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26_I_144

BGE 26 I 144

Bundesgericht (BGE) · 1900-02-13 · Deutsch CH
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26. Entscheid vom 13. Februar 1900 in Sachen Citherlet und Genosse. Eigentumsansprache im Konkurse. — Art. 242 Betr.-Ges. — Verfü¬ gungsgewalt der Konkursmasse (bezw. -verwaltung) oder des Dritt¬ ansprechers? — Gegenseitige Stellung der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. I. Der am 11. Oktober 1899 in Konkurs erklärte Andreas Petitjean=Pabst in Baselstadt hatte im März 1899 von Justin Citherlet in Courfaivre und Joseph Césard in Buix aus den Waldungen « des Côtes » im Amte Delsberg Holz gekauft. Der größere Teil des Holzes blieb auf dem Hofe der Verkäufer liegen. Ein kleinerer Teil wurde von Petitjean in der Säge von Bour¬ rignon abgeführt. Unter Berufung darauf, daß der Käufer die gekaufte Ware laut Vertrag erst nach Zahlung des Preises wegführen dürfe, welche Zahlung nicht erfolgt sei, und daß zudem die Verkäufer sich den Vorbehalt des Art. 264 O.=R. ausbedungen hätten, suchten die letztern am 3. Oktober 1899 beim Gerichtspräsidenten von Delsberg um Schutz ihres Besitzes nach. Der Gerichtsprä¬ sident erließ auf dies hin gleichen Tages gestützt auf Art. 306 f der bernischen Civilprozeßordnung folgende Verfügung: « 1° Nous faisons défense par mesure provisoire et préa¬ » lable aux requis, d’enlever le bois vendu par les requérants » et se trouvant sur le domaine des Côtes, dans les forêts de » ce domaine et à la scierie de Bourrignon. « 2° Désignons comme gardien M. Pierre Koller, garde¬ » forestier à Bourrignon. « 3° Ordonnons qu’un double des présentes sera signifié » aux requis par les soins du greffe de ce siège. « 4° Fixons termes pour les débats sur la mesure provi¬ » soire en notre audience du 19 octobre 1899. » An genanntem Termine wurde sodann die Verfügung vom Gerichtspräsidenten in contumaciam des Petitjean bestätigt, und am 23. Oktober 1899 diesem bezw. dessen Konkursmasse noti¬ fiziert. Die Konkursverwaltung ließ das fragliche Holz in das In¬ ventar aufnehmen und beauftragte den vom Gerichtspräsidenten bestellten Holzhüter mit dessen Bewachung. Citherlet und Césard meldeten sodann ihren Eigentumsanspruch bei der Konkursver¬ waltung an, worauf ihnen diese am 16. Dezember 1899 eröffnete, sie weise den Anspruch ab, und ihnen eine zehntägige Frist zu dessen Einklagung ansetzte. II. Hiegegen beschwerten sich Citherlet und Césard bei der Auf¬ sichtsbehörde des Kantons Baselstadt, indem sie geltend machten: Die Konkursverwaltung sei zur Fristansetzung im Sinne von Art. 242 B.=G. nicht berechtigt, da sie resp. der Gemeinschuldner die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand nie gehabt, oder sie doch zufolge des unangefochten gebliebenen richterlichen Ver¬ botes verloren habe. Die Konkursverwaltung müsse also klagend auftreten. Die letztere beantragte Abweisung der Beschwerde, wobei sie ausführte: Es komme lediglich auf die Frage an, wer im Zeit¬

punkte des Konkursausbruches den Gewahrsam am Kaufobjekt gehabt habe. Die thatsächliche Verfügung über das Holz habe nur Petitjean gehabt; er habe einen Teil in die Säge überführen lassen. Die Konkursverwaltung habe den gesamten Holzvorrat ins Inventar aufgenommen und damit den konkursmäßigen Beschlag darauf gelegt. Der Waldhüter sei erst von ihr thatsächlich zur Bewachung des Holzes eingesetzt worden. An diesem Besitzstand des Petitjean, bezw. der Konkursmasse, habe die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Delsberg nichts zu ändern vermocht. Sie sei ungesetzlich erfolgt, da die Konkursmasse nicht vorgeladen wor¬ den sei. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte am 16. Januar 1900 den Rekurs insofern für begründet, als die Fristansetzung vom 16. Dezember 1899 das im Walde des Côtes befindliche Holz betreffe, wies ihn dagegen ab, soweit sie sich auf das in die Säge von Burrignon verbrachte Holz beziehe. Dieses, erklärte die Aufsichtsbehörde, befinde sich im Gewahrsam der Konkursverwal¬ tung, da Petitjean schon in dem Wegführen allein feine Verfü¬ gungsgewalt zur Genüge kundgegeben habe. IV. Citherlet und Césard zogen den Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, denselben insofern abzuändern, als die Verfügung der Konkursverwaltung vom

16. Dezember 1899 auch für das nach der « Scierie de Bour¬ rignon » verbrachte Holz aufzuheben sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz gründet ihren Entscheid auf die unzweifel¬ haft feststehende Thatsache, daß der Gemeinschuldner Petitjean das streitige Holz aus dem Walde der Rekurrenten nach der Säge in Bourrignon abführte, womit der Gewahrsam an demselben von den Rekurrenten auf ihn übergegangen sei. Mag dieser Auffassung auch zuzustimmen sein, so bleibt immerhin die im angefochtenen Entscheide nicht aufgeworfene Frage zu beantworten, ob das Ver¬ hältnis zwischen den Parteien nicht nachträglich durch die Ver¬ fügung des Gerichtspräsidenten von Delsberg eine Änderung erfahren habe. In dieser Beziehung ist zunächst der Einwand der Konkurs¬ verwaltung, sie sei zur Verhandlung über die genannte Verfügung nicht vorgeladen worden, so daß letztere in ungesetzlicher Weise erlassen sei, nicht zu hören. Denn eine Prüfung des vom Ge¬ richtspräsidenten eingeschlagenen Verfahrens steht den Aufsichts¬ behörden nicht zu. Abgesehen hievon ergiebt sich aus den Akten, daß die Ladung zur Parteiverhandlung über den definitiven Erlaß der — bereits vorsorglich bewilligten — Verfügung am 3. Ok¬ tober 1899 erfolgt ist, also vor Eröffnung des Konkurses über Petitjean. Ihrem Inhalte nach stellt sich die Verfügung des Gerichts¬ präsidenten als ein Verbot dar, das im Walde « des Côtes » und auf der Säge von Bourrignon befindliche Holz wegzuführen. Sie gründet sich auf das von den Verkäufern beanspruchte Recht, die verkaufte Ware vor der Bezahlung des Kaufpreises zurückzu= behalten. Es wollte damit der durch die eigenmächtige Wegfüh¬ rung des Holzes seitens des Käufers bedrohte bisherige Zustand in der Weise gesichert werden, daß die in ihrem Besitzrechte ge¬ störten Verkäufer durch richterlichen Schutz ihres Besitzes so ge¬ stellt würden, als ob die Eigenmacht nie erfolgt wäre. Bei dieser Lage konnte aber der Käufer, so lange er den Kaufpreis nicht bezahlt hatte, über das Holz nicht verfügen, um so weniger als der Gerichtspräsident, um seinem Befehle Nachachtung zu ver¬ schaffen, einen Wächter mit der Aufrechterhaltung des Besitzzu¬ standes betraute.

2. Diese Rechtsstellung des Gläubigers konnte sich durch Er¬ öffnung des Konkurses über Petitjean nicht verschlechtern. Der Art. 242 B.=G., auf den sich die Konkursverwaltung bei der an¬ gefochtenen Fristansetzung stützte, setzt voraus, daß der Schuldner, in dessen Rechte die Masse eintritt, zur Zeit der Konkurseröff¬ nung derart die Verfügungsgewalt über die streitige Sache besitzt oder dieselbe wenigstens nachträglich in gültiger Weise erwirbt, daß für die Masseverwaltung die Möglichkeit besteht, über das von dritter Seite beanspruchte Objekt nach ihrem Belieben zu entscheiden, ob und gegebenen Falles welchem der mehreren An¬ sprecher sie dasselbe herausgeben wolle. In dieser Lage befand sich aber die Masse weder beim Konkursausbruche, noch ist ein solcher Zustand seither zu ihren Gunsten geschaffen worden. In letzterer

Beziehung läßt sich namentlich auch nicht auf die Inventarisirung des Holzes und die behauptete Ernennung eines Wächters ab¬ stellen. Diese Maßnahmen konnten die Rechtsstellung der Rekur¬ renten nicht verschlimmern, da sie sich als einseitige und von diesen nicht anerkannte darstellen und eine Abänderung des that¬ sächlichen Besitzzustandes nicht zu bewirken vermochten. Dabei ist zu bemerken, daß der Wächter in Wirklichkeit vom Gerichtspräsi¬ denten zum Schutze der Rechtsstellung der Rekurrenten bestellt worden ist, so daß er nicht in Zuwiderhandlung des richterlichen Befehles das Gewahrsamsverhältnis in rechtlich wirksamer Weise zu Gunsten der Masse beeinflussen konnte. Rekurrenten wären vielmehr berechtigt und thatsächlich in der Lage, eine allfällig versuchte Abfuhr des Holzes zu verhindern oder doch sofort rück¬ gängig zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Fristansetzung vom 16. Dezember 1899, auch soweit sie das nach der Säge von Burrignon verbrachte Holz betrifft, aufgehoben.