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60. Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen Werner. Stellung des Bundesgerichtes bei Auslieferungsbegehren. Art. 1 Ziff. 8 des oben citierten Vertrages; fällt unter « Notzucht » im Sinne dieser Bestimmung auch die sog. Schändung (gemäss Art. 176 Ziff. 2 deutsches Strafgesetzbuch). Art. 1 Abs. 4 B.-G. betreffend Ausliefe¬ rung vom 22. Januar 1892. A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Großherzoglich=Badischen Amtsgerichtes vom 24. Juni 1900, durch welchen der badische Staatsangehörige Karl Adolf Werner beschuldigt wird, innerhalb der letzten zwei Jahre an unbestimmbaren Tagen wiederholt zu 329 Baden und Umgebung eine geisteskranke Frauensperson, nämlich die am 17. September 1866 zu Darmstadt geborene, ledige Emilie L. zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben (Verbrechen nach § 176 Ziff. 2 deutsches Reichsstrafgesetzbuch), hat die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizeri¬ schen Bundesrate mit Note vom 2. Juli 1900 um Bewilligung der Auslieferung des (am 23. Juni in Luzern auf Requisition der großherzoglich badischen Staatsanwaltschaft verhafteten) vor¬ genannten Werner nachgesucht, und zwar in Gemäßheit des Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland. Die requirierende Behörde bemerkt in ihrem Gesuche, die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung stelle sich zwar nicht eigentlich als Notzucht im Sinne des § 177 des Strafgesetzbuches dar, sondern sie erfülle den Thatbestand eines besondern, in § 176 Ziff. 2 eodem vorgesehenen Verbrechens. Allein da die kaiserlich=deutsche Regierung, wie auch der schwei¬ zerische Bundesrat bisher stets davon ausgegangen seien, daß der Begriff der Notzucht im Sinne des deutsch=schweizerischen Aus¬ lieferungsvertrages nicht auf die Notzucht im engern Sinne zu beschränken sei, sondern auch andere auf Beischlaf gerichtete Sittlichkeitsverbrechen umfasse, stehe wohl der Bewilligung der Auslieferung nichts entgegen. B. Der Angeschuldigte hat sich der Auslieferung widersetzt, indem er die ihm zur Last gelegte Handlung bestreitet, und ins¬ besondere behauptet, die E. L. sei geistig völlig normal, wofür er sich auf einen Bericht des Amtsarztes der Stadt Luzern und dessen Stellvertreters, d. d. 30. Juni 1900, stützt. C. Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt in ihrer Ein¬ gabe an das Bundesgericht aus: Der Hinweis der requirierenden Behörde auf die in der Praxis befolgte Ausdehnung des Begriffs der Notzucht im schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage sei zwar richtig, aber nur in einem bestimmten beschränkten Um¬ fange, nämlich nur insofern, als auch der Mißbrauch von Kin¬ dern zu Beischlafsversuchen darunter falle (Entsch. d. Bundesge¬ richtes vom 5. März 1886 in Sachen Straßburger, Amtl. Samml., Bd. XII, S. 136 ff., und vom 30. April 1891 i. S. Wittig, Amtl Samml., Bd. XVIII, S. 181 ff.). Allein es gehe nicht an, diese Ausdehnung, die aus bestimmten Gründen erfolgt
sei, ohne besondere Veranlassung durch bloße Vertragsauslegung auch auf den Beischlaf mit geisteskranken Frauenspersonen zu erstrecken; denn diese Handlung bilde fast überall, und so gerade auch im deutschen Reichsstrafgesetzbuch, wie auch im luzernischen Kriminalgesetzbuche, § 189 Ziff. 6, den Thatbestand eines beson¬ dern Verbrechens, der sogenannten Schändung. Gemäß Art. 3 Ziff. 12 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei übrigens die Möglichkeit gegeben, Ausländer, die sich in ihrem Heimatstaate der Schändung geistesgestörter Personen schuldig gemacht haben, auszuliefern. Wenn nun aber vorliegend die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft ihr Auslieferungsbegehren nicht auf dieses Gesetz, sondern nur auf den schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag stütze, so könne demselben nicht entsprochen werden. Die Bundesanwaltschaft beantragt daher, das Auslie¬ ferungsbegehren sei abzulehnen. Der Angeschuldigte wiederholt in einer Eingabe vom
6. Juli 1900 sein Begehren um Abweisung des Auslieferungs¬ gesuches, und ersucht zudem um Anordnung seiner sofortigen provisorischen Freilassung. Die Ausführungen des Angeschuldigten gehen im wesentlichen dahin, darzulegen, daß er die ihm zur Last gelegte Handlung nicht begangen habe und daß insbesondere die Emilie L., mit der er seit 2½ Jahren verlobt sei, nicht geistes¬ gestört sei; er stellt eine ganze Reihe von Beweisanerbieten hiefür. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der dem Bundesgerichte bei Einsprachen gegen Auslieferungsbegehren fremder Staaten eingeräumten Stellung hat es nur zu prüfen, ob die Formvorschriften gewahrt seien, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, oder ob sonst wie eine auf das Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892, auf den Staatsver¬ trag oder auf eine Gegenrechtserklärung des Bundesrates gestützte Einsprache begründet sei; dagegen untersteht die Schuldfrage seiner Beurteilung nicht. Auf die vom Requirierten vorliegend gestellten Beweisanträge ist somit nicht einzutreten.
2. Die Entscheidung über das vorliegende Auslieferungsbe¬ gehren hängt daher einzig davon ab, ob die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung unter den vom requirierenden Staate angerufenen Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874,
d. h. unter den Begriff der Notzucht, falle. Allerdings kann der Bundesrat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes vom
2. Januar 1892 die Auslieferung auch wegen einer im Ver¬ trage nicht vorgesehenen strafbaren Handlung bewilligen, sofern sie nach diesem Gesetze statthaft ist; da jedoch vorliegend das Auslieferungsbegehren ausschließlich auf den Staatsvertrag stützt wird, und eine Erklärung des Bundesrates, daß er Auslieferung eventuell auch gestützt auf das Auslieferungsgesetz zu bewilligen beabsichtige, nicht vorliegt, so ist vom Bundesgericht einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung nach dem erwähnten Staatsvertrage gegeben seien.
3. In den in der Eingabe der Bundesanwaltschaft angeführten Fällen hatte nun das Bundesgericht entschieden, daß unter „Not¬ zucht“ im Sinne des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages nicht nur die Notzucht im engern Sinne, das stuprum violentum, sondern auch der (vollendete oder versuchte) Mißbrauch un¬ reifer Mädchen zum Beischlaf falle. Allein um Mi߬ brauch unreifer Mädchen zum Beischlafe handelt es sich in casu nicht, sondern vielmehr um behaupteten Mißbrauch einer an¬ geblich geisteskranken Frauensperson zum Beischlafe, und dieses Delikt kann nun unter dem Begriffe der Notzucht im Sinne des Staatsvertrages nicht als mitbegriffen erachtet werden. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche (in § 177 einerseits, § 176 Ziff. 2 anderseits) sowie den meisten schweizerischen Strafgesetz¬ büchern, u. a. auch dem luzernischen Strafgesetzbuch (§ 188 einerseits, § 189 litt. a anderseits) wird dasselbe als ein selb¬ ständiges, von der Notzucht verschiedenes Verbrechen der Schän¬ dung behandelt (vgl. auch den Vorentwurf zu einem schwei¬ zerischen Strafgesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkom¬ mission, Art. 108, vgl. mit Art. 110 und 111). Es ist daher anzunehmen, daß die Kontrahenten des Auslieferungsvertrages, wenn sie wegen dieses Thatbestandes die Auslieferungspflicht hätten statuieren wollen, dies ausdrücklich gesagt, die Schändung neben der Notzucht als Auslieferungsdelikt ausdrücklich genannt hätten. Zwingende Gründe, den Auslieferungsvertrag in dieser Richtung ausdehnend zu interpretieren, liegen nicht vor, zumal
nach dem Auslieferungsgesetze vom 22. Januar 1892 die Aus¬ lieferung wegen Schändung vom Bundesrate auch ohne staats¬ vertragliche Verpflichtung, nach Prüfung der Sachlage, mit und sogar ohne Vorbehalt des Gegenrechtes gewährt werden kann. Dennach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Karl Adolf Werner wird nicht bewilligt.