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26_I_181

BGE 26 I 181

Bundesgericht (BGE) · 1900-06-21 · Deutsch CH
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34. Urteil vom 21. Juni 1900 in Sachen Fischer gegen Molina. Ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verietzung des Art. 59 B.-V. ist zulässig schon gegen eine Ladung, also auch gegen einen sogenannten « exploit ». — Gewillkürter Gerichtsstand? A. Rudolf Fischer betreibt in Zürich I in bescheidenem Um¬ fange ein Drogueriegeschäft. Am 15. März 1900 unterschrieb er in seinem Geschäftslokale ein zwischen ihm und der Firma Veuve

Molina in Genf schriftlich getroffenes Abkommen, laut welchem er erklärte, von dieser Firma drei Kisten zu je 120 Dutzend Stück ihrer Viktoriaseife zum Preise von 7 Fr. 45 Cts. per Dutzend, zahlbar Ende Juli 1900, käuflich übernehmen (« ache¬ ter ferme ») zu wollen. Die ganze Vertragsurkunde ist in fran¬ zösischer Sprache abgefaßt und durch Ausfüllung je eines ge¬ druckten Formulars in Doppel ausgefertigt worden. Unter den fünf am Anfange angebrachten « conditions d’achat et de vente » wird sub Art. 4 bestimmt: « Le franco, les traites et le lieu de création du présent contrat n’opèrent ni novation ni dé¬ rogation au lieu de payement et de juridiction, qui est Genève. De ce fait, les parties contractantes déclarent faire élection de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rive, à Genève. » Da Fischer unbestrittenermaßen der französischen Sprache nicht mächtig ist, hatte er sich beim Vertragsabschlusse mit dem Vertreter des Hauses Veuve Molina durch den damals ebenfalls im Dienste dieser Firma stehenden Eugène Delaprèz als Dolmetsch den Inhalt des Vertrages verdeutschen lassen. Vor seine Unterschrift hatte Fischer auf dem für die Gegenpartei be¬ stimmten Doppel die Erklärung gesetzt: „gelesen und einverstanden für den Ankauf für Anfang nur drei Kisten. 120 Dzd. per Kiste.“ Am folgenden Tage (16. März) erklärte er brieflich gegenüber Veuve Molina: Er habe seither den ihm aufgedrunge¬ nen Vertrag betreffend den Alleinverkauf der Viktoriaseife für den Kanton Zürich durch eine kompetente Persönlichkeit übersetzen lassen und müsse konstatieren, daß der Wortlaut ein anderer sei, als der ihm eröffnete. Die Vertreter der Mitkontrahentin hätten seine Unkenntnis der französischen Sprache benutzt, um ihm einen Artikel zu verkaufen, der seine Existenz untergraben würde. Er lehne deshalb jegliche vertragliche Verpflichtung von sich ab. Die Firma Veuve Molina entgegnete hierauf in der Antwort vom 17. März: Fischer habe sehr wohl gewußt, daß er einen Kaufvertrag abschließe. Das gehe zur Evidenz aus seiner eigen¬ händigen Erklärung hervor: « Lu et compris l’achat pour com¬ mencer de 3 caisses de 120 douzaines chacune. » In seiner Antwort vom 19. März bemerkte Fischer noch des nähern: er habe den Übersetzer, der die deutsche Sprache nur schwach beherrsche, dahin verstanden, es handle sich um ein Depot von Waren, wobei er den jeweiligen Erlös nach Abzug einer Provision von 10% alle drei Monate zu bezahlen hätte. Auf ferner seinem Vertragsdoppel finden sich die Worte „Mit 10¼, eine Erklärung des genannten Eugène Delaprèz lautend: „auf diesen Auftrag sind schon 40 Dutzend für Sonnenquai zu liefern.“ Das andere Doppel dagegen trägt den Vermerk « Remise 10%.») Die Firma Veuve Molina behaftete in ihrer Entgegnung vom

21. März 1900 Fischer neuerdings bei seiner vertraglichen Ver¬ pflichtung, indem sie dessen frühere Behauptung, der genannte Dolmetsch verstehe die deutsche Sprache nicht gut, als unrichtig zurückwies und geltend machte, Fischer habe, um den Zeitpunkt der Bezahlung zu bestimmen, noch besonders sein Trattenbuch nachgesehen, und indem sie sich neuerdings auf die in ihren Hän¬ den befindliche Erklärung Fischers berief, welche sie nun im Origi¬ naltexte wie folgt wiedergab: „Gelesen und verstanden für den Ankauf für nur Anfang nur drei Kisten, 120 Dutzend per Kiste. Als Fischer daraufhin noch einmal jede Verbindlichkeit ablehnte, erließ unterm 24. März 1900 Dr. A. M., Advokat in Zürich, als Anwalt von Veuve Molina, an ihn eine Aufforderung, den Kaufskontrakt durch schriftliche Erklärung als gültig anzuer¬ kennen, ansonst er gegen ihn sofort Klage erheben werde. Für den Fall der Abgabe dieser Erklärung stellte ihm Veuve Molina eine Reduktion der Bestellung in Aussicht. B. Nach weitern resultatlosen Korrespondenzen zwischen den Parteien ließ Veuve Molina durch exploit des huissier Felix Charrot vom 5. Mai den Fischer auf 21. Mai 1900 vor das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf vorladen, nachdem der Präsident dieses Gerichtes in Nachachtung des Art. 54 der Genfer Civilprozeßordnung die Ladungsfrist auf mindestens 15 Tage be¬ stimmt hatte. Das Rechtsbegehren der Klägerin lautete dahin, es habe Fischer infolge Verwirkung des ihm gewährten Zahlungs¬ termins den Betrag von 2413 Fr. 80 Cts. samt Zins und Kosten, inklusive diejenigen eines Wechselprotestes mangels An¬ nahme, sofort zu bezahlen, die Ware in Empfang zu nehmen und der Klägerin den ihr durch sein Vorgehen entstandenen Scha¬ den zu ersetzen.

C. Mit Eingabe vom 18. Mai 1900 ergriff Fischer den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gegen die genannte Vor¬ ladung bezw. das sich daran schließende Civilprozeßverfahren, in¬ dem er diese Maßnahmen als dem Art. 59 B.=V. widersprechend anfocht. D. In ihrer Vernehmlassung schließt Veuve Molina auf Ab¬ weisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie der Rekurrent richtig bemerkt, kann nach bisheriger Praxis schon auf Grund einer bloßen Ladung vor den nach Art. 59 B.=V. nicht zuständigen Richter Beschwerde geführt wer¬ den (vgl. z. B. Entscheid des Bundesgerichts, Bd. XVII, Nr. 58, Erw. 2, i. S. Kistler). Hiebei dürfte es auch nicht von Bedeu¬ tung sein, ob diese Ladung sich prozessualisch als ein Befehl des betreffenden Richters, vor ihm zu erscheinen, darstelle, oder, wie bei dem hier in Frage stehenden exploit, als eine von der Gegen¬ partei ausgehende Prozeßvorkehr, die in ihrem Auftrag durch einen staatlich hiefür vorgesehenen Funktionär (huissier) voll¬ zogen wird. Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich ein Bedenken in dieser Beziehung um so weniger, als der Gerichtspräsident gemäß der Vorschrift des genferischen Civilrechtsverfahrens die Vorladungsfrist in Rücksicht auf das auswärtige Domizil des Beklagten bestimmt, und demgemäß die Vorladung bestätigt hat.

2. In der Sache selbst muß zunächst der Ansicht des Rekur¬ renten entgegengetreten werden, es könne über die streitige Frage, ob der Vertrag vom 15. März 1900 rechtsgültig sei oder nicht, nur der Richter seines Wohnortes entscheiden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerichtlichen Praxis davon auszugehen, daß an sich die Behauptung der Unverbind¬ lichkeit eines Vertrages, in welchem ein gewillkürter Gerichtsstand vereinbart wurde, den Beklagten von der Pflicht zur Einlassung vor dem prorogierten Forum nicht befreien kann (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 11, Erw. 2, i. S. Bucher und die daselbst citierten andern bundesgerichtlichen Entscheide). Dies darf nun freilich anderseits das Bundesgericht nicht hindern, die Frage zu prüfen, ob nach dem Wortlaute der von der Re¬ kursgegnerin angerufenen Vertragsklausel in Verbindung mit den andern für die Ergründung des Parteiwillens wesentlichen That¬ umständen ein wirklicher Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand vorliege oder nicht. Diese Frage ist aber in verneinendem Sinne zu entscheiden, namentlich, wenn man berücksichtigt, daß ein derartiger Verzicht im Zweifel nicht als vorhanden angenommen werden darf. Mit der Bestimmung des Art. 4 des Vertrages hatte sich das Bundes¬ gericht bereits bei seinem Entscheide i. S. der Rekursgegnerin Veuve Molina gegen Holtmann (Amtl. Samml., Bd. XXV,

1. Teil, Nr. 62) zu beschäftigen, wobei es erkannte, daß in ihr eine ausdrückliche vertragliche Feststellung des dem französischen Rechte (Art. 420 der französischen Civilprozeßordnung) eigenen Gerichts¬ standes des Erfüllungsortes zu erblicken sei, daß sie aber nicht ver¬ möge, im schweizerischen Verkehre die Anwendbarkeit des Verfassungs¬ grundsatzes des Art. 59 auszuschließen. Nun wurde freilich der genannten Bestimmung in dem vorliegenden Falles zur Verwendung gelangten Vertragsformulare noch ein Zusatz beigefügt des Inhaltes: « De ce fait, les parties contractantes déclarent faire élection de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rives, à Genève. » Allein trotz dieser Beifügung läßt sich nicht annehmen, daß Fischer durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde auf die Wohlthat des verfassungsmäßig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes hätte verzichten wollen, oder daß ihm doch hätte bewußt sein müssen, es stehe ein derartiger Verzicht in Frage und daß die Gegenpartei dieses Bewußtsein mit Grund hätte als vorhanden ansehen können. Denn zunächst stellt sich der erwähnte Zusatz äußerlich durch die verbindenden Worte « de ce fait » als ein Ausfluß, eine nähere Ausführung, der ihr vorangehenden Regel dar, welche, wie er¬ wähnt, der Anwendbarkeit des Art. 59 keinen Abbruch thut, nicht aber als eine neue, für sich selbständige und deshalb beson¬ ders zu beachtende Vertragsklausel. Sodann enthält er seinem Wortlaute nach nur eine Domizilbestimmung (élection de do¬ micile). Daß mit einer solchen ohne weiteres auch der Gerichts¬ stand des gewählten Domizils als vereinbart zu gelten hat, ließe sich allenfalls annehmen gegenüber Kontrahenten, die beim Ver¬ tragsabschlusse von der in der französischen Schweiz herrschenden Rechtsauffassung ausgehen und mit der hiebei üblichen Ausdrucks¬

weise vertraut sein müssen (vergleiche den analogen Fall einer Gerichtsstandsprorogation durch Anerkennung eines besondern Wechselzahlungsortes: Entsch. des Bundesgerichts, Bd. II, Nr. 5, Erw. 3, i. S. Haueter und Nr. 6, Erw. 2, i. S. Meyer). Diese Annahme erscheint aber hier, auch abgesehen von der un¬ deutlichen, zur Verwirrung Anlaß gebenden Fassung des Vertrags¬ textes, in Hinsicht auf die besondern Verumständungen als durch¬ aus unzutreffend. Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist unbe¬ trittenermaßen der französischen Sprache nicht im geringsten mächtig. Das Rechtsgeschäft, um das es sich handelt, gehört nicht zu denen, bei welchen die Wahl eines Spezialforums sich als im gewöhnlichen Verkehr vorkommend und durch besondere Gründe gerechtfertigt ansehen läßt. Bei den Verhältnissen, in denen sich Fischer befindet, und bei der — angesichts dieser Verhältnisse - großen Bedeutung, die der Vertrag vom 15. März 1900 für ihn haben mußte, wäre ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand für ihn von außerordentlicher Tragweite gewesen, wegen der Schwierigkeit oder geradezu Unmöglichkeit, auswärts einen kostspieligen, seine Existenz gefährdenden Prozeß führen zu können. Ein solcher Verzicht Fischers kann also ohne besondere gegenteilige Gründe um so weniger angenommen werden. Viel¬ mehr wird davon auszugehen sein, daß der Rekurrent über die an sich unklare Klausel des Art. 4 von seinem Übersetzer nicht oder nicht gehörig orientiert worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit die an¬ gefochtene Vorladung vom 5. Mai 1900 zur Erscheinung vor dem Civilgerichte des Kantons Genf als verfassungswidrig auf¬ gehoben.