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94. Entscheid vom 13. Oktober 1900 in Sachen Adler=Gaßmann. Forderung an Konkursmasse, Abweisung durch die Konkursorgane. Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. I. Beim Ausbruche des Konkurses über die Firma Familie Adler=Gaßmann in Solothurn fanden sich in der Masse Wein¬ fässer vor, die dem I. M. Kottmann, Weinhändler in Basel, gehören. Dieser erhebt gegenüber der Masse, weil sie die Fässer in ihrem Interesse benützt habe, eine Mietzinsforderung von 5 Fr. 76 Cts. per Tag von der Konkurseröffnung an bis zu ihrer Rückgabe. Die Konkursverwaltung und der Gläubiger¬ ausschuß wiesen die Ansprache am 25. Juni 1900 ab, wogegen Kottmann an die kantonale Aufsichtsbehörde rekurrierte. II. Letztere hieß die Beschwerde unterm 17. Juli 1900 dahin gut, daß sie die Konkursverwaltung anwies, eine den Umständen entsprechende Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für den Gebrauch der Fässer unter die Konkurskosten aufzunehmen. Es könne, führte sie hiebei aus, dem Beschwerdeführer nicht zu¬ gemutet werden, die Fässer, die unbestrittenermaßen sein Eigentum seien, der Konkursverwaltung zum Gebrauche zu überlassen ohne angemessene Vergütung. Die Höhe derselben festzusetzen, liege da¬ gegen nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuß rechtzeitig an das Bundesgericht, wo¬ bei sie des längern ausführten, daß die erhobene Mietzinsansprache materiell nicht gerechtfertigt sei. In ihren Anbringen vor kanto¬ naler Instanz, auf die sie verweisen, hatten sie ferner be¬ merkt, daß der obschwebende Konflikt ihrer Meinung nach auf dem Beschwerdeweg nicht gelöst werden könne. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, indem sie sich im übrigen auf die Motivierung ihres Entscheides beruft, noch speziell, daß sie die Forderung Kottmanns nicht, wie die Rekurrentschaft, als eine Mietzinsansprache betrachte, sondern als Aquivalent für die Benutzung der Fässer durch die Konkursverwaltung. Kottmann trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Dabei macht er geltend: Der Umstand, daß gleichzeitig Konkursgläubiger sei, habe keine Bedeutung. Denn es handle sich um eine Forderung nicht gegenüber der in Konkurs gefallenen Firma, sondern gegenüber der Konkursmasse. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unzweifelhaft macht Kottmann seine Ansprache nicht geltend als Konkursgläubiger, sondern als Gläubiger der Masse, kraft eines zwischen dieser und ihm seit der Konkurseröffnung ent¬ standenen Rechtsverhältnisses. Er steht insoweit der Masse als eine beim Konkurse nicht beteiligte Drittperson gegenüber. Dem¬ gemäß kann die Masse bezw. die Vertretung derselben (Konkurs¬
verwaltung und Gläubigerausschuß) weder berechtigt noch ver¬ pflichtet sein, dem Kottmann gegenüber als ihrer Gegenpartei einen verbindlichen Entscheid über den Bestand und den Umfang des von ihm erhobenen Anspruches abzugeben. Diese Streitfrage ma¬ teriellrechtlicher Natur liegt vielmehr ausschließlich in der ständigkeit des Richters, an den sich Kottmann zu wenden hat, wenn er sich mit dem abweisenden Bescheide der Konkursorgane nicht befriedigen will. Dabei kann natürlich nicht von Bedeutung sein, ob die Ansprache Kottmanns rechtlich als Mietzinsforderung zu betrachten sei oder nicht. Darüber und über die daraus resul¬ tierenden Konsequenzen betreffend Zahlungspflicht 2c. wird eben der Richter zu entscheiden haben. Demgemäß ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Begehren des Kottmann eingetreten und muß aus diesem Grunde der Rekurs geschützt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und damit der Entscheid über die streitige Forderung vor den Richter verwiesen.