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58. Urteil vom 17. Juli 1900 in Sachen Spar= und Leihkasse Murten gegen Freiburghaus und Konsorte. War eine Streitsache vor Bundesgericht (II. Abteilung und Schuldbe¬ treibungskammer) hängig und hat dieses über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten bestimmt (speciell auch in dem Sinne, dass keine Parteientschädigung gesprochen wurde), so dürfen von einer kantonalen Behörde hinterher keine im Widerspruche damit stehen¬ den Bestimmungen hierüber getroffen werden. — Art. 57 Abs. 1, 58 und 1 Gebührentarif zum Betr.-Ges.; Art. 221 Org.-Ges. A. Die Rekurrentin, Spar= und Leihkasse in Murten, hatte im Jahre 1895 bei ihrer Schuldnerin Elise Hoffmann in Gur¬ wolf einen Reversbrief pfänden lassen. An demselbem machten die Rekursbeklagten eine Eigentums= eventuell eine Retentionsansprache geltend. Nachdem den Ansprechern vom Betreibungsamte des See¬ bezirkes Frist zur Klage angesetzt und diese Fristansetzung von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt worden war, erklärte die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom
11. Februar 1896 den von den Rekursbeklagten hiegegen ergrif¬ fenen Rekurs als begründet. Kosten wurden in diesem Entscheide keiner Partei auferlegt. Die Rekurrentin erhob alsdann vor dem Friedensrichteramte Murten gegen die Rekursbeklagten Klage auf Aberkennung des Eigentums und des eventuellen Retentionsan¬ spruches derselben; diese Klage wurde durch Urteil des Friedens¬ richters vom 16. Februar 1899 abgewiesen, und dabei die Re¬ kurrentin in sämtliche Kosten verurteilt. Auf einen gegen diesen Entscheid von der Rekurrentin ergriffenen Kassationsrekurs trat der Kassationshof des Kantons Freiburg wegen Verspätung nicht ein, und ein hiegegen von der Rekurrentin erhobener staatsrecht¬ licher Rekurs wegen Rechtsverweigerung ist vom Bundesgerichte unterm 13. Dezember 1899 abgewiesen worden; hiebei hat das Bundesgericht der Rekurrentin die Schreibgebühren und Kanzlei¬ auslagen auferlegt, dagegen von Auferlegung einer Gerichtsgebühr und Zusprechung einer Parteientschädigung Umgang genommen. Der Anwalt der Rekursbeklagten stellte der Rekurrentin nunmehr Rechnung, worin er u. a. auch aufnahm: Post 28. Beratung über Rekurs an das Bundesgericht Fr. 25
29. Abfassung des Rekurses
30. Suspensivbegehren gestellt.
31. Aufstellung des Aktenheftes 1 25
32. Brief, Sendung an die Aufsichtsbehörde
38. Nachnahme für Abschrift des Entscheides „ 142. Beratung über gegnerischen Rekurs an das Bundesgericht. Von diesen Posten betreffen Nr. 28—32 und 38 unbestritte¬ nermaßen den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, der mit dem Entscheide der Schuldbetreibungskammer vom 11. Februar 1896 seinen Abschluß gefunden hat, und Post 142 be¬ zieht sich auf den staatsrechtlichen Rekurs, erledigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1899. In seiner Sitzung vom 18. Januar 1900 setzte nun der Friedensrichter von Murten die von der Rekurrentin zu vergütende Kostennote des Anwaltes der Rekursbeklagten fest auf 252 Fr. 70 Cts. In diesem Be¬ trage sind 25 Fr. 50 Cts. für den betreibungsrechtlichen Rekurs (Posten Nr. 28—32 und 38) und 4 Fr. für den staatsrechtlichen
Rekurs (Post Nr. 142) inbegriffen. Infolge der von der Rekur¬ rentin gegen diese Kostenfestsetzung ergriffenen Beschwerde hat die Obermoderationskommission des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 20. März 1900 die Kostennote herabgesetzt auf 216 Fr. 60 Cts. Dabei find aber jene oben aufgezählten Posten aufrecht erhalten worden, mit der Begründung, sie bezögen sich auf die Streitsache selbst (« se rapportaient à l’objet même du litige, touchant le rôle des parties, et font dès lors partie inté¬ grante du procès »). Die Herabsetzung rührt im wesentlichen davon her, daß die Posten für das Verfahren vor dem Kassa¬ tionshof weggewiesen wurden, mit der Motivierung, die Kosten¬ festsetzung für dieses Verfahren gehöre in die ausschließliche Kom¬ petenz des Kassationshofes. B. Gegen den Entscheid der Obermoderationskommission hat die Spar= und Leihkasse in Murten nunmehr den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen, soweit er die 29 Fr. 50 Cts. für das Verfahren vor Bundesgericht betrifft; sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf diesen Betrag beziehe. Als Rekursgründe werden geltend gemacht: Die Zusprechung jener Kosten enthalte einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt des Bundes und in Bundesrecht, sowie eine willkürliche Auslegung der kantonalen Bestimmungen über Kostenauferlegung (was des nähern ausgeführt wird). C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekur¬ ses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Indem die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheide vom 11. Februar 1896 keine Kosten ausge¬ sprochen hat, hat sie das gethan gemäß Art. 57 Abs. 1 des Ge¬ bührentarifes zum Schuldbetreibungsgesetz, wonach die an die Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerden kostenfrei sind; und wenn sie von Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat, so ist das geschehen auf Grund der Bestimmungen des Art. 58 eod., der eine Parteientschädigung nur für gewisse, vor den Richter ge¬ langende Streitfälle vorsieht, und des Art. 1 eod., gemäß wel¬ chem andere Kosten, als die im Gebührentarif festgesetzten Ge¬ bühren und Entschädigungen, nicht angerechnet werden dürfen. Und die II. Abteilung des Bundesgerichts hatte bei ihrem Ent¬ scheide vom 13. Dezember 1899 allerdings gemäß Art. 221, speciell Abs. 2 und 4 Org.=Ges., die Befugnis, eine Parteient¬ schädigung zuzusprechen; wenn sie das nicht gethan hat, sich viel¬ mehr der Regel angeschlossen hat, wonach bei staatsrechtlichen Streitigkeiten weder Gebühren zu beziehen, noch Parteientschädi¬ gungen zuzusprechen sind, so hat sie damit implicite ausgespro¬ chen, daß eine Parteientschädigung nicht zuerkannt werde; eine ausdrückliche Festsetzung dieses Ausspruches im Dispositiv war nicht notwendig, da die Zusprechung einer Parteientschädigung eben als Ausnahme erscheint. Alsdann hat aber der kantonale Richter, indem er der Rekurrentin für jene beiden Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung an die Rekursbeklagten auferlegt hat, in doppelter Weise seine Kompetenz überschritten: er hat zunächst in die Kompetenz des Bundesgerichts eingegriffen, und sodann die angeführten Kostenbestimmungen des Bundesrechtes verletzt. Das ergiebt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn eine Streitsache an das Bundesgericht gezogen ist, so steht es einzig diesem zu, zu bestimmen, ob und welche Kosten und Parteient¬ schädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren auszusprechen seien; das folgt unmittelbar daraus, daß der Kostenentscheid ein Accessorium des Entscheides über die Sache selbst ist und daher notwendigerweise von derselben Behörde ausgehen muß, die den Entscheid in der Hauptsache fällt. Von dieser seiner Befugnis hat denn auch das Bundesgericht vorliegend, wie bemerkt, Gebrauch gemacht, und zwar in dem Sinne, daß es von Zusprechung einer Parteientschädigung Umgang genommen hat. Es geht daher nicht an, daß nun hinterher eine kantonale Behörde entgegen diesem Entscheide des Bundesgerichts eine Parteientschädigung zuspreche das enthält einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet des Bun¬ desrechtes und einen ungehörigen Widerspruch mit dem bundes¬ gerichtlichen Entscheide. Es widerstreitet aber auch weiterhin, wie bemerkt, den Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetrei¬ bungsgesetz und dem Art. 221 Org.=Ges.: jenem, weil eben das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos sein soll, diesem aus eben dem Grunde, und weil zudem ausdrücklich dem Bundes¬ gericht die Befugnis, Ausnahmen zu machen, eingeräumt ist,
woraus übrigens wiederum erhellt, daß nur das Bundesgericht selber über die rechtlichen und außerrechtlichen Kosten vor feiner Instanz zu entscheiden befugt ist. Der Entscheid der Obermodera¬ tionskommission steht daher, soweit er angefochten ist, mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzsphären der eidgenössischen und der kantonalen Behörden, sowie mit posi¬ tivem Bundesrecht in Widerspruch, und muß somit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Ob auch der weitere Rekursgrund: Widerspruch mit klarem freiburgischem Recht bezw. Willkür in der Auslegung dieses Rechtes, zutreffe, kann danach unentschieden bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß der angefochtene Entscheid der Obermoderationskommission des Kan¬ tons Freiburg vom 20. März 1900 aufgehoben, soweit er den Kostenzuspruch von 29 Fr. 50 Cts. (Kosten der Rekurse an das Bundesgericht) betrifft.