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44. Entscheid vom 4. Mai 1900 in Sachen Real & Lorenz. Irrtümliche Angabe auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls (Art. 70 Betr.-Ges.), dass der Betriebene keinen Rechtsvorschlag er¬ hoben habe. Folgen. I. Real & Lorenz in St. Gallen betrieben Karl Kälin in Gibswil¬ Fischenthal für 92 Fr. 15 Cts. und erhielten unterm 20. No¬ vember 1899 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der darauf stehenden Erklärung des Betreibungsamtes Fischenthal, der Betriebene habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Mit Zuschrift vom 23. November 1899 erklärte das Betreibungsamt den Gläu¬ bigern, es sei irrtümlicherweise der am 19. November (d. h. recht¬ zeitig) vom betriebenen Schuldner erhobene Rechtsvorschlag auf dem zugesandten Doppel nicht vorgemerkt worden. Gleichzeitig übermittelte es ihnen eine neue Ausfertigung des Zahlungsbe¬ fehles. Real & Lorenz verlangten nunmehr auf dem Beschwerdewege Aufhebung des Rechtsvorschlags, wurden aber mit ihrem Begeh¬ ren sowohl von der untern als von der obern Aufsichtsbehörde
abgewiesen. Die letztere (Obergericht des Kantons Zürich) stellt in ihrem bezügl. Entscheide vom 31. März 1900 in Übereinstim¬ mung mit ihrer Vorinstanz fest, daß der Betreibungsbeamte sich bei Ausstellung des ersten Zahlungsbefehles in einem Irrtum befunden und daß ihm der Schuldner rechtzeitig seinen Willen, Recht vorzuschlagen, kundgegeben habe. Durch den erwähnten Fehler des Beamten, führt der Entscheid aus, könne dem Betriebenen kein Schaden entstehen, und die Korrektur dieses Fehlers seitens des erftern erscheine nicht als unzulässig. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Real & Lorenz recht¬ zeitig an das Bundesgericht, mit dem Begehren, es möge den ersten Zahlungsbefehl, auf welchen kein Rechtsvorschlag erfolgt sei, schützen, die Rekurrenten zur Fortsetzung der Betreibung er¬ mächtigen und ihnen eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanzen nehmen an, daß der Betriebene innert nütz¬ licher Frist Rechtsvorschlag erklärt habe. Diese thatsächliche Fest¬ stellung steht mit den Akten in keiner Weise in Widerspruch und erscheint demnach als für das Bundesgericht verbindlich. Es kann sich also einzig fragen, ob der gültig erklärte Rechtsvorschlag in seinen rechtlichen Wirkungen dadurch beeinträchtigt werden konnte, daß ihn der Betreibungsbeamte auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles irrtümlicherweise als nicht geschehen verurkundet hat. Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Der betreffenden amt¬ lichen Verurkundung auf dem Zahlungsbefehle kommt lediglich die Bedeutung eines Beweismittels zu. Sie besitzt freilich an für ihren Inhalt volle Beweiskraft; dies schließt aber einen all¬ fällig durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis ihrer Unrichtigkeit nicht aus (Art. 8 B.=G.), welchen Gegenbeweis eben die Vorinstanzen durch die nachträglichen Erklärungen des Be¬ treibungsbeamten als erstellt angesehen haben (vgl. den analogen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Martin contre Genève vom
7. Oktober 1899). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.