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26_I_378

BGE 26 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1900-09-20 · Deutsch CH
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73. Entscheid vom 20. September 1900 in Sachen Kopp. Irrtümliche Angabe des Betreibungsbeamten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, dass kein Rechtsvorschlag erhoben sei. Pflicht zur Berichtigung. August Kopp ließ den Georg Kopp zur Untermühle in Cham durch das dortige Betreibungsamt für 1727 Fr. betreiben. Er erhielt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Bemer¬ kung des Amtes zurück: „kein Rechtsvorschlag.“ Gestützt hierauf stellte der Gläubiger am 15. Juni das Fortsetzungsbegehren, dem das Betreibungsamt am 16. Juni durch Erlaß der Konkursan¬ Tage drohung an den Schuldner Folge gab. Am folgenden weil widerrief der Betreibungsbeamte die Konkursandrohung, gegen den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist mündlich Recht vorgeschlagen worden sei. Hievon wurde der Gläubiger gleichen Tags benachrichtigt, mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag vergessen worden und das bezügliche Verbal auf dem Gläubiger¬ doppel des Zahlungsbefehls beruhe auf Irrtum. Hiegegen erhob der Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, es sei die auf den Zahlungsbefehl sich stützende Konkursandrohung aufrecht zu er¬ halten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weshalb der Gläubiger sein Begehren auf dem Rekurswege vor dem Bundesgerichte wiederholt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann kein Zweifel bestehen und wird vom Rekurrenten auch nicht bestritten, daß der Schuldner rechtzeitig und formgemäß gegen die Forderung Recht vorgeschlagen hat und daß das bezüg¬ liche Verbal auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls auf Irrtum beruht. Sobald dies feststeht, kann aus diesem der Gläu¬ biger keine Rechte herleiten, und war es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Betreibungsbeamten, die Bescheinigung zu widerrufen und die Fortsetzung der Betreibung abzulehnen. Der Schuldner hatte das seinige gethan, um den Lauf der Betreibung zu hemmen, und durch ein Versehen des Beamten kann seine Rechtsstellung nicht verschlechtert werden, sofern es ihm gelingt, den Nachweis zu erbringen, daß er nichts versäumt hat, was vorliegend zutrifft. Nicht der Schuldner ist auf den Weg der Verantwortlichkeitsklage zu verweisen, wie Rekurrent meint, sondern es mag der Gläubiger, wenn ihm aus dem Irrtum des Beamten Schaden erwachsen ist, denselben dafür belangen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.