Volltext (verifizierbarer Originaltext)
45. Entscheid vom 18. Mai 1900 in Sachen Hänsli. Zahlungsbefehl, gerichtet gegen eine Familie, und zugestellt dem Fa¬ milienhaupt. — Art. 67, Ziff. 2, 69 Ziff. 1, 70 Abs. 2 Betr.-Ges. I. Lehrer Widmer in Romismoos, Littau, erwirkte gegen die „Familie Hänsli, in Blattimoos, Littau, einen Zahlungsbefehl
d. d. 16. Dezember 1899 für eine Forderung von 6 Fr. 25 Cts. betreffend Friedensrichterkosten, welchen Zahlungsbefehl gleichen Tags der Familienvater, Franz Hänsli, zugestellt erhielt. Ein Rechtsvorschlag, den I. I. Hänseler, Rechtsagent in Luzern, für die „betriebene Familie Hänsli“ gegen diese Betreibung erhoben hatte, wurde gerichtlich beseitigt, worauf der Gläubiger am
2. Februar 1900 das Pfändungsbegehren stellte. Mit Beschwerde¬ schrift vom 8. März 1900 verlangte Rechtsagent Hänseler „na¬ mens der Familie Hänsli“ Aufhebung der gegen sie geführten Betreibung, „weil es nicht zulässig sei, gegen „eine Familie“ Be¬ treibung zu führen.“ Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsi¬ dium von Kriens und Malters) erkannte auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, sie hätte innert zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden sollen, da der angebliche Mangel schon damals bestanden habe und der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied auf erfolgte Weiterziehung hin: es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, in Erwägung: daß vor erster Instanz von der Familie Hänsli Beschwerde geführt worden sei, zweitinstanzlich nun ein Franz Hänsli in eigenem Namen als Beschwerdeführer auftrete und eine Legitimation desselben zur Anfechtung des erst¬ instanzlichen Entscheides nicht ersichtlich sei. II. Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig beim Bundesgericht Re¬ kurs eingereicht worden, der die Unterzeichnung trägt: „Namens der Familie Hänsli. Der Vater: (sig.) Franz Hänsli.“ Darin wird angebracht: Das Betreibungsamt Littau hätte von Anfang an die Betreibung auf „Familie Hänsli“ nicht annehmen, sondern von Amts wegen sich nach den einzelnen Familiengliedern erkundigen und jedem Volljährigen eine Betreibungsurkunde zustellen sollen.
Die Betreibung gegen die Frau Hänsli sei ungültig, weil diese nicht neben dem Ehemanne und für die Verbindlichkeit desselben habe betrieben werden können; an den Gemeinderat als gesetzlichen Vertreter sei keine Anzeige erfolgt. Gegen die minderjährigen Kinder habe keine Betreibung angehoben werden können, weil sie nicht Schuldner seien und die Betreibung an keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund zugestellt worden sei. Durch all dies sei der Art. 47 des Bundesgesetzes verletzt, und es könne hiegegen in jedem Stadium der Betreibung und auch nur von einem einzelnen Familiengliede Beschwerde geführt werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In seiner Eingabe an das Bundesgericht bezeichnet sich Franz Hänsli ausdrücklich als Vater der genannten Familie, namens deren er handle, ohne aber die vorinstanzliche Bemänge¬ lung seiner Legitimation als nach der damaligen Aktenlage unbe¬ gründet anzufechten. Es könnte sich unter diesen Umständen fragen, ob nicht der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf den Rekurs nicht einzutreten, einfach zu bestätigen sei. Indessen läßt sich von einer Beurteilung dieser Vorfrage absehen, da der Rekurs jedenfalls auch materiell nicht geschützt werden kann.
2. Es ist zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugeben, daß der Zahlungsbefehl, indem er die „Familie Hänsli“ als betriebene Schuldnerin bezeichnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht Ge¬ nüge leistet. Vielmehr hätte jedes Mitglied der Familie, gegen welches sich die Betreibung richtet, einzeln und gegebenen Falles unter Angabe seines gesetzlichen Vertreters genannt werden sollen. Nun stellt sich aber die bezügliche Bestimmung (Art. 67, Ziff. 2, bezw. 69 Ziff. 1 des Bundesgesetzes) nicht als eine zwingende in dem Sinne dar, daß deren Mißachtung ohne weiteres die Ungül¬ tigkeit der angehobenen Betreibung zur Folge hätte. Sie erscheint vielmehr als eine bloße Ordnungsvorschrift, die bezweckt, daß hin¬ sichtlich der Person des Betriebenen keine Zweifel entstehen. Ihre Unterlassung bewirkt, daß derjenige, welcher (sei es im eigenen Namen, sei es als Vertreter eines Dritten) einen solchen Zah¬ lungsbefehl zugestellt erhält, hinsichtlich dessen über den bezw. die wirklich Betriebenen Zweifel möglich sind, hiegegen Beschwerde führen und auf Aufhebung bezw. Berichtigung dieser den gesetz¬ lichen Formen nicht entsprechenden Maßnahme dringen kann (Art. 21 des Bundesgesetzes). Macht er aber von diesem Rechte der Beschwerdeführung innert der gesetzlichen zehntägigen Frist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64) bezw. der da¬ durch erfolgten Kenntnisnahme seines Inhaltes keinen Gebrauch so erwächst der Befehl ihm bezw. den ihn vertretenden Personen gegenüber in Kraft. In dieser Weise nun hat vorliegenden Falles der Vater den gegen die Familie gerichteten Zahlungsbefehl ent¬ gegengenommen, ohne gegen die Fassung desselben rechtzeitig Einspruch zu erheben. Er ist somit gegenüber ihm und allen unter seiner Vertretung stehenden Familiengliedern rechtsgültig geworden, und es läßt sich angesichts des Art. 70, Abs. 2 nament¬ lich auch nicht einwenden, daß für jede betriebene Person ein ge¬ sonderter Zahlungsbefehl hätte ausgefertigt werden sollen. Fami¬ lienglieder, die nicht durch den Vater vertreten sind, also besonders allfällige volljährige Kinder, werden allerdings stets noch gegen die Betreibung Beschwerde erheben können, wenn sie sich gegen dies aber nicht wegen der Fassung ihre Person richten wollte; des in Frage stehenden Zahlungsbefehls oder dessen Zustellung sondern weil ihnen als selbständigen an die „Familie Hänsli, oder doch nicht durch den Familienvater vertretenen Personen ein gesonderter Zahlungsbefehl zuzustellen ist, bevor überhaupt eine andere Betreibungshandlung gegen sie erfolgen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.