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26_I_467

BGE 26 I 467

Bundesgericht (BGE) · 1900-10-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87. Urteil vom 17./18. Oktober 1900 in Sachen Hungerbühler & Cie. gegen Appenzell Außerrhoden. Vollziehungsverordnung zu einem Gesetz (und zur Verfassung), oder in die Form einer Verordnung gekleidetes Gesetz ? A. Art. 7 der Verfassung für den Kanton Appenzell Außer¬ rhoden vom 15. Oktober 1876, der die Sicherheit und Unver¬ letzbarkeit des Eigentums gewährleistet, bestimmt des weitern: Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erfordert, und es ist in diesen Fällen volle Entschädigung zu leisten. Das Nähere bestimmt das Gesetz.“ In Ausführung dieser letztern Bestimmung ist ein „Gesetz über die Liegenschaften im Kanton Appenzell Außerrhoden“ erlassen und von der Lands¬ gemeinde am 28. April 1889 angenommen worden. Dieses Ge¬ setz enthält im IX. Titel unter der Überschrift: „Von den gesetz¬ lichen Beschränkungen des Grundeigentums (Zwangsabtretung, Art. 7 der Kantonalverfassung)“ folgende Bestimmungen über die Zwangsabtretung: Nachdem § 49 das Expropriationsrecht des Kantons und der Gemeinden normiert hat, ermächtigt § 50 den Kantonsrat, „auch Korporationen, Gesellschaften oder Privaten,

welche ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen wollen, das Recht einzuräumen, die Abtretung des dafür erfor¬ derlichen Grundeigentums oder die Verzichtleistung auf die bis¬ herige Benutzungsart von Gebäulichkeiten oder Grundstücken zu verlangen (im Sinne von Art. 7 der Kantonalverfassung).“ § 51 bestimmt sodann: „Der abtretungspflichtige Eigentümer hat in allen Fällen Anspruch auf volle Entschädigung. — Wenn über den Betrag der zu bezahlenden Entschädigung eine gütliche Ver¬ ständigung nicht erzielt werden kann, so entscheidet hierüber der Richter.“ Schließlich stellt noch § 52 fest, daß auch ein Eigen¬ tümer, von dem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Lie¬ genschaft aber infolge von Aufdammungen, Abgrabungen oder andern Schädigungen nicht mehr in bisheriger Weise benutzt wer¬ den kann, Anspruch auf volle Entschädigung hat. Damit sind die Bestimmungen des Liegenschaftengesetzes über die Zwangsabtretung erschöpft; insbesondere enthält das Gesetz keine Bestimmungen über das Expropriationsverfahren; der Hinweis auf den „Rich¬ ter“ in § 51 schließt also den Hinweis auf den gewöhnlichen Civilprozeß in sich. Nach letzterem hat der Kläger seine Forderung in Form eines Rechtsbotes geltend zu machen; auf erfolgten Rechtsvorschlag folgt die Verhandlung vor dem Vermittler, und wenn diese fruchtlos abgelaufen ist, die Anhängigmachung binnen einer Frist von 10 Tagen beim zuständigen Gerichtspräsidenten durch Einlegung des Leitscheines. Nach § 51 ist die Anhängig¬ machung stets für beide Parteien verbindlich und kann daher die Zurückziehung derselben nur im Einverständnis beider Parteien erfolgen. B. Unterm 20. Juli 1897 erteilte der Regierungsrat des Kan¬ tons Appenzell Außerrhoden dem „Elektricitätswerk Kubel“ die Wasserrechtskonzession für Ausbeutung und Verwertung der Wasser¬ kräfte der Urnäsch und der Sitter von Zweibrücken an bis zur Einmündung in die Urnäsch, zum Zwecke der Ausführung eines Elektricitätswerkes im Kubel bei Herisau; am 23./27. Fe¬ bruar 1899 erteilte der Regierungsrat von Appenzell Außer¬ rhoden und die Standeskommission von Appenzell Innerrhoden weitere Konzession für Fassung der Sitter cirea 100 Meter ober¬ halb der Listmühle und für Zuführung derselben mittelst Stollen in den Hauptstollen für das Wasser der Urnäsch und mit diesem vereinigt in den Sammelweiher im Gübsenmoos. In beiden Kon¬ zessionen war bestimmt, daß die Gesuchsteller den Nachweis leisten haben, daß sie sich mit den anstoßenden Uferbesitzern auf dem Civilweg abgefunden haben, sowie, daß allfällig notwendig werdende Expropriationsbewilligungen — Art. 50 des Liegen¬ schaftengesetzes — beim Kantonsrat nachzusuchen seien. Die Ex¬ propriationsbewilligungen wurden dem Elektricitätswerk Kubel er¬ teilt: am 21. November 1898 für das erste und am 16. Mai 1899 für das erweiterte Projekt. Unter den Privaten, mit denen sich die Konzessionärin, Aktiengesellschaft Elektricitätswerk Kubel, abzufinden hatte, befand sich auch die heutige Rekurrentin, die Firma Hungerbühler & Cie., die in Zweibrücken ein großes Mühle=Etablissement besitzt, dessen Wasserkraft von der Sitter geliefert wird. Unterhandlungen über freihändigen Kauf führten nicht zum Erfolg, da die Rekurrentin als Kaufpreis 750,000 Fr. forderte, und die Konzessionärin sah sich genötigt, an den Expro¬ priationsweg zu denken. Hiebei gaben ihr aber die oben in Fakt. A angeführten Bestimmungen über Expropriation zu Bedenken An¬ laß, und sie wandte sich deshalb mit Eingabe vom 19. Januar 1900 an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Außerrhoden, indem sie ausführte: „Die meisten Expropriationsgesetze, so auch „das st. gallische, geben dem Exproprianten das Recht, im Laufe „des Expropriationsverfahrens von der Expropriation zurückzu¬ „treten. Da Appenzell Außerrhoden kein Expropriationsgesetz be¬ „sitzt, und somit eine Expropriation auf dem gewöhnlichen Pro¬ „zeßwege, ohne vorhergehende Schatzung, mittelst Rechtsbot ein¬ „geleitet werden muß, so könnte die Frage zweifelhaft werden, ob „der Expropriant im Laufe dieses Prozesses noch zurücktreten „kann, und bitten wir um Ihren bezüglichen Entscheid. — Diese „Frage ist nämlich von größter Wichtigkeit für die Ausbeutung „der Sitter und die Expropriation Hungerbühler & Cie., weil wir „mangels jeder Gesetzgebung nicht einmal wissen, was wir eigent¬ „lich dort expropriieren müssen, und wenn noch unerwarteterweise „eine Expertise oder eine Instanz auch nur annähernd den gefor¬ „derten Preis von 750,000 Fr. zusprechen würde, so liegt auf „der Hand, daß wir alsdann auf die Ausführung des Sitter¬ „projektes verzichten müßten. Wenn wir aber nicht einmal ein „Rücktrittsrecht hätten, so können wir auch das Risiko eines Ex¬

„propriationsprozesses nicht auf uns nehmen, und müßte dann „das Projekt von vornherein zum Schaden der Allgemeinheit „unterbleiben.“ Der Regierungsrat wies die Frage betreffend Rück¬ trittsrecht vom Expropriationsprozeß unverzüglich an eine Kom¬ mission, und arbeitete dann, gestützt auf deren Bericht, Bestim¬ mungen betreffend das Verfahren in Expropriationssachen aus, in welchen speziell die Zurückziehung von Expropriationsbegehren geregelt war. Der Kommissionalbericht, den der Regierungsrat hiebei vollständig aufnahm, hatte jene Frage dahin entschieden: Sie sei mit Nein zu beantworten, wenn darunter der „Prozeß“ betreffend Feststellung der Entschädigungssumme im engern Sinne verstanden sei, im Hinblick auf § 51 C.=P.=O.; dagegen mit Ja, wenn das ganze Expropriationsverfahren ins Auge gefaßt werde. Es sei nämlich nicht zu übersehen, daß der appenzellische Richter im Expropriationsprozeß nur denjenigen Teil der Expropriation zu ordnen habe, welchen anderorts die Schatzungskommissionen besorgen, d. h. einzig und allein über den Betrag der zu bezahlen¬ den Entschädigung abzusprechen, keineswegs aber über die Pflicht zur Zahlung oder das Perfektwerden der Expropriation zu ent¬ scheiden habe; daß dem Exproprianten von der Behörde nur ein Recht eingeräumt, nicht eine Pflicht überbunden worden sei, und daß demselben naturgemäß nach endgültiger Feststellung der Ent¬ schädigungssumme noch zustehen müsse, in Erwägung zu ziehen, ob er das Werk bei der einmal fixierten Leistung zur Ausfüh¬ rung bringen könne oder nicht. Dies war dann des nähern aus¬ geführt. Auf Grund dieses Kommissionalberichtes und der An¬ träge des Regierungsrats hat nun der Kantonsrat am 21. Juni 1900 folgende vom Regierungsrat vorgelegte „Bestimmungen be¬ treffend das Verfahren bei Zwangsabtretung (Expropriation) genehmigt „§ 1. „Wenn Zwangsabtretungen begehrt werden, sei es vom Kanton oder von Gemeinden (Art. 7 der Kantonsverfassung), oder wenn der Kantonsrat dieses Recht auf Grund von Art. 50 des Liegen¬ schaftsgesetzes und nach Vorlage eines generellen Planes erteilt hat, so sind die Detailpläne in allen Fällen dem Regierungsrate zur weitern Behandlung und Genehmigung vorzulegen. „Der Regierungsrat macht den Eigentümern Mitteilung, be¬ stimmt eine Einspruchsfrist von 30 Tagen und bringt nach Ab¬ lauf dieser Frist die erhobenen Einsprachen dem Exproprianten zur Kenntnis. Über die Abtretungspflicht entscheidet nach An¬ hörung der Parteien der Regierungsrat, über die zu zahlende Entschädigung und über weitere rechtliche Anstände der Richter. „§ 2. „Liegen, außer der Festsetzung des Entschädigungsbetrages, keine Streitfragen vor, so kann nach erfolgter Plangenehmigung der Regierungsrat die Ausführung gegen genügende Sicherheitsleistung (Kaution) nach Anhörung der Parteien bewilligen, sofern die Dringlichkeit des zu erstellenden Werkes dies rechtfertigt und wenn dadurch die gerichtliche Entscheidung in keiner Weise erschwert wird. „§ 3. „Wenn die Abtretungspflicht anerkannt oder durch den Regie¬ rungsrat festgestellt ist und die Beteiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht einigen können, so ist, sofern ein Beteiligter das Begehren stellt, vom Regierungsrat eine Schätzungskommis¬ sion zu wählen, welche über die Forderungen zu entscheiden und den Entscheid sden Beteiligten schriftlich zur Kenntnis zu bringen hat. „§ 4. „Die Schätzungskommission ist aus drei wahlfähigen Kantons¬ einwohnern zu bestellen. Gleichzeitig sind drei Ersatzmänner zu bezeichnen. Die Kommission hat das Recht, nötigenfalls Experten beizuziehen. „§ 5. „Über den Entscheid der Schätzungskommission kann binnen 14 Tagen, vom Tage der erhaltenen Mitteilung an gerechnet, gemäß den Vorschriften der Civilprozeßordnung von jedem Beleiligten der Richter angerufen werden; ebenso kann der Expropriant in¬ nert der gleichen Frist vom Expropriationsbegehren zurücktreten. „Erfolgt innert dieser Frist weder Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch Rücktritt vom Enteignungsbegehren, so gilt der Entscheid der Schätzungskommission als anerkannt. „Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind vom Exproprian¬ ten zu tragen. Bei Weiterzug an das Gericht entscheidet darüber der Richter. § 6. „Im Falle des Rücktrittes hat der Expropriant für alle dem

Expropriaten durch das Expropriationsverfahren verursachten Schädigungen und Umtriebe aufzukommen. Die Feststellung dieser Entschädigung ist, wenn darüber eine gütliche Einigung nicht er¬ zielt werden kann, Sache des zuständigen Richters. „§ 7. „Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1900 in Kraft.“ C. Mit Eingabe vom 4. Juli 1900 hat nun die Firma Hun¬ gerbühler & Cie. den staatsrechtlichen Rekurs gegen die oben mitgeteilten „Bestimmungen“ vom 21. Juni 1900 ergriffen, mit dem Antrage, diese „Verordnung“ sei als verfassungswidrig auf¬ zuheben. Der Rekurs giebt zunächst die Entstehungsgeschichte des angefochtenen Erlasses wieder und führt sodann in rechtlicher Be¬ ziehung aus: Das in Art. 7 der Kantonsverfassung vorgesehene Gesetz betreffend Zwangsabtretung sei das Liegenschaftengesetz. Da dieses, was das Verfahren anbelange, auf den Richter verweise, sei das Verfahren nach dem ordentlichen Civilprozeß geordnet, und damit auch die Frage des Rücktrittsrechts des Exproprianten gemäß § 51 C.=P.=O. in verneinendem Sinne entschieden. Auch wären nach der Civilprozeßordnung die sachverständigen Schätzer vom Gericht zu ernennen und deren Gutachten vom Gericht nach freiem Ermessen zu würdigen gewesen (§§ 93—97 C.=P.=O.). Mit all dem habe nun der angefochtene Erlaß aufgeräumt und an Stelle des gewöhnlichen Civilprozesses ein besonderes Zwangs¬ enteignungsverfahren gesetzt, wie des nähern ausgeführt wird. Diese „Bestimmungen“ seien in Wirklichkeit nichts anderes als ein Gesetz; denn sie schaffen Recht, sie führen nicht nur schon bestehendes Recht aus, seien auch nicht eine generelle Verwaltungs¬ maßregel. Es könne nicht etwa eingewendet werden, die „Bestim¬ mungen“ lassen das eigentliche richterliche Verfahren intakt, sie setzen ihm nur ein Vorverfahren vor; wenn für eine gewisse Kategorie von Klagen die im Civilprozeßgesetz vorgesehene direkte Einleitung des Rechtsstreites mittelst Rechtsbotes und Rechtsvor¬ schlages ersetzt werde durch ein an bestimmte Fristen gebundenes Vorverfahren, so werden eben dadurch die generellen Vorschriften der Civilprozeßordnung für diese bestimmte Kategorie von Klagen abgeändert. Ganz ähnlich verhalte es sich mit den andern „Be¬ stimmungen“ betreffend Fristansetzung für den Einspruch gegen die Abtretungspflicht und betreffend vorzeitige Einweisung in das Expropriationsobjekt; das seien tief einschneidende Rechtsnormen, die nicht auf dem Verordnungswege geschaffen werden können. Da nun gemäß Art. 27 K.=V. allein die Landsgemeinde zum Erlaß von Gesetzen befugt sei, während nach Art. 28 Ziff. 3 dem Kantonsrat nur die Erlassung von Verordnungen zum Voll¬ zug von Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetzgebung zu¬ stehe, enthalten die angefochtenen „Bestimmungen“, da sie eben in Wirklichkeit ein Gesetz seien, eine Kompetenzüberschreitung des Kantonsrates, einen Übergriff desselben in die Befugnisse der Landsgemeinde, und damit eine Verletzung der Art. 7, 27 und 28 der Kantonsverfassung. D. Der Regierungsrat und der Kantonsrat von Appenzell Außerrhoden legen in ihrer Antwortschrift ebenfalls zunächst die Entstehungsgeschichte der fraglichen „Bestimmungen“ dar. rechtlicher Hinsicht machen sie geltend: Das Liegenschaftengesetz enthalte nur eine ganz geringe Anzahl Bestimmungen über die Expropriation; eine ganze Anzahl wichtiger Fragen seien darin nicht geregelt. Da nun diese Fragen durch das Elektricitätswei Kubel aktuell geworden seien, haben sich die appenzellischen Be¬ hörden, bezw. der Kantonsrat, notgedrungen entschließen müssen, in Ausübung der der genannten Behörde in Art. 28, Abs. 5, Ziff. 3, K.=V. ausdrücklich zustehenden „Verpflichtungen und Be¬ fugnisse“ eine Verordnung „zum Vollzug von Bestimmungen der Verfassung oder Gesetzgebung“ zu erlassen. Das sei der erste praktische Expropriationsfall gewesen, der an die Behörden her¬ angetreten sei. Ein Eingriff in die Civilprozeßordnung finde nicht statt, da das richterliche Verfahren vollständig intakt gelassen und lediglich ein Vorverfahren eingeführt werde, das der Natur der Sache entspreche; erst wenn der Entscheid der Schätzungskommis¬ sion nicht anerkannt werde, liege ein Prozeß vor, und dann gel¬ ten die Vorschriften der Civilprozeßordnung nach wie vor. Wenn vom Erlaß eines Rechtsbotes oder eines Zahlungsbefehls abge¬ sehen und der Entscheid der Schätzungskommission zum Ausgangs¬ punkt des Prozesses gemacht worden sei, so sei dies in Anlehnung an § 38, Abs. 2 C.=P.=O. geschehen. Auf den Titel der „Be¬ stimmungen“ komme es nicht an; sie seien unzweifelhaft eine Verordnung zum Vollzug der Verfassung und der Gesetzgebung. Eventuell, wenn den „Bestimmungen“ gesetzlicher Charakter bei¬

gemessen werden wollte, könne von einer Verfassungsverletzung dennoch nicht die Rede sein, weil die Landsgemeinde von 1877 den Kantonsrat ermächtigt habe, „auch in Bezug auf diejenigen Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorgesehenen Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt sind, einstweilen, bis zum Erlaß der bezüglichen Gesetze, von sich aus auf dem Ver¬ ordnungswege das nötigste anzuordnen.“ Durch diese Delegation von Befugnissen der Landsgemeinde wäre der Kantonsrat gerecht¬ fertigt; Notwendigkeit habe vorgelegen und die Anordnungen ha¬ ben sich auch auf das nötigste beschränkt. Aus diesen Gründen trägt die Antwort auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem in Fakt. A im Wortlaute mitgeteilten Art. 7 der Kantonsverfassung für Appenzell Außerrhoden hat „das Ge¬ setz" das nähere über die Zwangsabtretung zu bestimmen, und in Ausführung dieser Vorschrift hat das Liegenschaftengesetz vom

28. April 1889 einige Bestimmungen über die Zwangsabtretung aufgestellt, wobei es betreffend das Verfahren auf die Civilproze߬ ordnung hingewiesen hat. Nun war nach Art. 27, Abs. 4 der genannten Kantonsverfassung einzig die Landsgemeinde befugt, auf verfassungsmäßigem Wege dieses Gesetz abzuändern oder in einzelnen Teilen aufzuheben, oder ein neues Gesetz zu erlassen. Wenn sich daher die angefochtenen „Bestimmungen“ als „Gesetz im Sinne des appenzellischen Staatsrechts darstellen, so ist klar, daß Regierungsrat und Kantonsrat zu ihrem Erlasse nicht befugt waren, sofern nicht etwa eine spezielle verfassungsmäßige Kom¬ petenzübertragung (Delegation) seitens der Landsgemeinde an den Kantonsrat vorliegt, sondern daß sie der Landsgemeinde hätten unterbreitet werden müssen, und daß sie daher, weil sie nicht auf verfassungsmäßigem Wege erlassen sind, sondern einen Übergriff des Kantonsrates in die Befugnisse der Landsgemeinde enthalten, als verfassungswidrig aufzuheben sind. Sollten sie dagegen, wie die Antwort auf den Rekurs geltend macht, als Verordnung zum Vollzug der Verfassung oder der Gesetzgebung zu bezeichnen sein, so wäre allerdings der Kantonsrat zu ihrem Erlasse gemäß Art. 28, Abs. 5, Ziff. 3 K.=V. befugt gewesen, und wäre der Rekurs abzuweisen. Ebenso müßte der Rekurs abgewiesen werden, wenn es sich um eine in Ausübung des Notrechts des Staates erlassene sog. Nokverordnung handeln würde, oder wenn der schon wähnte Fall der Delegation vorläge.

2. Die Verfassung des Kantons Appenzell Außerrhoden ent¬ hält eine Bestimmung darüber, was als „Gesetz“ und was als „Verordnung“ anzusehen sei, nicht; doch ergibt sich immerhin aus dem angeführten Art. 28, Abs. 5, Ziff. 3 K.=V., auf den sich die Rekursantwort stützt, daß es sich bei der Verordnung um den Vollzug von Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetz¬ gebung handeln muß, daß also die Verordnung die Verfassung oder das Gesetz als das höhere voraussetzt. Und zwar kann der Rekursbeklagte nicht etwa an Hand dieser Bestimmungen geltend machen, es sei dadurch auch gestattet, die Verfassung selber durch Ver¬ ordnung weiterzubilden und zu vollziehen; denn die Regelung der Zwangsabtretung hat gemäß Art. 7 der Kantonsverfassung durch ein Gesetz zu erfolgen, und dieses Gesetz ist unbestrittenermaßen im Jahre 1889 erlassen worden. Es kann sich also nur fragen, ob sich die angefochtenen „Bestimmungen“ als zulässige Verord¬ nung zum Vollzuge dieses Gesetzes — des Liegenschaftengesetzes darstellen. Das wäre dann der Fall, wenn die „Bestimmun¬ gen“ die nähere detaillierte Ausführung der im Liegenschaften¬ gesetz niedergelegten Grundsätze enthalten würden; wenn sie da¬ gegen diese Grundsätze abändern oder aufheben, oder wenn sie selbständige, den dortigen gleichwertige Rechtssätze aufstellen, so kann von einer Vollzugsverordnung offenbar nicht mehr die Rede sein. Nun verweist das Liegenschaftengesetz bezüglich des Verfah¬ rens bei der Zwangsabtretung auf den Richter, d. h. auf den ordentlichen Civilprozeß. In dieser Hinsicht enthält allerdings § 1 der „Bestimmungen“ wiederum die Vorschrift, über die zu zah¬ lende Entschädigung und über weitere rechtliche Anstände habe „der Richter“ zu entscheiden. Allein in § 3 wird eine ganz neue Behörde eingeführt, die weder das Liegenschaftengesetz noch die Civilprozeßordnung kennen, nämlich eine Schätzungskommission, welche die Aufgabe hat, „über die Forderungen zu entscheiden“ Und in § 5 wird eine Frist von 14 Tagen von der Mitteilung an gesetzt, binnen welcher gegen den Entscheid der Schätzungs¬ kommission der Richter angerufen werden kann, und binnen wel¬ cher ferner der Expropriant den Rücktritt von der Expropriation

erklären kann; erfolgt keines von beiden, „so gilt der Entscheid der Schätzungskommission als anerkannt“. Mit dieser Bestimmung wird dreierlei statuiert: erstens wird für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges eine peremtorische Frist eingesetzt; zwei¬ tens wird dem Exproprianten das Recht des Rücktrittes binnen dieser Frist eingeräumt, und drittens wird dem Entscheide der Schätzungskommission die Fähigkeit, einem richterlichen Urteile gleich rechtskräftig zu werden, beigelegt. Alle diese Vorschriften enthalten nun gegenüber dem Liegenschaftengesetz und gegenüber der Civilprozeßordnung etwas durchaus neues. Weder das Liegen¬ schaftengesetz, noch die Civilprozeßordnung haben eine Schätzungs¬ kommission gekannt; die Einsetzung einer solchen mit Entscheidungs¬ befugnis greift über in die richterlichen Befugnisse, wie sie bis dahin durch die Civilprozeßordnung geregelt waren. Es kann nicht etwa mit der Rekursantwort eingewendet werden, es handle sich hier um ein Vorverfahren, das das gerichtliche Verfahren, wie es bis dahin bestanden, völlig intakt lasse; das ist unrichtig, da die Schätzungskommission gleich einer ersten Instanz über die For¬ derungen zu entscheiden hat und ihre Entscheide der Rechtskraft gleich einem Richterspruch fähig sind. Enthält sonach schon diese Bestimmung eine Abänderung der Civilprozeßordnung, so schafft auch die Normierung des Rücktrittsrechts des Exproprianten (die in § 6 der Bestimmungen noch näher geregelt ist) unzweifelhaft neues Recht. Dieses Rücktrittsrecht, über welches in der juristi¬ schen Litteratur bekanntlich großer Streit herrscht, ist überall ent¬ weder ausdrücklich im Gesetz geregelt, oder richterlich durch In¬ terpretation des Gesetzes festgestellt worden; dagegen geht es nicht an, gegenüber den Bestimmungen des Liegenschaftengesetzes, das davon gar nichts enthält, nun einfach auf dem Wege der „Voll¬ zugsverordnung“ ein derartiges Recht neu einzuführen, dies um¬ soweniger, als der Rücktritt im civilprozessualischen Verfahren zweifellos unzulässig war. Die angefochtenen „Bestimmungen“ enthalten also mehr und anderes als bloße Sätze zum Vollzug des Liegenschaftengesetzes; sie schaffen neues Recht, das bisherige Gesetze abändert. Da das aber nach dem in Erwägung 1 aus¬ geführten nur auf dem Wege der Gesetzgebung zulässig war, sind sie als verfassungswidrig aufzuheben, sofern nicht eine der dort vorgesehenen Ausnahmen zutrifft. In dieser Beziehung kann sich der Rekursbeklagte zunächst nicht auf das Notrecht des Staates und die daraus fließende Be¬ fugnis der Verwaltungsbehörden, Notverordnungen zu erlassen, berufen. Allerdings ist ein solches Recht anzuerkennen (vgl. Jel¬ linek, Gesetz und Verordnung, S. 376 ff.); allein vorliegend lagen die Umstände nicht so, daß von demselben hätte Gebrauch gemacht werden können. Das Notrecht tritt nur in die Erschei¬ nung, wenn es sich um die äußere Unabhängigkeit und die innere Sicherheit des Staates, also um die Existenz des Staates selbst, handelt, und die auf Grund desselben erlassenen Notverordnungen haben sich auf das notwendigste zu beschränken und bedürfen über¬ dies der nachträglichen Genehmigung der gesetzgebenden Faktoren. Von all dem kann hier offenbar nicht gesprochen werden; mit der Existenz des Staates hat die Erlassung von Bestimmungen über Zwangsabtretung nichts zu thun.

4. Vergeblich beruft sich die Rekursantwort sodann auch even¬ tuell auf die dem Kantonsrat von der Landsgemeinde vom 2 pril 1877 erteilte allgemeine Delegation. Diese Delegation ging dahin: den Kantonsrat zu ermächtigen, auch in Bezug auf die¬ jenigen Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorge¬ sehenen Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt waren, einst¬ weilen, bis zum Erlasse der bezüglichen Gesetze, von sich aus auf dem Verordnungswege das nötigste anzuordnen. Die Berufung der Rekursantwort auf diese Delegation (Kompetenzübertragung scheitert schon daran, daß eben das Gesetz bezüglich Zwangsab¬ tretung, das die Verfassung, Art. 7, vorsieht, erlassen worden ist nachdem das einmal geschehen, mußte jene Kompetenzübertragung für diese Materie dahinfallen, und griffen die allgemeinen Grund¬ sätze der Verfässung wieder Platz, Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß die Verordnung des Kantonsrats des Kantons Appenzell Außerrhoden vom 21. Juni 1900, betreffend das Verfahren bei Zwangsab¬ tretung, aufgehoben.