Volltext (verifizierbarer Originaltext)
73. Entscheid vom 20. September 1900
in Sachen Kopp.
Irrtümliche Angabe des Betreibungsbeamten auf dem Gläubigerdoppel
des Zahlungsbefehls, dass kein Rechtsvorschlag erhoben sei. Pflicht
zur Berichtigung.
August Kopp ließ den Georg Kopp zur Untermühle in Cham
durch das dortige Betreibungsamt für 1727 Fr. betreiben. Er
erhielt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der Bemer¬
kung des Amtes zurück: „kein Rechtsvorschlag.“ Gestützt hierauf
stellte der Gläubiger am 15. Juni das Fortsetzungsbegehren, dem
das Betreibungsamt am 16. Juni durch Erlaß der Konkursan¬
Tage
drohung an den Schuldner Folge gab. Am folgenden
weil
widerrief der Betreibungsbeamte die Konkursandrohung,
gegen den Zahlungsbefehl innert nützlicher Frist mündlich Recht
vorgeschlagen worden sei. Hievon wurde der Gläubiger gleichen
Tags benachrichtigt, mit dem Bemerken, der Rechtsvorschlag
vergessen worden und das bezügliche Verbal auf dem Gläubiger¬
doppel des Zahlungsbefehls beruhe auf Irrtum. Hiegegen erhob
der Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, es sei die auf den
Zahlungsbefehl sich stützende Konkursandrohung aufrecht zu er¬
halten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weshalb der Gläubiger
sein Begehren auf dem Rekurswege vor dem Bundesgerichte
wiederholt.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es kann kein Zweifel bestehen und wird vom Rekurrenten auch
nicht bestritten, daß der Schuldner rechtzeitig und formgemäß
gegen die Forderung Recht vorgeschlagen hat und daß das bezüg¬
liche Verbal auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls auf
Irrtum beruht. Sobald dies feststeht, kann aus diesem der Gläu¬
biger keine Rechte herleiten, und war es nicht nur das Recht,
sondern die Pflicht des Betreibungsbeamten, die Bescheinigung zu
widerrufen und die Fortsetzung der Betreibung abzulehnen. Der
Schuldner hatte das seinige gethan, um den Lauf der Betreibung
zu hemmen, und durch ein Versehen des Beamten kann seine
Rechtsstellung nicht verschlechtert werden, sofern es ihm gelingt,
den Nachweis zu erbringen, daß er nichts versäumt hat, was
vorliegend zutrifft. Nicht der Schuldner ist auf den Weg der
Verantwortlichkeitsklage zu verweisen, wie Rekurrent meint, sondern
es mag der Gläubiger, wenn ihm aus dem Irrtum des Beamten
Schaden erwachsen ist, denselben dafür belangen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.