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26_I_158

BGE 26 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Entscheid vom 24. März 1900 in Sachen Lindenmann. Betreibung auf Grundpfand, Verwertung; Stellung des Dritteigen¬ tümers des Pfandes. Bedeutung der Vorschrift des Art. 153, Abs. 2 Betr.-Ges., dass dem Dritteigentümer eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen ist. I. F. Lindenmann hat im April 1896 von I. Preisig, G. Küng und H. Erzinger verschiedene Liegenschaften in Altstetten käuflich erworben. Die thurgauische Kantonalbank betrieb im Juni 1899 für eine auf dieser Liegenschaft versicherte Forderung von 36,550 Fr. die drei genannten Verkäufer, und zwar jeden einzeln auf Grundpfandverwertung. Das Betreibungsamt Altstetten stellte am 9. Juni 1899 dem Lindenmann „als heutigem Pfandeigen¬ tümer“ gemäß Art. 153, Abs. 2 Betr.=Ges. eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu, den es gegen den Schuldner Preisig erließ. Aus dieser Urkunde ist nicht ersichtlich, daß gleichzeitig gegen die beiden andern Schuldner Betreibung angehoben wurde. Ferner scheint Lindenmann auch keine Ausfertigung der gegen Küng und Erzinger erlassenen Zahlungsbefehle erhalten zu haben. Auf die Zustellung des gegen Preisig gerichteten Zahlungsbefehles hin erklärte Lindenmann dem Amte am 15. Juni 1899, er schlage Recht vor. Ebenso erhob der Betriebene Preisig Rechtsvorschlag. Dies führte am 3. Juli 1899 zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung gegenüber Preisig, wobei der Rechtsöffnungsrichter auf den Rechtsvorschlag Lindenmanns nicht eintrat, sondern be¬ erkte, die Gläubigerschaft könne sich über diesen Rechtsvorschlag bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Eine Aberkennungsklage hob Preisig innert nützlicher Frist nicht an, so daß die Rechtsöffnung gegen ihn eine definitive wurde. Im Dezember 1899 schrieb sodann Küng dem Lindenmann, daß laut Mitteilung des Amtes die Versteigerung der fraglichen Liegenschaften auf den 19. Januar 1900 angesetzt sei und die Steigerungspul likation am 28. Dezember 1899 erfolge. Auf dies hin erkundigte sich Lindenmann sofort telegraphisch beim Betrei¬ bungsamte, warum er keine auf die Betreibung der Schuldner Küng und Erzinger bezügliche Anzeige im Sinne von Art. 153, Abs. 2 Betr.=Ges. erhalten habe. Das Amt antwortete, daß die Betreibung einzig gegen Küng und Erzinger gerichtet und ein Dritteigentümer nicht angegeben worden sei. Lindenmann erhob nunmehr Beschwerde mit dem Begehren, die gegen (Küng und Erzinger laufende Betreibung sei aufzuheben. Er machte hiebei geltend, das Kapital sei gar noch nicht kündbar, die Betriebenen seien nicht mehr Schuldner und das Betreibungs¬ amt habe es unterlassen, ihm als Eigentümer der Liegenschaften die durch Art. 153, Abs. 2 vorgesehene Ausfertigung zuzustellen. II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Die untere Anfsichtsbehörde nahm an, daß das Amt den Wohnort Lindenmanns nicht gekannt und deshalb nicht nach Art. 153 Abs. 2 habe vorgehen können. Die kantonale Aufsichtsbehörde begründete ihren nach Vornahme einer Aktener¬

gänzung ausgefällten Entscheid wie folgt: Lindenmann habe ge¬ wußt, daß alle drei Verkäufer Schuldner des Briefes von 36,550 Fr. seien. Er habe sich also denken können, daß die Be¬ treibung nicht nur gegen Preisig, sondern auch gegen Küng und Erzinger gerichtet sei, und habe dies übrigens später durch das Betreibungsamt erfahren. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei er als Dritteigentümer nicht legitimiert gewesen. Die Mittei¬ lung des Zahlungsbefehls solle den Geschreiten lediglich in den Stand setzen, seine Interessen anläßlich der Verwertung zu wahren; hiezu habe der Beschwerdeführer alle Veranlassung gehabt. Mit Recht beschwere er sich nicht darüber, daß das Amt seinen Rechts¬ vorschlag nicht ausdrücklich zurückgewiesen habe, obschon dies viel¬ leicht korrekter gewesen wäre. III. Lindenmann rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei er ausführte: Es komme ihm das Recht zu, den Kauf der in Frage stehenden Liegenschaften aufzulösen wegen wesentlicher Mängel der Kaufsache, namentlich, weil ihm die Verkäufer Küng und Erzinger garantiert hätten, daß das betriebene Kapital erst auf September 1900 kündbar sei. Bezüg¬ lich der gegen Küng und Erzinger gerichteten Betreibung habe er vom Audienzrichter einen nachträglichen Rechtsvorschlag verlangt, sei aber am 16. Februar 1900 abgewiesen worden, weil er die Anzeige nach Art. 153 Betr.=Ges. noch nicht erhalten und also die Frist für Erhebung eines Rechtsvorschlages für ihn noch nicht zu laufen begonnen habe. Auch vor jetziger Instanz noch berufe er sich zur Begründung seines Beschwerdeantrages darauf, daß das eingeforderte Kapital noch nicht kündbar und die Betriebenen nicht mehr Schuldner seien, obwohl diese beiden Punkte „mehr nur vor den Civilrichter gehören.“ Von der Betreibung gegen Küng und Erzinger habe er bis zu der diesbezüglichen Mitteilung Küngs vom 19. Dezember 1899 nichts gewußt, eben wegen der pflicht¬ widrigen und ihn schwer schädigenden Unterlassung des Amtes, dem Art. 153 Genüge zu leisten. Sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung gegen Preisig gehöre nur vor den Civilrichter und nicht vor die Aufsichtsbehörden, wie der Audienzrichter behauptet haben solle. Der Gesetzgeber habe unzweifelhaft die sechs¬ monatliche Frist von der Anlegung des Zahlungsbefehles bis zur Verwertung auch dem Dritteigentümer zusichern und ihm Gelegen¬ heit geben wollen, seine Interessen zu wahren, dadurch etwa, daß dieser den betriebenen Schuldner zur Beschaffung des nötigen Geldes veranlasse, selbst für ihn zahle, auf einen günstigen Ver¬ kauf zu dringen, 2c. Ebenso müsse ein Rechtsvorschlag des Dritt¬ eigentümers, wenigstens unter den Umständen des vorliegenden Falles, zulässig sein. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es steht zunächst fest, daß der Rekurrent nicht betriebener Schuldner, sondern Dritteigentümer der Pfänder ist, welche der Gläubigerin zur Deckung der betriebenen Forderung haften. Re¬ kurrent anerkennt dies auch, indem er zur Begründung seines Begehrens auf Aufhebung der gegen Küng und Erzinger laufen¬ den Betreibungen den Art. 153, Abs. 2 des Bundesgesetzes an¬ ruft, wonach dem Dritteigentümer einer Ausfertigung des Zah¬ lungsbefehles zuzustellen ist. Allein diese Vorschrift hat keineswegs die Bedeutung, daß dem Drittschuldner dadurch die Rechtsstellung eines betriebenen Schuldners zukommen soll. Sie will ihm also namentlich nicht die Befugnis geben, den Gang der Betreibung durch Rechtsvorschlag zu hemmen (Art. 69, Ziff. 3), wie dies Rekurrent unrichtiger Weise annimmt. Sein Rechtsvorschlag vom

15. Juni 1899 (der übrigens die nicht in die Beschwerde ein¬ bezogene Betreibung gegen Preisig betrifft) konnte demnach vom Betreibungsamte nicht berücksichtigt werden. Damit erscheint auch die vom Rekurrenten erörterte Frage, ob dieser Rechtsvorschlag vor den Civilrichter oder vor die Aufsichtsbehörden gehöre, als gegenstandslos. Ebensowenig wird nach dem Gesagten die zu Gunsten des Betriebenen aufgestellte Verwertungsfrist des Art. 154 durch Art. 153, Abs. 2 auch dem Dritteigentümer eingeräumt. Diese Bestimmung bezweckt vielmehr lediglich, denselben auf die laufende Betreibung aufmerksam zu machen, damit er als Dritt¬ partei ihr gegenüber seine Interessen und Rechte wahren kann (vgl. Entscheidungen das Bundesgerichtes, Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 250, in Sachen Schwegler). Letzteres ist namentlich in der Weise denkbar, daß er auf Bezahlung des betreibenden Gläubigers durch den betriebenen Schuldner dringt oder diese Zahlung selbst

leistet, daß er für eine günstige Verwertung des Pfandobjektes Sorge tragen und dieses gutfindenden Falles selbst übernehmen kann und daß er endlich gegen die Existenz des Pfandrechtes selbst Einwen¬ dung erhebt.

2. Nach der Bedeutung, welche gemäß den obigen Ausführun¬ gen der Zustellung der Ausfertigung des Zahlungsbefehles an den Dritteigentümer zukommt, kann aber die Unterlassung dieser Zustellung den Dritteigentümer nicht, wie Rekurrent annimmt, berechtigen, die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Die mehrgenannte Bestimmung hat den Charakter einer bloßen Ord¬ nungsvorschrift, von deren Beobachtung die Gültigkeit der Be¬ treibung nicht abhängt. Es geht in der That nicht an, daß der Gläubiger die Rechtsstellung, die er durch die bisherigen Betrei¬ bungsmaßnahmen gegenüber dem betriebeuen Schuldner erworben hat, durch eine derartige Unterlassung des Amtes wieder einbüßen sollte. Damit werden natürlich anderseits die Rechte außerhalb der Betreibung stehender Drittpersonen nicht berührt. Wenn solche an dem Objekte, auf welches sich die Betreibung richtet, unbe¬ lastetes Eigentum beanspruchen wollen, so können sie gemäß Art. 155 des Betreibungsgesetzes verlangen, daß vor der Ver¬ steigerung zunächst das in den Art. 106—109 vorgesehene Ver¬ fahren zur entsprechenden Anwendung komme, und es wird hie¬ durch der Regel nach ihr Recht in genügender Weise gewahrt werden. Da die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung von der Erledigung des Verfahrens nach Art. 106—109 abhängt, wird der betreibende Gläubiger selbst die rechtzeitige Nennung des ihm bekannten Dritteigentümers in seinem Interesse finden, und es tragen im weitern neben den Art. 151—153 auch noch die Art. 125 und 139 dafür Sorge, daß die Versteigerung nicht ohne Wissen aller Beteiligten erfolge. Sollte trotzdem ausnahms¬ weise durch ein Verschulden des betreibenden Gläubigers oder des Betreibungsbeamten die Verwertung ohne Wissen des Eigentümers erfolgen, so wird dem letztern vorbehalten bleiben, den Fehlbaren für den ihm infolge Mißachtung der Art. 151—153 des Be¬ treibungsgesetzes eingetretenen Schaden verantwortlich zu machen. Es läßt sich deshalb auch nicht sagen, daß die Bestimmungen der genannten Artikel, wenn sie als bloße Ordnungsvorschriften auf¬ gefaßt werden, jeden Wert verlieren. Daß übrigens im vorliegen¬ den Falle dem Rekurrenten durch die gerügte Versäumung Amtes ein wirklicher Schaden habe entstehen können, dürfte mit der Vorinstanz kaum anzunehmen sein. Denn wenn auch der Beschwerdeführer bezüglich der gegen Küng und Erzinger gerich¬ teten Betreibungen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles nach Art. 153 cit. erhielt, so wurde ihm doch eine solche zugestellt bezüglich der gleichzeitig angehobenen Betreibung gegen Preisig. Dadurch aber wurde ihm genügend Gelegenheit gegeben, um in Hinsicht auf eine mögliche Verwertung der allen drei Betreibungen gemeinsamen Pfandobjekte seine Interessen im Sinne der vor¬ stehenden Erwägungen wahren zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.