Volltext (verifizierbarer Originaltext)
53. Urteil vom 12. Juli 1900 in Sachen Humbeli gegen Aargau. Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheines. A. Joseph Humbeli, Pflästerer, gebürtig von Wohlen, zog im April 1900 von seiner Heimatgemeinde weg nach Zürich. Daselbst zur Hinterlegung seiner Ausweisschriften aufgefordert, konnte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, da ihm der Gemeinderat Wohlen die Ausstellung eines Heimatscheines verweigerte. Ge¬ genüber einer Beschwerde, die Humbeli in der Sache an das Bezirksamt Bremgarten richtete, brachte der genannte Gemeinderat an: Vor seinem Wegzuge von Wohlen nach Zürich habe der Beschwerdeführer (welcher in zweiter Ehe verheiratet ist) wieder¬ holt erklärt, er nehme seine Kinder mit sich. Am Abend vor der Abreise sei er aber mit drei derselben in die Waisenanstalt ge¬ gangen und habe der Vorsteherin gesagt, er wolle sie, weil daheim sein Mobiliar bereits verpackt sei, über Nacht in der Anstalt unterbringen. Morgens früh habe sich dann der Beschwerdeführer unter Zurücklassung seiner Kinder und seiner Schulden fortgemacht. Ein weiteres Kind Humbelis sei übrigens seit Jahren auf Rech¬ nung der Gemeinde in der St. Josephsanstalt in Bremgarten ver¬ sorgt. Das Bezirksamt Bremgarten wies die Beschwerde am 23. Mai 1900 ab, wobei es ausführte: Bei gutem Willen wäre es dem Rekurrenten wohl möglich gewesen, seine Kinder zu ernähren oder doch mit dem Gemeinderate ein bezügliches Abkommen zu treffen, Wenn er sie statt dessen ohne weiteres verlassen und ins Waisen¬ haus gebracht habe, so sei das ein sträfliches Vorgehen und zeuge von wenig Vaterliebe. Unter diesen Verhältnissen könne dem Fa¬ milienhaupte angesichts der Vollziehungsverordnung vom 16. Ja¬ nuar 1855 über Ausstellung und Zurückziehung der Heimatscheine die Herausgabe eines solchen verweigert werden. Nach § 12 litt. c dieser Verordnung sei die Heimatbehörde befugt, die Zurückzie¬ hung eines ausgestellten Heimatscheines und die Heimweisung des Trägers (durch das Bezirksamt) auszuwirken, wenn dieser gegen seine in der Heimat zurückgelassene Familie gesetzliche Fürsorge¬ pflichten zu erfüllen habe. Demnach müsse es der Heimatgemeinde auch erlaubt sein, die Ausstellung eines Heimatscheines zu ver¬ weigern. Humbeli zog diesen Entscheid an die Direktion des Innern des Kantons Aargau weiter, welche ihm jedoch unterm 11. Juni 1900 erklärte: Der vom Gemeinderate und vom Bezirksamte eingenom¬ mene Standpunkt sei gesetzlich gerechtfertigt. Rekurrent solle ver¬ suchen, mit dem Gemeinderate ein Abkommen betreffend Unter¬ stützung der von ihm zurückgelassenen Kinder zu treffen, worauf die Ausstellung eines Heimatscheines jedenfalls erfolgen werde. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 1900 suchte darauf Humbeli beim Bundesgerichte um Zuspruch seines vor den aargauischen Behörden gestellten Begehrens nach. Er legte seiner Beschwerde eine Bußenverfügung des Centralkontrollbureaus der Stadt Zürich bei, laut welcher über ihn wegen Unterlassung der Schriftenab¬ gabe eine Geldstrafe von 10 Fr. verhängt wurde und laut der ferner zehn Tage nach der Exekution dieser (eventuell in Gefäng¬ nis umzuwandelnden) Strafe seine polizeiliche Ausschaffung zu erfolgen hat. C. Zur Vernehmlassung in der Angelegenheit eingeladen, be¬ antragte der Regierungsrat des Kantons Aargau Abweisung der Beschwerde: 1. weil Humbeli vom Rekursrechte an ihn keinen Gebrauch gemacht habe, sondern an die unrichtige Instanz gelangt sei, und 2. weil auch der Regierungsrat die Verfügung des Be¬ zirksamtes und den abweisenden Entscheid der Direktion des Innern für materiell richtig halte. Diesen letztern Standpunkt begründet der Regierungsrat in wesentlich gleicher Weise wie das Bezirksamt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie der Regierungsrat des Kantons Aargau bemerkt, hat es der Rekurrent unterlassen, sich mit seiner Beschwerde an ihn als die in Sachen zuständige kantonale Oberbehörde zu wenden.
Es erscheint trotzdem nicht angezeigt, den Beschwerdeführer zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges in genanntem Sinne zu verhalten, da einer solchen Rückweisung doch nur bloß formelle Bedeutung zukäme. Denn der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassung bereits materiell über den Gegenstand des Re¬ kurses ausgesprochen und es geht aus seinem Antrage und den bezüglichen Ausführungen bestimmt hervor, daß auch er als ur¬ teilende Instanz zu einem abweisenden Entscheide gelangen würde.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Das Bezirksamt Bremgarten bezw. die Direktion des Innern haben die Weige¬ rung des Gemeinderates von Wohlen, dem Rekurrenten den ver¬ langten Heimatschein auszustellen, gutgeheißen, indem sie sich auf den § 12 lit. c der regierungsrätlichen Verordnung vom 16. Ja¬ nuar 1855 als einzige von ihnen namhaft gemachte positive Vorschrift stützten. Könne, führen sie aus, gemäß diesem § 12 die Heimatgemeinde in Fällen, wie dem vorliegenden, einen aus¬ gestellten Heimatschein wieder zurückziehen, so müsse ihr ebenso wenig verwehrt sein, auch die Ausstellung eines solchen zu ver¬ weigern. Mag nun auch diese Auslegung des § 12 cit. richtig sein, so handelt es sich doch eben um die Frage, ob eine Bestim¬ mung, wie die von den aargauischen Behörden aus der erwähnten kantonalen Verordnung abgeleitete, verfassungsmäßige Gültigkeit besitze oder nicht. In dieser Beziehung ließe sich vielleicht zweifeln, ob sie unvereinbar sei mit der Gestaltung, welche die Garantie der freien Niederlassung in der Bundesverfassung von 1848 er¬ halten hatte, unter deren Herrschaft der angerufene § 12 cit. erlassen worden war (vergl. darüber die divergierenden Ansichten des Bundesrates einerseits und der nationalrätlichen Geschäfts¬ prüfungskommission anderseits anläßlich der bei Ullmer sub 121 angeführten Fälle). Dagegen ist unbedenklich anzunehmen, daß die weitergehendere und entschiedenere Gewährleistung des genannten Individualrechtes in der gegenwärtigen Bundesverfassung die Ver¬ weigerung der Ausstellung von Heimatscheinen in Fällen der vor¬ liegenden Art nicht zuläßt. Vielmehr haben die Bundesbehörden seit 1874 in ständiger Praxis eine Einschränkung der freien Niederlassung auch in der Weise als unstatthaft erklärt, daß der Heimatkanton seinen Angehörigen durch Vorenhaltung der nötigen Ausweisschriften den Wegzug aus dem Kanton bezw. die An¬ siedlung außerhalb desselben erschwert oder verunmöglicht (vergl. Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 442 und ff., und Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XX, Nr. 115, i. S. Scherrer), und es kön¬ nen dem widersprechende kantonale Vorschriften somit keine Gül¬ tigkeit beanspruchen (vergl. z. B. Fall Bußinger bei Salis loc. cit. sub 467). Freilich greift dieser Grundsatz ausnahmsweise dann nicht mehr Platz, wenn gegen die betreffende Person ein Strafverfahren anhängig oder ein Strafurteil zu vollziehen ist. Daß dies aber hier der Fall sei, wird nicht behauptet, ja nicht ein¬ mal, daß Rekurrent einer strafrechtswidrigen Handlung sich schuldig gemacht habe. Übrigens hatte sich schon der Bundesrat anläßlich des bei Salis loc. cit. sub 443 abgedruckten Rekursentscheides mit dem in Frage stehenden § 12 lit. c der Verordnung vom
16. Januar 1855 zu beschäftigen, wobei er erklärte, es stelle sich die daselbst genannte Unterlassung „gesetzlicher Fürsorgepflichten nicht als eine die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verfas¬ sungsmäßig rechtfertigende strafbare Handlung dar, sondern es komme der erwähnten Vorschrift rein nur polizeiliche Bedeu¬ tung zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Gemeinderat von Wohlen zur Ausstellung des vom Rekurrenten verlangten Heimatscheines verhalten.