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26_I_307

BGE 26 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-04 · Deutsch CH
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57. Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen Vögtlin gegen Aargau. Verurteilung wegen Vernachlässigung von Familienpflichten; Rekurs hiegegen. — Gerichtsstand; Art. 4 u. 58 B.-V. — Entzug der elter¬ lichen Gewalt; Gerichtsstand hiefür, B.-G. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse etc. Art. 2 und 10; Art. 9 Abs. 2 eod. A. Am 12. Januar 1900 erkannte das Bezirksgericht Brugg in einer auf Antrag des Gemeinderates von Brugg gegen Jakob Vögtlin angehobenen Strafuntersuchung:

1. Es sei dieser der Vernachlässigung der Familienpflichten schuldig und werde dafür (in Anwendung von § 2, III des Er¬

gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege) zu einer korrek¬ tionellen Zuchthausstrafe von 6 Monaten und zur Bezahlung der Untersuchungskosten von zusammen 16 Fr. 50 Cts. verurteilt;

2. es sei ihm die elterliche Gewalt über die Kinder Rosa, Her¬ mann und Walter entzogen. In der Begründung des Entscheides wird des nähern ausge¬ führt, daß Vögtlin seine Pflichten als Vater sowohl in morali¬ scher als ökonomischer Beziehung in arger Weise vernachlässige, daß er dadurch seine Angehörigen in Notstand versetze und daß infolge dessen seine Heimatgemeinde für die Familie an Armen¬ unterstützungen die Summe von 1167 Fr. 80 Cts. habe veraus¬ gaben müssen. B. Vögtlin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kan¬ tons Aargau weiter, welches aber den Rekurrenten mit Erkenninis vom 3. April 1900 abwies. In seiner Rekursbeschwerde, führte es hiebei aus, bestreite der (in St. Gallen wohnhafte) Beklagte in erster Linie die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte. Diese Einrede habe er aber bei der Verhandlung vor Bezirksgericht nicht erhoben, sondern sich gegen die angehobene Strafklage einläßlich verteidigt und dadurch die Kompetenz des aargauischen Richters anerkannt. Eine nachträgliche Bestreitung in der Rekursinstanz sei nicht mehr zulässig. Nachdem das Urteil sodann auseinandergesetzt hat, die Anwend¬ barkeit des § 2, III cit. sei in thatsächlicher Beziehung gegeben, fährt es fort: Mit Grund habe das Bezirksgericht angesichts des Benehmens des Beklagten und in Rücksicht auf die Interessen der minderjährigen Kinder von dem Rechte des Entzuges der elter¬ lichen Gewalt Gebrauch gemacht. Dieses Recht werde ihm durch § 5 Ziff. 4 des Zuchtpolizeigesetzes eingeräumt (laut welcher Be¬ stimmung „der Verlust von andern Rechten und Befugnissen“ sc. als das vorher in § 3 genannte Aktivbürgerrecht den auf Vergehen anwendbaren Strafen gehört). Der Entzug der elterlichen Gewalt bilde ein Accessorium der Strafe, und es sei deshalb der Richter, welcher über letztere zu erkennen gehabt habe, auch in diesem Punkte zuständig gewesen. C. Vögtlin beschwerte sich sowohl über die verhängte Bestra¬ fung als über den verfügten Entzug der elterlichen Gewalt recht¬ zeitig auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundes¬ gerichte, wobei er vorbrachte: § 27 des Zuchtpolizeigesetzes bestimme: „Die Beurteilung eines Vergehens steht dem Gerichte desjenigen Bezirkes zu, in welchem dasselbe begangen worden.“ Damit werde deutlich und in aus¬ schließlicher Weise das forum delicti commissi statuiert. Die Bestrafung des im Kanton St. Gallen wohnhaften Rekurrenten verstoße demnach gegen die Art. 4 und 58 der Bundesverfassung, im weitern aber auch gegen Art. 19 der aargauischen Staats¬ verfassung, wonach ein Angeklagter nur in der vom Gesetze vor¬ geschriebenen Weise verfolgt und abgeurteilt werden könne. Die Annahme, Rekurrent habe erstinstanzlich die gerichtsablehnende Einrede nicht erhoben, sei unrichtig; wie sich aus Seite 48 der Prozedur ergebe, habe er vielmehr das Begehren des Gemeinde¬ rates Brugg ausdrücklich bestritten und damit auch gegen das Verfahren protestiert. Übrigens habe der Richter, besonders in Strafsachen, die gesetzlichen Vorschriften über seine Kompetenz von Amtes wegen anzuwenden. Ferner liege eine Verletzung des Art. 9 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf¬ enthalter vor. Laut diesem Gesetze richte sich die elterliche Gewalt nach dem Rechte des Wohnsitzes; es könne somit, wie bundes¬ gerichtlich bereits erkannt (Bd. XXIII, S. 546), auch ein Ent¬ zug derselben nur durch die Wohnsitzbehörden stattfinden. Kanto¬ nale Strafgesetze vermögen die genannte eidgenössische Vorschrift nicht aufzuheben oder sich neben ihr eine Kompetenz in dieser Sache einzuräumen. D. Um Vernehmlassung über die Beschwerde ersucht, erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, sie beschränke sich auf die Ausführungen ihrer seiner Zeit dem Obergerichte einge¬ reichten Rekurseinrede. Darin hatte sie im wesentlichen vorge¬ bracht: Das durch § 2, III des Ergänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege normierte Delikt der Vernachlässigung der Fa¬ milienpflichten erreiche seine Vollendung erst mit dem Momente, in dem die Heimatgemeinde zur Unterstützung der durch die Lieder¬ lichkeit des Familienvaters dem Notstande preisgegebenen Familien¬

glieder herbeigezogen werde. Im vorliegenden Falle habe der Ge¬ meinderat Brugg thatsächlich Unterstützungen geleistet und deshalb der aargauische Richter, in dessen Gerichtskreis das De¬ likt vollendet worden sei, für dessen Beurteilung örtlich zuständig. Da sich meistens außer Kanton wohnende Aargauer Bürger des Vergehens des § 2 III cit. schuldig machen, so würde diese Be¬ stimmung häufig ganz wertløs sein, wenn man die Betreffenden nicht vor das Gericht des Heimatortes zur Verantwortung ziehen könnte. Was von der Hauptstrafe gelte, sei auch für die Neben¬ strafe maßgebend, zu deren Ausfällung der urteilende Richter nach § 5 Ziffer 4 des Zuchtpolizeigesetzes kompetent gewesen sei. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 stehe dem nicht entgegen. Es regle nur civilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Beziehungen der Niedergelassenen und Aufenthalter. Zudem erkläre es in seinem Art. 9 für die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten das heimatliche Recht als maßgebend, woraus folge, daß Deliktsklagen wegen Verletzung dieser Unterstützungspflicht auch vom Richter des Heimatortes beurteilt werden müssen. Die durch dessen Ent¬ scheid notwendig werdende Fürsorge für die Bevormundung der Kinder bleibe selbstverständlich den Wohnsitzbehörden vorbehalten. E. Das Obergericht des Kantons Aargau bemerkt in Anschluß an die Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch folgendes: Die Vorschriften betreffend Gerichtsstand der §§ 27—31 des Zuchtpolizeigesetzes seien nicht erschöpfend und beziehen sich, mit Ausnahme des § 29, nicht auf die außerhalb des Kantons ver¬ übten Vergehen, sondern ordnen die Zuständigkeit der Bezirks¬ gerichte im Kanton unter sich. Da sich nach dem Bundesgesetze sowohl wie auch nach dem aargauischen bürgerlichen Gesetzbuche die Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nach dem Rechte der Heimat richte, so ergebe sich, daß die Vorschrift des § 2, III des Ergänzungsgesetzes sich auf alle Eltern, die Kantonsbürger seien, auch auf die auswärts wohnhaften, beziehen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sofern der Rekurrent unter Berufung auf die Art. 4 und 58 der Bundes= und auf Art. 19 der gargauischen Verfassung geltend macht, das Bezirksgericht Brugg habe zu Unrecht die Strafuntersuchung gegen ihn an Hand genommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Denn zunächst hat Rekurrent laut den Akten die Kompetenz des erstinstanzlichen Richters, der gegen ihn die Untersuchung eröffnete und durchführte, nicht, wie er behauptet, bestritten, sondern sich in der Sache einläßlich ver¬ teidigt. Es ließe sich in diesem Verhalten eine freiwillige Unter¬ werfung des Angeschuldigten unter die aargauische Gerichtsbarkeit erblicken (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XI, Nr. 3,

i. S. Jud). Ganz abgesehen hievon kann aber auch materiell die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Brugg in Sachen nicht in Ab¬ rede gestellt werden. Das Vergehen der Vernachlässigung der Fa¬ milienpflichten, wegen dessen sich der Beschwerdeführer zu verant¬ worten hatte, richtet sich nicht sowohl oder doch nicht ausschließlich gegen die Familienangehörigen, sondern vielmehr wesentlich gegen die Träger der öffentlichen Armenunterstützungspflicht, welche, wie vorliegenden Falles die Gemeinde Brugg, durch das gesetzwidrige Verhalten des Unterstützungspflichtigen in Mitleidenschaft gezogen sind. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint der Gerichtsstand der Begehung als im Kanton Aargau vorhanden und läßt sich nicht sagen, man habe den Rekurrenten willkürlich behandelt oder ihn einem Ausnahmegericht unterstellt bezw. es sei ein Aus¬ nahmeverfahren gegen ihn eingeschlagen worden.

2. Dagegen ist die Beschwerde gutzuheißen, soweit sie sich gegen den Entzug der elterlichen Gewalt wendet. Der Inhalt der letztern bestimmt sich nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nach dem Rechte des Wohnsitzes ihres Inhabers. Das genannte Gesetz er¬ klärt im weitern in seinem Art. 2 die Gerichtsbarkeit des Wohn¬ sitzrichters als die Regel, welche nur da, wo der Gesetzgeber einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des heimatlichen Gerichts¬ standes mache, außer Anwendung zu kommen habe. An einem derartigen Vorbehalte fehlt es aber in Sachen der elterlichen Ge¬ walt und speziell des Entzuges derselben. Daraus ergiebt sich der Schluß, daß dieser Entzug nur von den Wohnsitzbehörden der Person angeordnet werden kann, die der elterlichen Gewalt ver¬ lustig erklärt werden soll (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 81, i. S. Hartmann). Hiefür spricht

übrigens auch der Umstand, daß das Elternrecht der Gesetzgebung des Wohnsitzkantons unterstellt wurde in besonderer Rücksicht auf das ebenfalls dieser Gesetzgebung unterstehende Vormundschafts¬ recht, welch letzteres gerade in Betreff des Entzuges der elterlichen Gewalt mit dem erstern in nahem Zusammenhang steht (Bader, Kommentar zum Bundesgesetze, Note 1 g zu Art. 9). Nun machen freilich die rekursbeklagten Amtsstellen zunächst geltend: laut Abs. 2 des Art. 9 cit. richte sich die Unterstützungs¬ pflicht zwischen Verwandten nach dem heimatlichen Recht des Un¬ terstützungspflichtigen; es hange vorliegenden Falles der Entzug der elterlichen Gewalt von der Prüfung der Frage ab, ob eine Verletzung der genannten Pflicht stattgefunden habe, und es ge¬ höre demnach auch das bezügliche Verfahren vor die heimatlichen Behörden. Diese Auffassung läßt sich indessen nicht als zutreffend bezeichnen, schon deshalb nicht, weil zur Begründung des heimat¬ lichen Gerichtsstandes nicht nur erforderlich ist, daß das Recht der Heimat auf die zu entscheidende Frage zur Anwendung zu kommen habe, sondern auch, daß, wie bereits gesagt, der heimat¬ liche Richter ausdrücklich im Gesetze als zuständig erklärt worden sei. Ebensowenig läßt sich der im weitern vorgebrachte Grund hören, der Entzug der elterlichen Gewalt stütze sich hier auf ein Straf¬ verfahren und stelle sich als ein Accessorium der erkannten Haupt¬ strafe dar. Mag auch der aargauische Richter die angefochtene Verfügung laut der von ihm angewandten kantonalen Bestimmung (§ 5 Ziffer 4 des Zuchtpolizeigesetzes) wenigstens theilweise in Verfolgung eines Strafzweckes getroffen haben, so ist doch dem gegenüber zu bemerken: Die elterliche Gewalt muß ihrem Wesen nach als ein Institut rein civilrechtlicher Natur angesehen werden. Demnach stellt sich auch der Entzug derselben, als solcher und für sich betrachtet, als eine Maßnahme von wesentlich eivilrecht¬ lichem Charakter und civilrechtlicher Wirkung dar, gleichgültig, ob sie infolge schuldhaften Verhaltens des davon Betroffenen oder ohne solches angeordnet wird (ähnlich wie dieses Moment auch bei der Verhängung der Vormundschaft nicht von Bedeutung ist). Hievon ausgehend kann man aber nicht annehmen, daß überhaupt der Bundesgesetzgeber bei Regelung der interkantonalen Civilrechts¬ verhältnisse bezw. der sich daran knüpfenden Gerichtsstandsfragen der kantonalen Gesetzgebung habe die Möglichkeit offen lassen wollen, in besondern mit dem Strafrechte zusammenhängenden Fällen für den Entzug der elterlichen Gewalt ein Forum aufzu¬ stellen, das von dem gewöhnlichen, bundesgesetzlich normierten verschieden ist. Vielmehr muß der Gerichtsstand des Wohnsitzes der in dieser Materie, wie oben dargethan, von Bundes wegen gilt, als ein ausschließlicher, allgemein Platz greifender erachtet werden. Die gegenteilige Ansicht würde ohne Zweifel in der Praxis zu Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten führen, so

z. B. wenn im einzelnen Falle streitig wäre, ob die Wohnsitz¬ behörde auf Grund des Bundesgesetzes oder die Heimatbehörde kraft der kantonalen Bestimmung das Verfahren an Hand zu nehmen und den Entscheid auszufällen habe, oder welche Behörde die mit dem Entscheid notwendig werdenden Maßnahmen vor¬ mundschaftlicher Natur anordnen müsse bezw. anzuordnen berech¬ tigt sei. Anderseits ergiebt sich ein Nachteil wohl kaum daraus, daß der Richter der Heimat nur die Hauptstrafe wegen Vernach¬ lässigung der Elternpflichten ausfällen, nicht aber gleichzeitig auch den Entzug der elterlichen Gewalt aussprechen kann. Denn einem Begehren im letztern Sinne wird die hiefür angesuchte zuständige Wohnsitzbehörde bei Vorlegung des Straferkenntnisses und sonsti¬ ger hinreichender Begründung jedenfalls stets auch ihrerseits ent¬ sprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die gegen den Rekurrenten seitens der gargauischen Behörden verfügte Ent¬ ziehung der elterlichen Gewalt über dessen Kinder Rosa, Her¬ mann und Walter aufgehoben ist. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.