Volltext (verifizierbarer Originaltext)
88. Urteil vom 15. November 1900 in Sachen Dreger. Stellung des Bundesgerichtes bei Auslieferungsbegehren fremder Staaten. — Art. 5 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsver¬ trages. Verjährung. A. Mit Note vom 30. August 1900 hat die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des in Muralto bei Locarno, Kanton Tessin, sich befindenden Hans Dreger, Premierlieutenant a. D., aus Potsdam, gestellt, gestützt auf ein Urteil des kgl. Landgerichtes II zu Berlin, vom 22. Dezember 1894, durch welches Dreger wegen Betruges in ideellem Zusammentreffen mit Unterschlagung zu einem Jahre Gefängnis verurteilt worden ist. B. Der Requirierte — der verhaftet, dann aber wegen in¬ zwischen eingetretener Geistesstörung provisorisch wieder freigelassen worden war — widersetzt sich der Auslieferung, indem er geltend macht: Die Strafe sei sowohl nach den Gesetzen des requirieren¬ den, wie nach denjenigen des requirierten Staates verjährt; so¬ dann, er sei unschuldig verurteilt worden; endlich, die Strafe dürfe wegen Geisteskrankheit des Requirierten nicht vollstreckt werden. C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem Gutachten zu dem Schlusse, die nachgesuchte Auslieferung sei zu bewilligen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vorerst ist zu bemerken, daß sich das Bundesgericht, nach seiner feststehenden Praxis in Auslieferungssachen, mit der Frage der Schuld des Requirierten in keiner Weise zu befassen hat; die darauf bezüglichen Ausführungen des Requirierten sind daher nicht zu berücksichtigen.
2. Sodann unterliegt auch die weitere Frage, ob die Strafe wegen des körperlichen und geistigen Zustandes des Requirierten nicht vollstreckt werden dürfte, nicht der Überprüfung des Bundes¬ gerichtes; dieses hat vielmehr die Auslieferung ohne Rücksicht hierauf zu bewilligen, sofern ihr nicht im Auslieferungsvertrage festgesetzte Hindernisse entgegenstehen, und Sache der Vollstreckungs¬ behörden ist es alsdann, zu entscheiden, ob die Strafe wegen der erwähnten Gründe nicht zu vollziehen sei.
3. Zu prüfen ist daher nur noch die weitere Einwendung des Requirierten, die Strafe sei verjährt. In dieser Beziehung kann der Ansicht der Bundesanwaltschaft, die Verjährung dürfe weder nach dem Gesetz des requirierten, noch nach demjenigen des requirierenden Staates eingetreten sein, nicht beigestimmt wer¬ werden. Das Gegenteil, nämlich, daß es nur darauf ankommt, ob die Verjährung nach dem Gesetze des ersuchten Staates ein¬ getreten sei, geht aus Art. 5 des schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrages klar hervor, und es geht gewiß nicht an, diese unzweideutige Vertragsbestimmung mit Rücksicht auf das Aus¬ lieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 nun anders auszulegen. (Vgl. übrigens auch Entsch. des Bundesgerichtes vom 8. Sep¬ tember 1892 in Sachen Grüter, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 497 f. Erw. 2.) Dagegen ist richtig, daß nach dem erwähn¬ ten Vertrage das Gesetz des Aufenthaltsortes, nicht dasjenige des ordentlichen Wohnortes des Requirierten, für jene Frage ma߬ gebend ist. Aufenthaltsort ist nun vorliegend Muralto bei Locarno,
480 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. IV. Abschnitt. — 2. Internat. Konventionen. und die Frage der Verjährung ist daher nach tessinischem Gesetz zu prüfen. Hienach ergibt sich aber, daß die erkannte Strafe nicht verjährt ist, da die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.
4. Da die vom Requirierten geltend gemachten Einsprachs¬ gründe nicht stichhaltig sind und auch sonstige Gründe der Aus¬ lieferung nicht entgegenstehen, ist diese zu bewilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des H. Dreger aus Potsdam wird bewilligt.