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26_I_178

BGE 26 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-06 · Deutsch CH
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33. Urteil vom 6. Juni 1900 in Sachen Fischer gegen Moriaud. Kostenforderung des Anwalts an seinen Klienten. Gerichtsstand für Festsetzung der Höhe und Gerichtsstand für Frage der Zahlungs¬ pflicht. Tragweite des Moderationsentscheides. Grundsatz des recht¬ lichen Gehörs. A. Pierre Moriaud stellte dem C. Fischer in Beckenried für Bemühungen und Auslagen in einem Prozeß, den er für den¬ selben vor den Genfer Gerichten geführt hatte, Rechnung im Be¬ trage von 399 Fr. 65 Cts. Fischer verweigerte die Bezahlung und verlangte zuvor seine sämtlichen Akten zurück. Moriaud legte hierauf seine Rechnung den zur Bestimmung zuständigen Genfer Richtern vor, welche den Betrag auf 519 Fr. 65 Cts. festsetzten, und hob hiefür, da auch jetzt keine Zahlung erhältlich war, Be¬ treibung an. Vom Betriebenen wurde für 120 Fr. Recht vorge¬ schlagen, woraufhin der Gläubiger bei dem Präsidenten des Kon¬ kursgerichts von Nidwalden Rechtsöffnung verlangte. Diese wurde ihm mit Entscheid vom 29. März 1900 für die ganze in Be¬ treibung gesetzte Forderung erteilt. In der Folge bezahlte Fischer den Betrag der ursprünglichen Rechnung von 399 Fr. 65 Cts. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung erhob er gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten von Nid¬ walden staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem An¬ trag, es sei derselbe aufzuheben. Es wird geltend gemacht: Durch die Kostenfeststellung der Genfer Richter sei die Honorarforderung des Anwaltes lediglich der Höhe nach in ihren einzelnen Ansätzen festgestellt worden. Dagegen sei damit über die Zahlungspflicht nicht entschieden. Hiezu wären die Genfer Richter nach Art. 59 B.=V. gar nicht kompetent gewesen, sondern der Streit hierüber sei vor den Nidwaldner Gerichten auszutragen. Diesbezüglich existiere aber ein rechtskräftiges Urteil zur Stunde nicht. Der Rechtsöffnungsentscheid verstoße daher selbst gegen Art. 59 B.=V. und enthalte zudem eine Rechtsverweigerung. Die Genfer Behör¬ den hätten dem Rekurrenten zum mindesten Gelegenheit zur Verant¬ wortung erteilen, ihn rechtsförmlich vor die Schranken laden und ihm das Urteil zustellen sollen; das alles sei nicht geschehen, und es sei daher ihm gegenüber auch der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. B. Der Anwalt des Rekursbeklagten macht geltend, durch die sei auch die Zahlungspflicht in Genf erfolgte Kostenbestimmung des Rekurrenten richterlich festgestellt worden. Dadurch, daß er in seiner Streitsache den Genfer Richter angerufen, habe er auch die Kompetenz desselben anerkannt, nach Maßgabe der dortigen Civilprozeßordnung die Anwaltskosten, die nur ein Annexum zur Hauptsache bildeten und dem gleichen Gerichtsstande unterlägen, zu bestimmen. Eine Verletzung von Art. 59 B.=V. liege daher

nicht vor. Eine Vorladung oder Einvernahme des Klienten im Feststellungsverfahren nicht vorgeschrieben und unnötig; und eine allfällige Nichtzustellung ändere an der Rechtskraft des Ur¬ teils nichts. Nach Art. 80 und 81 des eidg. Betr.=Ges. habe daher die Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Der Rekursbeklagte selbst stellt sich in einer zu den Akten gegebenen Zuschrift seinen Anwalt auf einen etwas andern Boden. Er bemerkt, Genfer Richter hätten nicht über die Zahlungspflicht entschieden; sie seien auch gar nicht darum angegangen worden. Dies sei Sache der Nidwaldner Gerichte, die sich über die Zahlungspflicht ausgesprochen hätten unter Berücksichtigung der durch die Genfer Richter kompetenter Weise und dem Gesetz gemäß vorgenommenen Taxation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie in der bundesrechtlichen Praxis schon mehrmals er¬ kannt wurde, ist es nicht als eine Verletzung des Art. 59 der B.=V. anzusehen, wenn die Kostenforderung des Anwaltes an seinen Klienten mit Bezug auf die Höhe der einzelnen Ansätze durch den Richter bestimmt wird, vor dem der Hauptprozeß ge¬ führt wurde. Dagegen steht dem Moderationsrichter als solchem, wie der Rekursbeklagte übrigens anerkennt, die Kompetenz nicht zu, über die Zahlungspflicht, bezw. über die Einwendungen, die der Kostenschuldner gegen die Entstehung oder den dermaligen Bestand der Forderung zu erheben hat, zu erkennen. Diesbezüg¬ lich greifen vielmehr die gewöhnlichen Gerichtsstandsregeln für die Geltendmachung persönlicher Forderungen Platz; insbesondere kann sich der Schuldner in interkantonalen Verhältnissen auf Art. 59 der B.=V., der ihm den Wohnsitzrichter als natürlichen Richter garantiert, berufen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XIV S. 411, Erw. 1; Bd. IX, S. 434, Erw. 2; Ullmer, Bd. I, Nr. 227). Demgemäß kann denn auch darin allein, daß einem Anwalt der Auftrag erteilt wurde, vor einem außerkantonalen Gerichte einen Prozeß zu führen, eine Prorogation auf den dor¬ tigen Moderationsrichter mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Zahlungspflicht nicht erblickt werden.

2. Vorliegend bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht grund¬ sätzlich, soweit mehr geltend gemacht wurde, als der Betrag der ursprünglichen Rechnung. Ein Urteil des kompetenten, d. h. des nidwaldnerischen Nichters, das diesen Einwand rechtskräfti seitigt hätte, liegt nicht vor. Die Genfer Taxationserkanntnisse aber hatten in dieser Richtung nicht Urteilscharakter, da hierüber zu entscheiden der dortige Richter nicht kompetent war. Damit nun, daß der Rechtsöffnungsrichter den Genfer Erkanntnissen die Wirkung von rechtskräftigen Urteilen beilegte, trotzdem ihnen diese nach Art. 59 der B.=V. mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Zahlungspflicht nicht zukam, hat er sich selbst einer Mißachtung jenes Verfassungsgrundsatzes schuldig gemacht, und es ist deshalb sein Urteil aufzuheben. Den Genfer Taxationssen¬ tenzen durfte überdies auch deshalb die Vollziehung nicht gewährt werden, weil der Rekurrent, wie nicht bestritten ist, vom Mode¬ rationsrichter nicht angehört wurde, was nicht nur dem allgemei¬ nen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch einer speziellen Vorschrift in Art. 155 des genferischen Ge¬ richtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 1891 widerspricht, und weil dieselben ferner, was die Vernehmlassung ebenfalls nicht in Abrede stellt, dem Rekurrenten nicht in gehöriger Weise eröffnet worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Entscheid des Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom

29. März 1900 aufgehoben.