer gar nicht bestanden habe. Sodann hat der Rekurrent von der Steigerung nicht etwa schlechthin keine Kenntnis erhalten; er wurde vielmehr in Ge¬ mäßheit der Ziffern 1 und 2 des Art. 138 des Bundesgesetzes amtlich vom Zeitpunkte und Ort der Steigerung und vom Auf¬ liegen der Bedingungen verständigt, und nur die mehrerwähnte Aufforderung der Ziff. 3 cit. ist ihm gegenüber unterblieben. Diese Unterlassung für sich allein kann aber jedenfalls einen Grund zur Aufhebung der Steigerung nicht abgeben. Denn wenn der Beschwerdeführer von der Abhaltung der letztern Mitteilung erhielt, so mußte er, da es das Gesetz ausspricht und die Kenni¬ nis desselben von ihm gefordert wird, auch wissen, daß anläßlich des Eigentumsüberganges der Liegenschaft ein Bereinigungsver¬ fahren bezüglich der auf ihr ruhenden Lasten stattfindet und daß hiebei die Berechtigten ihre bezüglichen Ansprüche selbst anzumel¬ den verpflichtet sind. Immerhin wird in Fällen wie dem vor¬ liegenden für den Berechtigten die 20tägige Frist zur Anmeldung zu wahren sein, d. h. es muß diese von der — vielleicht später erst erfolgen den — Ankündigung der Gant zu laufen beginnen und muß demgemäß auch die 10tägige Bestreitungsfrist des Art. 140 sich unter Umständen entsprechend hinausschieben, was dann eine Verschiebung der Gant selbst zur Folge haben kann. Nun hat aber hier der Rekurrent die Steigerungsanzeige am 3. Februar 1900 er¬ halten, ohne daß er von da an innerhalb 20 Tagen, d. h. bis zum 23. Februar 1900, sich zu einer Anmeldung der nicht be¬ triebenen Forderungsansprache veranlaßt sah. Es ist demnach die sub 3 Art. 138 cit. angedrohte Präklusion bezüglich dieser An¬ sprache eingetreten, d. h. deren Berücksichtigung am Ergebnisse der Verwertung ausgeschlossen. Daran vermochte auch die nach¬ her erfolgte Anordnung einer zweiten Steigerung nichts zu än¬ dern. Denn, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (Amtl. Sammlung Band XXV, 1. Teil, Nr. 53, in Sachen Deillon) ist für die zweite Gant eine Abänderung des Lastenverzeichnisses nicht zulässig.
4. Was das Begehren des Rekurrenten auf Mitteilung des Lastenverzeichnisses nach Art. 140 des Bundesgesetzes betrifft, so hat bereits die Vorinstanz diese Mitteilung an den Rekurrenten als geboten erklärt und deren Vornahme dem Amte aufgetragen. Wenn aber der Rekurrent darüber hinausgehend darauf anträgt, die Mitteilung habe auch an die andern Gläubiger zu erfolgen (daß dies nicht bereits geschehen sei, steht übrigens gar nicht fest), so mangelt ihm diesbezüglich jedes rechtliche Interesse zur Be¬ schwerde und also auch die Legitimation zu derselben. Das gleiche gilt auch insofern, als Trinca in seinem Rekursantrage um Er¬ laß der Aufforderung des Art. 138, Ziff. 3 nicht nur an ihn persönlich, sondern an die Gläubiger schlechthin, nachsucht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.