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54. Urteil vom 27. September 1900 in Sachen Zai=Kappeler gegen Jäger. Stellung des Bundesgerichtes bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung der Pressfreiheit. — Persiflierender Zeitungsartikel, der einen Politiker und Journalisten lächerlich macht; Verurteilung wegen Ehrverletzung; verstösst diese Verurteilung gegen den Grund¬ satz der Pressfreiheit? A. Im Mai, Juni und Juli 1899 herrschte in der aar¬ gauischen Presse eine Polemik über ein Brückenprojekt Lauffohr oder Stilli, wobei das „Aargauer Tagblatt“ Artikel und Ein¬ sendungen enthielt, die das Projekt Lauffohr=Turgi verteidigten, während die „Schweizer Freie Presse, deren verantwortlicher Redaktor der heutige Kläger und Rekursbeklagte Nationalrat Jäger ist, Korrespondenzen zu Gunsten des von der Regierung vorgeschlagenen Projektes Stilli enthielten. Die Polemik nahm bald persönlichen Charakter an; es sprach insbesondere der heutige Beklagte und Rekurrent, Fabrikant Zai=Kappeler in Turgi, von Nepotismus, Verschleuderung der Staatsfinanzen u. s. w., wo¬ gegen ihm in Artikeln der Zeitung des Rekursbeklagten „ge¬ meine Manier der Verdächtigung und Beschimpfung von Per¬ sonen und Behörden,“ eine „Manier, die aus den Abruzzen stammt und mit Revolver und Dolch sich ein Faustrecht ver¬ schaffen will“, ferner die Anwendung verwerflicher Mittel, welche gewisse rücksichtslose Zwänger und Egoisten gewohnt seien, vor¬ geworfen wurde; gesagt war ferner in einem Artikel der „Schweizer Freien Presse“ vom 10. Juni 1899, der sich als „Eingesandt aus dem Bezirk Zurzach“ bezeichnet: „In der Gegend „von Turgi=Windisch hat eine Industrie, die sich heute auf „einmal so hungerleiderisch geberdet, durch Ausbeutung von „Wasser= und Menschenkraft eine Generation von Millionären „erzeugt, — während daneben Tausende in Armut und Not ver¬ „blieben..... Wenn einmal bei uns da unten einige Millionär¬ „Familien erzeugt worden sind, werden dieselben hoffentlich ihre „sozialen Verpflichtungen gegen die Landesgegend anders auffassen, „als diejenigen, die in der Gegend von Turgi=Windisch durch „neidisches, gehässiges Gebahren gegen Mitbewerber um öffent¬ „liche Einrichtungen die Hilfe des Staates für sich allein als „gerecht und erlaubt erklären.“ Weiterhin sprach der Rekursbe¬ klagte von der „dummdreisten Insinuation in Nr. 160 des „Aar¬ gauer Tagblatt“, und in der Nummer der „Schweizer Freien Presse“ vom 22. Juni 1899 war in einer „Korrespondenz von der untern Aare“ u. a. gesagt, es sei im „Aargauer Tagblatt“ in feiger und schmutziger Weise über Herrn Nationalrat Jäger hergefallen worden. Da erschien im „Aargauer Tagblatt“ vom
4. Juli 1899 unter dem Titel „Herr Nationalrat Jäger und die Lauffohrer Brückenfrage“ folgendes: „In Kaiserstuhl soll, nach „einer uns zugehenden Korrespondenz, letzten Sonntag eine Volks¬ „versammlung abgehalten worden sein, behufs Stellungnahme „zur Lauffohrer Brückenfrage. Als Referent war Herr National¬ „rat Jäger geladen, neben einigen Vertretern der benachbarten Zürcher und badischen Gemeinden. „Präsident: Herr Nationalrat Jäger wird über die Lauffohrer „Brückenfrage referieren; der Herr Nationalrat Jäger hat das „Wort. „Nationalrat Jäger: „Liebe Mitbürger! Ich komme heute zu „Euch im Namen des radikal=demokratischen Wohlfahrtsaus¬ „schusses! Das Land ist in Gefahr! Hannibal ante portas! „Die Hydra des „Kapitalismus“ erhebt heute „frecher“ als je „ihr scheußliches Haupt und reißt den unersättlichen Rachen weit „auf, alle unsere herrlichen Freiheiten zu verschlingen. Das ist „der Feind und die Lauffohrer Brücke heute seine Parole, seine „Fahne! Diese Frage war tot und begraben, das wird Euch der Zwängern,“ diesen „Herr Baudirektor bezeugen; aber diesen Und warum mußte „Protzen“ ist selbst der Tod nicht heilig! Zwingherren“ das „sie wieder aufleben? Damit diese modernen „Land wieder in ihre Gewalt bringen können und es beherrschen! skrupellosen Vertreter „Wollt Ihr Beweise? Betrachtet nur diese „des Kapitalismus, diese Verteidiger der verkappten Tyrannei, „wie sie bald mit List, bald mit Gewalt, bald „Fuchs,“ bald
„Wolf unserer Straßen und Brücken sich zu bemächtigen suchen. „Seid auf der Hut, Bürger! vor diesen „feigen Wegelagerern „aus den Abruzzen,“ vor diesen „Präsident: Ich bitte, der Herr Referent möchte auf die Sache „eintreten. „Nationalrat Jäger: Ja, also zur Sache. Unsere Interessen „achten sie nicht, unsere Vorschläge bekämpfen sie. Mein verehr¬ „ter Freund Schultheß proponiert ihnen einen Steg. Das ist „noch zu viel für diese „Generation von Millionären.“ Wir „sagen heute mit den ersten Nationalökonomen des Landes: Die „Brücken und Straßen dem Volk; den Kapitalisten, den Fabri¬ „kanten die Steuerzeddel! „Präsident: Vielleicht interessiert die Versammlung, von den „verschiedenen Projekten etwas zu vernehmen. „Nationalrat Jäger: Ja, vom Projekt Schultheß haben Sie „gehört. Durch den Kantonsingenieur vernahm ich, daß neben „seinem eigenen, dem besten, auch ein Projekt Stammbach exi¬ „stiere. Von andern Projekten weiß ich nichts, die Baudirektion „weiß auch nichts; aber wenn solche wirklich vorhanden sein „sollten, werden wir die perfiden Machwerke des Kapitalismus „öffentlich zu brandmarken wissen. Ihr könnt auf mich, Ihr könnt „auf Euern Nationalrat zählen! „Präsident: Ich verdanke dem Herrn Nationalrat sein gründ¬ „liches Referat und schließe mit einer warmen Empfehlung dieses „wackeren Vertreters des „Armen Mannes“ für die künftigen „Wahlen. „Der Stenograph.“ Verfasser und Einsender dieses Artikels ist unbestrittenermaßen der Rekurrent; ebenso ist zugegeben, daß das ganze eine Fiktion ist. Der Rekursbeklagte erhob wegen dieses Artikels gegen den Redaktor des Aargauer Tagblattes und, nachdem dieser den Re¬ kurrenten als Einsender genannt, gegen diesen allein Strafklage wegen Ehrverletzung. Das Bezirksgericht Aarau erkannte unterm
1. August 1899, der Beklagte habe sich durch die Veröffent¬ lichung des eingeklagten Artikels der Ehrverletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht, verurteilte ihn zu einer Buße von 30 Fr. eventuell zu 7½ Tagen Gefangenschaft, erklärte die Ehrverletzung von Richteramtswegen als aufgehoben und die Ehre des Klägers am Protokoll gewahrt, legte dem Beklagten die Kosten auf und sprach dem Kläger das Recht zu, das Urteil auf Kosten des Be¬ klagten im „Aargauer Tagblatt“ einmal zu veröffentlichen. Den vom Beklagten gegen dieses Urteil gerichteten Rekurs hat das Obergericht des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1899 abge¬ wiesen, unter Verfällung des Beklagten in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz. Das erstinstanzliche Urteil ist folgendermaßen begründet: Wenn man auch zugeben wolle, daß der Beklagte bei den Lesern des „Aargauer Tagblattes“ nicht den Glauben habe erwecken wollen, der Kläger habe die Rede wirklich gehalten, so habe er ihn doch als einen Menschen kennzeichnen wollen, der fähig wäre, in solcher Weise öffentlich aufzutreten und zu sprechen. Damit aber sei der Kläger als Nari als hohler Phrasenmacher bezeichnet, und darin liege das ehrver¬ letzende Moment des inkriminierten Artikels. Daß der Kläger die ihm in den Mund gelegten Ausdrücke schon gebraucht und sich ihrer oder ähnlicher speziell dem Beklagten gegenüber bedient habe, sei unerheblich; der Beklagte habe nicht Gegenklage erhoben; im übrigen sei der Artikel als ganzes zu betrachten und sei der Wahrheitsbeweis, daß der Kläger fähig wäre, eine derartige Rede zu halten, noch keineswegs erbracht. Durch die Behauptung, der Artikel sei eine Satire, werde dessen ehrverletzende Charakter nicht befeitigt; eine Satire sei nur so lange erlaubt und nicht straf¬ bar, als sie nicht die Ehre einer bestimmten Person widerrechtlich angreife; gerade das sei aber vorliegend geschehen, da der Kläger als hohler Phrasen= und Proselytenmacher und als blinder poli¬ tischer Streber hingestellt worden sei und ihm so Eigenschaften beigelegt werden, die geeignet seien, sein Ansehen herabzumindern. Das Obergericht findet die Strafbarkeit des eingeklagten Artikels schon darin, daß der Beklagte gewisse Vorgänge fingiert habe, um damit den Kläger zu verspotten. Der Kläger werde der allge¬ meinen Verachtung preisgegeben. Nicht die Form der Publikation die freilich nichts ehrverletzendes enthalte — sei entscheidend, sondern deren Zweck, und über diesen könne kein Zweifel be¬ stehen. B. Nunmehr hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
gegen die beiden kantonalen Urteile den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Preßfreiheit eingelegt, mit dem Antrage, diese Urteile seien als verfassungswidrig aufzu¬ heben. In der Rekursschrift wird unter teilweiser Verweisung auf die dem Obergericht eingereichte Beschwerde ausgeführt, eine Ver¬ letzung der Ehre des Rekursbeklagten liege in dem eingeklagten Artikel nicht; dieser enthalte eine Satire, eine Parodie, die nicht strafbar sein könne, zumal lediglich der Ton, den der Rekurs¬ beklagte in seiner Zeitung dem Rekurrenten gegenüber angeschlagen habe, „parodiert“ sei. Die Bestrafung eines derartigen Artikels verstoße gegen die verfassungsmäßig garantierte Preßfreiheit. C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die Antwortschrift bemerkt zunächst, es gehe nicht an, den Re¬ kursbeklagten für jene Korrespondenzen aus dem Juni 1899 verantwortlich zu machen, da er damals in Bern den Sitzungen der Bundesversammlung beigewohnt habe, und hält sodann, im Wesentlichen im Anschluß an die Begründung der angefochtenen Urteile, daran fest, daß der inkriminierte Artikel eine Ehrverletzung gegenüber dem Rekursbeklagten enthalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der dem Bundesgericht bei Rekursen wegen Verletzung der Preßfreiheit durch ein kantonales Strafurteil eingeräumten Stellung hat es zu untersuchen, ob in dem betreffenden Straf¬ urteil zu Unrecht eine strafbare Handlung erblickt und dadurch der öffentlich=rechtliche, verfassungsmäßige Anspruch auf Schutz der Preßfreiheit verletzt worden sei (vgl. Urteil des Bundesge¬ richtes vom 31. Januar 1900 in Sachen Schneider gegen Jäger, Amtl. Samml., Bd. XXVI, 1. Teil, S. 41 ff., Erw. 1). Die Frage der richtigen Anwendung und Auslegung des kantonalen Strafrechtes, die an sich dem kantonalen Strafrichter vorbehalten ist, greift bei derartigen Rekursen über in die Frage der Ver¬ letzung eines durch die Bundesverfassung geschützten Individual¬ rechts positiven Inhalts, und es ist daher vom Bundesgericht zu prüfen, ob nicht in der Anwendung und Auslegung jenes kanto¬ nalen Strafgesetzes eine Verletzung dieses verfassungsmäßig zu¬ gesicherten Rechts liege. Danach ist denn vorliegend zu unter¬ suchen, ob die aargauischen Gerichte im eingeklagten Artikel mit Recht eine Ehrverletzung erblickt haben; denn wenn diese Frage Pre߬ bejaht werden muß, dann kann von einer Verletzung der freiheit keine Nede sein, da strafbare Handlungen, und so auch Ehrverletzungen, durch die Preßfreiheit nicht gedeckt sind; ist da¬ gegen jene Frage zu verneinen, so folgt daraus, daß ein Eingriff in die verfassungsmäßig zugesicherte Preßfreiheit vorliegt. Auf Grund einer andern Bestimmung, als derjenigen über Ehrver¬ letzung, haben die kantonalen Gerichte den Artikel nicht für straf¬ bar gehalten; die Fragestellung: Ist der eingeklagte Artikel durch den Grundsatz der Preßfreiheit gedeckt? muß also zu demselben Resultate führen, wie die andere: Enthält der eingeklagte Artikel eine Ehrverletzung? Von diesem doppelten Standpunkte aus ist daher der eingeklagte Artikel zu betrachten.
2. Wird der eingeklagte Artikel auf seinen Inhalt geprüft, so ergibt sich, daß derselbe eine fingierte Berichterstattung über eine ebenfalls fingierte Volksversammlung ist, daß dabei dem Re¬ kursbeklagten nichtssagende, bombastische Kraftausdrücke gegen seine politischen Gegner, gegen den Kapitalismus u. s. w., in den Mund gelegt werden und daß er hiefür vom Präsidenten der fingierten Versammlung zur Wiederwahl als Nationalrat em¬ pfohlen wird. Zweck dieses Artikels war, das öffentliche politische Auftreten des Rekursbeklagten ins grotesk=lächerliche zu ziehen und ihn so dem Gelächter und dem Gespötte preiszugeben, viel¬ leicht auch, ihm in seinem politischen Ansehen als Nationalrat zu schaden; Mittel zu diesem Zwecke war die Übertreibung und sinn¬ lose Aneinanderhäufung von Ausdrücken, die im Blatte des Re¬ kursbeklagten in schwächerer Form und in sinngemäßem Zusam¬ menhange gegen den Rekurrenten gebraucht worden waren. Der Artikel charakterisiert sich demnach als eine Persiflage des politi¬ schen Auftretens des Rekursbeklagten; ehrverletzende Ausdrücke gehen ihr auch nach der Ansicht der angefochtenen Urteile ab. Nach seinem Inhalte und Zwecke enthält nun der Artikel zwar wohl einen Angriff gegen die Persönlichkeit des Rekursbeklagten im weitern Sinne — wie dies auch der rein sachlich gehaltene politische Angriff thut, in gewissen Beziehungen auch eine Kritik über wissenschaftliche und künstlerische Leistungen; — allein die Ehre des Rekursbeklagten ist dadurch nicht verletzt. Zum Begriffe
der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben; das Lächerlich¬ machen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Thatbestand der Ehr¬ verletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekursbeklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auftreten in allerdings derber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierun¬ gen, Ironien, schließt keine Ehrverletzung in sich (vgl. Binding, Grundriß des Strafrechtes, II. Teil, 1. Hälfte, S. 59), da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz außer Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein regeres geistiges Leben geherrscht hat, einen besondern Zweig der Litteratur und der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf litterarischen und künstlerischen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Offentlichkeit, namentlich in die politische und journa¬ listische Offentlichkeit tritt, naturgemäß in stärkerem Maße aus¬ gesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetze beschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, daß von ihm stets nur sachlich gesprochen werde, und daß sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle „politische Ehre“ etwa ist kein vom Strafgesetz, auch nicht vom aargauischen, anerkanntes Rechtsgut. Übrigens kann auch gesagt werden, daß der einge¬ klagte Artikel um so milder beurteilt werden darf, als er jeden¬ falls die Wirkung der Schädigung des Ansehens des Rekursbe¬ klagten kaum erreicht hat und auch kaum geeignet war, das zu thun, da gewiß nur wenige Leser des „Aargauer Tagblattes“ den Artikel ernst genommen und geglaubt haben, der Rekursbe¬ klagte habe in der That eine so einfältige Rede gehalten. Fällt aber danach der eingeklagte Artikel nicht unter den Begriff der Ehrverletzung, so verstößt seine Bestrafung als Ehrverletzung gegen den Grundsatz der Preßfreiheit; denn alsdann steht fest daß etwas als Mißbrauch der Preßfreiheit bestraft wurde, was in That und Wahrheit ein Mißbrauch nicht ist. Und es zeigt sich wohl gerade in diesem Falle, daß der Grundsatz der Pre߬ freiheit ein positives Individualrecht öffentlich=rechtlicher Natur erzeugt des Inhalts, daß innerhalb der Schranken der Respek¬ tierung der privaten Ehre im Rechtssinne auch persönliche An¬ griffe politisch hervortretender Männer durch Verspottung, Kari¬ katur u. dgl., wenn auch unter andern Gesichtspunkten nicht einwandsfrei, so doch vom Standpunkte des Rechts aus, straflos sind; es ist gewiß zu sagen, daß ein Strafgesetz, das derartige Handlungen verbieten wollte, dem Grundsatze der Preßfreiheit zuwiderlaufen würde. So ergibt sich auch vom positiven Stand¬ punkte der Preßfreiheit aus die Straflosigkeit des eingeklagten Artikels.
3. Danach ist denn der Rekurs begründet zu erklären und somit das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Das Begehren der Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils ist dagegen über¬ flüssig, da ja das obergerichtliche Urteil an Stelle des unterge¬ richtlichen getreten ist und mit Aufhebung des erstern die Ver¬ fassungsverletzung aufgehoben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Ur¬ teil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1899 aufgehoben.