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26_I_271

BGE 26 I 271

Bundesgericht (BGE) · 1900-09-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urteil vom 19. September 1900 in Sachen Wicki gegen Burkard und Konsorten. Verweigerung des Armenrechtes wegen offenbarer Unbegründetheit des klägerischen Anspruches gestützt auf § 315 Abs. 2 luz. C.-P. Staatsrechtlicher Rekurs hiegegen; Stellung des Bundesgerichtes. Teilweise Gutheissung. A. Martin Wicki belangte den Jakob Burkard, den Kandid Frey und den Peter Herzog gerichtlich auf Bezahlung von 436 Fr. nebst Verzugszins, die ihm für die Vermittlung des Verkaufs einer dem Peter Herzog gehörenden Liegenschaft in Rain geschuldet seien; der Kaufpreis hatte 48,600 Fr. betragen, wo¬ von 1% als Mäklerlohn beansprucht wurde; daran anerkannte der Kläger 50 Fr. auf Abschlag erhalten zu haben. Der An¬ spruch wurde von allen drei Beklagten bestritten, von Burkard und Frey schon deshalb, weil sie nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien und mit dem Kläger nichts zu thun gehabt hätten. Auch Herzog bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag erteilt zu haben und berief sich ferner namentlich darauf, daß derselbe für die 50 Fr. vorbehaltlos quittiert habe. Der Kläger kam, unter Einlegung eines Armutszeugnisses seiner Heimatgemeinde Entlebuch, um Bewilligung des Armenrechtes ein gemäß § 314 des luzernischen Civilrechtsverfahrens, wonach derjenige, der wegen Armut außer Stande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu ver¬ teidigen, wenn er einen Rechtsstreit führen muß, sich um die Erteilung des Armenrechtes bewerben kann, das nach § 316 die Person, die es erhalten hat, von der Bezahlung der gerichtlichen Gebühren und dem Gebrauche des Stempelpapieres und von der Verpflichtung befreit, der Gegenpartei die ihr gerichtlich gutge¬ sprochenen Prozeßkosten zu vergüten und im Falle der Revision oder des Einspruchs vorab die Kosten zu bezahlen oder zu depo¬ nieren, und welches nach § 319 auch den an sich kostenver¬ sicherungspflichtigen Kläger der Sicherheitsleistung enthebt. Der Gerichtspräsident von Rothenburg und die rekursweise vom Kläger angegangene Justizkommission des Kantons Luzern fanden, daß

zwar der Ausweis über die Vermögenslosigkeit geleistet, daß aber trotzdem das Armenrecht, gestützt auf § 315 Abs. 2 des Civil¬ rechtsverfahrens, zu verweigern sei. Nach dieser Bestimmung soll vor der Erteilung des Armenrechts geprüft werden, ob die An¬ sprüche des darum nachsuchenden Klägers einer nähern Unter¬ suchung wert seien. Die Justizkommission fand nun, in Überein¬ stimmung mit der ersten Instanz, daß mit Rücksicht auf die vom Kläger unterm 23. Dezember 1899 ausgestellte vorbehaltlofe Quittung, sowie die Substanzierung der Klage, in der speziell jeder Anhaltspunkt für eine Schuldpflicht des Erst= und Zweit¬ beklagten gegenüber dem Kläger fehle, der Anspruch desselben sich von vornherein als grundlos darstelle. B. Den am 25. Mai ausgefällten Entscheid der Justizkom¬ mission sicht M. Wicki mittelst staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung beim Bundesgericht an, indem er ausführt: Durch denselben sei der Prozeß materiell entschieden und die klä¬ erische Forderung als handgreiflich grundlos erklärt, welche Frage erst im ordentlichen Prozeßverfahren nach vorgenommenen Be¬ weisen durch den Civilrichter entschieden werden sollte. Dies gehe nicht an: Die Auffassung, daß durch Ausstellung einer vorbe¬ haltlosen Quittung die ganze Forderung dahingefallen und die Sache definitiv abgethan sei, sei in ihrer Allgemeinheit unrichtig und anfechtbar. Die Quittung enthalte nur ein Geständnis, daß der Aussteller 50 Fr. erhalten habe, beweise aber keineswegs, daß er ganz befriedigt sei. Diese Annahme sei eine bloße Schlu߬ folgerung, die auf einer Rechtsvermutung beruhe. Solche Ver¬ mutungen könnten aber durch Gegenbeweis entkräftet werden, und diesen Beweis habe man im Prozesse angetreten durch Anrufung des Josef Schwegler als Zeugen, von dem eine der Annahme einer Saldoquittung entgegenstehende Bescheinigung eingelegt werde. Haltlos sei auch der Einwand der mangelhaften Substanzierung der Klage gegen Burkard und Frey; die Klage stütze sich dies¬ falls auf ein spezielles Auftragsverhältnis aller drei Beklagten, wie aus den Rechtsschriften ersichtlich sei. In Wirklichkeit mache die Verweigerung des Armenrechtes dem Kläger die Verfolgung seines Rechtsanspruches unmöglich. Der Rekurrent beantragt: Es sei dem Beschwerdeführer zur Durchführung seines Prozesses das Armenrecht zu bewilligen, eventuell seien die zuständigen lu¬ zernischen Gerichtsbehörden zur Bewilligung des Armenrechtes zu verhalten. C. Die Rekursgegner bestreiten in ihrer Antwort, daß der Rekurrent in seinen Rechten verkürzt werde, nur weigere man sich, ihm eine Ausnahmestellung einzuräumen. Was die mangel¬ hafte Substanzierung betreffe, so sei dieselbe so auffällig, daß sie gewiß erheblich gemacht werden dürfe; es sei wirklich nicht einzu¬ sehen, wie der Kläger dazu kommen könne, den Mäklerlohn auch von Unbeteiligten verlangen zu wollen. An der fraglichen Liegen¬ schaft seien aber Burkard und Frey unbeteiligt, wie aus den Rechtsschriften hervorgehe. Was die Klage gegen Herzog betreff so spreche nach der Quittung die Präsumtion gegen den Kläger das Zeugnis Schwegler habe keinen Beweiswert. Wenn der Klä¬ ger eine gerechte Sache verfechte, werde er die Mittel zur Pro¬ zeßführung sich schon verschaffen können, z. B. von seinem An¬ walte. Das Armenrecht werde leicht ein Erpressungsmittel, und auch hier scheine dies offenbar der Fall zu sein, indem der Be¬ klagte, der mit einem im Armenrecht zu führenden Prozesse be¬ droht werde, sich lieber von dem Anspruch loskaufe, als große Kosten bezahlen zu müssen, die nicht vergütet werden können. In den Vorentscheiden liege daher nicht eine Rechtsverweigerung, sondern ein Schutz gegen versuchte Ausbeutung. Der Kläger könne ja auch seine Forderung abtreten und den Cessionar den Prozeß führen lassen. Die Antwort schließt mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Wie es im allgemeinen Sache des kantonalen Rechtes ist, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Organe der staatlichen Civilrechtspflege thätig werden und in welcher Form von sich die Verhandlungen abspielen, so bestimmt es sich einigen Spezialbestimmungen eidgenössischen Rechts abgesehen insbesondere auch nach kantonalem Recht, ob, unter welchen Be¬ dingungen und in welchem Umfange einer Partei die Proze߬ führung durch Gewährung unentgeltlicher Justiz, Entbindung von Prozeßkautionen u. s. w. erleichtert werden kann. Das Bundes¬ gericht kann gegenüber Entscheidungen und Beschlüssen kantonaler

Behörden, die in Anwendung diesbezüglicher kantonaler Vor¬ schriften erlassen worden sind, falls nicht besonders garantierte verfassungsmäßige Rechte oder staatsvertragliche Vorschriften in Frage stehen, nur angegangen werden, wenn eine den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzende Rechts¬ verweigerung vorliegt, d. h. wenn das kantonale Recht in einer mit Wortlaut, Sinn und Zweck schlechterdings nicht vereinbaren Weise ausgelegt worden ist.

2. Das luzernische Recht sieht für den Fall, daß der Kläger um das Armenrecht nachsucht, nicht nur eine Prüfung der Dürf¬ tigkeitsfrage vor, sondern weist den Richter überdies an, zu prüfen, ob der Anspruch des Petenten einer nähern Untersuchung wert sei. Der Richter hat also nach dem ihm vorliegenden Proze߬ material sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der Kläger Aus¬ sicht habe, seine Ansprüche zur gerichtlichen Anerkennung zu bringen. Immerhin hat er nicht zu vergessen, daß es sich bei der Erteilung des Armenrechtes nicht um eine Entscheidung der Sache handelt, und daß nicht allein schon die Ansicht, der Anspruch sei unbegründet, eine Abweisung des Gesuches zu rechtfertigen ver¬ mag; vielmehr muß hiefür vorliegen, daß die Unbegründetheit in die Augen springt und ohne weitere Untersuchung erkannt werden kann. Naturgemäß erscheint dabei eine gewisse Vorsicht geboten, nicht nur deshalb, weil thatsächlich die Verweigerung des Armen¬ rechts in vielen Fällen dazu führt, daß die gerichtliche Verfolgung unterbleibt und so gleichsam eine Verweigerung der Justiz be¬ deutet, sondern auch deshalb, weil der Ausspruch der Behörde, welche über das Armenrecht entscheidet, darüber, ob die Ansprüche der weitern Untersuchung wert seien, doch unter Umständen den Entscheid des sachzuständigen Richters zu präjudizieren geeignet ist.

3. Vorliegend ist zuzugeben, daß gegen die Beklagten Burkard und Frey die Klage, wie sie begründet war, von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden durfte, und daß deshalb von Rechts¬ verweigerung nicht gesprochen werden kann, wenn mit Bezug auf die gegen diese beiden erhobenen Ansprüche das Armenrecht gestützt auf § 315 Abs. 2 des luzernischen Civilrechtsverfahrens dem Rekurrenten verweigert wurde. Dieser hatte selbst in der Klage angebracht, daß Herzog nach dem Grundbuch einzig Eigen¬ tümer der fraglichen Liegenschaft sei; auch war — ausdrücklich wenigstens — nur von Herzog behauptet worden, daß er dem Rekurrenten einen Auftrag erteilt habe, nach einem Käufer der Liegenschaft sich umzusehen. Bei solcher Art der Klagestellung er¬ scheint es begreiflich, daß dem Kläger die Verfolgung seiner An¬ sprüche gegenüber Burkard und Frey nicht durch Erteilung des Armenrechts erleichtert werden wollte. Anders verhält es sich mit der Klage gegen Herzog. Diese ist, wie auch die beiden kanto¬ nalen Instanzen angenommen haben, an sich schlüssig, und es ist eine Beweisfrage, ob Herzog dem Rekurrenten wirklich einen Auftrag, den Verkauf der Liegenschaft zu vermitteln, gegeben, was als Mäklerlohn vereinbart worden und insbesondere auch, ob die Quittung, die der Rekurrent ausstellte, als Saldoquittung aufzufassen sei oder nicht. Die erste Frage kann gerade angesichts dieser Quittung und eines Telegramms des Herzog an den Re¬ kurrenten vom 8. Dezember 1899, aus dem hervorgeht, daß die beiden geschäftlich mit einander verkehrten, nicht von vornherein verneint werden, und ebensowenig kann ohne weiteres angenom¬ men werden, daß die Vermittlung eine unentgeltliche war und daß es sich bei der Bezahlung der 50 Fr., wie sich Herzog aus¬ drückt, um ein Trinkgeld handelte. Zweifelhaft ist allerdings die Frage, ob nicht der Rekurrent befriedigt sei. Immerhin schafft die Quittung keineswegs eine derart liquide Situation zu Gunsten des Beklagten, daß eine nähere Untersuchung der Ansprüche des Klägers als zwecklos bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanzen übersehen, daß nichts in der Quittung sie als Saldoquittung erkennen läßt; der Rekurrent bescheinigt darin, „50 Fr. Dol¬ metscherlohn betreffend Liegenschaft Knüllen, Kauf an Schwegler und Bühlmann“ erhalten zu haben; es heißt nicht etwa „den“ Dolmetscherlohn oder dgl.; und ferner ist zu beachten, daß die Quittung, außer der Unterschrift, nicht von der Hand des Re¬ kurrenten, sondern offenbar von der des Herzog geschrieben ist. Bei dieser Sachlage ist es durchaus nicht ausgeschlossen, daß man es mit einer à conto=Quittung zu thun habe. Und wenn hierüber ein Zeugenbeweis anerboten wurde, wie dies schon in der Klage geschehen war, so hilft auch die Ansicht, es sei zu ver¬ muten, daß die Quittung pro saldo ausgestellt worden sei, nicht

darüber hinweg, daß die Sache zweifelhaft erscheint. Unter solchen Umständen geht es aber gewiß schlechterdings nicht an, zu er¬ klären, die Ansprüche des Klägers dem Herzog gegenüber seien ebenfalls näherer Untersuchung nicht wert. Dieser Ausspruch kann nur auf ein Übersehen oder eine nicht richtige Auffassung über die Aufgabe des Richters, der über das Armenrecht zu ent¬ scheiden hat, zurückgeführt werden, und zwar ist dies so in die Augen springend, daß das Bundesgericht remedierend einzugreifen Recht und Pflicht hat. Freilich kann es nicht selbst das Armen¬ recht erteilen, sondern es steht ihm nur zu, den vitiösen Entscheid aufzuheben und so die zuständigen Behörden zu veranlaßen, das Gesuch nochmals zu behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die Ver¬ weigerung des Armenrechts zur Prozeßführung gegen Peter Herzog aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung in diesem Punkte an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.