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26_I_378

BGE 26 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1900-09-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

73. Entscheid vom 20. September 1900

in Sachen Kopp.

Irrtümliche Angabe des Betreibungsbeamten auf dem Gläubigerdoppel

des Zahlungsbefehls, dass kein Rechtsvorschlag erhoben sei. Pflicht

zur Berichtigung.

August Kopp ließ den Georg Kopp zur Untermühle in Cham

durch das dortige Betreibungsamt für 1727 Fr. betreiben. Er

erhielt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Bemer¬

kung des Amtes zurück: „kein Rechtsvorschlag.“ Gestützt hierauf

stellte der Gläubiger am 15. Juni das Fortsetzungsbegehren, dem

das Betreibungsamt am 16. Juni durch Erlaß der Konkursan¬

Tage

drohung an den Schuldner Folge gab. Am folgenden

weil

widerrief der Betreibungsbeamte die Konkursandrohung,

gegen den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist mündlich Recht

vorgeschlagen worden sei. Hievon wurde der Gläubiger gleichen

Tags benachrichtigt, mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag

vergessen worden und das bezügliche Verbal auf dem Gläubiger¬

doppel des Zahlungsbefehls beruhe auf Irrtum. Hiegegen erhob

der Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, es sei die auf den

Zahlungsbefehl sich stützende Konkursandrohung aufrecht zu er¬

halten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weshalb der Gläubiger

sein Begehren auf dem Rekurswege vor dem Bundesgerichte

wiederholt.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Es kann kein Zweifel bestehen und wird vom Rekurrenten auch

nicht bestritten, daß der Schuldner rechtzeitig und formgemäß

gegen die Forderung Recht vorgeschlagen hat und daß das bezüg¬

liche Verbal auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls auf

Irrtum beruht. Sobald dies feststeht, kann aus diesem der Gläu¬

biger keine Rechte herleiten, und war es nicht nur das Recht,

sondern die Pflicht des Betreibungsbeamten, die Bescheinigung zu

widerrufen und die Fortsetzung der Betreibung abzulehnen. Der

Schuldner hatte das seinige gethan, um den Lauf der Betreibung

zu hemmen, und durch ein Versehen des Beamten kann seine

Rechtsstellung nicht verschlechtert werden, sofern es ihm gelingt,

den Nachweis zu erbringen, daß er nichts versäumt hat, was

vorliegend zutrifft. Nicht der Schuldner ist auf den Weg der

Verantwortlichkeitsklage zu verweisen, wie Rekurrent meint, sondern

es mag der Gläubiger, wenn ihm aus dem Irrtum des Beamten

Schaden erwachsen ist, denselben dafür belangen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.