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89. Urteil vom 3. Oktober 1900 in Sachen Herz gegen Baselstadt. Durch Art. 11 der internationalen Uebereinkunft über Civilprozess¬ recht ist nur die sog. Ausländerkaution abgeschafft, nicht dagegen die aus andern Gründen und auch Inländern gegenüber geforderte Pro¬ zesskaution. A. Der in Metz wohnhafte Kaufmann Adolf Herz reichte am
3. September 1900 durch Rechtsanwalt Dr. E. in Bern beim Civilgericht Baselstadt Klage ein gegen die Konkursverwaltung der Konkursmasse Edgar von Smirnoff=La Roche gegen La Roche¬ Ringwald, gegen Levaillant & Cie. und gegen Frau Julie von Smirnoff=La Roche. In der Klage war bemerkt, der Kläger sei auf Grund des Art. 11 der internationalen Übereinkunft über Civilprozeßrecht vom 25. Juni 1899 von der Kautionspflicht befreit. Nichtsdestoweniger lud die Civilgerichtsschreiberei Basel durch Zuschrift vom 6. September 1900 den Anwalt des Herz ein, gemäß Verfügung des Civilgerichtspräsidenten, für die ordent¬ lichen Gerichtskosten einen Vorschuß von 200 Fr. zu hinterlegen. Diese Verfügung ist durch Zuschrift des Präsidiums des Civilge¬ richtes, I. Abteilung, vom 11. gl. Mts. an Dr. E., entgegen der Bestreitung des letztern ausdrücklich bestätigt worden. Der Civilgerichtspräsident führt hier aus: Der Sinn des Art. 11 des citierten Übereinkommens sei der, die Ausländer den Landeskindern gleichzustellen, nicht aber, sie besser als diese zu stellen. § 44 Abs. 1 der Basler C.=P.=O., wonach jeder Kläger, auch der ein¬ heimische, in Basel domizilierte, den mutmaßlichen Betrag für alle durch die Klage veranlaßten erstinstanzlichen Gerichtskosten sofort zu erlegen habe, sei daher durch jene Übereinkunft nicht aufgehoben; aufgehoben sei nur § 44 Abs. 2 eod., welcher vom Ausländer überdies die Stellung einer Kaution für die erstin¬ stanzlichen Kosten der Gegenpartei verlange. Eine solche Kaution sei aber von Herz bezw. von Dr. E. nie verlangt worden. B. Nunmehr ergreift Dr. E. namens des Ad. Herz gegen die Verfügung des Civilgerichtspräsidenten betreffend Kautionsleistung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An¬ trage auf Aufhebung dieser Verfügung. Die Begründung geht dahin, durch die angefochtene Verfügung werde Art. 11 der oben citierten Übereinkunft verletzt: § 44 Abs. 1 der Basler C.=P.=O. bestimme nur, Kaution sei nur „auf Begehren“ zu stellen; dieses Begehren dürfe nach der internationalen Übereinkunft einem Aus¬ länder gegenüber nicht mehr gestellt werden, sofern es auch nur einem Bürger des Kantons Baselstadt gegenüber nicht gestellt werde. Es sei nun aber Thatsache, daß fast alle von Basler An¬ wälten vertretenen deutschen Kläger von Kautionen befreit seien. C. Der Präsident des Civilgerichts I. Abteilung des Kantons Baselstadt verweist in seiner Vernehmlassung auf die Begründung seiner Verfügung in der Zuschrift an den Anwalt des Rekurrenten vom 11. September 1900 und fügt bei: Der in § 44 Abs. 1 Basler C.=P.=O. enthaltene Ausdruck „Auf Begehren“ bedeute nicht wie der Rekurrent anzunehmen scheine, auf Begehren der Gegen¬
partei, sondern auf Begehren des Instruktionsrichters; es sei in das Ermessen des instruierenden Gerichtspräsidenten gestellt, ob er die Personalhaftung des die Klage einreichenden Advokaten ir genügend erachte oder ob er für besser finde, sofortige Erle¬ gung des mutmaßlichen Betrages der erstinstanzlichen Gerichts¬ kosten zu begehren. Nach der Praxis des Civilgerichtes I. Ab¬ teilung des Kantons Bafelstadt haben sämmtliche in Basel domi¬ zilierten Kläger, welche sich keines Advokaten bedienen, Barkaution für die mutmaßlichen erstinstanzlichen Gerichtskosten zu leisten das gleiche gelte für Anfänger im Advokatenberufe, deren Ver¬ hältnisse und Verwaltungsweise noch unbekannt seien, ferner für Anwälte, deren Solvabilität dem Präsidenten nicht über alle Zweifel erhaben erscheine oder die zu chikanösem Verhalten leicht geneigt seien. Der Anwalt des Rekurrenten sei nun dem Rekurs¬ beklagten absolut nicht bekannt Zwingende Vorschriften darüber ob die Kaution in Bar oder durch Personalhaft zu leisten sei, lassen sich nicht aufstellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 11 der inter¬ nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht darf Angehö¬ rigen der Vertragsstaaten — wozu das deutsche Reich gehört- die in einem andern dieser Staaten als Kläger auftreten wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicher¬ heitsleistung oder eine Hinterlegung nicht auferlegt werden. Damit ist also die sog. Ausländerkaution, die speziell dafür verlangt wird, daß der Kläger im Auslande wohnt, und darauf beruht, daß ihm gegenüber die Vollstreckung allfälliger Kostenbestimmungen mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist, als gegenüber einem im Inlande wohnenden Kläger, für die Angehörigen der Ver¬ tragsstaaten abgeschafft. Weiter wollte die internationale Überein¬ kunft nicht gehen; insbesondere konnte sie an den Bestimmungen der kantonalen Prozeßordnungen, wonach jedem Kläger ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes die Sicher¬ stellung der mutmaßlichen Gerichtskosten auferlegt werden kann, nichts ändern. § 44 Abs. 1 der Basler C.=P.=O., auf den sich die angefochtene Verfügung stützt, ist daher nicht aufgehoben, auch nicht gegenüber Ausländern. Nach den vom Gerichtspräsidenten abgegebenen Erklärungen, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, wird diese Bestimmung durchgeführt ohne Rücksicht darauf ob es sich um Ausländer oder Inländer handelt. In welcher Weise die Kaution zu leisten ist — ob durch Barhinterlegung, oder durch Personalhaft des den Kläger vertretenden Anwaltes- ist gleichgültig für die Frage, ob die Kaution überhaupt ohne Rücksicht auf die Ausländerqualität verlangt werde; es muß naturgemäß dem Gerichtspräsidenten überlassen werden, ob er sich mit einer Personalkaution des Anwaltes begnügen oder ob er eine Barkaution verlangen will. Handelt es sich sonach nicht um eine Ausländerkaution, so ist die Berufung auf Art. 11 der inter¬ nationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht hinfällig und muß daher der Rekurs abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.