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26_I_380

BGE 26 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1900-09-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

74. Entscheid vom 25. September 1900 in Sachen Sandmeyer. Die provisorische Pfändung kann auch nach Einreichung der Aberkennungsklage vorgenommen werden. Art. 83 Betr.-Ges. I. Am 18. Mai 1900 erteilte der Gerichtspräsident II von Bern der Emma Hügli in Bern gegenüber dem Paul Sandmeyer daselbst die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von 450 Fr. nebst Zins und Folgen. Daraufhin reichte Sandmeyer am 29. Mai 1900 beim zuständigen Richter eine Klage auf Ab¬ erkennung der fraglichen Forderung ein. Am 19. Juni 1900 vollzog das Betreibungsamt Bern=Stadt auf Begehren der Emma Hügli für die genannte Ansprache bei Sandmeyer die (proviso¬ rische) Pfändung. II. Nunmehr verlangte der letztere auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Pfändung. Der betreibende Gläubiger, führte er aus, könne eine solche nach Anhebung der Aberkennungsklage nicht mehr verlangen. Dies ergebe sich aus der in Alinea 3 des Art. 83 B.=G. gebrauchten Wendung: „desgleichen gegebenen Falles die Pfändung. Damit habe nämlich der Gesetzgeber an¬ deuten wollen, daß eine provisorische Pfändung nur ausnahms¬ weise zulässig sei, d. h. nur dann, wenn sie der Gläubiger vor Anhebung der Aberkennungsklage verlangt habe. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm

2. August 1900 als unbegründet ab. Sie ging hiebei im wesent¬ lichen davon aus, daß im Gesetze nirgends gesagt sei, das Recht, die provisorische Pfändung zu verlangen, cessiere mit der Anhe¬ bung der Aberkennungsklage, und daß speziell dem Ausdrucke „gegebenen Falles“ eine solche einschränkende Bedeutung nicht zukommen könne. Derselbe besage lediglich: „Falls eine solche (Pfändung) seiner Zeit verlangt wurde. Übrigens würde der Gesetzgeber die vom Rekurrenten behauptete Einschränkung jeden¬ falls nicht nur so beiläufig angedeutet haben. IV. Sandmeyer zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weiter, wobei er zur Unterstützung seines Standpunktes noch vorbrachte: Die Ansicht, es seien die durch Art. 83 vorgesehenen konser¬ vatorischen Maßnahmen der provisorischen Pfändung und der Aufnahme des Güterverzeichnisses auch während hängigem Aber¬ kennungsprozesse möglich, stoße sich zunächst an dem positiven Verbote des Art. 163, wonach die Aufnahme des Güterverzeich¬ nisses nicht vor Zustellung der Konkursandrohung vorgenommen werden dürfe. In noch höherm Maße, als die Aufnahme des Güterverzeichnisses, welche zudem an den Nachweis der Ge¬ fährdung der Gläubigerrechte gebunden sei, bilde die Pfändung nicht bloß eine Sicherungs= sondern eine Vollstreckungsmaßregel, die den Schuldner im Gebrauch seiner Vermögensgegenstände und der Ausnützung seiner Arbeitskräfte hemme. Namentlich bei der Lohnpfändung werde er in seinen Interessen stark betroffen. Des¬ halb habe der Gesetzgeber unmöglich die provisorische Pfändung auch nach Einreichung der Aberkennungsklage noch zulassen wollen, da der Arrest als Sicherungsmaßnahme ausreiche und zudem gerade die Thatsache der Anhebung genannter Klage darthue, daß der Schuldner nicht mittellos und Sicherungsmaßregeln gegenüber ihm nicht nötig seien. Als unstichhaltig erscheine der Einwand, der Gläubiger werde bei Unzulässigkeit der Pfändung am An¬ schlusse an eine sich bildende Gruppe verhindert. Denn dieses Mißgeschick könne auch denjenigen Gläubiger treffen, gegen dessen wohlbegründete Forderung der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Ansicht des Rekurrenten, der Art. 82 B.=G. gebe dem betreibenden Gläubiger das Recht, die provisorische Pfändung zu verlangen, nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung, daß das bezügliche Begehren vor Anhebung einer allfälligen Ab¬ erkennungsklage gestellt werde, findet zunächst zweifelsohne im Wortlaute des genannten Artikels keinen Anhaltspunkt. Der Absatz 1 des Artikels, welcher dem Gläubiger die erwähnte Befug¬ nis einräumt, spricht sich ohne irgend welche Einschränkung aus. Wenn ferner der vom Rekurrenten angerufene Absatz 3 erklärt, daß „gegebenen Falles“ die Pfändung eine endgültige werde, so

liegt der vom Gesetzgeber beabsichtigte Sinn dieses Ausdruckes klar zu Tage: Er will offenbar besagen: „für den Fall, daß eine provisorische Pfändung wirklich stattgefunden, d. h. der Gläubiger von dem ihm im Absatz 1 eingeräumten Rechte bereits Gebrauch gemacht hat.“ Ist dies nicht geschehen, dieser „Fall nicht gegeben,“ so kann eben von der Möglichkeit, die Pfändung aus einer provisorischen zu einer definitiven werden zu lassen, nicht die Rede sein. Daß neben diesem unzweifelhaften Sinne der genannten Worte der Gesetzgeber mit ihnen noch gleichzeitig habe aussprechen wollen, es handle sich bei der provisorischen Pfändung des Art. 83 um eine ausnahmsweise Maßnahme, läßt sich grammatikalisch daraus nicht entnehmen.

2. Nach dem Gesagten bleibt zu Gunsten der vom Rekurrenten vertretenen Ansicht nur noch die Frage offen, ob etwa im In¬ teresse einer sachgemäßen Auffassung des Art. 83 cit. seinem In¬ halte und Zwecke nach eine restriktive Auslegung der darin enthal¬ tenen Vorschrift betreffend Zulässigkeit der provisorischen Pfändung durch zwingende Gründe geboten sei. Indes ist auch dies zu vernei¬ nen. Es darf vielmehr als sicher angenommen werden, daß die Mög¬ lichkeit, die provisorische Pfändung auch nach Einreichung der Aberkennungsklage zu verlangen, durchaus der Intention des Gesetzgebers entspricht. Wie das Bundesgericht in seinem Ent¬ scheide in Sachen Lehmann (Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. T., Nr. 130, S. 951 ff.) bereits ausgeführt und wie auch bei der Beratung des Gesetzes bestimmt hervorgehoben wurde (s. die be¬ züglichen Angaben in genanntem Entscheide), bezweckt das Rechts¬ öffnungsverfahren in erster Linie, den Gläubiger gegen böswillige, auf den Ausschluß desselben von der Teilnahme an einer Pfän¬ dung abzielende Rechtsvorschläge zu schützen. Entgegen der Auf¬ fassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der provisori¬ schen Pfändung des Art. 83 also weniger, oder doch nicht allein, um eine auf Erhaltung der pfändbaren Habe gerichtete Siche¬ rungsmaßregel, sondern wesentlich um die Ermöglichung der rechtzeitigen Vornahme einer Vollstreckungshandlung, deren Ver¬ schiebung eine Schlechterstellung des Rechtsöffnungsklägers gegen¬ über den betreibenden Mitgläubigern zur Folge haben müßte. Nun ist aber klar, daß diese Absicht des Gesetzes durch die ihm vom Rekurrenten gegebene Auslegung geradezu illusorisch gemacht würde. Denn sucht der Gläubiger, nachdem der Schuldner Rechts¬ vorschlag erhoben hat, sofort die Rechtsöffnung nach, um sich nach Ablauf der Zahlungsfrist noch rechtzeitig einer in Bildung begriffenen Gruppe anschließen zu können, so hätte es dann der Schuldner in seiner Gewalt, ihm diesen vom Gesetze eingeräumten Vorteil einfach dadurch zu benehmen, daß er die Aberkennungs¬ klage noch vor Ablauf der genannten Frist einreicht. Und praktisch würde im weitern die vom Beschwerdeführer angenommene Be¬ schränkung des Rechtes, die provisorische Pfändung zu verlangen, keineswegs zu einer schonenden Behandlung der schuldnerischen Interessen führen. Wenn nämlich der Gläubiger sich sagen muß, daß die Einreichung einer Aberkennungsklage ihn um das Recht auf die Pfändung und damit um die wichtigste durch die Rechts¬ öffnung erlangte Befugnis bringt, so wird er eben stets unge¬ säumt nach der Rechtsöffnung die Pfändung verlangen, damit ihm der Schuldner nicht zuvorkomme, während er sonst, je nach den Umständen, mit seinem Begehren ohne Gefährdung seiner Interessen zuwarten oder sogar davon absehen kann. Die weitern vom Rekurrenten für seine Ansicht angeführten Gründe können nach dem Gesagten unmöglich als entscheidend in Betracht fallen. Sein Vergleich zwischen der Pfändung und der Aufnahme des Güterverzeichnisses nach ihren rechtlichen Wir¬ kungen und ihren praktischen Konsequenzen erscheint als unpassend, schon deshalb, weil nur bei der Pfändung die Kollision der In¬ teressen mehrerer betreibender Gläubiger mit in Frage steht. Daß ferner die Hemmung der Betreibung durch Rechtsvorschlag und diejenige durch Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheides mittelst der Aberkennungsklage nicht auf gleiche Stufe zu stellen sind, bedarf keiner nähern Erörterung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.