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26_I_504

BGE 26 I 504

Bundesgericht (BGE) · 1900-10-18 · Deutsch CH
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95. Entscheid vom 18. Oktober 1900 in Sachen Pini. Amtssprache für die Betreibungs- und Konkursämter. I. Im Konkurse der Firma Baumberger, Senftleben & Cie. in Zürich stellte das Konkursamt Enge an Enrico Pini in Bel¬ linzona als angeblichen Massaschuldner eine briefliche Anfrage, die in deutscher Sprache abgefaßt war. Pini antwortete italienisch, erhielt aber den Brief zurück mit dem Bemerken, daß die Eingabe in deutscher Sprache zu machen oder daß die Übersetzungskosten beizulegen seien. Pini beschwerte sich hiegegen bei der untern, und nachdem er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde, die am 25. August die Beschwerde ebenfalls abwies, aber immerhin durch die Obergerichtskanzlei eine deutsche Übersetzung des Briefes des Pini kostenlos erstellen ließ. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid nächst aus, daß die zürcherische Gerichtssprache die deutsche weshalb die Gerichtsbehörden verlangen könnten, daß die Ein¬ gaben entweder in deutscher Sprache abgefaßt seien oder daß die Kosten der Übersetzung vorgeschossen werden. Diese Grundsätze müßten aber auch für die zürcherischen Konkursämter gelten, da diese eben auch kantonale Amter seien, Wenn Art. 116 der Bun¬ desverfassung die deutsche, französische und italienische Sprache als Nationalsprachen des Bundes erkläre, so hedeute dies lediglich, daß diese drei Sprachen, wenigstens in gewissem Umfange, für die Bundesbehörden maßgebend seien (Blumer=Morel, Bundes¬ staatsrecht, Band III, Seite 237); die kantonalen Behörden wür¬ den aber von jener Verfassungsvorschrift nicht berührt. Es liege auch nichts triftiges dafür vor, daß Art. 116 der Bundesverfas¬ sung diese letztern Behörden, wenigstens soweit Bundesrecht in Betracht komme, ebenfalls im Auge habe. Bei der Wichtigkeit einer solchen Anordnung wäre dieselbe, wenn beabsichtigt, gewiß ausdrücklich erlassen worden. Man habe aber nicht daran gedacht,

z. B. bezüglich der Materien der Bundesverfassung, des Ehe¬ und Civilstandsgesetzes, der Haftpflichtgesetze, des Obligationen¬ rechts u. s. w. eine so eingreifende Konsequenz zu ziehen, letzter wäre auch schwer durchführbar, da die Gerichtspersonen nur zu einer kleinen Minderzahl der drei Nationalsprachen mächtig seien; speziell bei den zürcherischen Betreibungs= und Konkursbeamten hätte die Verpflichtung zur Entgegennahme französischer oder ita¬ lienischer Eingaben große Übelstände im Gefolge, wie Verzöge¬ rung der Amtshandlungen, irrtümliche Auffassung solcher Ein¬ gaben und dergleichen. II. Pini rekurriert gegen diesen Entscheid an das Bundes¬ gericht, um zu wissen, ob er pflichtig sei, in den bevorstehenden Verhandlungen mit dem Konkursamt Enge sich der deutschen Sprache zu bedienen und Mitteilungen und Briese, die in deut¬ scher Sprache abgefaßt sind, entgegenzunehmen; er meint, daß die Auffassung der Vorinstanz jedenfalls da nicht zutreffe, wo das Amt in seinem Interesse sich an einen Dritten wende, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig und in einem italienisch sprechenden Kanton niedergelassen sei. Es wird beantragt, das

Konkursamt Enge sei anzuweisen, die italienischen Eingaben des Rekurrenten entgegenzunehmen und selbst in italienischer Sprache zu antworten. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist statt einer Vernehm¬ lassung auf die Begründung ihres Entscheides. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich zur Zeit um bloße, brieflich geführte Vor¬ verhandlungen über einen Anspruch, den das Konkursamt Enge namens der Masse Baumberger, Senftleben & Cie. an den Rekurrenten erhebt, und nicht um gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen oder Erlasse des Amtes, bezw. Eingaben eines Dritten. Dafür, in welcher Sprache Vorverhandlungen zu führen seien, kann ein allgemeiner Grundsatz nicht aufgestellt werden; insbesondere kann es nicht darauf ankommen, welches die Amtssprache der betreffenden Stelle sei; vielmehr hängt es vom Belieben des Schreibenden ab, welcher Sprache er sich be¬ dienen will, und steht es umgekehrt dem Adressaten frei, Ein¬ gaben, die nicht in der ihm geläufigen Sprache abgefaßt sind, unberücksichtigt zu lassen, bezw. in seiner Sprache zu beantwor¬ ten. Nicht eine bestimmte Regel, sondern das Interesse, in den Verhandlungen zu einem Resultate zu gelangen, wird sonach da¬ für maßgebend sein, ob ein Amt mit einem in einem andern Sprachgebiet wohnhaften, anders sprechenden Dritten in der Sprache des letztern korrespondieren und in dieser Sprache ab¬ gefaßte Eingaben desselben entgegennehmen wolle. Was dagegen die eigentlichen amtlichen Verfügungen und Erlasse des Konkurs¬ amts und anderseits die Eingaben betrifft, die von Dritten an ein solches Amt zu richten sind, so ist hiefür die Amtssprache maßgebend. Welches die Amtssprache sei, beantwortet sich aber ür die kantonalen Behörden, wozu auch die Konkursämter ge¬ hören, nach kantonalem Rechte. Die Anerkennung der deutschen französischen und italienischen Sprache als Nationalsprachen, wie sie in Art. 116 der Bundesverfassung ausgesprochen ist, macht dieselben noch nicht zu Amtssprachen der kantonalen Behörden; dies hätte zur unannehmbaren Folge, daß alle kantonalen Be¬ hörden und Beamten der drei Sprachen mächtig sein oder daß die Kantone amtliche Übersetzungsstellen errichten müßten, eine Verpflichtung, die aus der Bundesverfassung gewiß nicht herge¬ leitet werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.