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26_I_150

BGE 26 I 150

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28. Entscheid vom 20. Februar 1900 in Sachen Cellinscak. Retentionsansprache im Konkurse, nachträglich — nach erfolgreicher Bestreitung durch einen Gläubiger — umgewandelt in Eigentums¬ anspracke. I. Im Konkurse des Joseph Meyer, Schreinermeister in Luzern, wurde eine Forderung des L. Widmer, Agenten in Luzern, von 1600 Fr. samt Zins und Folgen als Ansprache mit Retentionsrecht im Kollokationsplane zugelassen; der letztere bezeichnet als Retentionsobjekt, das zur Deckung dieser Forderung dienen solle: Gült von 2000 Fr., Kapital ab Fabrikgebäude Nr. 655 b in Würzenbach, Luzern a/Jos. Meier, angegangen den

3. April 1898. Der Konkursgläubiger Raimund Cellinscak, Schreiner in Luzern, focht dieses Retentionsrecht gemäß Art. 250 B.=G. mit dem Antrage auf Wegweisung desselben aus dem Konkurfe gerichtlich an, worauf sich Widmer am 9. August 1899 seinem Rechtsbegehren unterzog. Widmer reichte aber gleichen Tages eine erneute Konkurseingabe ein, wonach er die fragliche Gült nunmehr „im Liegenden“ geltend machte und bis zum Be¬ laufe seiner Ansprache als Eigentum reklamierte. Vom Konkurs¬ amte Luzern am 14. August 1899 abgewiesen, führte er hiergegen Beschwerde mit dem Begehren, das Amt habe seine Eigentums¬ ansprache an den Gült als nachträgliche Konkurseingabe anzu¬ nehmen und im Sinne von Art. 260 B.=G. zu behandeln. II. Die untere Aussichtsbehörde hieß die Beschwerde am

16. September 1899 in der Weise gut, daß sie das Konkursamt anwies, die Konkurseingabe „nachträglich anzunehmen und sie „nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der obergericht¬ „lichen Weisung über die Vindikationen zu behandeln.“ Der Entscheid führt aus: Die Konkursverwaltung verweigere die Zulassung der neuerlichen Vindikation, weil sie als eine einseitige Umänderung der früheren und nicht als eine neue Eingabe be¬ trachtet werden könne, indem ihre Grundlage — die Forderung mit derjenigen der ursprünglichen Anmeldung unzweifelhaft iden¬ tisch sei, und weil ferner ein Kollokationsplan im Liegenden nicht existiere. Cellinscak als Opponent auf die Beschwerde stütze im wesentlichen auf dieselben Gründe und mache daneben noch geltend, daß die Liegenschaft breits einem Dritten zugefertigt sei. Nun lasse aber der Art. 251 B.=G. verspätete Konkurseingaben bis zum Schlusse des Konkursverfahrens zu, und es stehe kein Grund entgegen, diese Bestimmung auch auf verspätete Vindika¬ tionen anzuwenden. Die Einwendungen der Konkursverwaltung und des Cellinscak könnten ferner, weil materieller Natur, nur vom Civilrichter geprüft werden. Cellinscak zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde von Luzern weiter, welche ihn indessen mit Erkenntnis vom

25. November 1899 „in wesentlicher Behärtung der erstinstanz¬ lichen Motivierung“ bestätigte. III. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Cellinscak rechtzeitig an das Bundesgericht. Er beantragte, es sei in Umänderung der Vorentscheide die Wegweisung des sog. Vindikationsanspruches des L. Widmer zu verfügen und das Konkursamt Luzern bei seiner Weigerung, die Eingabe anzunehmen, zu beschützen. Zur Begrün¬ dung brachte er vor: Die Eingabe vom 9. August 1899 werde im Liegenden macht. Sie richte sich also gegen den Liegenschaftsbesitzer Schuldner der Gült. Dies sei aber nicht I. Meyer, sondern ein Dritter, dem jener die Liegenschaft vor dem Konkurse abgefertigt habe, und deshalb könne die angebliche Ansprache auch nicht in Form der genannten nachträglichen Konkurseingabe geltend ge¬ macht werden. Es handle sich ferner keineswegs um eine noch nicht angemeldete Ansprache im Sinne des Art. 251 B.=G., son¬ dern um eine nachträgliche Abänderung der früheren Eingabe. Dieses Vorgehen könne auf alle Fälle die aus dem Anfechtungs¬ prozesse erworbenen Rechte des Rekurrenten nicht präjudizieren. Daß Widmer irrtümlich zuerst Pfandrecht geltend gemacht habe und daß ferner Art. 260 B.=G. hier zutreffe und die Prüfung der Einwirkung der frühern Eingabe dem Civilrichter vorbehalten sei, werde bestritten. Die Frage, ob es sich um eine neue oder bloß um eine veränderte Eingabe handle, habe die Vorinstanz überhaupt nicht zu lösen versucht.

IV. In seiner Vernehmlassung beantragt L. Widmer, es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Er bemerkt hierbei, es handle sich um eine Gült, die vom Gemeinschuldner, als er noch Eigentümer des Grundpfandes war, zu Gunsten des Wid¬ mer errichtet und ihm direkt ausgehändigt worden sei. Sie sei stets im Besitze Widmers geblieben; es handle sich daher um Guthaben, das außerhalb der Konkursmasse liege. Die vom Be¬ schwerdeführer relevierten Thatsachen seien (wie sodann des län¬ gern ausgeführt wird) nur civilrechtlich von Bedeutung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Ansicht des Rekurrenten, es werde mit der Eingabe vom 9. August 1899 der gleiche Rechtsanspruch, der vorher in¬ folge seines Protestes zurückgezogen war, neuerdings in anderer Form geltend gemacht, erscheint nicht als zutreffend. Denn der Rekursbeklagte behauptet nicht mehr, wie früher, zu Gunsten seiner im Konkurse angemeldeten Forderung Retentions= resp. Pfandrecht an der fraglichen Gült zu haben; er beansprucht viel¬ mehr Eigentumsrecht an derselben, tritt also der Masse gegenüber nicht als privilegierter Konkursgläubiger, sondern als Dritt¬ ansprecher eines Vermögensobjektes auf. Daran vermag der Um¬ stand nichts zu ändern, daß er sein Eigentumsrecht nur in beschränkter Weise, nämlich „bis zum Belaufe seiner Ansprache“ anerkannt wissen will; denn diese Formulierung seines behaupteten Rechtes läßt sich wohl nicht anders auffassen, als daß er für eine Quote im Werte seiner Konkursforderung das Miteigentum an der Gült in Anspruch nimmt, für die noch verbleibende Quote aber das Miteigentum der Masse gelten läßt. Ferner kann auch die frühere Geltendmachung eines Pfand= bezw. Retentionsrechtes an dem streitigen Objekte seine nachherige Beanspruchung zu Eigentum nicht ausschließen, da das Recht des wirklichen Eigen¬ tümers dadurch, daß er zuerst der Masse gegenüber ungerecht¬ fertigter Weise Ansprüche anderer Art erhoben hat, keine Beeinträchtigung erfährt. Freilich mag die vorherige, mit der nun¬ mehrigen Vindikation unvereinbare Stellungnahme des Rekurs¬ beklagten ein gewichtiges Indiz gegen die materielle Begründetheit seiner jetzigen Eingabe bilden. Aber dieser Umstand kann doch nur für den Richter in Betracht fallen, der über das Bestehen des behaupteten Eigentumsrechtes zu erkennen haben wird, nicht aber für die Schuldbetreibungs= und Konkursbehörden. Letztere wären zu einer Rückweisung eines Eigentumsanspruches nur dann kompetent, wenn derselbe bereits früher geltend gemacht wurde, dann aber infolge Abstandes oder gerichtlichen Urteils oder Nicht¬ beachtung der Aufforderung zur Klage gemäß Art. 242 B.=G. dahingefallen ist. Dies trifft jedoch für den vorliegenden Fall nicht zu. Derjenige, welcher den Eigentumsanspruch geltend macht, ist im Besitze des beanspruchten Objekts und stand es ihm in dieser Stellung frei, sich gegenüber der Konkurseröffnung völlig passiv zu verhalten und es darauf ankommen zu lassen, ob die Masse als Klägerin gegen ihn auftreten wolle, um ihr Eigen¬ tumsrecht durch die Gerichte feststellen zu lassen. Wenn derselbe nun vorgezogen hat, seinen Anspruch der Masse mitzuteilen, kann dies ihm nicht zum Nachteil gereichen. Anderseits muß es nur für die Masse erwünscht sein, wenn sie baldmöglich in die Lage versetzt wird, sich über Anerkennung oder Bestreitung von Eigentumsansprachen und die weitern sachbezüglichen Maßnahmen schlüssig zu machen, und von diesem Gesichtspunkte des Interesses der Gläubiger aus muß die Konkursverwaltung geradezu von Amtes wegen verpflichtet werden, die nachträgliche Vindikations¬ anmeldung entgegen zu nehmen. Dagegen muß anderseits dem Rekurrenten zugegeben werden, daß damit seine durch das gericht¬ liche Verfahren gegen Widmer erworbene Rechtsstellung keine Schädigung erfahren kann. Der Kollokationsplan wurde durch die nachherige Ansprache des Rekursbeklagten, die sich nicht etwa als nachträgliche Forderungseingabe im Sinne des Art. 251 B.=G. darstellt, keineswegs berührt. Rekurrent behält also die ihm nach Art. 250 zustehende Befugnis, den Erlös aus der Gült in erster Linie zur Deckung seiner Forderung zu verwenden. Dabei wird selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Gült wirklich Massagut ist und als solches verwertet werden kann.

2. Diese Frage, welche man bisher als liquid erachten mußte, ist nun freilich durch die zweite Eingabe Widmers streitig gewor¬ den, und es hat sich insofern die Sachlage nicht nur für den Rekurrenten, sondern für die Gläubiger überhaupt, geändert. Es

wird deshalb die Gläubigermasse oder, falls diese gemäß Art. 260 verzichtet, der Rekurrent die Eingabe zu bestreiten und den Pro¬ zeß zur Geltendmachung des Eigentums der Masse an der strei¬ tigen Gült durchzuführen haben, wenn nicht das durch Bestreitung der Kollokation für den Rekurrenten erzielte Vorzugsrecht gegen¬ standslos werden soll. Führt dagegen die Masse oder der Rekur¬ rent den Eigentumsprozeß mit Erfolg durch, so wird letzterer sein Vorzugsrecht an dem Erlöse der streitigen Gült auch gegenüber andern Gläubigern, die sich am Prozeß beteiligen, geltend machen können, indem Art. 260, Abs. 2 B.=G. ausdrücklich bestimmt, daß die prozessierenden Gläubiger aus dem Prozeßgewinn nach ihrer Rangordnung zu befriedigen sind. So eigentümlich es deshalb auch erscheinen mag, daß gerade der Rekursbeklagte, der nicht namens der Masse, sondern gegen dieselbe einen Eigentumsanspruch erhebt, die Anwendung des Art. 260 verlangt, obwohl dieser von der Berechtigung der Konkursgläubiger handelt, Rechtsansprüche der Masse geltend machen, so ist doch der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, in¬ soweit derselbe als eine im Interesse der Liquidation des Konkur¬ ses erlassene Maßnahme dafür Sorge trägt, daß die Prüfung des streitigen Eigentumsanspruches durch die Masse und daraufhin dessen gerichtliche Geltendmachung durch dieselbe bezw. dessen all¬ fällige Abtretung im Sinne von Art. 260 B.=G. erfolge. Da¬ gegen kann selbstverständlich für das einzuleitende Verfahren die obergerichtliche Weisung über die Vindikation nur insoweit zur Anwendung gelangen, als dieselbe nicht dem eidg. Betreibungs¬ gesetze widerspricht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.