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SB110141

Ehrverletzung

Zürich OG · 2011-11-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Hintergrund des Rechtsstreits Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Geschehnisse zugrunde: Am tt.mm.2009 erschien ein umfangreicher und positiv geschriebener Artikel über den Ankläger und E._____ in der C._____ Zeitung, ... (in der Folge C1._____, ... ge- nannt; Urk. 15/1). Als Reaktion darauf - und zum Teil die Worte des Artikel auf- greifend, so auch den Begriff "Monster" - schrieb die Angeklagte eine Kolumne darüber, welche am tt.mm.2009 in der C1._____, ... in der Rubrik "..." erschienen ist (Urk. 3/1). Darin schrieb sie unter anderem den Satz "Was ist das für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst.". Dieser eine Satz ist Gegenstand des vorlie- genden Ehrverletzungsverfahrens. 3.2. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft der Angeklagten in seiner Anklageschrift vom

4. November 2009 (Urk. 2/7/16), welche diesem Entscheid angeheftet ist, vor, diese habe ihn in seiner Ehre verletzt, indem sie schrieb: "Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." Im weiteren Verlauf der Kolumne habe die Angeklagte unmissverständlich die Bezeichnungen "Monster" und "abmurksen" auf die Person des Anklägers bezogen (Urk. 2/7/16 S. 3 f. und Urk. 17 S. 2 ff.).

- 8 - 3.3. Standpunkt der Angeklagten Die Angeklagte bestreitet den äusseren Ablauf des Sachverhaltes nicht. So anerkannte sie anlässlich ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom

25. September 2009 (Urk. 2/7/9 S. 3 f.), die besagte Kolumne in der C1._____, ..., Ausgabe vom tt.mm.2009, geschrieben zu haben und bestätigte auch, dass in der Kolumne mit "diesem Mann" der Ankläger gemeint sei. Die Angeklagte bestreitet jedoch, den Ankläger in seiner Ehre verletzt zu haben. Sie habe weder geschrie- ben, dass der Ankläger ein Monster sei, noch dass er Leute abmurkse. Diese Be- griffe seien lediglich Phantasien und Gedanken von Leuten, welche dies ihr ge- genüber geäussert haben sollen. Auch habe sie nicht geschrieben, dass er Leute abmurkse, sondern "auf Wunsch", was eine saloppe Umschreibung für den Aus- druck "Sterbehilfe vollziehen" sei. Die Kolumne vom tt.mm.2009 habe sie im Hin- blick auf einen Zeitungsartikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger verfasst. In der Beanstandungsschrift vom 21. Februar 2011 wird ausgeführt, es sei mitzu- berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine sehr berühmte und sehr umstrittene Person der Zeitgeschichte handle. Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei sowohl mit der Person des Anklägers als auch mit dem Gewerbe, welchem er nachgehe, nämlich der Sterbehilfe, bestens vertraut. Der unbe- fangene Leser setze den Ankläger mit E._____ gleich; E._____ sei der Ankläger und der Ankläger sei E._____. Über den Ankläger und E._____ seien in den ver- gangenen Jahren Tausende von Zeitungsartikeln publiziert worden; hinzu komme eine Vielzahl von Beiträgen in den elektronischen Medien. Es gebe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe auch nur annä- hernd derart extrem im Scheinwerferlicht der Medienöffentlichkeit stehe wie der Ankläger. Der Ankläger sei ein Meister der Aufmerksamkeitsökonomie. Weiter mitzuberücksichtigen sei der gesamte Text der eingeklagten Kolumne. Aus diesem Text gehe – für den unbefangenen Leser – ohne weiteres hervor, dass es inhaltlich um das Thema Sterbehilfe gehe und nicht um „illegales Töten“ im Sinne von Mord oder vorsätzlicher Tötung. Die Kolumne sei zudem deutlich erkennbar als Gegenschlag zur PR-Selbstdarstellung des Anklägers im Artikel vom tt.mm.2009 („...“). Die Kolumne sei teilweise in einem satirischen und ironischen

- 9 - Tonfall gehalten. Die Kolumne werde seit vielen Jahren publiziert, und die Leser seien entsprechend vertraut mit diesem Genre. Insbesondere bei ironischen oder satirischen Äusserungen müssten durch das Genre bedingte Verfremdungen be- rücksichtigt werden, da die mit diesem Genre vertrauten Leser die Aussagen auch so verstünden. Nicht zuletzt müsse deshalb der massgebliche Adressatenkreis ermittelt und auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt werden. Die Bewohner des Kantons Zürich wiesen im Vergleich zu anderen Regionen der Schweiz ein überdurchschnittliches Bildungsniveau auf. Innerhalb des Kantons Zürich weise die Region C._____ ein höheres Bildungsniveau auf als andere Bezirke. Und im Übrigen seien regelmässige Leser von Kaufzeitungen (eventuell mit Ausnahme der Leserschaft des „…“) überdurchschnittlich informiert und gebildet. Unabding- bar sei ferner eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Medien- und Kunstfrei- heit. Die Verfasserin der Kolumne könne sich auch auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen und sich auf die Kommunikations- freiheitsrechte stützen (Urk. 31 S. 2 ff.). Auf diese und die ergänzenden Ausführungen der Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung ist bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziffer 4). 3.4 Standpunkt des Anklägers Der Ankläger weist in seiner Eingabe vom 30. Juni 2011 (Urk. 50) darauf hin, bei der «C._____-Zeitung« (C1._____) könne nicht von einer Kaufzeitung gespro- chen werden, denn der überwiegende Teil ihrer Auflage werde im Abonnements- verhältnis abgesetzt. Der Begriff «Sterbehilfe» sei an sich schon äusserst un- scharf und lasse sich keinesfalls allein auf Suizidbegleitung reduzieren. Er umfasse auch die Tötung auf Verlangen, wie sie in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg gesetzlich ermöglicht worden sei, er beziehe sich auch auf heim- liche Tötungen von Patienten durch empathische Ärzte, wie sie überall und immer wieder vorkämen und durch multinationale Studien belegt seien. Dieser Begriff umfasse folglich auch die in der Schweiz unzulässige aktive Sterbehilfe oder sogar Sterbehilfe aus selbstsüchtigen Gründen. Entscheidend sei nicht, ob die Leser der C1._____, ..., nach Lektüre des inkriminierten Satzes für wahr gehalten

- 10 - hätten, was der inkriminierte Satz ausdrücke. Entscheidend sei allein, was die Le- ser unter dem Begriff «abmurksen» hätten verstehen dürfen und müssen: «Ab- murksen» habe in diesem Zusammenhang nur eine einzige und klare Bedeutung, nämlich «ungeschickt töten». Die Leser der C1._____, ... hätten somit den inkri- minierten Satz nur so verstehen können, wonach deren Autorin dem Ankläger den Vorwurf mache, Leute ungeschickt oder heimlich oder gar quälend umzubringen. Dass sie in der Folge diesen Vorwurf als unzutreffend, grob unwahr, absichtlich verletzend hielten, spiele für die hier zu beantwortende strafrechtliche Frage kei- nerlei Rolle. Auch wenn die Leserschaft der C1._____, ..., gewusst habe, dass der Ankläger bislang niemanden umgebracht und deshalb auch nie mit dem Straf- richter zu tun bekommen habe, habe die Leserschaft den inkriminierten Satz nur als Bezichtigung der Angeklagten verstehen können, der Ankläger habe – eben entgegen diesem Anschein! – derartige Delikte begangen. Es möge nachträgli- ches Wunschdenken der Angeklagten sein, den inkriminierten Text in hohen lite- rarischen Sphären ansiedeln zu dürfen; die Tatsachen ihres Textes sprächen je- doch eine ganz andere Sprache. Weder sei ersichtlich, was beispielsweise das Werweissen der Autorin über die Bedeutung des Namenspartikels «….» im Na- men des Anklägers in Wirklichkeit bedeute – jedenfalls könne dies kaum als sati- risch wahrgenommen werden; noch könne ihre Behauptung, er habe seine Tätig- keit «in miesen Kammern» ausgeübt, als satirisch empfunden werden, denn auch dies sei keine satirische Überhöhung, sondern die Meinung der Autorin, wenn sie an jene schweizerischen Hotelzimmer denke, in welche E._____ zufolge illegaler Handlungen von Gemeindebehörden während weniger Wochen mit Freitodbeglei- tungen habe ausweichen müssen. Doch selbst wenn unabhängige Sachverstän- dige noch bestätigen sollten, es habe sich bei der inkriminierten Kolumne tatsäch- lich um Satire gehandelt, und sie sei im Elysium der Weltliteratur anzusiedeln, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Auch Satire von Autoren der Weltliteratur dürfe keine ehrverletzenden Behauptungen im Sinne des schwersten Deliktes, das gegenüber einem einzelnen Menschen begangen werden kann, straflos auf- stellen. Dass die Angeklagte sich möglicherweise keine Rechenschaft darüber gegeben habe, dass ein solcher Vorwurf eine Verleumdung darstelle, entlaste sie nicht, sondern belege lediglich ihren Mangel an Sorgfalt und Selbstkritik. Im Rah-

- 11 - men der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Ankläger nichts Neues vor (Urk. 59, Prot. II S. 13 ff.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Angeklagten als Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 34 S. 7 ff.). Den Tatbestand der üblen Nachrede, welcher vom Ankläger eventualiter beantragt wurde (Urk. 16 S. 4), verneinte sie zu Recht. 4.2. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann eine Beschuldigung bzw. Verdächtigung ehernrührig ist, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; § 161 GVG/ZH). Gleiches gilt betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Verleumdung (Urk. 34 S. 9 f., Ziffer 3.2.1; § 161 GVG/ZH). In der Folge sind jedoch Ergänzungen sowie Präzisierungen anzubringen. 4.2.1.Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe trotz Hinweis auf BGE 117 IV 29, welcher festhält, dass ein Text nicht nur anhand der einzelnen, isoliert betrachteten Ausdrücken zu analisieren sei, sondern ebenfalls gemäss dem allgemeinen Gesamteinruck, den er hinterlasse (Urk. 34 S. 9; Urk. 58 S. 17 ff.), es unterlassen, bei der konkreten Auslegung des Textes zu berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine in der Öffentlichkeit extrem bekannte Person handle. Seit der Gründung derselben im Jahre 1998 dominiere der Ankläger die E._____ als Alleinherrscher, A._____ und E._____ seien zu Synonyma geworden, genau gleich wie A._____ und Sterbehilfe. Der Ankläger sei seit Jahren einem Wander- prediger gleich in Sachen Sterbehilfe unterwegs. Es gäbe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe eine derart immense öffentliche Beachtung geniesse, wie der Ankläger. Auch in regen politischen Diskussionen um die Sterbehilfe, sei der Ankläger die in der Öffentlichkeit domi- nierende Figur. In der jüngeren hiesigen Zeitgeschichte existiere wohl keine andere Person, die in einem rein monothematischen Zusammenhang eine derar- tige Medienöffentlichkeit geschaffen und erfahren habe. So seien alleine in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) für die letzten zwei Jahre vor der

- 12 - Publikation der eingeklagten Kolumne fast 2'000 Artikel verzeichnet, welche über den Ankläger im Zusammenhang mit E._____ verbreitet worden seien (Urk. 58 S. 12 f.). Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei deshalb sowohl mit der Person des Anklägers als auch seinem Gewerbe, der Sterbehilfe, bestens vertraut. Für den unbefangenen Leser sei es allein schon aufgrund dieses Kontextes klar, dass es im inkriminierten Text um Sterbehilfe gehe und nicht um "strafbares Töten". Hätte dieser Leser den Text nämlich so verstanden, wie ihn die vorinstanzlichen Richter auslegen, so wären bei den Strafverfolgungs- behörden mit Sicherheit zahlreiche entsprechende Strafanzeigen eingegangen (Urk. 44 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang gab die Verteidigung einen Auszug ihrer SMD Recherche zu den Akten, welche circa 1'953 Dokumente sowie eine Auswahl an Printmedien über die E._____ und den Ankläger im Zeitraum vom tt.mm.2007 bis tt.mm.2009 umfasst (Urk. 45/1 und 45/2/1-364). Auf diese Vorbringen ist nachfol- gend näher einzugehen. 4.2.2. Vorliegend geht es um das Verständnis eines Artikels in einer lokalen Tageszeitung. Dabei ist der Text nicht aus der Sicht des Betroffenen (Anklägers) zu beurteilen, sondern er muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, so wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen beimisst (BSK StGB II-Riklin Art. 173 N 23). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen bzw. bei der Frage, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittsleser des jeweiligen Mediums mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Obwohl dem Vertreter des Anklägers insoweit Recht zu geben ist, dass man nicht den gesamten Text "..." zur Anklage erheben kann, sondern sich auf eine spezifische Äusserung reduzieren muss (Prot. II S. 13), so ist gemäss Bundesgericht dennoch nicht bloss ein einzelner Satz als solcher, sondern der gesamte Text im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 117 IV 27; 124 IV 162; 128 IV 53). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinander- setzung (vgl. dazu Ziffer 4.2.5.), ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 58), da das Publikum in ei-

- 13 - nem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rechnen darf. Bei ironischen und satirischen Äusserungen müssen durch das Genre bedingte Verfremdungen berücksichtigt werden, da die Rezipienten die Aussagen auch so verstehen (Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, S. 53; zur Satire insbesondere vgl. Ausführungen weiter hinten). 4.2.3. Es ist der Verteidigung Recht zu geben, dass der unbefangene Leser auf- grund der enormen Medienöffentlichkeit des Anklägers diesen wohl kannte und ihn unmittelbar mit Sterbehilfe assoziierte (Urk. 58 S. 13). Weiter trifft auch die Argumentation der Verteidigung zu, dass Kolumnen in der Regeln von Kolumnen- leser gelesen werden, wie Sportseiten von Sportbegeisterten und Autoseiten von Autointeressierten (Urk. 58 S. 23). Beim Leser der Kolumne "..." kann von einem "satireverständigen Leser" ausgegangen werden, zumal die Glosse regelmässig am Donnerstag erschienen ist und "die freien Gedanken von ausgewählten Auto- ren aus der Region wiedergab". Diese Gruppe von Lesern ist nicht nur geübt im Umgang mit der pointierten und satirischen Form von Texten, sondern sie erkennt auch den Spannungsbogen in diesem und ist an der Pointe interessiert. Kurzum: Diese Leser bleiben beim Text und lesen diesen zu Ende (Urk. 58 S. 23). Insofern besteht hier ein ganz klarer Unterschied zur reisserischen "Headline" in Boule- vardzeitungen mit bloss kurzer Erläuterung dazu: Hier belässt es der Konsument oft beim schnellen Lesen des Titels. Insofern kann den Erwägungen der Vo- rinstanz, welche festhielt, dass eine Zeitung oftmals gefaltet werde und deshalb viele Zeitungsleser die Kolumne nur zu lesen beginnen, dann aber vor der Mitte wieder aufhören, und somit gar nicht den gesamten Text samt der "Korrektur" der Angeklagten wahrnehmen, nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 11). Man darf folglich beim Kolumnenleser der C1._____, ..., davon ausgehen, dass er den Inhalt von "..." so verstanden hat, wie ihn die Autorin und Angeklagte auch gemeint hat, nämlich als ironische Antwort auf den Artikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger und E._____, in welcher sie die provokative Art des Anklägers aufnahm und sei- nen Stil persiflierte (Prot. II S. 9). Der eingeklagte Artikel der Angeklagten nimmt zudem mehrmals Bezug zum Bericht über den Ankläger vom tt.mm.2009. Gewis- se Wörter und Inhalte nahm die Angeklagte von diesem Artikel auf und verwende- te sie wieder in ihrem Text. Bildlich beschrieb die Angeklagte dies anlässlich der

- 14 - Berufungsverhandlung: Sie habe eigentlich eine Collage mit einzelnen Elementen aus dem Bericht vom tt.mm.2009 gemacht. Jeder Satz in ihrer Kolumne weise ei- nen Zusammenhang mit dem Interview von A._____ auf (Prot. II S. 8 f.). So stammt auch der Begriff "Monster" aus dem Artikel vom tt.mm.2009, welcher im Übrigen vom Ankläger gegengelesen und abgesegnet wurde. Dort wurde "Monster oder Wohltäter?" als Titel in Fettdruck gesetzt. Die Angeklagte lässt aus- führen, es handle sich um ein fiktives Gespräch zwischen ihr und dem Ankläger, in welchem die Gegenposition herausgearbeitet werde, welche laute: "Wir lassen uns nicht unterkriegen und leben unser Leben besser bis zum natürlichen Ende." In der Konsequenz der Sprache sei "auf Wunsch abmurksen" nichts weiter als ein pointiertes, kritisches Sprachbild für "Sterbehilfe ausführen". Die Betonung liege bei dem "auf Wunsch", da dieser Ausdruck den Relativsatz anführe. Die deutsche Sprache biete kein eindeutiges Wort an für "Sterbehilfe machen". Dieses Sprachverständnis werde im Text zusätzlich verstärkt, indem gleich anschliessend an den inkriminierten Satz ausdrücklich gesagt werde, es handle sich um "Sterbewillige" und das auf Wunsch abmurksen erfolge "für Geld" (Urk. 58 S. 19 f.). 4.2.4. Obwohl das Gericht nicht der Meinung ist, der Artikel "..." sei ein hoch artifi- zielles Werk der Satire, sondern bloss mässig amüsant, so muss doch erkannt werden, dass darin Übertreibungen enthalten sind, welche in Richtung Ironie und Satire zielen. In der deutschen Lehre wird zur Interpretation derartiger Aussagen die sogenannte Entkleidungsmethode vorgeschlagen. Danach soll der Aussage- kern aus dem ihn umgebenden Satiremantel herausgeschält werden. Ein solcher Satiremantel ist in der Regel als Übertreibung erkennbar und verletzt kein Rechtsgut, es sei denn eine spezifische Verletzungsintention komme zum Aus- druck (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 27). NOLL führt dazu zutreffend aus, dass die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn in dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt der Aussage noch eine Missachtung zum Ausdruck komme, die so schwer wiege, dass die satirische Form ihren Un- rechtsgehalt nicht mehr aufzuheben vermöge. An dieser Auffassung hat sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts Grundlegendes geändert (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8; BGE 6B_143/2011 vom 16. Sep-

- 15 - tember 2011, E. 2.3, BGE 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003, E. 2.3, mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Kerngehalt der Tatsache entspricht. Zusammengefasst können Satire und Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden; die Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich verletzt, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten. Liest man den vorliegenden Artikel in seiner Gesamtheit und reduziert man diesen auf den Kerngehalt, erkennt man klar eine Kritik an den tatsächlichen Machen- schaften der E._____ - Durchführung von Sterbehilfe an teilweise auch umstritte- nen Orten sowie sogenannter Sterbetourismus - und damit im Zusammenhang auch an Herrn A._____ als deren Vertreter und Gründer. Für den Durchschnittsleser ist somit klar ersichtlich, dass es im Kerngehalt des Artikels nicht darum geht, dem Ankläger persönlich anlasten zu wollen, er töte höchstpersönlich andere Menschen, sondern es handelt sich um eine Über- zeichnung und Kritik der Art und Weise, wie E._____ und damit der Ankläger als deren Vertreter Sterbehilfe und -tourismus betreibt. Insbesondere kritisiert wird die Art der Sterbebegleitung, welche in der Vergangenheit unter anderem auch in Hotelzimmern und auf Parkplätzen stattgefunden hat. Diese Kritik ist Sinn und Zweck der Kolumne. 4.2.5. Der Ankläger hat sich in den letzten Jahren hauptsächlich mit E._____ beschäftigt. Dies zeigen auch die unzähligen Medienberichte, welche von der Ver- teidigung ins Recht gereicht wurden (Urk. 45/1 und Urk. 45/2/1-364). E._____ und die Organisation von Suizidbegleitung wurden sozusagen die Haupttätigkeiten des Ankägers, und man darf E._____ bzw. Sterbehilfe bereits als "Beruf" des An- klägers bezeichnen. Wie dies auch die Verteidigung ausführte (Urk. 58 S. 12 f.), "ist E._____ A._____, A._____ ist E._____". So liess er auch einen ausführlichen Artikel in der C1._____, ..., über sich und die E._____ schreiben, welcher für die Angeklagte auch Anlass zum Verfassen ihrer Kolumne wurde. Mit ihrer Kritik an der Art und Weise, wie E._____ Sterbehilfe betreibt, prangerte die Angeklagte die berufliche Tätigkeit des Anklägers an, nicht aber ihn als Privatperson.

- 16 - Ein weiterer Faktor, welcher im konkreten Fall eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche das Thema Sterbehilfe in der Schweiz aufweist. Insbesondere ist stark umstritten, ob Sterbehilfe bei ausländischen Personen zugelassen sein sollte oder nicht. Man spricht in den Medien diesbezüglich von "Sterbetourismus". Sterbehilfe ist ein Diskussionsthema breiter Bevölkerungsschichten und es gibt gesetzgeberische Bemühungen von Kantonen, die Sterbehilfe, insbesondere den Sterbetourismus, besser zu regeln. Politik wird nicht nur von den entsprechend ernannten Mandatsträgern ausgeübt, sondern auch von Personen, die sich für eine bestimmte Thematik einsetzen oder entsprechende Gegenposition beziehen. Der Ankläger setzt sich vehement für Sterbehilfe ein und ist Vorreiter des sogenannten Sterbetourismus. Sein Verein E._____ tritt diesbezüglich bewusst auch vielmehr in den Vordergrund als andere Organisation, welche ähnliche Dienstleistungen anbieten, wie beispielsweise F._____. In diesem Zusammenhang muss sich der Ankläger entsprechende Bemerkungen und Kommentare gefallen lassen, ohne dass dadurch seine Person oder seine Ehre als Privatperson tangiert wird. Das Bundesgericht hielt dazu in einem Entscheid Folgendes fest: "Zum Begriffe der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben. Das Lächerlichmachen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Tatbestand der Ehrverletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekurs- beklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auf- treten in allerdings herber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierungen, Ironien schliesst keine Ehr- verletzung in sich, da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz ausser Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein reges geistiges Leben geherrscht hat, einen besonderen Zweig der Literatur und

- 17 - der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf literarischen wie künstleri- schen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Öffent- lichkeit, namentlich in die politische und journalistische Öffentlichkeit tritt, natur- gemäss in stärkerem Masse ausgesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetz geschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, dass von ihm stets nur sachlich gesprochen und dass sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle "politische Ehre" etwa ist kein vom Strafgesetz anerkanntes Rechtsgut." (BGE 26 I 288 E. C. 2). 4.2.6. Der Artikel "..." stellt nicht nur die berufliche, sondern auch die politische Tätigkeit des Anklägers an den Pranger. Seine sittliche Ehre bleibt jedoch gänz- lich unangetastet. Solange der Spott in der Satire oder Karikatur die sittliche Gel- tung der anvisierten Person unangetastet lässt, ist ihre Ehre unverletzt und kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8). Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Passage im Artikel der Angeklagten vom tt.mm.2009 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Anklägers enthält. Die Angeklagte ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Entspre- chend kann auf die Abnahme der offerierten Beweise der Verteidigung verzichtet werden.

5. Genugtuungsbegehren Infolge Freispruches ist auf das und Genugtuungsbegehren des Anklägers nicht einzutreten.

- 18 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Angeklagte obsiegt vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung, sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren vollumfänglich dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 6.2. Der Ankläger ist zudem zu verpflichten, der Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichts- verfahren zu bezahlen. Gemäss § 25 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) gelangt die alte AnwGebV vom 21. Juni 2006 zur Anwendung, da auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes Anwendung finden. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Instruktionsverfahren erweist sich innerhalb des Rahmens von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV und unter Berücksichtigung der Zuschläge im Ehrverletzungsprozess für Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b AnwGebV) sowie aller Barauslagen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.- (inkl. MWSt.) als angemessen. Nach § 12 AnwGebV vom 21. Juni 2006 werden für das Berufungsverfahren ein bis zwei Drittel der Grundgebühr verrechnet. Der Ankläger ist folglich zu verpflichten, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung des Anklägers wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 27. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 19 - "Das Gericht erkennt: 1.-5. (…).

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation 7.-8. (…).

9. (Mitteilungen).

10. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren werden dem Ankläger auferlegt.

5. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 20 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 2/12

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Huser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten der Angeklagten als Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 34 S. 7 ff.). Den Tatbestand der üblen Nachrede, welcher vom Ankläger eventualiter beantragt wurde (Urk. 16 S. 4), verneinte sie zu Recht.

E. 4.2 Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann eine Beschuldigung bzw. Verdächtigung ehernrührig ist, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; § 161 GVG/ZH). Gleiches gilt betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Verleumdung (Urk. 34 S. 9 f., Ziffer 3.2.1; § 161 GVG/ZH). In der Folge sind jedoch Ergänzungen sowie Präzisierungen anzubringen. 4.2.1.Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe trotz Hinweis auf BGE 117 IV 29, welcher festhält, dass ein Text nicht nur anhand der einzelnen, isoliert betrachteten Ausdrücken zu analisieren sei, sondern ebenfalls gemäss dem allgemeinen Gesamteinruck, den er hinterlasse (Urk. 34 S. 9; Urk. 58 S. 17 ff.), es unterlassen, bei der konkreten Auslegung des Textes zu berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine in der Öffentlichkeit extrem bekannte Person handle. Seit der Gründung derselben im Jahre 1998 dominiere der Ankläger die E._____ als Alleinherrscher, A._____ und E._____ seien zu Synonyma geworden, genau gleich wie A._____ und Sterbehilfe. Der Ankläger sei seit Jahren einem Wander- prediger gleich in Sachen Sterbehilfe unterwegs. Es gäbe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe eine derart immense öffentliche Beachtung geniesse, wie der Ankläger. Auch in regen politischen Diskussionen um die Sterbehilfe, sei der Ankläger die in der Öffentlichkeit domi- nierende Figur. In der jüngeren hiesigen Zeitgeschichte existiere wohl keine andere Person, die in einem rein monothematischen Zusammenhang eine derar- tige Medienöffentlichkeit geschaffen und erfahren habe. So seien alleine in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) für die letzten zwei Jahre vor der

- 12 - Publikation der eingeklagten Kolumne fast 2'000 Artikel verzeichnet, welche über den Ankläger im Zusammenhang mit E._____ verbreitet worden seien (Urk. 58 S. 12 f.). Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei deshalb sowohl mit der Person des Anklägers als auch seinem Gewerbe, der Sterbehilfe, bestens vertraut. Für den unbefangenen Leser sei es allein schon aufgrund dieses Kontextes klar, dass es im inkriminierten Text um Sterbehilfe gehe und nicht um "strafbares Töten". Hätte dieser Leser den Text nämlich so verstanden, wie ihn die vorinstanzlichen Richter auslegen, so wären bei den Strafverfolgungs- behörden mit Sicherheit zahlreiche entsprechende Strafanzeigen eingegangen (Urk. 44 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang gab die Verteidigung einen Auszug ihrer SMD Recherche zu den Akten, welche circa 1'953 Dokumente sowie eine Auswahl an Printmedien über die E._____ und den Ankläger im Zeitraum vom tt.mm.2007 bis tt.mm.2009 umfasst (Urk. 45/1 und 45/2/1-364). Auf diese Vorbringen ist nachfol- gend näher einzugehen.

E. 4.2.2 Vorliegend geht es um das Verständnis eines Artikels in einer lokalen Tageszeitung. Dabei ist der Text nicht aus der Sicht des Betroffenen (Anklägers) zu beurteilen, sondern er muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, so wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen beimisst (BSK StGB II-Riklin Art. 173 N 23). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen bzw. bei der Frage, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittsleser des jeweiligen Mediums mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Obwohl dem Vertreter des Anklägers insoweit Recht zu geben ist, dass man nicht den gesamten Text "..." zur Anklage erheben kann, sondern sich auf eine spezifische Äusserung reduzieren muss (Prot. II S. 13), so ist gemäss Bundesgericht dennoch nicht bloss ein einzelner Satz als solcher, sondern der gesamte Text im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 117 IV 27; 124 IV 162; 128 IV 53). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinander- setzung (vgl. dazu Ziffer 4.2.5.), ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 58), da das Publikum in ei-

- 13 - nem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rechnen darf. Bei ironischen und satirischen Äusserungen müssen durch das Genre bedingte Verfremdungen berücksichtigt werden, da die Rezipienten die Aussagen auch so verstehen (Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, S. 53; zur Satire insbesondere vgl. Ausführungen weiter hinten).

E. 4.2.3 Es ist der Verteidigung Recht zu geben, dass der unbefangene Leser auf- grund der enormen Medienöffentlichkeit des Anklägers diesen wohl kannte und ihn unmittelbar mit Sterbehilfe assoziierte (Urk. 58 S. 13). Weiter trifft auch die Argumentation der Verteidigung zu, dass Kolumnen in der Regeln von Kolumnen- leser gelesen werden, wie Sportseiten von Sportbegeisterten und Autoseiten von Autointeressierten (Urk. 58 S. 23). Beim Leser der Kolumne "..." kann von einem "satireverständigen Leser" ausgegangen werden, zumal die Glosse regelmässig am Donnerstag erschienen ist und "die freien Gedanken von ausgewählten Auto- ren aus der Region wiedergab". Diese Gruppe von Lesern ist nicht nur geübt im Umgang mit der pointierten und satirischen Form von Texten, sondern sie erkennt auch den Spannungsbogen in diesem und ist an der Pointe interessiert. Kurzum: Diese Leser bleiben beim Text und lesen diesen zu Ende (Urk. 58 S. 23). Insofern besteht hier ein ganz klarer Unterschied zur reisserischen "Headline" in Boule- vardzeitungen mit bloss kurzer Erläuterung dazu: Hier belässt es der Konsument oft beim schnellen Lesen des Titels. Insofern kann den Erwägungen der Vo- rinstanz, welche festhielt, dass eine Zeitung oftmals gefaltet werde und deshalb viele Zeitungsleser die Kolumne nur zu lesen beginnen, dann aber vor der Mitte wieder aufhören, und somit gar nicht den gesamten Text samt der "Korrektur" der Angeklagten wahrnehmen, nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 11). Man darf folglich beim Kolumnenleser der C1._____, ..., davon ausgehen, dass er den Inhalt von "..." so verstanden hat, wie ihn die Autorin und Angeklagte auch gemeint hat, nämlich als ironische Antwort auf den Artikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger und E._____, in welcher sie die provokative Art des Anklägers aufnahm und sei- nen Stil persiflierte (Prot. II S. 9). Der eingeklagte Artikel der Angeklagten nimmt zudem mehrmals Bezug zum Bericht über den Ankläger vom tt.mm.2009. Gewis- se Wörter und Inhalte nahm die Angeklagte von diesem Artikel auf und verwende- te sie wieder in ihrem Text. Bildlich beschrieb die Angeklagte dies anlässlich der

- 14 - Berufungsverhandlung: Sie habe eigentlich eine Collage mit einzelnen Elementen aus dem Bericht vom tt.mm.2009 gemacht. Jeder Satz in ihrer Kolumne weise ei- nen Zusammenhang mit dem Interview von A._____ auf (Prot. II S. 8 f.). So stammt auch der Begriff "Monster" aus dem Artikel vom tt.mm.2009, welcher im Übrigen vom Ankläger gegengelesen und abgesegnet wurde. Dort wurde "Monster oder Wohltäter?" als Titel in Fettdruck gesetzt. Die Angeklagte lässt aus- führen, es handle sich um ein fiktives Gespräch zwischen ihr und dem Ankläger, in welchem die Gegenposition herausgearbeitet werde, welche laute: "Wir lassen uns nicht unterkriegen und leben unser Leben besser bis zum natürlichen Ende." In der Konsequenz der Sprache sei "auf Wunsch abmurksen" nichts weiter als ein pointiertes, kritisches Sprachbild für "Sterbehilfe ausführen". Die Betonung liege bei dem "auf Wunsch", da dieser Ausdruck den Relativsatz anführe. Die deutsche Sprache biete kein eindeutiges Wort an für "Sterbehilfe machen". Dieses Sprachverständnis werde im Text zusätzlich verstärkt, indem gleich anschliessend an den inkriminierten Satz ausdrücklich gesagt werde, es handle sich um "Sterbewillige" und das auf Wunsch abmurksen erfolge "für Geld" (Urk. 58 S. 19 f.).

E. 4.2.4 Obwohl das Gericht nicht der Meinung ist, der Artikel "..." sei ein hoch artifi- zielles Werk der Satire, sondern bloss mässig amüsant, so muss doch erkannt werden, dass darin Übertreibungen enthalten sind, welche in Richtung Ironie und Satire zielen. In der deutschen Lehre wird zur Interpretation derartiger Aussagen die sogenannte Entkleidungsmethode vorgeschlagen. Danach soll der Aussage- kern aus dem ihn umgebenden Satiremantel herausgeschält werden. Ein solcher Satiremantel ist in der Regel als Übertreibung erkennbar und verletzt kein Rechtsgut, es sei denn eine spezifische Verletzungsintention komme zum Aus- druck (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 27). NOLL führt dazu zutreffend aus, dass die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn in dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt der Aussage noch eine Missachtung zum Ausdruck komme, die so schwer wiege, dass die satirische Form ihren Un- rechtsgehalt nicht mehr aufzuheben vermöge. An dieser Auffassung hat sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts Grundlegendes geändert (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8; BGE 6B_143/2011 vom 16. Sep-

- 15 - tember 2011, E. 2.3, BGE 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003, E. 2.3, mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Kerngehalt der Tatsache entspricht. Zusammengefasst können Satire und Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden; die Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich verletzt, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten. Liest man den vorliegenden Artikel in seiner Gesamtheit und reduziert man diesen auf den Kerngehalt, erkennt man klar eine Kritik an den tatsächlichen Machen- schaften der E._____ - Durchführung von Sterbehilfe an teilweise auch umstritte- nen Orten sowie sogenannter Sterbetourismus - und damit im Zusammenhang auch an Herrn A._____ als deren Vertreter und Gründer. Für den Durchschnittsleser ist somit klar ersichtlich, dass es im Kerngehalt des Artikels nicht darum geht, dem Ankläger persönlich anlasten zu wollen, er töte höchstpersönlich andere Menschen, sondern es handelt sich um eine Über- zeichnung und Kritik der Art und Weise, wie E._____ und damit der Ankläger als deren Vertreter Sterbehilfe und -tourismus betreibt. Insbesondere kritisiert wird die Art der Sterbebegleitung, welche in der Vergangenheit unter anderem auch in Hotelzimmern und auf Parkplätzen stattgefunden hat. Diese Kritik ist Sinn und Zweck der Kolumne.

E. 4.2.5 Der Ankläger hat sich in den letzten Jahren hauptsächlich mit E._____ beschäftigt. Dies zeigen auch die unzähligen Medienberichte, welche von der Ver- teidigung ins Recht gereicht wurden (Urk. 45/1 und Urk. 45/2/1-364). E._____ und die Organisation von Suizidbegleitung wurden sozusagen die Haupttätigkeiten des Ankägers, und man darf E._____ bzw. Sterbehilfe bereits als "Beruf" des An- klägers bezeichnen. Wie dies auch die Verteidigung ausführte (Urk. 58 S. 12 f.), "ist E._____ A._____, A._____ ist E._____". So liess er auch einen ausführlichen Artikel in der C1._____, ..., über sich und die E._____ schreiben, welcher für die Angeklagte auch Anlass zum Verfassen ihrer Kolumne wurde. Mit ihrer Kritik an der Art und Weise, wie E._____ Sterbehilfe betreibt, prangerte die Angeklagte die berufliche Tätigkeit des Anklägers an, nicht aber ihn als Privatperson.

- 16 - Ein weiterer Faktor, welcher im konkreten Fall eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche das Thema Sterbehilfe in der Schweiz aufweist. Insbesondere ist stark umstritten, ob Sterbehilfe bei ausländischen Personen zugelassen sein sollte oder nicht. Man spricht in den Medien diesbezüglich von "Sterbetourismus". Sterbehilfe ist ein Diskussionsthema breiter Bevölkerungsschichten und es gibt gesetzgeberische Bemühungen von Kantonen, die Sterbehilfe, insbesondere den Sterbetourismus, besser zu regeln. Politik wird nicht nur von den entsprechend ernannten Mandatsträgern ausgeübt, sondern auch von Personen, die sich für eine bestimmte Thematik einsetzen oder entsprechende Gegenposition beziehen. Der Ankläger setzt sich vehement für Sterbehilfe ein und ist Vorreiter des sogenannten Sterbetourismus. Sein Verein E._____ tritt diesbezüglich bewusst auch vielmehr in den Vordergrund als andere Organisation, welche ähnliche Dienstleistungen anbieten, wie beispielsweise F._____. In diesem Zusammenhang muss sich der Ankläger entsprechende Bemerkungen und Kommentare gefallen lassen, ohne dass dadurch seine Person oder seine Ehre als Privatperson tangiert wird. Das Bundesgericht hielt dazu in einem Entscheid Folgendes fest: "Zum Begriffe der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben. Das Lächerlichmachen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Tatbestand der Ehrverletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekurs- beklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auf- treten in allerdings herber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierungen, Ironien schliesst keine Ehr- verletzung in sich, da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz ausser Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein reges geistiges Leben geherrscht hat, einen besonderen Zweig der Literatur und

- 17 - der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf literarischen wie künstleri- schen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Öffent- lichkeit, namentlich in die politische und journalistische Öffentlichkeit tritt, natur- gemäss in stärkerem Masse ausgesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetz geschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, dass von ihm stets nur sachlich gesprochen und dass sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle "politische Ehre" etwa ist kein vom Strafgesetz anerkanntes Rechtsgut." (BGE 26 I 288 E. C. 2).

E. 4.2.6 Der Artikel "..." stellt nicht nur die berufliche, sondern auch die politische Tätigkeit des Anklägers an den Pranger. Seine sittliche Ehre bleibt jedoch gänz- lich unangetastet. Solange der Spott in der Satire oder Karikatur die sittliche Gel- tung der anvisierten Person unangetastet lässt, ist ihre Ehre unverletzt und kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8). Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Passage im Artikel der Angeklagten vom tt.mm.2009 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Anklägers enthält. Die Angeklagte ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Entspre- chend kann auf die Abnahme der offerierten Beweise der Verteidigung verzichtet werden.

E. 5 Genugtuungsbegehren Infolge Freispruches ist auf das und Genugtuungsbegehren des Anklägers nicht einzutreten.

- 18 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Angeklagte obsiegt vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung, sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren vollumfänglich dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH).

E. 6.2 Der Ankläger ist zudem zu verpflichten, der Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichts- verfahren zu bezahlen. Gemäss § 25 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

E. 8 September 2010 (AnwGebV) gelangt die alte AnwGebV vom 21. Juni 2006 zur Anwendung, da auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes Anwendung finden. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Instruktionsverfahren erweist sich innerhalb des Rahmens von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV und unter Berücksichtigung der Zuschläge im Ehrverletzungsprozess für Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b AnwGebV) sowie aller Barauslagen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.- (inkl. MWSt.) als angemessen. Nach § 12 AnwGebV vom 21. Juni 2006 werden für das Berufungsverfahren ein bis zwei Drittel der Grundgebühr verrechnet. Der Ankläger ist folglich zu verpflichten, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung des Anklägers wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 27. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 19 - "Das Gericht erkennt: 1.-5. (…).

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation 7.-8. (…).

E. 9 (Mitteilungen).

E. 10 (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren werden dem Ankläger auferlegt.

5. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 20 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 2/12

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Huser

Dispositiv
  1. Die Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.
  2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  5. Die C._____ AG wird verpflichtet, auf Kosten der Angeklagten innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteilsauszuges an die C._____ AG unter Androhung von Busse im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) folgenden Text im Regionalteil der C._____- Zeitung Bezirk … unter dem Titel "Urteilspublikation" an der selben Stelle, mit glei- cher Schriftgrösse (Titel in der Grösse des Titels "...", Rest wie Lauftext der Kolum- ne) sowie mit gleicher Hintergrundfarbe wie in der umstrittenen Kolumne vom tt.mm.2009 der Autorin B._____ zu publizieren: - 3 - "Urteilspublikation Mitteilung eines am 27. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Horgen gefällten Urteils in Sachen A._____ als Ankläger gegen B._____ als Angeklagte betreffend Ehrverletzung: In der Ausgabe vom tt.mm.2009 publizierte die C._____-Zeitung ... eine Kolumne der Angeklag- ten. In dieser machte die Angeklagte unter anderem folgende Ausführungen: "Was für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." A._____ erhob in der Folge beim Bezirksgericht Horgen Anklage wegen Ehrver- letzung und stellte gestützt auf Art. 68 des Strafgesetzbuches den Antrag, das Urteil zu veröffentli- chen. Durch die zitierten Ausführungen in der Kolumne hat sich die Angeklagte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2010 der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 bestraft wurde. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Ferner wurde die Angeklagte verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen."
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.00 dem Ankläger und im Mehrbetrag der Angeklagten auferlegt.
  8. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Dem Ankläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)
  11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Angeklagten: (Urk. 58 S. 2) - 4 -
  12. Die Angeklagte sei freizusprechen.
  13. Das Publikations-, das Genugtuungs- sowie das Entschädigungsbegehren des Anklägers seien vollumfänglich abzuweisen bzw. sei darauf nicht einzu- treten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zu Lasten des Anklägers. b) Des Vertreters des Anklägers: (Urk. 59 S. 2) Der Kläger beantragt die vollständige Abweisung der Berufung der Appellan- tin sowie sämtliche im Rahmen dieses Verfahrens gestellten (Beweis-) Anträge soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Appellantin. Das Gericht erwägt:
  14. Prozessverlauf 1.1. Zum Prozessverlauf bis hin zum erstinstanzlichen Hauptverfahren kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 ff.). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde die Angeklagte von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 13) dispen- siert (Urk. 14). Nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 2010, zu welcher der Ankläger in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die damalige Verteidigung der Angeklagten Dr. iur. Z._____ erschienen sind (Prot. I S. 5), wurde die Angeklagte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Ankläger eine Genug- - 5 - tuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 und diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Weiter wurde die C._____ AG verpflichtet, auf Kosten der Angeklagten innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteilsauszuges an die C._____ AG unter Androhung von Busse im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) nachfolgenden Text im Regional- teil der C._____-Zeitung Bezirk ... unter dem Titel "Urteilspublikation" an der sel- ben Stelle, mit gleicher Schriftgrösse (Titel in der Grösse des Titels "...", Rest wie Lauftext der Kolumne) sowie mit gleicher Hintergrundfarbe wie in der umstrittenen Kolumne vom tt.mm.2009 der Angeklagten zu publizieren: "Urteilspublikation Mitteilung eines am 27. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Horgen gefällten Urteils in Sachen A._____ als Ankläger gegen B._____ als Angeklagte betreffend Ehrverletzung: In der Ausgabe vom tt.mm.2009 publizierte die C._____-Zeitung ... eine Kolumne der Angeklag- ten. In dieser machte die Angeklagte unter anderem folgende Ausführungen: "Was für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." A._____ erhob in der Folge beim Bezirksgericht Horgen Anklage wegen Ehrver- letzung und stellte gestützt auf Art. 68 des Strafgesetzbuches den Antrag, das Urteil zu veröffentli- chen. Durch die zitierten Ausführungen in der Kolumne hat sich die Angeklagte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2010 der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 bestraft wurde. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Ferner wurde die Angeklagte verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen." (Urk. 34 S. 22 f.) 1.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 liessen der Ankläger (Urk. 21) und am
  15. November 2010 die Angeklagte (Urk. 22) fristgerecht Berufung erheben. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 25/1), zog der Ankläger am
  16. Februar 2011 seine Berufung zurück (Urk. 30), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach erfolgtem Verteidigungswechsel (Urk. 26 und 27) reichte die Angeklagte mit Eingabe vom 21. Februar 2011 innert Frist ihre Beanstandungen ein (Urk. 31). Die Berufung richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, mit Aus- nahme der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung, deren Rechtskraft vorab fest- gestellt werden kann (Urk. 31 S. 2; Prot. II S. 5). - 6 - Beanstandet wird zunächst die Interpretation der eingeklagten Textpassage durch die Vorinstanz. Die (teilweise) satirischen oder ironischen Darstellungen seien für den unbefangenen Leser ohne weiteres erkennbar gewesen. Die satirischen Ver- fremdungen und Zuspitzungen seien hinzunehmen, selbst wenn diese als taktlos und unanständig empfunden würden. Das massgebliche Durchschnittspublikum verstehe den Text im Zusammenhang mit Sterbehilfe und nicht mit illegalen Tötungsdelikten. Es liege weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vor. Im Übrigen könne sich die Angeklagte auch auf den Recht- fertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen und sich auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen (Urk. 31 S. 2 f.). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2011 wurde dem Ankläger Frist ange- setzt, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er sich der Berufung der Angeklag- ten anschliesse. Sodann wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Angeklagte wurde zudem aufge- fordert, innert Frist das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 37). Der Ankläger verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Stellen (weiterer) Beweisanträge (Urk. 39). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 41), reichte die Verteidigung ihre Beweisanträge ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 46) wurde dem Ankläger Frist angesetzt, um sich zu den Beweisanträgen gemäss Urk. 44, welche ihm in Kopie zugestellt wurden, Stellung zu nehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 48), reichte der Ankläger seine Stellungnahme unter dem 30. Juni 2011 ein (Urk. 50). Auf die Beweisanträge der Angeklagten sowie auf die Stellungnahme des Anklä- gers wird bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs einzugehen sein. Vorab ist zu bemerken, dass der Richter nach der Rechtsprechung das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208, E. 4 a). - 7 -
  17. Anwendbares Prozessrecht Das vorinstanzliche Urteil ist am 27. Oktober 2010 ergangen (Urk. 34). Am
  18. Januar 2011 ist die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 der eidgenössischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bis- herigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Das vor- liegende Berufungsverfahren beurteilt sich daher nach kantonalem Strafprozess- recht (StPO/ZH und GVG/ZH).
  19. Sachverhalt 3.1. Hintergrund des Rechtsstreits Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Geschehnisse zugrunde: Am tt.mm.2009 erschien ein umfangreicher und positiv geschriebener Artikel über den Ankläger und E._____ in der C._____ Zeitung, ... (in der Folge C1._____, ... ge- nannt; Urk. 15/1). Als Reaktion darauf - und zum Teil die Worte des Artikel auf- greifend, so auch den Begriff "Monster" - schrieb die Angeklagte eine Kolumne darüber, welche am tt.mm.2009 in der C1._____, ... in der Rubrik "..." erschienen ist (Urk. 3/1). Darin schrieb sie unter anderem den Satz "Was ist das für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst.". Dieser eine Satz ist Gegenstand des vorlie- genden Ehrverletzungsverfahrens. 3.2. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft der Angeklagten in seiner Anklageschrift vom
  20. November 2009 (Urk. 2/7/16), welche diesem Entscheid angeheftet ist, vor, diese habe ihn in seiner Ehre verletzt, indem sie schrieb: "Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." Im weiteren Verlauf der Kolumne habe die Angeklagte unmissverständlich die Bezeichnungen "Monster" und "abmurksen" auf die Person des Anklägers bezogen (Urk. 2/7/16 S. 3 f. und Urk. 17 S. 2 ff.). - 8 - 3.3. Standpunkt der Angeklagten Die Angeklagte bestreitet den äusseren Ablauf des Sachverhaltes nicht. So anerkannte sie anlässlich ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom
  21. September 2009 (Urk. 2/7/9 S. 3 f.), die besagte Kolumne in der C1._____, ..., Ausgabe vom tt.mm.2009, geschrieben zu haben und bestätigte auch, dass in der Kolumne mit "diesem Mann" der Ankläger gemeint sei. Die Angeklagte bestreitet jedoch, den Ankläger in seiner Ehre verletzt zu haben. Sie habe weder geschrie- ben, dass der Ankläger ein Monster sei, noch dass er Leute abmurkse. Diese Be- griffe seien lediglich Phantasien und Gedanken von Leuten, welche dies ihr ge- genüber geäussert haben sollen. Auch habe sie nicht geschrieben, dass er Leute abmurkse, sondern "auf Wunsch", was eine saloppe Umschreibung für den Aus- druck "Sterbehilfe vollziehen" sei. Die Kolumne vom tt.mm.2009 habe sie im Hin- blick auf einen Zeitungsartikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger verfasst. In der Beanstandungsschrift vom 21. Februar 2011 wird ausgeführt, es sei mitzu- berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine sehr berühmte und sehr umstrittene Person der Zeitgeschichte handle. Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei sowohl mit der Person des Anklägers als auch mit dem Gewerbe, welchem er nachgehe, nämlich der Sterbehilfe, bestens vertraut. Der unbe- fangene Leser setze den Ankläger mit E._____ gleich; E._____ sei der Ankläger und der Ankläger sei E._____. Über den Ankläger und E._____ seien in den ver- gangenen Jahren Tausende von Zeitungsartikeln publiziert worden; hinzu komme eine Vielzahl von Beiträgen in den elektronischen Medien. Es gebe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe auch nur annä- hernd derart extrem im Scheinwerferlicht der Medienöffentlichkeit stehe wie der Ankläger. Der Ankläger sei ein Meister der Aufmerksamkeitsökonomie. Weiter mitzuberücksichtigen sei der gesamte Text der eingeklagten Kolumne. Aus diesem Text gehe – für den unbefangenen Leser – ohne weiteres hervor, dass es inhaltlich um das Thema Sterbehilfe gehe und nicht um „illegales Töten“ im Sinne von Mord oder vorsätzlicher Tötung. Die Kolumne sei zudem deutlich erkennbar als Gegenschlag zur PR-Selbstdarstellung des Anklägers im Artikel vom tt.mm.2009 („...“). Die Kolumne sei teilweise in einem satirischen und ironischen - 9 - Tonfall gehalten. Die Kolumne werde seit vielen Jahren publiziert, und die Leser seien entsprechend vertraut mit diesem Genre. Insbesondere bei ironischen oder satirischen Äusserungen müssten durch das Genre bedingte Verfremdungen be- rücksichtigt werden, da die mit diesem Genre vertrauten Leser die Aussagen auch so verstünden. Nicht zuletzt müsse deshalb der massgebliche Adressatenkreis ermittelt und auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt werden. Die Bewohner des Kantons Zürich wiesen im Vergleich zu anderen Regionen der Schweiz ein überdurchschnittliches Bildungsniveau auf. Innerhalb des Kantons Zürich weise die Region C._____ ein höheres Bildungsniveau auf als andere Bezirke. Und im Übrigen seien regelmässige Leser von Kaufzeitungen (eventuell mit Ausnahme der Leserschaft des „…“) überdurchschnittlich informiert und gebildet. Unabding- bar sei ferner eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Medien- und Kunstfrei- heit. Die Verfasserin der Kolumne könne sich auch auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen und sich auf die Kommunikations- freiheitsrechte stützen (Urk. 31 S. 2 ff.). Auf diese und die ergänzenden Ausführungen der Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung ist bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziffer 4). 3.4 Standpunkt des Anklägers Der Ankläger weist in seiner Eingabe vom 30. Juni 2011 (Urk. 50) darauf hin, bei der «C._____-Zeitung« (C1._____) könne nicht von einer Kaufzeitung gespro- chen werden, denn der überwiegende Teil ihrer Auflage werde im Abonnements- verhältnis abgesetzt. Der Begriff «Sterbehilfe» sei an sich schon äusserst un- scharf und lasse sich keinesfalls allein auf Suizidbegleitung reduzieren. Er umfasse auch die Tötung auf Verlangen, wie sie in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg gesetzlich ermöglicht worden sei, er beziehe sich auch auf heim- liche Tötungen von Patienten durch empathische Ärzte, wie sie überall und immer wieder vorkämen und durch multinationale Studien belegt seien. Dieser Begriff umfasse folglich auch die in der Schweiz unzulässige aktive Sterbehilfe oder sogar Sterbehilfe aus selbstsüchtigen Gründen. Entscheidend sei nicht, ob die Leser der C1._____, ..., nach Lektüre des inkriminierten Satzes für wahr gehalten - 10 - hätten, was der inkriminierte Satz ausdrücke. Entscheidend sei allein, was die Le- ser unter dem Begriff «abmurksen» hätten verstehen dürfen und müssen: «Ab- murksen» habe in diesem Zusammenhang nur eine einzige und klare Bedeutung, nämlich «ungeschickt töten». Die Leser der C1._____, ... hätten somit den inkri- minierten Satz nur so verstehen können, wonach deren Autorin dem Ankläger den Vorwurf mache, Leute ungeschickt oder heimlich oder gar quälend umzubringen. Dass sie in der Folge diesen Vorwurf als unzutreffend, grob unwahr, absichtlich verletzend hielten, spiele für die hier zu beantwortende strafrechtliche Frage kei- nerlei Rolle. Auch wenn die Leserschaft der C1._____, ..., gewusst habe, dass der Ankläger bislang niemanden umgebracht und deshalb auch nie mit dem Straf- richter zu tun bekommen habe, habe die Leserschaft den inkriminierten Satz nur als Bezichtigung der Angeklagten verstehen können, der Ankläger habe – eben entgegen diesem Anschein! – derartige Delikte begangen. Es möge nachträgli- ches Wunschdenken der Angeklagten sein, den inkriminierten Text in hohen lite- rarischen Sphären ansiedeln zu dürfen; die Tatsachen ihres Textes sprächen je- doch eine ganz andere Sprache. Weder sei ersichtlich, was beispielsweise das Werweissen der Autorin über die Bedeutung des Namenspartikels «….» im Na- men des Anklägers in Wirklichkeit bedeute – jedenfalls könne dies kaum als sati- risch wahrgenommen werden; noch könne ihre Behauptung, er habe seine Tätig- keit «in miesen Kammern» ausgeübt, als satirisch empfunden werden, denn auch dies sei keine satirische Überhöhung, sondern die Meinung der Autorin, wenn sie an jene schweizerischen Hotelzimmer denke, in welche E._____ zufolge illegaler Handlungen von Gemeindebehörden während weniger Wochen mit Freitodbeglei- tungen habe ausweichen müssen. Doch selbst wenn unabhängige Sachverstän- dige noch bestätigen sollten, es habe sich bei der inkriminierten Kolumne tatsäch- lich um Satire gehandelt, und sie sei im Elysium der Weltliteratur anzusiedeln, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Auch Satire von Autoren der Weltliteratur dürfe keine ehrverletzenden Behauptungen im Sinne des schwersten Deliktes, das gegenüber einem einzelnen Menschen begangen werden kann, straflos auf- stellen. Dass die Angeklagte sich möglicherweise keine Rechenschaft darüber gegeben habe, dass ein solcher Vorwurf eine Verleumdung darstelle, entlaste sie nicht, sondern belege lediglich ihren Mangel an Sorgfalt und Selbstkritik. Im Rah- - 11 - men der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Ankläger nichts Neues vor (Urk. 59, Prot. II S. 13 ff.).
  22. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Angeklagten als Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 34 S. 7 ff.). Den Tatbestand der üblen Nachrede, welcher vom Ankläger eventualiter beantragt wurde (Urk. 16 S. 4), verneinte sie zu Recht. 4.2. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann eine Beschuldigung bzw. Verdächtigung ehernrührig ist, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; § 161 GVG/ZH). Gleiches gilt betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Verleumdung (Urk. 34 S. 9 f., Ziffer 3.2.1; § 161 GVG/ZH). In der Folge sind jedoch Ergänzungen sowie Präzisierungen anzubringen. 4.2.1.Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe trotz Hinweis auf BGE 117 IV 29, welcher festhält, dass ein Text nicht nur anhand der einzelnen, isoliert betrachteten Ausdrücken zu analisieren sei, sondern ebenfalls gemäss dem allgemeinen Gesamteinruck, den er hinterlasse (Urk. 34 S. 9; Urk. 58 S. 17 ff.), es unterlassen, bei der konkreten Auslegung des Textes zu berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine in der Öffentlichkeit extrem bekannte Person handle. Seit der Gründung derselben im Jahre 1998 dominiere der Ankläger die E._____ als Alleinherrscher, A._____ und E._____ seien zu Synonyma geworden, genau gleich wie A._____ und Sterbehilfe. Der Ankläger sei seit Jahren einem Wander- prediger gleich in Sachen Sterbehilfe unterwegs. Es gäbe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe eine derart immense öffentliche Beachtung geniesse, wie der Ankläger. Auch in regen politischen Diskussionen um die Sterbehilfe, sei der Ankläger die in der Öffentlichkeit domi- nierende Figur. In der jüngeren hiesigen Zeitgeschichte existiere wohl keine andere Person, die in einem rein monothematischen Zusammenhang eine derar- tige Medienöffentlichkeit geschaffen und erfahren habe. So seien alleine in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) für die letzten zwei Jahre vor der - 12 - Publikation der eingeklagten Kolumne fast 2'000 Artikel verzeichnet, welche über den Ankläger im Zusammenhang mit E._____ verbreitet worden seien (Urk. 58 S. 12 f.). Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei deshalb sowohl mit der Person des Anklägers als auch seinem Gewerbe, der Sterbehilfe, bestens vertraut. Für den unbefangenen Leser sei es allein schon aufgrund dieses Kontextes klar, dass es im inkriminierten Text um Sterbehilfe gehe und nicht um "strafbares Töten". Hätte dieser Leser den Text nämlich so verstanden, wie ihn die vorinstanzlichen Richter auslegen, so wären bei den Strafverfolgungs- behörden mit Sicherheit zahlreiche entsprechende Strafanzeigen eingegangen (Urk. 44 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang gab die Verteidigung einen Auszug ihrer SMD Recherche zu den Akten, welche circa 1'953 Dokumente sowie eine Auswahl an Printmedien über die E._____ und den Ankläger im Zeitraum vom tt.mm.2007 bis tt.mm.2009 umfasst (Urk. 45/1 und 45/2/1-364). Auf diese Vorbringen ist nachfol- gend näher einzugehen. 4.2.2. Vorliegend geht es um das Verständnis eines Artikels in einer lokalen Tageszeitung. Dabei ist der Text nicht aus der Sicht des Betroffenen (Anklägers) zu beurteilen, sondern er muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, so wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen beimisst (BSK StGB II-Riklin Art. 173 N 23). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen bzw. bei der Frage, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittsleser des jeweiligen Mediums mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Obwohl dem Vertreter des Anklägers insoweit Recht zu geben ist, dass man nicht den gesamten Text "..." zur Anklage erheben kann, sondern sich auf eine spezifische Äusserung reduzieren muss (Prot. II S. 13), so ist gemäss Bundesgericht dennoch nicht bloss ein einzelner Satz als solcher, sondern der gesamte Text im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 117 IV 27; 124 IV 162; 128 IV 53). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinander- setzung (vgl. dazu Ziffer 4.2.5.), ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 58), da das Publikum in ei- - 13 - nem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rechnen darf. Bei ironischen und satirischen Äusserungen müssen durch das Genre bedingte Verfremdungen berücksichtigt werden, da die Rezipienten die Aussagen auch so verstehen (Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, S. 53; zur Satire insbesondere vgl. Ausführungen weiter hinten). 4.2.3. Es ist der Verteidigung Recht zu geben, dass der unbefangene Leser auf- grund der enormen Medienöffentlichkeit des Anklägers diesen wohl kannte und ihn unmittelbar mit Sterbehilfe assoziierte (Urk. 58 S. 13). Weiter trifft auch die Argumentation der Verteidigung zu, dass Kolumnen in der Regeln von Kolumnen- leser gelesen werden, wie Sportseiten von Sportbegeisterten und Autoseiten von Autointeressierten (Urk. 58 S. 23). Beim Leser der Kolumne "..." kann von einem "satireverständigen Leser" ausgegangen werden, zumal die Glosse regelmässig am Donnerstag erschienen ist und "die freien Gedanken von ausgewählten Auto- ren aus der Region wiedergab". Diese Gruppe von Lesern ist nicht nur geübt im Umgang mit der pointierten und satirischen Form von Texten, sondern sie erkennt auch den Spannungsbogen in diesem und ist an der Pointe interessiert. Kurzum: Diese Leser bleiben beim Text und lesen diesen zu Ende (Urk. 58 S. 23). Insofern besteht hier ein ganz klarer Unterschied zur reisserischen "Headline" in Boule- vardzeitungen mit bloss kurzer Erläuterung dazu: Hier belässt es der Konsument oft beim schnellen Lesen des Titels. Insofern kann den Erwägungen der Vo- rinstanz, welche festhielt, dass eine Zeitung oftmals gefaltet werde und deshalb viele Zeitungsleser die Kolumne nur zu lesen beginnen, dann aber vor der Mitte wieder aufhören, und somit gar nicht den gesamten Text samt der "Korrektur" der Angeklagten wahrnehmen, nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 11). Man darf folglich beim Kolumnenleser der C1._____, ..., davon ausgehen, dass er den Inhalt von "..." so verstanden hat, wie ihn die Autorin und Angeklagte auch gemeint hat, nämlich als ironische Antwort auf den Artikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger und E._____, in welcher sie die provokative Art des Anklägers aufnahm und sei- nen Stil persiflierte (Prot. II S. 9). Der eingeklagte Artikel der Angeklagten nimmt zudem mehrmals Bezug zum Bericht über den Ankläger vom tt.mm.2009. Gewis- se Wörter und Inhalte nahm die Angeklagte von diesem Artikel auf und verwende- te sie wieder in ihrem Text. Bildlich beschrieb die Angeklagte dies anlässlich der - 14 - Berufungsverhandlung: Sie habe eigentlich eine Collage mit einzelnen Elementen aus dem Bericht vom tt.mm.2009 gemacht. Jeder Satz in ihrer Kolumne weise ei- nen Zusammenhang mit dem Interview von A._____ auf (Prot. II S. 8 f.). So stammt auch der Begriff "Monster" aus dem Artikel vom tt.mm.2009, welcher im Übrigen vom Ankläger gegengelesen und abgesegnet wurde. Dort wurde "Monster oder Wohltäter?" als Titel in Fettdruck gesetzt. Die Angeklagte lässt aus- führen, es handle sich um ein fiktives Gespräch zwischen ihr und dem Ankläger, in welchem die Gegenposition herausgearbeitet werde, welche laute: "Wir lassen uns nicht unterkriegen und leben unser Leben besser bis zum natürlichen Ende." In der Konsequenz der Sprache sei "auf Wunsch abmurksen" nichts weiter als ein pointiertes, kritisches Sprachbild für "Sterbehilfe ausführen". Die Betonung liege bei dem "auf Wunsch", da dieser Ausdruck den Relativsatz anführe. Die deutsche Sprache biete kein eindeutiges Wort an für "Sterbehilfe machen". Dieses Sprachverständnis werde im Text zusätzlich verstärkt, indem gleich anschliessend an den inkriminierten Satz ausdrücklich gesagt werde, es handle sich um "Sterbewillige" und das auf Wunsch abmurksen erfolge "für Geld" (Urk. 58 S. 19 f.). 4.2.4. Obwohl das Gericht nicht der Meinung ist, der Artikel "..." sei ein hoch artifi- zielles Werk der Satire, sondern bloss mässig amüsant, so muss doch erkannt werden, dass darin Übertreibungen enthalten sind, welche in Richtung Ironie und Satire zielen. In der deutschen Lehre wird zur Interpretation derartiger Aussagen die sogenannte Entkleidungsmethode vorgeschlagen. Danach soll der Aussage- kern aus dem ihn umgebenden Satiremantel herausgeschält werden. Ein solcher Satiremantel ist in der Regel als Übertreibung erkennbar und verletzt kein Rechtsgut, es sei denn eine spezifische Verletzungsintention komme zum Aus- druck (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 27). NOLL führt dazu zutreffend aus, dass die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn in dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt der Aussage noch eine Missachtung zum Ausdruck komme, die so schwer wiege, dass die satirische Form ihren Un- rechtsgehalt nicht mehr aufzuheben vermöge. An dieser Auffassung hat sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts Grundlegendes geändert (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8; BGE 6B_143/2011 vom 16. Sep- - 15 - tember 2011, E. 2.3, BGE 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003, E. 2.3, mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Kerngehalt der Tatsache entspricht. Zusammengefasst können Satire und Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden; die Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich verletzt, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten. Liest man den vorliegenden Artikel in seiner Gesamtheit und reduziert man diesen auf den Kerngehalt, erkennt man klar eine Kritik an den tatsächlichen Machen- schaften der E._____ - Durchführung von Sterbehilfe an teilweise auch umstritte- nen Orten sowie sogenannter Sterbetourismus - und damit im Zusammenhang auch an Herrn A._____ als deren Vertreter und Gründer. Für den Durchschnittsleser ist somit klar ersichtlich, dass es im Kerngehalt des Artikels nicht darum geht, dem Ankläger persönlich anlasten zu wollen, er töte höchstpersönlich andere Menschen, sondern es handelt sich um eine Über- zeichnung und Kritik der Art und Weise, wie E._____ und damit der Ankläger als deren Vertreter Sterbehilfe und -tourismus betreibt. Insbesondere kritisiert wird die Art der Sterbebegleitung, welche in der Vergangenheit unter anderem auch in Hotelzimmern und auf Parkplätzen stattgefunden hat. Diese Kritik ist Sinn und Zweck der Kolumne. 4.2.5. Der Ankläger hat sich in den letzten Jahren hauptsächlich mit E._____ beschäftigt. Dies zeigen auch die unzähligen Medienberichte, welche von der Ver- teidigung ins Recht gereicht wurden (Urk. 45/1 und Urk. 45/2/1-364). E._____ und die Organisation von Suizidbegleitung wurden sozusagen die Haupttätigkeiten des Ankägers, und man darf E._____ bzw. Sterbehilfe bereits als "Beruf" des An- klägers bezeichnen. Wie dies auch die Verteidigung ausführte (Urk. 58 S. 12 f.), "ist E._____ A._____, A._____ ist E._____". So liess er auch einen ausführlichen Artikel in der C1._____, ..., über sich und die E._____ schreiben, welcher für die Angeklagte auch Anlass zum Verfassen ihrer Kolumne wurde. Mit ihrer Kritik an der Art und Weise, wie E._____ Sterbehilfe betreibt, prangerte die Angeklagte die berufliche Tätigkeit des Anklägers an, nicht aber ihn als Privatperson. - 16 - Ein weiterer Faktor, welcher im konkreten Fall eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche das Thema Sterbehilfe in der Schweiz aufweist. Insbesondere ist stark umstritten, ob Sterbehilfe bei ausländischen Personen zugelassen sein sollte oder nicht. Man spricht in den Medien diesbezüglich von "Sterbetourismus". Sterbehilfe ist ein Diskussionsthema breiter Bevölkerungsschichten und es gibt gesetzgeberische Bemühungen von Kantonen, die Sterbehilfe, insbesondere den Sterbetourismus, besser zu regeln. Politik wird nicht nur von den entsprechend ernannten Mandatsträgern ausgeübt, sondern auch von Personen, die sich für eine bestimmte Thematik einsetzen oder entsprechende Gegenposition beziehen. Der Ankläger setzt sich vehement für Sterbehilfe ein und ist Vorreiter des sogenannten Sterbetourismus. Sein Verein E._____ tritt diesbezüglich bewusst auch vielmehr in den Vordergrund als andere Organisation, welche ähnliche Dienstleistungen anbieten, wie beispielsweise F._____. In diesem Zusammenhang muss sich der Ankläger entsprechende Bemerkungen und Kommentare gefallen lassen, ohne dass dadurch seine Person oder seine Ehre als Privatperson tangiert wird. Das Bundesgericht hielt dazu in einem Entscheid Folgendes fest: "Zum Begriffe der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben. Das Lächerlichmachen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Tatbestand der Ehrverletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekurs- beklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auf- treten in allerdings herber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierungen, Ironien schliesst keine Ehr- verletzung in sich, da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz ausser Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein reges geistiges Leben geherrscht hat, einen besonderen Zweig der Literatur und - 17 - der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf literarischen wie künstleri- schen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Öffent- lichkeit, namentlich in die politische und journalistische Öffentlichkeit tritt, natur- gemäss in stärkerem Masse ausgesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetz geschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, dass von ihm stets nur sachlich gesprochen und dass sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle "politische Ehre" etwa ist kein vom Strafgesetz anerkanntes Rechtsgut." (BGE 26 I 288 E. C. 2). 4.2.6. Der Artikel "..." stellt nicht nur die berufliche, sondern auch die politische Tätigkeit des Anklägers an den Pranger. Seine sittliche Ehre bleibt jedoch gänz- lich unangetastet. Solange der Spott in der Satire oder Karikatur die sittliche Gel- tung der anvisierten Person unangetastet lässt, ist ihre Ehre unverletzt und kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8). Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Passage im Artikel der Angeklagten vom tt.mm.2009 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Anklägers enthält. Die Angeklagte ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Entspre- chend kann auf die Abnahme der offerierten Beweise der Verteidigung verzichtet werden.
  23. Genugtuungsbegehren Infolge Freispruches ist auf das und Genugtuungsbegehren des Anklägers nicht einzutreten. - 18 -
  24. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Angeklagte obsiegt vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung, sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren vollumfänglich dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 6.2. Der Ankläger ist zudem zu verpflichten, der Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichts- verfahren zu bezahlen. Gemäss § 25 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
  25. September 2010 (AnwGebV) gelangt die alte AnwGebV vom 21. Juni 2006 zur Anwendung, da auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes Anwendung finden. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Instruktionsverfahren erweist sich innerhalb des Rahmens von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV und unter Berücksichtigung der Zuschläge im Ehrverletzungsprozess für Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b AnwGebV) sowie aller Barauslagen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.- (inkl. MWSt.) als angemessen. Nach § 12 AnwGebV vom 21. Juni 2006 werden für das Berufungsverfahren ein bis zwei Drittel der Grundgebühr verrechnet. Der Ankläger ist folglich zu verpflichten, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:
  26. Vom Rückzug der Berufung des Anklägers wird Vormerk genommen.
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 27. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 19 - "Das Gericht erkennt: 1.-5. (…).
  28. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation 7.-8. (…).
  29. (Mitteilungen).
  30. (Rechtsmittel.)"
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
  32. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.
  33. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
  35. Die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren werden dem Ankläger auferlegt.
  36. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 20 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 2/12
  38. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 21 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Huser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB110141-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. R. Huser Urteil vom 3. November 2011 in Sachen A._____, Ankläger und I. Appellant (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Angeklagte und II. Appellantin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom

27. Oktober 2010 (DF100001)

- 2 - Anklage: (Urk. 2/7/16) Die Anklageschrift vom 4. November 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34) "Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die C._____ AG wird verpflichtet, auf Kosten der Angeklagten innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteilsauszuges an die C._____ AG unter Androhung von Busse im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) folgenden Text im Regionalteil der C._____- Zeitung Bezirk … unter dem Titel "Urteilspublikation" an der selben Stelle, mit glei- cher Schriftgrösse (Titel in der Grösse des Titels "...", Rest wie Lauftext der Kolum- ne) sowie mit gleicher Hintergrundfarbe wie in der umstrittenen Kolumne vom tt.mm.2009 der Autorin B._____ zu publizieren:

- 3 - "Urteilspublikation Mitteilung eines am 27. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Horgen gefällten Urteils in Sachen A._____ als Ankläger gegen B._____ als Angeklagte betreffend Ehrverletzung: In der Ausgabe vom tt.mm.2009 publizierte die C._____-Zeitung ... eine Kolumne der Angeklag- ten. In dieser machte die Angeklagte unter anderem folgende Ausführungen: "Was für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." A._____ erhob in der Folge beim Bezirksgericht Horgen Anklage wegen Ehrver- letzung und stellte gestützt auf Art. 68 des Strafgesetzbuches den Antrag, das Urteil zu veröffentli- chen. Durch die zitierten Ausführungen in der Kolumne hat sich die Angeklagte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2010 der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 bestraft wurde. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Ferner wurde die Angeklagte verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen."

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 1'000.00 dem Ankläger und im Mehrbetrag der Angeklagten auferlegt.

8. Die Angeklagte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Dem Ankläger wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Angeklagten: (Urk. 58 S. 2)

- 4 -

1. Die Angeklagte sei freizusprechen.

2. Das Publikations-, das Genugtuungs- sowie das Entschädigungsbegehren des Anklägers seien vollumfänglich abzuweisen bzw. sei darauf nicht einzu- treten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt., zu Lasten des Anklägers.

b) Des Vertreters des Anklägers: (Urk. 59 S. 2) Der Kläger beantragt die vollständige Abweisung der Berufung der Appellan- tin sowie sämtliche im Rahmen dieses Verfahrens gestellten (Beweis-) Anträge soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Appellantin. Das Gericht erwägt:

1. Prozessverlauf 1.1. Zum Prozessverlauf bis hin zum erstinstanzlichen Hauptverfahren kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 4 ff.). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde die Angeklagte von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 13) dispen- siert (Urk. 14). Nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 27. Oktober 2010, zu welcher der Ankläger in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die damalige Verteidigung der Angeklagten Dr. iur. Z._____ erschienen sind (Prot. I S. 5), wurde die Angeklagte der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Ankläger eine Genug-

- 5 - tuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 und diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Weiter wurde die C._____ AG verpflichtet, auf Kosten der Angeklagten innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteilsauszuges an die C._____ AG unter Androhung von Busse im Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) nachfolgenden Text im Regional- teil der C._____-Zeitung Bezirk ... unter dem Titel "Urteilspublikation" an der sel- ben Stelle, mit gleicher Schriftgrösse (Titel in der Grösse des Titels "...", Rest wie Lauftext der Kolumne) sowie mit gleicher Hintergrundfarbe wie in der umstrittenen Kolumne vom tt.mm.2009 der Angeklagten zu publizieren: "Urteilspublikation Mitteilung eines am 27. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Horgen gefällten Urteils in Sachen A._____ als Ankläger gegen B._____ als Angeklagte betreffend Ehrverletzung: In der Ausgabe vom tt.mm.2009 publizierte die C._____-Zeitung ... eine Kolumne der Angeklag- ten. In dieser machte die Angeklagte unter anderem folgende Ausführungen: "Was für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." A._____ erhob in der Folge beim Bezirksgericht Horgen Anklage wegen Ehrver- letzung und stellte gestützt auf Art. 68 des Strafgesetzbuches den Antrag, das Urteil zu veröffentli- chen. Durch die zitierten Ausführungen in der Kolumne hat sich die Angeklagte gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Oktober 2010 der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 bestraft wurde. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Ferner wurde die Angeklagte verpflichtet, dem Ankläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen." (Urk. 34 S. 22 f.) 1.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 liessen der Ankläger (Urk. 21) und am

1. November 2010 die Angeklagte (Urk. 22) fristgerecht Berufung erheben. Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 25/1), zog der Ankläger am

16. Februar 2011 seine Berufung zurück (Urk. 30), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach erfolgtem Verteidigungswechsel (Urk. 26 und 27) reichte die Angeklagte mit Eingabe vom 21. Februar 2011 innert Frist ihre Beanstandungen ein (Urk. 31). Die Berufung richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, mit Aus- nahme der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung, deren Rechtskraft vorab fest- gestellt werden kann (Urk. 31 S. 2; Prot. II S. 5).

- 6 - Beanstandet wird zunächst die Interpretation der eingeklagten Textpassage durch die Vorinstanz. Die (teilweise) satirischen oder ironischen Darstellungen seien für den unbefangenen Leser ohne weiteres erkennbar gewesen. Die satirischen Ver- fremdungen und Zuspitzungen seien hinzunehmen, selbst wenn diese als taktlos und unanständig empfunden würden. Das massgebliche Durchschnittspublikum verstehe den Text im Zusammenhang mit Sterbehilfe und nicht mit illegalen Tötungsdelikten. Es liege weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vor. Im Übrigen könne sich die Angeklagte auch auf den Recht- fertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen und sich auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen (Urk. 31 S. 2 f.). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2011 wurde dem Ankläger Frist ange- setzt, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er sich der Berufung der Angeklag- ten anschliesse. Sodann wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um schriftlich Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Angeklagte wurde zudem aufge- fordert, innert Frist das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 37). Der Ankläger verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Stellen (weiterer) Beweisanträge (Urk. 39). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 41), reichte die Verteidigung ihre Beweisanträge ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 46) wurde dem Ankläger Frist angesetzt, um sich zu den Beweisanträgen gemäss Urk. 44, welche ihm in Kopie zugestellt wurden, Stellung zu nehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 48), reichte der Ankläger seine Stellungnahme unter dem 30. Juni 2011 ein (Urk. 50). Auf die Beweisanträge der Angeklagten sowie auf die Stellungnahme des Anklä- gers wird bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs einzugehen sein. Vorab ist zu bemerken, dass der Richter nach der Rechtsprechung das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abge- nommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg- genommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208, E. 4 a).

- 7 -

2. Anwendbares Prozessrecht Das vorinstanzliche Urteil ist am 27. Oktober 2010 ergangen (Urk. 34). Am

1. Januar 2011 ist die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 der eidgenössischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach bis- herigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Das vor- liegende Berufungsverfahren beurteilt sich daher nach kantonalem Strafprozess- recht (StPO/ZH und GVG/ZH).

3. Sachverhalt 3.1. Hintergrund des Rechtsstreits Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Geschehnisse zugrunde: Am tt.mm.2009 erschien ein umfangreicher und positiv geschriebener Artikel über den Ankläger und E._____ in der C._____ Zeitung, ... (in der Folge C1._____, ... ge- nannt; Urk. 15/1). Als Reaktion darauf - und zum Teil die Worte des Artikel auf- greifend, so auch den Begriff "Monster" - schrieb die Angeklagte eine Kolumne darüber, welche am tt.mm.2009 in der C1._____, ... in der Rubrik "..." erschienen ist (Urk. 3/1). Darin schrieb sie unter anderem den Satz "Was ist das für ein Mons- ter, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst.". Dieser eine Satz ist Gegenstand des vorlie- genden Ehrverletzungsverfahrens. 3.2. Anklagevorwurf Der Ankläger wirft der Angeklagten in seiner Anklageschrift vom

4. November 2009 (Urk. 2/7/16), welche diesem Entscheid angeheftet ist, vor, diese habe ihn in seiner Ehre verletzt, indem sie schrieb: "Was für ein Monster, dieser Mann, der auf Wunsch in miesen Kammern und sogar auf Parkplätzen weit her gereiste Leute abmurkst." Im weiteren Verlauf der Kolumne habe die Angeklagte unmissverständlich die Bezeichnungen "Monster" und "abmurksen" auf die Person des Anklägers bezogen (Urk. 2/7/16 S. 3 f. und Urk. 17 S. 2 ff.).

- 8 - 3.3. Standpunkt der Angeklagten Die Angeklagte bestreitet den äusseren Ablauf des Sachverhaltes nicht. So anerkannte sie anlässlich ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter vom

25. September 2009 (Urk. 2/7/9 S. 3 f.), die besagte Kolumne in der C1._____, ..., Ausgabe vom tt.mm.2009, geschrieben zu haben und bestätigte auch, dass in der Kolumne mit "diesem Mann" der Ankläger gemeint sei. Die Angeklagte bestreitet jedoch, den Ankläger in seiner Ehre verletzt zu haben. Sie habe weder geschrie- ben, dass der Ankläger ein Monster sei, noch dass er Leute abmurkse. Diese Be- griffe seien lediglich Phantasien und Gedanken von Leuten, welche dies ihr ge- genüber geäussert haben sollen. Auch habe sie nicht geschrieben, dass er Leute abmurkse, sondern "auf Wunsch", was eine saloppe Umschreibung für den Aus- druck "Sterbehilfe vollziehen" sei. Die Kolumne vom tt.mm.2009 habe sie im Hin- blick auf einen Zeitungsartikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger verfasst. In der Beanstandungsschrift vom 21. Februar 2011 wird ausgeführt, es sei mitzu- berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine sehr berühmte und sehr umstrittene Person der Zeitgeschichte handle. Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei sowohl mit der Person des Anklägers als auch mit dem Gewerbe, welchem er nachgehe, nämlich der Sterbehilfe, bestens vertraut. Der unbe- fangene Leser setze den Ankläger mit E._____ gleich; E._____ sei der Ankläger und der Ankläger sei E._____. Über den Ankläger und E._____ seien in den ver- gangenen Jahren Tausende von Zeitungsartikeln publiziert worden; hinzu komme eine Vielzahl von Beiträgen in den elektronischen Medien. Es gebe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe auch nur annä- hernd derart extrem im Scheinwerferlicht der Medienöffentlichkeit stehe wie der Ankläger. Der Ankläger sei ein Meister der Aufmerksamkeitsökonomie. Weiter mitzuberücksichtigen sei der gesamte Text der eingeklagten Kolumne. Aus diesem Text gehe – für den unbefangenen Leser – ohne weiteres hervor, dass es inhaltlich um das Thema Sterbehilfe gehe und nicht um „illegales Töten“ im Sinne von Mord oder vorsätzlicher Tötung. Die Kolumne sei zudem deutlich erkennbar als Gegenschlag zur PR-Selbstdarstellung des Anklägers im Artikel vom tt.mm.2009 („...“). Die Kolumne sei teilweise in einem satirischen und ironischen

- 9 - Tonfall gehalten. Die Kolumne werde seit vielen Jahren publiziert, und die Leser seien entsprechend vertraut mit diesem Genre. Insbesondere bei ironischen oder satirischen Äusserungen müssten durch das Genre bedingte Verfremdungen be- rücksichtigt werden, da die mit diesem Genre vertrauten Leser die Aussagen auch so verstünden. Nicht zuletzt müsse deshalb der massgebliche Adressatenkreis ermittelt und auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt werden. Die Bewohner des Kantons Zürich wiesen im Vergleich zu anderen Regionen der Schweiz ein überdurchschnittliches Bildungsniveau auf. Innerhalb des Kantons Zürich weise die Region C._____ ein höheres Bildungsniveau auf als andere Bezirke. Und im Übrigen seien regelmässige Leser von Kaufzeitungen (eventuell mit Ausnahme der Leserschaft des „…“) überdurchschnittlich informiert und gebildet. Unabding- bar sei ferner eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Medien- und Kunstfrei- heit. Die Verfasserin der Kolumne könne sich auch auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen und sich auf die Kommunikations- freiheitsrechte stützen (Urk. 31 S. 2 ff.). Auf diese und die ergänzenden Ausführungen der Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung ist bei der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. Ziffer 4). 3.4 Standpunkt des Anklägers Der Ankläger weist in seiner Eingabe vom 30. Juni 2011 (Urk. 50) darauf hin, bei der «C._____-Zeitung« (C1._____) könne nicht von einer Kaufzeitung gespro- chen werden, denn der überwiegende Teil ihrer Auflage werde im Abonnements- verhältnis abgesetzt. Der Begriff «Sterbehilfe» sei an sich schon äusserst un- scharf und lasse sich keinesfalls allein auf Suizidbegleitung reduzieren. Er umfasse auch die Tötung auf Verlangen, wie sie in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg gesetzlich ermöglicht worden sei, er beziehe sich auch auf heim- liche Tötungen von Patienten durch empathische Ärzte, wie sie überall und immer wieder vorkämen und durch multinationale Studien belegt seien. Dieser Begriff umfasse folglich auch die in der Schweiz unzulässige aktive Sterbehilfe oder sogar Sterbehilfe aus selbstsüchtigen Gründen. Entscheidend sei nicht, ob die Leser der C1._____, ..., nach Lektüre des inkriminierten Satzes für wahr gehalten

- 10 - hätten, was der inkriminierte Satz ausdrücke. Entscheidend sei allein, was die Le- ser unter dem Begriff «abmurksen» hätten verstehen dürfen und müssen: «Ab- murksen» habe in diesem Zusammenhang nur eine einzige und klare Bedeutung, nämlich «ungeschickt töten». Die Leser der C1._____, ... hätten somit den inkri- minierten Satz nur so verstehen können, wonach deren Autorin dem Ankläger den Vorwurf mache, Leute ungeschickt oder heimlich oder gar quälend umzubringen. Dass sie in der Folge diesen Vorwurf als unzutreffend, grob unwahr, absichtlich verletzend hielten, spiele für die hier zu beantwortende strafrechtliche Frage kei- nerlei Rolle. Auch wenn die Leserschaft der C1._____, ..., gewusst habe, dass der Ankläger bislang niemanden umgebracht und deshalb auch nie mit dem Straf- richter zu tun bekommen habe, habe die Leserschaft den inkriminierten Satz nur als Bezichtigung der Angeklagten verstehen können, der Ankläger habe – eben entgegen diesem Anschein! – derartige Delikte begangen. Es möge nachträgli- ches Wunschdenken der Angeklagten sein, den inkriminierten Text in hohen lite- rarischen Sphären ansiedeln zu dürfen; die Tatsachen ihres Textes sprächen je- doch eine ganz andere Sprache. Weder sei ersichtlich, was beispielsweise das Werweissen der Autorin über die Bedeutung des Namenspartikels «….» im Na- men des Anklägers in Wirklichkeit bedeute – jedenfalls könne dies kaum als sati- risch wahrgenommen werden; noch könne ihre Behauptung, er habe seine Tätig- keit «in miesen Kammern» ausgeübt, als satirisch empfunden werden, denn auch dies sei keine satirische Überhöhung, sondern die Meinung der Autorin, wenn sie an jene schweizerischen Hotelzimmer denke, in welche E._____ zufolge illegaler Handlungen von Gemeindebehörden während weniger Wochen mit Freitodbeglei- tungen habe ausweichen müssen. Doch selbst wenn unabhängige Sachverstän- dige noch bestätigen sollten, es habe sich bei der inkriminierten Kolumne tatsäch- lich um Satire gehandelt, und sie sei im Elysium der Weltliteratur anzusiedeln, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Auch Satire von Autoren der Weltliteratur dürfe keine ehrverletzenden Behauptungen im Sinne des schwersten Deliktes, das gegenüber einem einzelnen Menschen begangen werden kann, straflos auf- stellen. Dass die Angeklagte sich möglicherweise keine Rechenschaft darüber gegeben habe, dass ein solcher Vorwurf eine Verleumdung darstelle, entlaste sie nicht, sondern belege lediglich ihren Mangel an Sorgfalt und Selbstkritik. Im Rah-

- 11 - men der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Ankläger nichts Neues vor (Urk. 59, Prot. II S. 13 ff.).

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Angeklagten als Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 34 S. 7 ff.). Den Tatbestand der üblen Nachrede, welcher vom Ankläger eventualiter beantragt wurde (Urk. 16 S. 4), verneinte sie zu Recht. 4.2. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann eine Beschuldigung bzw. Verdächtigung ehernrührig ist, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 10 ff.; § 161 GVG/ZH). Gleiches gilt betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Verleumdung (Urk. 34 S. 9 f., Ziffer 3.2.1; § 161 GVG/ZH). In der Folge sind jedoch Ergänzungen sowie Präzisierungen anzubringen. 4.2.1.Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe trotz Hinweis auf BGE 117 IV 29, welcher festhält, dass ein Text nicht nur anhand der einzelnen, isoliert betrachteten Ausdrücken zu analisieren sei, sondern ebenfalls gemäss dem allgemeinen Gesamteinruck, den er hinterlasse (Urk. 34 S. 9; Urk. 58 S. 17 ff.), es unterlassen, bei der konkreten Auslegung des Textes zu berücksichtigen, dass es sich beim Ankläger um eine in der Öffentlichkeit extrem bekannte Person handle. Seit der Gründung derselben im Jahre 1998 dominiere der Ankläger die E._____ als Alleinherrscher, A._____ und E._____ seien zu Synonyma geworden, genau gleich wie A._____ und Sterbehilfe. Der Ankläger sei seit Jahren einem Wander- prediger gleich in Sachen Sterbehilfe unterwegs. Es gäbe keine andere Person der Zeitgeschichte, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe eine derart immense öffentliche Beachtung geniesse, wie der Ankläger. Auch in regen politischen Diskussionen um die Sterbehilfe, sei der Ankläger die in der Öffentlichkeit domi- nierende Figur. In der jüngeren hiesigen Zeitgeschichte existiere wohl keine andere Person, die in einem rein monothematischen Zusammenhang eine derar- tige Medienöffentlichkeit geschaffen und erfahren habe. So seien alleine in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) für die letzten zwei Jahre vor der

- 12 - Publikation der eingeklagten Kolumne fast 2'000 Artikel verzeichnet, welche über den Ankläger im Zusammenhang mit E._____ verbreitet worden seien (Urk. 58 S. 12 f.). Der durchschnittliche Leser einer Kaufzeitung sei deshalb sowohl mit der Person des Anklägers als auch seinem Gewerbe, der Sterbehilfe, bestens vertraut. Für den unbefangenen Leser sei es allein schon aufgrund dieses Kontextes klar, dass es im inkriminierten Text um Sterbehilfe gehe und nicht um "strafbares Töten". Hätte dieser Leser den Text nämlich so verstanden, wie ihn die vorinstanzlichen Richter auslegen, so wären bei den Strafverfolgungs- behörden mit Sicherheit zahlreiche entsprechende Strafanzeigen eingegangen (Urk. 44 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang gab die Verteidigung einen Auszug ihrer SMD Recherche zu den Akten, welche circa 1'953 Dokumente sowie eine Auswahl an Printmedien über die E._____ und den Ankläger im Zeitraum vom tt.mm.2007 bis tt.mm.2009 umfasst (Urk. 45/1 und 45/2/1-364). Auf diese Vorbringen ist nachfol- gend näher einzugehen. 4.2.2. Vorliegend geht es um das Verständnis eines Artikels in einer lokalen Tageszeitung. Dabei ist der Text nicht aus der Sicht des Betroffenen (Anklägers) zu beurteilen, sondern er muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, so wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen beimisst (BSK StGB II-Riklin Art. 173 N 23). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen bzw. bei der Frage, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durchschnittsleser des jeweiligen Mediums mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). Obwohl dem Vertreter des Anklägers insoweit Recht zu geben ist, dass man nicht den gesamten Text "..." zur Anklage erheben kann, sondern sich auf eine spezifische Äusserung reduzieren muss (Prot. II S. 13), so ist gemäss Bundesgericht dennoch nicht bloss ein einzelner Satz als solcher, sondern der gesamte Text im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 117 IV 27; 124 IV 162; 128 IV 53). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinander- setzung (vgl. dazu Ziffer 4.2.5.), ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 58), da das Publikum in ei-

- 13 - nem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rechnen darf. Bei ironischen und satirischen Äusserungen müssen durch das Genre bedingte Verfremdungen berücksichtigt werden, da die Rezipienten die Aussagen auch so verstehen (Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, S. 53; zur Satire insbesondere vgl. Ausführungen weiter hinten). 4.2.3. Es ist der Verteidigung Recht zu geben, dass der unbefangene Leser auf- grund der enormen Medienöffentlichkeit des Anklägers diesen wohl kannte und ihn unmittelbar mit Sterbehilfe assoziierte (Urk. 58 S. 13). Weiter trifft auch die Argumentation der Verteidigung zu, dass Kolumnen in der Regeln von Kolumnen- leser gelesen werden, wie Sportseiten von Sportbegeisterten und Autoseiten von Autointeressierten (Urk. 58 S. 23). Beim Leser der Kolumne "..." kann von einem "satireverständigen Leser" ausgegangen werden, zumal die Glosse regelmässig am Donnerstag erschienen ist und "die freien Gedanken von ausgewählten Auto- ren aus der Region wiedergab". Diese Gruppe von Lesern ist nicht nur geübt im Umgang mit der pointierten und satirischen Form von Texten, sondern sie erkennt auch den Spannungsbogen in diesem und ist an der Pointe interessiert. Kurzum: Diese Leser bleiben beim Text und lesen diesen zu Ende (Urk. 58 S. 23). Insofern besteht hier ein ganz klarer Unterschied zur reisserischen "Headline" in Boule- vardzeitungen mit bloss kurzer Erläuterung dazu: Hier belässt es der Konsument oft beim schnellen Lesen des Titels. Insofern kann den Erwägungen der Vo- rinstanz, welche festhielt, dass eine Zeitung oftmals gefaltet werde und deshalb viele Zeitungsleser die Kolumne nur zu lesen beginnen, dann aber vor der Mitte wieder aufhören, und somit gar nicht den gesamten Text samt der "Korrektur" der Angeklagten wahrnehmen, nicht gefolgt werden (Urk. 34 S. 11). Man darf folglich beim Kolumnenleser der C1._____, ..., davon ausgehen, dass er den Inhalt von "..." so verstanden hat, wie ihn die Autorin und Angeklagte auch gemeint hat, nämlich als ironische Antwort auf den Artikel vom tt.mm.2009 über den Ankläger und E._____, in welcher sie die provokative Art des Anklägers aufnahm und sei- nen Stil persiflierte (Prot. II S. 9). Der eingeklagte Artikel der Angeklagten nimmt zudem mehrmals Bezug zum Bericht über den Ankläger vom tt.mm.2009. Gewis- se Wörter und Inhalte nahm die Angeklagte von diesem Artikel auf und verwende- te sie wieder in ihrem Text. Bildlich beschrieb die Angeklagte dies anlässlich der

- 14 - Berufungsverhandlung: Sie habe eigentlich eine Collage mit einzelnen Elementen aus dem Bericht vom tt.mm.2009 gemacht. Jeder Satz in ihrer Kolumne weise ei- nen Zusammenhang mit dem Interview von A._____ auf (Prot. II S. 8 f.). So stammt auch der Begriff "Monster" aus dem Artikel vom tt.mm.2009, welcher im Übrigen vom Ankläger gegengelesen und abgesegnet wurde. Dort wurde "Monster oder Wohltäter?" als Titel in Fettdruck gesetzt. Die Angeklagte lässt aus- führen, es handle sich um ein fiktives Gespräch zwischen ihr und dem Ankläger, in welchem die Gegenposition herausgearbeitet werde, welche laute: "Wir lassen uns nicht unterkriegen und leben unser Leben besser bis zum natürlichen Ende." In der Konsequenz der Sprache sei "auf Wunsch abmurksen" nichts weiter als ein pointiertes, kritisches Sprachbild für "Sterbehilfe ausführen". Die Betonung liege bei dem "auf Wunsch", da dieser Ausdruck den Relativsatz anführe. Die deutsche Sprache biete kein eindeutiges Wort an für "Sterbehilfe machen". Dieses Sprachverständnis werde im Text zusätzlich verstärkt, indem gleich anschliessend an den inkriminierten Satz ausdrücklich gesagt werde, es handle sich um "Sterbewillige" und das auf Wunsch abmurksen erfolge "für Geld" (Urk. 58 S. 19 f.). 4.2.4. Obwohl das Gericht nicht der Meinung ist, der Artikel "..." sei ein hoch artifi- zielles Werk der Satire, sondern bloss mässig amüsant, so muss doch erkannt werden, dass darin Übertreibungen enthalten sind, welche in Richtung Ironie und Satire zielen. In der deutschen Lehre wird zur Interpretation derartiger Aussagen die sogenannte Entkleidungsmethode vorgeschlagen. Danach soll der Aussage- kern aus dem ihn umgebenden Satiremantel herausgeschält werden. Ein solcher Satiremantel ist in der Regel als Übertreibung erkennbar und verletzt kein Rechtsgut, es sei denn eine spezifische Verletzungsintention komme zum Aus- druck (BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N 27). NOLL führt dazu zutreffend aus, dass die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn in dem der satirischen Übertreibung entkleideten Gehalt der Aussage noch eine Missachtung zum Ausdruck komme, die so schwer wiege, dass die satirische Form ihren Un- rechtsgehalt nicht mehr aufzuheben vermöge. An dieser Auffassung hat sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts Grundlegendes geändert (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8; BGE 6B_143/2011 vom 16. Sep-

- 15 - tember 2011, E. 2.3, BGE 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003, E. 2.3, mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass der Kerngehalt der Tatsache entspricht. Zusammengefasst können Satire und Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden; die Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich verletzt, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten. Liest man den vorliegenden Artikel in seiner Gesamtheit und reduziert man diesen auf den Kerngehalt, erkennt man klar eine Kritik an den tatsächlichen Machen- schaften der E._____ - Durchführung von Sterbehilfe an teilweise auch umstritte- nen Orten sowie sogenannter Sterbetourismus - und damit im Zusammenhang auch an Herrn A._____ als deren Vertreter und Gründer. Für den Durchschnittsleser ist somit klar ersichtlich, dass es im Kerngehalt des Artikels nicht darum geht, dem Ankläger persönlich anlasten zu wollen, er töte höchstpersönlich andere Menschen, sondern es handelt sich um eine Über- zeichnung und Kritik der Art und Weise, wie E._____ und damit der Ankläger als deren Vertreter Sterbehilfe und -tourismus betreibt. Insbesondere kritisiert wird die Art der Sterbebegleitung, welche in der Vergangenheit unter anderem auch in Hotelzimmern und auf Parkplätzen stattgefunden hat. Diese Kritik ist Sinn und Zweck der Kolumne. 4.2.5. Der Ankläger hat sich in den letzten Jahren hauptsächlich mit E._____ beschäftigt. Dies zeigen auch die unzähligen Medienberichte, welche von der Ver- teidigung ins Recht gereicht wurden (Urk. 45/1 und Urk. 45/2/1-364). E._____ und die Organisation von Suizidbegleitung wurden sozusagen die Haupttätigkeiten des Ankägers, und man darf E._____ bzw. Sterbehilfe bereits als "Beruf" des An- klägers bezeichnen. Wie dies auch die Verteidigung ausführte (Urk. 58 S. 12 f.), "ist E._____ A._____, A._____ ist E._____". So liess er auch einen ausführlichen Artikel in der C1._____, ..., über sich und die E._____ schreiben, welcher für die Angeklagte auch Anlass zum Verfassen ihrer Kolumne wurde. Mit ihrer Kritik an der Art und Weise, wie E._____ Sterbehilfe betreibt, prangerte die Angeklagte die berufliche Tätigkeit des Anklägers an, nicht aber ihn als Privatperson.

- 16 - Ein weiterer Faktor, welcher im konkreten Fall eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche das Thema Sterbehilfe in der Schweiz aufweist. Insbesondere ist stark umstritten, ob Sterbehilfe bei ausländischen Personen zugelassen sein sollte oder nicht. Man spricht in den Medien diesbezüglich von "Sterbetourismus". Sterbehilfe ist ein Diskussionsthema breiter Bevölkerungsschichten und es gibt gesetzgeberische Bemühungen von Kantonen, die Sterbehilfe, insbesondere den Sterbetourismus, besser zu regeln. Politik wird nicht nur von den entsprechend ernannten Mandatsträgern ausgeübt, sondern auch von Personen, die sich für eine bestimmte Thematik einsetzen oder entsprechende Gegenposition beziehen. Der Ankläger setzt sich vehement für Sterbehilfe ein und ist Vorreiter des sogenannten Sterbetourismus. Sein Verein E._____ tritt diesbezüglich bewusst auch vielmehr in den Vordergrund als andere Organisation, welche ähnliche Dienstleistungen anbieten, wie beispielsweise F._____. In diesem Zusammenhang muss sich der Ankläger entsprechende Bemerkungen und Kommentare gefallen lassen, ohne dass dadurch seine Person oder seine Ehre als Privatperson tangiert wird. Das Bundesgericht hielt dazu in einem Entscheid Folgendes fest: "Zum Begriffe der Ehrverletzung gehört die Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit, das Verächtlichmachen derselben. Das Lächerlichmachen, dem Spotte preisgeben, erfüllt den Tatbestand der Ehrverletzung nicht, wenn nicht die persönliche sittliche Qualität des Angegriffenen herabgewürdigt ist. Vorliegend kann nun von einer derartigen Herabwürdigung der Persönlichkeit des Rekurs- beklagten durch den eingeklagten Artikel durchaus keine Rede sein; sein sittlicher persönlicher Wert wird völlig intakt gelassen, er wird nicht eines unehrenhaften, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt, sondern es wird nur sein öffentliches Auf- treten in allerdings herber (und überdies plumper) Weise persifliert. Das Benutzen, ja selbst das Erdichten körperlicher, geistiger und ästhetischer Mängel, um ihren Inhaber dem Gelächter und Spotte anheim zu geben, etwa durch Karikaturen, Nachahmungen, Travestierungen, Ironien schliesst keine Ehr- verletzung in sich, da der sittliche Wert der Persönlichkeit dabei ganz ausser Frage steht. Derartige Angriffe haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern, wo ein reges geistiges Leben geherrscht hat, einen besonderen Zweig der Literatur und

- 17 - der Kunst gebildet; und auch wenn sie, wie hier, auf literarischen wie künstleri- schen Wert durchaus keinen Anspruch erheben können, müssen sie als erlaubt gelten. Und ganz besonders gilt das Gesagte vom öffentlichen Auftreten einer politischen Persönlichkeit. Derartigen Angriffen wird eine Person, die in die Öffent- lichkeit, namentlich in die politische und journalistische Öffentlichkeit tritt, natur- gemäss in stärkerem Masse ausgesetzt sein, als eine andere, bei der dies nicht der Fall ist. Jenes öffentliche Auftreten ist strafrechtlich durch den Schutz der Ehre nur insoweit gedeckt, als die private Ehre des Betroffenen in dem oben angegebenen Sinne in Frage kommt; weiter, speziell also auf das Auftreten als solches, erstreckt sich der strafrechtliche Schutz nicht: Der politisch Auftretende hat wohl, wie Jedermann, einen vom Strafgesetz geschützten Anspruch darauf, nicht in seiner sittlichen Würde und Persönlichkeit angegriffen zu werden; aber einen Anspruch darauf, dass von ihm stets nur sachlich gesprochen und dass sein Auftreten nicht ins Lächerliche gezogen werde, besitzt er nicht; eine spezielle "politische Ehre" etwa ist kein vom Strafgesetz anerkanntes Rechtsgut." (BGE 26 I 288 E. C. 2). 4.2.6. Der Artikel "..." stellt nicht nur die berufliche, sondern auch die politische Tätigkeit des Anklägers an den Pranger. Seine sittliche Ehre bleibt jedoch gänz- lich unangetastet. Solange der Spott in der Satire oder Karikatur die sittliche Gel- tung der anvisierten Person unangetastet lässt, ist ihre Ehre unverletzt und kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt (Noll, Satirische Ehrverletzungen, in BJM 1959, S. 8). Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Passage im Artikel der Angeklagten vom tt.mm.2009 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Anklägers enthält. Die Angeklagte ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Entspre- chend kann auf die Abnahme der offerierten Beweise der Verteidigung verzichtet werden.

5. Genugtuungsbegehren Infolge Freispruches ist auf das und Genugtuungsbegehren des Anklägers nicht einzutreten.

- 18 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Angeklagte obsiegt vollumfänglich. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung, sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren vollumfänglich dem Ankläger aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 6.2. Der Ankläger ist zudem zu verpflichten, der Angeklagten eine angemessene Prozessentschädigung für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichts- verfahren zu bezahlen. Gemäss § 25 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) gelangt die alte AnwGebV vom 21. Juni 2006 zur Anwendung, da auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes Anwendung finden. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Instruktionsverfahren erweist sich innerhalb des Rahmens von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV und unter Berücksichtigung der Zuschläge im Ehrverletzungsprozess für Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b AnwGebV) sowie aller Barauslagen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.- (inkl. MWSt.) als angemessen. Nach § 12 AnwGebV vom 21. Juni 2006 werden für das Berufungsverfahren ein bis zwei Drittel der Grundgebühr verrechnet. Der Ankläger ist folglich zu verpflichten, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

1. Vom Rückzug der Berufung des Anklägers wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 27. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 19 - "Das Gericht erkennt: 1.-5. (…).

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Urteilspublikation 7.-8. (…).

9. (Mitteilungen).

10. (Rechtsmittel.)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv gemäss nach- folgendem Urteil. Das Gericht erkennt:

1. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB.

2. Auf das Genugtuungsbegehren des Anklägers wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen beider Gerichtsverfahren werden dem Ankläger auferlegt.

5. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten für das Instruktionsverfahren sowie beide Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 20 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − den Rechtsvertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 2/12

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 21 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Huser