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26_I_163

BGE 26 I 163

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-24 · Deutsch CH
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31. Entscheid vom 24. März 1900 in Sachen Winter und Genossen. Stellung der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden gegenüber den Nach¬ lassbehörden und Gerichten bez. der Frage der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung. — Nach Eröffnung des Konkurses ist eine Nachlassstundung (Art. 298 Betr.-Ges.) ausgeschlossen. Art. 317 Betr.-Ges. — Bedeutung der Publikation des Konkurses. I. Am 29. Dezember 1899 erklärte sich Jos. Rüedi, Schreiner in Littau, gegen den verschiedene bis zur Verwertung vorgerückte Betreibungen hängig waren, beim Gerichtspräsidenten von Kriens und Malters insolvent. Dieser machte hievon dem zuständigen Betreibungs= und Konkursamt Anzeige mit der Bemerkung, daß am 1. Januar 1900 der Konkurs eröffnet werde. Gestützt hierauf wurde die ausgeschriebene Liegenschaftssteigerung zurückgerufen. Die Konkurseröffnung erfolgte dann nicht am 1., sondern am

5. Januar 1900. Dem Konkursamt wurde hievon Anzeige ge¬ macht. Bevor jedoch die Konkurseröffnung publiziert wurde, teilte der Gerichtspräsident dem Konkursamt mit, daß dem Schuldner auf sein Gesuch hin Nachlaßstundung gewährt worden sei und daß die Konkurseröffnung deshalb zurückgezogen werde. Unterm

11. Januar beschwerten sich gegen diese Verfügung des Gerichts¬ präsidenten drei Gläubiger des Rüedi, die heutigen Rekurrenten, bei der Justizkommission des luzernischen Obergerichts, weil es dem Gerichtspräsidenten nicht zugestanden sei, die Konkurseröff¬ nung zurückzuziehen. Mit Entscheid vom 27. Januar 1900 wies die Justizkommission „als kantonale Auffichtsbehörde für Schuld¬ betreibung und Konkurs“ die Beschwerde ab, weil ein Widerspruch zwischen der Konkurseröffnung einerseits und der Gewährung der Nachlaßstundung und dem Rückzug der Konkurseröffnung nicht vorliege, da der Schuldner jederzeit, auch nach der Konkurseröff¬ nung, einen Nachlaßvertrag anzustrengen berechtigt und anderseits der Gerichtspräsident als Nachlaßbehörde verpflichtet gewesen sei, falls er die in Art. 293 ff. des Betreibungsgesetzes normierten Voraussetzungen für gegeben erachtete, dem Schuldner nach Ma߬ gabe von Art. 295 Stundung zu gewähren, was gemäß Art. 297 die Einstellung des Betreibungsverfahrens, mithin die Sistierung sowohl der Grundpfandverwertung, als der Konkurseröffnung zur Folge gehabt habe. II. Gegen diesen Entscheid beschweren sich die Rekurrenten beim Bundesgericht und stellen den Antrag, es sei derselbe, weil gesetz¬ widrig, aufzuheben und zu verfügen, daß über Schreiner Rüedi der Konkurs durchzuführen und dagegen die bewilligte Nachlaßstun¬ dung als hinfällig zu erklären sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt, im wesentlichen unter Verweisung auf die Erwägungen ihres Erkenntnisses, auf Ab¬ weisung des Rekurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Aufsichtsbehörden sind nach der im Betreibungsgesetze vorgenommenen Kompetenzausscheidung nicht befugt, die dem Schuldner Rüedi von der Nachlaßbehörde gewährte Nachlaßstun¬ dung aufzuheben, auch wenn sie sich als gesetzwidrig herausstellen sollte; ebensowenig steht ihnen eine solche Kompetenz zu hinsicht¬ lich der daraufhin vom Gerichtspräsidenten von Kriens und Malters verfügten Aufhebung der Konkurseröffnung, sofern an¬ genommen wird, daß der Gerichtspräsident dieselbe als Konkurs¬ richter erlassen habe. Dagegen haben dieselben allerdings dann das Recht, die letzterwähnte Verfügung aufzuheben, wenn davon ausgegangen wird, der Gerichtspräsident habe bei Erlaß derselben als Aufsichtsbehörde über das Konkursamt von Kriens und Malters gehandelt, in welchem Falle in der Verfügung die Wei¬ sung zu erblicken wäre, daß der am 5. Januar erfolgten Kon¬ kurseröffnung wegen der seither dem Schuldner gewährten Nach¬ laßstundung keine Folge zu geben sei. Das war offenbar auch die Meinung der luzernischen Justizkommission, die über die Be¬ schwerde der Rekurrenten „als kantonale Aufsichtsbehörde“ ent¬ schieden hat. Auch wenn übrigens davon ausgegangen wird, es habe der Gerichtspräsident als Konkursrichter gehandelt, wären die Vollstreckungsorgane (das zuständige Konkursamt und die Aufsichtsbehörden) an seine Verfügung nicht unbedingt gebunden; vielmehr stünde ihnen eine selbständige Kognition darüber zu, ob dieselbe überhaupt auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, und sie wären befugt, darüber hinwegzugehen, sofern es sich ergeben sollte, daß die Verfügung dieser Grundlage entbehre und gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstoße. Denn die Vollstreckungsorgane sind den Gerichtsbehörden im allgemeinen nicht subordiniert, sondern koordiniert, und sie brauchen sich unberechtigte Eingriffe der letztern in das ihnen zugewiesene Rechtsgebiet nicht gefallen zu lassen. Und zwar können in einem solchen Falle die Aufsichtsbehörden so¬ gar von Amtes wegen, und ohne daß es einer Beschwerde bedarf, den untern Vollstreckungsorganen den rechten Weg weisen.

2. Sachlich nun ist zweifellos, daß der Rückruf der Konkurs¬ eröffnung eine der gesetzlichen Ordnung und dem durch die Kon¬ kurseröffnung geschaffenen Zustand der Gleichstellung der Gläu¬ biger durchaus zuwiderlaufende Verfügung war. Wenn einmal der Konkurs eröffnet ist, und alle damit nach dem Gesetze ver¬ bundenen Folgen eingetreten sind, so hat sich der Konkursrichter als solcher in das Verfahren nicht weiter einzumischen, bis es sich um den Schluß desselben (Art. 268) oder um dessen Wider¬ ruf (Art. 195 f. und 317) oder um die Einstellung des Ver¬ fahrens wegen Vermögensmangel (Art. 230) oder um Anord¬ nung des summarischen Verfahrens (Art. 231 des Betreibungs¬ gesetzes) handelt. Abgesehen hievon ist der Konkurs vom Kon¬ kursamte bezw. der Konkursverwaltung unabhängig vom Kon¬ kursrichter dem Gesetze gemäß durchzuführen. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß nach der Eröffnung des Konkurses

vom Schuldner ein Nachlaßvertrag vorgeschlagen wird. Dies hemmt die Weiterführung des Konkurses in keiner Weise und insbesondere kann von einer Nachlaßstundung im Sinne von Art. 295 in einem solchen Falle keine Rede sein. Der Zweck der Nachlaßstundung mit Bezug auf die Veränderung der Rechtsstel¬ lung des Schuldners, die Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit einerseits, die Einstellung von exekutiven Maßnahmen und des Laufs von Verjährungs= und Verwirkungsfristen anderseits, ent¬ fällt vollständig, wenn über denselben der Konkurs eröffnet ist, und auch die Vorschriften darüber, was während der Nachla߬ stundung zu geschehen habe (insbesondere Inventaraufnahme und Schuldenruf), treffen in diesem Falle nicht zu. Es ist demgemäß auch in Art. 317 des Betreibungsgesetzes, wo der Nachlaßvertrag im Konkurs, d. h. nach Eröffnung des Konkurses, im Anschluß an die Bestimmungen über den Nachlaßvertrag außer Konkurs im wesentlichen durch Verweisung auf die für letztern aufgestellten Bestimmungen normiert ist, den Vorschriften über die Nachlaßstundung nicht gerufen. Wie wenig ein nach der Konkurseröffnung angestrebter Nachlaßvertrag das Konkursver¬ fahren zu hemmen vermag, zeigt insbesondere auch die Bestim¬ mung in Art. 317, daß die Verhandlung über den Nachlaßver¬ trag erst in der zweiten Gläubigerversammlung stattzufinden habe, sowie die ebendaselbst getroffene Anordnung, daß die Konkursver¬ waltung an die Stelle des Sachwalters trete. Aus allem dem geht klar hervor, daß der Konkurs weiterzuführen ist, auch wenn der Schuldner nach dessen Eröffnung einen Nachlaßvertrag anstrebt und daß es schlechterdings nicht angeht, den Gang des Verfah¬ rens nach jenem Momente durch Nachlaßstundung aufzuhalten. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sagt, daß das Konkurser¬ kenntnis eine Betreibungshandlung sei und den Abschluß der Be¬ treibung auf Konkurs bilde, so ist, auch wenn die Auffassung als richtig hingenommen werden will, nicht einzusehen, wieso dies an dem Gesagten etwas ändern sollte. Die Vorinstanz beruft sich diesbezüglich auf Art. 297 des Betreibungsgesetzes, wo allerdings bestimmt ist, daß während der Nachlaßstundung eine Betreibung gegen den Schuldner weder angehoben, noch fortgesetzt werden kann. Allein diese Wirkung der Nachlaßstundung kann natürlich da nicht eintreten, wo letztere selbst ausgeschlossen ist, d. h. nach eröffnetem Konkurse. Es wäre ferner auch falsch, anzunehmen, daß die Wirkungen des Konkurserkenntnisses erst mit der Publi¬ kation desselben eintreten. Die Konkurseröffnung wird nicht erst mit der letzern perfekt, sondern diese ist einfach eine formale gesetz¬ liche Folge der erstern. In Fällen, in denen der Schuldner durch Insolvenzerklärung den Konkurs herbeiführt, kann es sich sogar fragen, ob nicht die Wirkungen der Konkurseröffnung schon mit der Insolvenzerklärung eintreten. Es ist denn auch nicht der Konkursrichter, der die Publikation des Konkurserkenntnisses an¬ ordnet, sondern das Konkursamt, und dieses hat - falls nicht etwa die Voraussetzungen der Art. 230 oder 231 des Be¬ treibungsgesetzes für gegeben erachtet — ohne weiteres von Amtes wegen die Publikation vorzunehmen. Nachdem somit dem Konkursamte das Konkurserkenntnis mitgeteilt war, hatte dasselbe auch vorliegend ohne anderes die durch das Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen für die Durchführung des Konkurses zu treffen,

d. h. zunächst das Konkurserkenntnis zu publizieren, eventuell die Zustimmung des Konkursrichters zur Einstellung des Ver¬ fahrens wegen Vermögensmangel oder zur Durchführung des summarischen Verfahrens nachzusuchen. Die dem Schuldner nach der Konkurseröffnung erteilte Nachlaßstundung konnte ihn dieser Pflicht nicht entheben, und der Mitteilung des Gerichtspräsiden¬ ten, daß die Konkurseröffnung aufgehoben wurde, hatte er, wenn sie vom Konkursrichter ausging, von vornherein keine Berücksich¬ tigung zu schenken, eventuell wenn sie von dem Gerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ist sie durch den heutigen Entscheid als ungesetzlich zu erklären und aus dem Weg zu räu¬ men (vgl. Archiv III, Nr. 115). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß, unter Aufhebung der entgegenstehenden Weisung der untern kantonalen Aufsichtsbehörde das zuständige Konkursamt angewiesen, dem Konkurserkenntnis über Schreiner Rüedi vom 5. Januar 1900 die gesetzliche Folge zu geben.