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26_I_155

BGE 26 I 155

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Entscheid vom 27. Februar 1900 in Sachen Gebrüder Ditisheim. Pfändung; Stellung verschiedener Gläubiger. I. An einer Betreibung, die Max Flüge in Basel für eine Forderung von 269 Fr. 95 Cts. gegen Gustav Schubnell, Spe¬ zierer in Basel, angehoben hatte, wurden am 5. Juni 1899 eine Reihe von Möbeln, geschätzt zu 82 Fr., Bürsten= und Rauch¬ waren, geschätzt zu 143 Fr. 80 Cts., und Wein nebst Fässern, geschätzt zu 73 Fr. 20 Cts., gepfändet. Am 6. Juli 1899 stellte der Gläubiger ein (am 24. Juli 1899 wieder zurückgezogenes) Begehren auf Verwertung mit dem Vermerke, der Schuldner habe an die betriebene Forderung 100 Fr. abbezahlt. Auf das hin entließ das Betreibungsamt von den gepfändeten Bürsten= und Rauchwaren, Objekte im Schatzungswerte von 132 Fr. 30 Ets., aus der Pfändung, ohne dem Flüge bezw. seinem Vertreter davon Anzeige zu machen, und pfändete diese Objekte am 14. Juli 1899 zu Gunsten der Gebrüder Ditisheim n Basel für eine Forderung in 2. Gruppe von 117 Fr., die nachträglich durch Abzahlung sich auf 65 Fr. 50 Cts. reduzierte. Am 22. August 1899 ließ der Vermieter des Schuldners Schubnell, E. Leisinger in Basel, eine Retentionsurkunde auf¬ nehmen, in welcher unter anderm auch die für Flüge gepfändeten Möbel aufgeschrieben wurden; am 23. August 1899 hob er für seine Mietzinsforderung von 132 Fr. Betreibung an. Unterm 26. September 1899 fand infolge Begehrens der be¬ treffenden Gläubiger die Verwertung sowohl der dem Flüge als der den Gebrüdern Ditisheim zugepfändeten Gegenstände statt. Es zeigte sich nun, daß von dem für den ersten gepfändeten Weine nichts mehr vorhanden war, und von den Bürstenwaren nur noch Gegenstände in einem Erlösungswerte von 1 Fr. 50 Cts., so daß Flüge mit 181 Fr. 70 Cts. zu Verlust kam. Anderseits aber wurden die Gebrüder Ditisheim aus dem Erlöse ihrer Gruppe von 82 Fr. 55 Cts. vollständig befriedigt. II. Flüge erhob gegen diese Verteilung Beschwerde mit dem

Begehren, der Ganterlös sei ihm zuzuwenden. Die kantonale Auf¬ sichtsbehörde erklärte am 7. Dezember 1899 die Beschwerde für begründet, hob die Pfändung vom 14. Juli 1899 auf und wies den aus der Pfändungsgruppe der Gebrüder Ditisheim entstande¬ nen Erlös dem Rekurrenten Flüge zu. Ihren Entscheid begrün¬ dete sie wie folgt: Mit der unbestrittenen Pfändung erwerbe der Gläubiger einen festen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung aus den für ihn gepfändeten Gegenständen. Diese seien für die gesamte Forde¬ rung beschlagnahmt, und nicht pro rata, so daß bei Verminde¬ rung der Forderung von Amtes wegen auch Entlassung der ge¬ pfändeten Gegenstände aus dem Pfandnexus zu erfolgen hätte. Das Gesetz bestimme lediglich (Art. 97, Abs, 2), daß bei Vollzug einer anbegehrten Pfändung nicht mehr als nötig gepfändet wer¬ den solle. Daraus folge nicht die Zulässigkeit der Reduktion einer vollzogenen Pfändung. Abschlagszahlungen nach erfolgter Pfän¬ dung können lediglich bewirken, daß die Verwertung eingestellt werde, sobald die Höhe der reduzierten Forderung nebst Kosten erreicht sei. Eine Einwilligung des Gläubigers Flüge zu der Pfandentlassung, wodurch dieselbe Gültigkeit erlangt hätte, liege nicht vor. Die Gebrüder Ditisheim hätten übrigens laut Art. 110, Abs. 3, die gepfändeten Gegenstände für den Überschuß pfänden lassen können. III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Gebrüder Ditis¬ heim rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie vorbrachten: Sie hätten nicht zu untersuchen, ob das Betreibungsamt Basel¬ stadt die fragliche Pfandentlassung zu Recht oder zu Unrecht vor¬ genommen habe. Flüge könne, wenn er wolle, das Amt hiefür verantwortlich machen, welch letzteres sich übrigens auf eine seit Jahren geübte und von der kantonalen Aufsichtsbehörde gebilligte Praxis berufe. Möge dies in Zukunft geändert werden, so sei doch jedenfalls die vorliegende Pfändung eine gültige und nicht mehr aufhebbare und sei der streitige Betrag von 69 Fr. 55 Cts. auf richtigem und gesetzlichem Wege von den Rekurrenten erwor¬ ben worden. In einer nachträglichen Eingabe macht der Rekurrent unter Verweisung auf den Entscheid i. S. Baumann (Archiv III, Nr. 45) noch geltend, daß der Schuldner Schubnell, gestützt auf die gemachten Abschlagszahlungen, die Pfandentlassung selbst ver¬ langt habe. Der von der Aufsichtsbehörde aufgestellte Grundsatz, eine einmal vollzogene Pfändung dürfe nur mit Einwilligung des Gläubigers reduziert werden, bedeute in der Praxis den Ruin des gepfändeten Schuldners und verstoße gegen Art. 97 B.=G. Dem Schuldner müsse vielmehr gestattet sein, durch Abzahlung die ge¬ pfändeten Objekte von der darauf haftenden Pfändung zu libe¬ rieren, um sie wieder mit Nutzen verwenden zu können. Diese Liberierung dürfe nicht vom Belieben des Gläubigers abhängig sein, der häufig seine Einwilligung nicht rechtzeitig erteilen könne oder sie aus reiner Willkür verweigern werde. Vielmehr sei die Entscheidung dem unparteiischen Ermessen des Betreibungsbeamten anheimzustellen. In ihrer Vernehmlassung verweist die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde auf die Erwägung ihres Entscheides unter ausdrücklicher Bestreitung der Behauptung, der Schuldner habe nach erfolgter Teilzahlung die fragliche Pfandentlassung anbegehrt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der angefochtene Entscheid muß als richtig angesehen werden. Durch die Pfändung vom 5. Juni 1899 hatte der Gläubiger Flüge ohne Zweifel das Recht erlangt, sich aus den gepfändeten Gegenständen durch Verwertung derselben für seine Forderung zu befriedigen und zwar unter Ausschluß anderer Gläubiger, da kein solcher innert nützlicher Frist an der Pfändung teilgenommen hatte. Dabei haftete nach bundesrechtlicher Praxis jedes einzelne der ge¬ pfändeten Objekte nicht nur für einen Teil, sondern für den ge¬ samten Betrag der betriebenen Forderung und konnten nachträg¬ liche Abschlagszahlungen an diese keineswegs den Wegfall solcher Objekte aus dem Pfandnexus zur Folge haben (vgl. Entscheide des Bundesgerichts i. S. Penard, Amtl. Samml., Bd. XXIV

1. T., Nr. 91 * und i. S. Domenig, Bd. XXV, 1. T., Nr. 24, Erw. 3**). Auf die Behauptung des Rekurrenten, eine Pfand¬

entlassung sei, wenn nicht von Amtes wegen oder auf Antrag eines andern Gläubigers, so doch wenigstens auf Begehren des betriebenen Schuldners als statthaft zu erachten, braucht nicht eingetreten zu werden, da die Stellung eines derartigen Begehrens aus den Akten nicht ersichtlich ist und von der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde ausdrücklich bestritten wird. Nach dem Gesagten liegt aber unzweifelhaft darin, daß das Amt gegen den Willen des Gläubigers Flüge und ohne Begehren des Schuldners Schubnell die fraglichen Gegenstände aus der Pfändung vom 5. Juni 1899 entließ und sie zu Gunsten des Rekurrenten pfändete, ein gesetz¬ widriger Eingriff in die Rechtsstellung des Flüge. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte deshalb nach Art. 21 B.=G. diese Ma߬ nahme des Betreibungsamtes aufzuheben resp. zu berichtigen, in¬ dem sie die Pfändung vom 5. Juni 1899 als in ihrem vollen Bestande rechtskräftig geblieben erklärte, was die Zuweisung des an Stelle der Pfandgegenstände getretenen Erlöses an den Gläu¬ biger Flüge zur Folge haben mußte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.