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26_I_296

BGE 26 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1900-07-12 · Deutsch CH
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55. Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen Burkhard gegen Konkursmasse Bachmann & Cie. Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.-V. kann gegen jede Handlung des angeblich unzuständigen Richters er¬ griffen werden. — Klage einer Kommanditgesellschaft (resp. deren Konkursmasse) gegen den Kommanditär auf Einzahlung der Kom¬ mandite; Gerichtsstand. A. Unterm 25. Februar 1899 gründete sich durch mündliche Vereinbarung die Kommanditgesellschaft Bachmann & Cie., beste¬ hend aus Gottfried Bachmann, von Pfungen, in Wädensweil, als unbeschränkt haftendem Mitgliede, und aus Wilhelm Kaiser von und in Bern, und Julius Burkhard, von Schwarzhäuser in Basel, als Kommanditäre mit einer Beteiligung von je 10,000 Fr. Am 31. März 1899 erfolgte die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, wobei als Sitz derselben Rothen¬ thurm und als ihr Zweck Ausbeutung der Torflager daselbst und Handel mit Brennmaterialien angegeben wurde. Seither — der genaue Zeitpunkt läßt sich aus den Akten mit Bestimmtheit nicht ersehen — ist die Firma in Konkurs gefallen. B. Am 29. März 1900 erließ das Vermittleramt Rothenthurm eine Vorladung an Julius Burkhard, als Beklagter am 4. April 1900 vor seiner Audienz zum Vermittlungsversuche zu erscheinen bezüglich der nachfolgenden vom Konkursamt Schwyz als Kläger namens der Masse Bachmann & Cie. hängig gemachten Rechts¬ frage: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter sei pflichtig, die Kommandite von 10,000 Fr. nebst Zins à 5% seit 16. November 1899 einzubezahlen?“ Burkhard erklärte mit Brief vom 3. April 1900 dem Vermittleramte, er sei in der Sache am Gerichtsstande seines Wohnortes Basel zu belangen, und gab der Citation keine Folge. Darauf erließ das Amt am 23. April 1900 eine neue, peremptorische Vorladung im gleichen Sinne auf den 30. desselben Monats. Nachdem Burkhard auch auf diese hin nicht erschienen war, sprach der Vermittler am Verhandlungs¬ tage die Kontumazfolgen aus und übermachte am 2. Mai 1900 der Klägerschaft einen Kontumazweisungsschein. Am 9. Mai reichte die Klagpartei beim Gerichtspräsidenten von Schwyz eine „erste klägerische Prozeßeingabe“ gegen Burk¬ hard als Beklagten ein, in welcher sie wiederum die obgenannte, in den beiden Ladungen des Vermittleramtes enthaltene Rechts¬ frage stellte. Unterm 14. Mai erließ hierauf der Gerichtspräsident von Schwyz durch seinen Gerichtsschreiber an Burkhard als Be¬ klagten eine „Anzeige und Aufforderung betreffend Prozeßeinga¬ ben,“ laut welcher Burkhard verhalten wurde, bis zum 31. Mai 1900 seinerseits eine doppelt gefertigte Eingabe nebst den darin unter den Beweismitteln angeführten Urkunden der Bezirksgerichts¬ kanzlei einzureichen. C. Daraufhin ergriff unterm 22. Mai 1900 Jul. Burkhard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An¬ trage: es seien die beiden Vorladungen des Vermittleramtes Ro¬ thenthurm, die Verhandlungen vor demselben und die „Anzeige und Aufforderung betreffend Prozeßeingaben“ des Gerichtspräsi¬ denten von Schwyz zu kassieren. Zur Begründung wurde angebracht: Es handle sich um kan¬ tonale Verfügungen, durch welche gegen den Rekurrenten vor einem nach Art. 59 B.=V. unzuständigen Richter ein Prozeß eingeleitet werden wolle. Burkhard sei aufrechtstehend, was Gegenpartei nicht bestritten habe und übrigens, wenn streitig, weisen müßte. Die Forderung, für welche er angesucht werde, eine persönliche, der Handelregistereintrag habe allerdings Rechtsdomizil in Schwyz für die Kommanditgesellschaft, nicht aber für die einzelnen Kommanditäre begründet, und durch Vertrag habe Burkhard ein solches Domizil nicht anerkannt. D. In ihrer auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver¬ nehmlassung führt die Konkursmasse Bachmann & Cie. aus: Indem der Rekurrent einer mit seinem Einverständnisse im Kanton Schwyz domizilierten Kommanditgesellschaft als Komman¬ ditär beigetreten sei, habe er sich rücksichtlich aller Rechtsverhält¬ nisse, welche diese Gesellschaft beschlagen, dem schwyzerischen Ge¬

richtsstande unterworfen, gleichgültig, ob der betreffende Rechts¬ streit Beziehungen der Gesellschaft zu Drittpersonen, oder die Rechtsstellung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zum Gegenstande habe. Wenn ein ausdrücklicher Verzicht auf das ver¬ fassungsmäßige Forum domicilii auch nicht zu präsumieren sei, so müsse doch hier auf einen solchen aus den Umständen geschlos¬ fen werden, ähnlich wie man dies beispielsweise bereits in Fällen einer Wechseldomizilierung gethan habe. Treu und Glauben im Verkehr und der öffentliche Kredit erheischen in casu gebieterisch die Kompetenz des Richters am Orte des Geschäftsdomizils. Die Gesellschaftsgläubiger dürfen von dem Normalfalle ausgehen, daß die Kommanditsumme effektiv einbezahlt sei, und sich bei Kredit¬ gewährungen hierauf verlassen. Nach der Meinung des Gesetzes könne man weder der Gesellschaft noch dritten Gläubigern zu¬ muten, die Kommanditsumme durch Klageerhebung vor einem außerkantonalen oder gar ausländischen Richter zu erstreiten. Vielmehr müssen derartige Klagen am ordentlichen Geschäfts¬ gerichtsstande der Gesellschaft angehoben werden dürfen. Übrigens liege in den angefochtenen Verfügungen des Vermitt¬ leramtes und Gerichtspräsidenten noch keine Verletzung des Art. 59 B.=V., da es nach §§ 101 und 102 der schwyzerischen Civil¬ rozeßordnung dem Rekurrenten frei stände, sich über die Klage uneinläßlich vernehmen zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Rekursbeklagtschaft, es habe eine Verletzung des Art. 59 B.=V. gar noch nicht stattgefunden, und es sei dem¬ nach die Beschwerde verfrüht, erweist sich als unbegründet. Nach ständiger Praxis kann schon gegen bloße Ladungen zum Sühne¬ versuche wegen Mißachtung des genannten Verfassungsartikels rekurriert werden (vgl. z. B. Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XVII, Nr. 58, Erw. 2, i. S. Kistler), während hier bereits die Instruktion des Prozesses begonnen hat. Ebenso¬ wenig kommt der Behauptung Bedeutung zu, daß nach schwyze¬ rischem Rechte der Rekurrent befugt sei, die Klage unbeschadet seiner auf den Gerichtsstand bezüglichen Einwendungen zu beant¬ worten; denn er braucht sich vor einem verfassungsmäßig unzu¬ ständigen Richter überhaupt nicht einzulassen bezw. sich nicht vorerst durch Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel gegen die Einlassung zu verteidigen (vergl. Entsch. des Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 80, Erw. 1, i. S. R.).

2. In der Sache selbst steht fest, daß das gegen den Be¬ schwerdeführer gestellte Klagebegehren auf Zahlung der Komman¬ ditsumme gerichtet ist, welche er als Kommanditär der Gesellschaft Bachmann & Cie. resp. nunmehr deren Konkursmasse laut An¬ gabe dieser letztern schuldet. Demnach handelt es sich zweifelsohne um eine auf Vertrag gestützte Forderung und insoweit um eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 B.=V. Die An¬ wendbarkeit dieses Artikels ist nun zunächst nicht etwa durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden, was die Re¬ kursbeklagtschaft übrigens selbst nicht behauptet. Im weitern liegen auch seitens des Rekurrenten keine konkludente Handlungen oder Erklärungen vor, zufolge denen ein Verzicht auf den verfassungs¬ mäßigen Gerichtsstand in Frage kommen könnte, mit Ausnahme des Umstandes, daß Rekurrent der außerhalb feines Wohnsitzes domizilierten Kommanditgesellschaft beigetreten ist. Indessen kann auch diesem Umstande die Tragweite eines solchen Verzichtes nicht beigemessen werden. Es läßt sich ferner nicht behaupten, das Fo¬ rum des Gesellschaftssitzes greife von Rechts wegen Platz, d. h. der Kommanditär als solcher könne, ohne daß es einer besondern Verzichtserklärung bedürfe, von der Gesellschaft bezw. von deren Konkurs= oder Liquidationsmasse am Geschäftsdomizil belangt werden. Für einen derartigen speziellen Gerichtsstand mögen frei¬ lich de lege ferenda die von der Rekursbeklagten angebrachten Gründe sprechen, und es findet sich derselbe auch in ausländischen Gesetzen anerkannt (vgl. z. B. Civilprozeßordnung für das deutsche Reich § 22 salt 23]). Nach schweizerischem Rechte erscheint aber ein solches gesetzliches Forum als unzulässig, da der Art. 59 B.=V. in bestimmter und ausschließlicher Weise für sämtliche per¬ sönliche Ansprachen die Garantie des Wohnsitzrichters deklariert, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob besondere Umstände für einzelne solcher Ansprachen eine Ausnahme rechtfertigen oder nicht (vergl. auch Entsch. des Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 62, Erw. 2, i. S. Holtmann gegen Molina, wonach das Forum des Erfüllungsortes der Obligation als mit Art. 59

B.=V. unvereinbar erklärt wurde). In diesem Sinne hat denn auch die Bundesgesetzgebung die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Betreibungs= bezw. Konkursverfahren ge¬ löst. Denn während die Betreibung gegen die Kommanditgesell¬ schaft an ihrem Sitze sich vollzieht und daselbst auch der Kon¬ kurs über sie durchzuführen ist (Art. 46 Abs. 2, 166 ff. und 221 ff. Betr.=Ges.), hat für den Kommanditär unzweifelhaft ge¬ mäß Art. 46 Abs. 1 Betr.=Ges. der persönliche Wohnsitz als Ort der Betreibung zu gelten. Übrigens ist bereits in ähnlichen (frei¬ lich sich mit dem vorliegenden nicht deckenden) Fällen betreffend Forderungen aus einem Gesellschaftsverhältnisse der Art. 59 B.=V. als zu Gunsten des einzelnen Gesellschafters anwendbar erklärt worden (vgl. Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. IV, Nr. 7, i. S. Wuhrmann und Konsorten und Nr. 8,

i. S. Schmid gegen Oegger; s. auch Roguin, l’art. 59 p. 137). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.