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25. Entscheid vom 9. Februar 1900 in Sachen Schwob. Betreibung, gerichtet auf Realisierung des Retentionsrechtes des Vermieters (Art. 294 0.-R.). Art. 37 Abs. 2, Art. 158 Betr.-Ges. I. Marc Schwob betrieb seine Mieterin, Witwe Maag=Eggi¬ mann durch das Betreibungsamt Bern=Stadt für die von ihr pro Juli, August, September, Oktober und November 1899 fälligen Mietzinsraten von je 325 Fr. auf Verwertung der je¬ weilen vorher amtlich verzeichneten Retentionsgegenstände. Die Zahlungsbefehle blieben bis auf denjenigen für die Novemberrate unwidersprochen. Die Retentionsgegenstände waren auch für ver¬ schiedene Kurrentforderungen im Betrage von ungefähr 2000 Fr. gepfändet. Am 30. November wurden dieselben versteigert. Der Erlös betrug bloß 941 Fr. 20 Cts., weshalb gemäß Art. 146 des Betreibungsgesetzes ein Kollokationsplan aufgestellt werden mußte. Am 24. November hatte Marc Schwob an das Betrei¬ bungsamt Bern=Stadt das Begehren gestellt, daß ein der Schuld¬ nerin gehörendes, ebenfalls schon mehrfach gepfändetes Haus für seine Mietzinsforderungen pro Juli bis Oktober gepfändet werde. Das Betreibungsamt weigerte sich dessen, worauf Schwob Be¬ schwerde erhob. Diese wurde von der bernischen kantonalen Auf¬ sichtsbehörde mit Entscheid vom 23. Dezember 1899 gestützt auf Art. 158 des Betreibungsgesetzes, der für den vorliegenden Fall maßgebend sei, abgewiesen. II. Gegen diesen Entscheid hat Marc Schwob den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei zu er¬ kennen, der Rekurrent sei für seine Mietzinsforderung gegen Frau Maag=Eggimann in Bern zur Teilnahme an den auf deren Haus an der Brunngasse Nr. 15 vorgenommenen Pfändungen insoweit zuzulassen, als er für diese Forderung zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens berechtigt sei, und anderseits seien die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände oder deren Erlös für den Teil der Mietzinsforderung bei Seite zu legen, für den das Fortsetzungsbegehren noch nicht gestellt werden könne. Es wird geltend gemacht: Rekurrent habe eine Mietzinsforderung von im
ganzen 3250 Fr.; davon seien 1300 Fr. fällig und unbestritten vom Rest sei ein Teil noch nicht fällig, ein Teil in Bezug auf die Fälligkeit bestritten; der Gesamtwert aller retinierbaren Gegen¬ stände erreiche etwa 1100 Fr. Die Frage sei nun die, wie der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung zu behandeln sei, wenn in dem Zeitpunkte, wo das Vermögen des Schuldners zur Ver¬ wertung gelangt, nur ein Teil seiner Forderung fällig, der andere noch laufend ist, während die Retentionsobjekte nicht genügen, den ganzen Mietzins zu decken. Der Rekurrent glaubt, nach dem Entscheide des Bundesrates in Sachen Sütterlin (Archiv IV, Nr. 2) müsse die Frage dahin gelöst werden, daß die Retentions¬ objekte für den nicht verfallenen Mietzins bei Seite gestellt wer¬ den, da der Gläubiger für die verfallenen Zinse wie ein anderer Gläubiger zu behandeln, also zur Pfändung des Hauses — an¬ deres bewegliches Vermögen fehle — zuzulassen sei. Der Ausfall auf der retentionsberechtigten Forderung sei schon vorhanden und deshalb das Pfändungsbegehren begründet. Diese Regelung ent¬ spreche dem Satze des Obligationenrechtes, daß das Retentions¬ recht auch für den laufenden Mietzins bestehe. Wenn die Reten¬ tionsgegenstände nicht ausreichen, um den verfallenen und den laufenden Zins zu decken, so sei der Konflikt — im Interesse des Schuldners ebenso wie des Gläubigers — dahin zu lösen, daß der Mietzinsgläubiger in diesem Falle für den laufenden Zins auf seine besondere Sicherheit, für den verfallenen aber auf die Behandlung als gewöhnlicher Gläubiger Anspruch habe. Würde anders verfahren, so würde infolge seines Privilegs seine Stellung verschlechtert statt verbessert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Rekurrenten angehobenen Betreibungen gingen auf Realisierung des Retentionsrechtes, das durch Aufnahme ent¬ prechender Verzeichnisse gemäß Art. 283 des Betreibungsgesetzes einstweilen gewahrt worden war. In den Zahlungsbefehlen war denn auch als Folge der Nichtbezahlung die Verwertung der Retentionsobjekte angedroht. Es handelte sich also um eine Exe¬ kution in bestimmte Gegenstände, auf die nach ausdrücklicher Vor¬ schrift des Gesetzes (Art. 37, Abs. 2) die Bestimmungen über die Betreibung auf Faustpfandverwertung zur Anwendung zu kommen hatten. Nun bestimmt der diese Art der Betreibung betreffende Art. 158 des Gesetzes: „Dem betreibenden Pfandgläubiger wird, „wenn wegen ungenügenden Angebots (Art. 127 Abs. 2, und „142 Abs. 2) die Verwertung des Pfandes nicht stattfinden „konnte, oder wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt, eine „diese Thatsache verurkundende Bescheinigung ausgestellt. Nach „Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, „je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfän¬ „dung oder des Konkurses führen, sofern nicht nach der kanto¬ „nalen Hypothekargesetzgebung die Schuld erloschen ist. Betreibt „er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht „erforderlich.“ Hieraus geht mit aller Klarheit hervor, und es entspricht dies übrigens auch der Natur der Sache, daß die Be¬ treibung auf Pfandverwertung — und auf Realisierung eines Retentionsrechtes — an sich nur die Gegenstände erfaßt, an denen das Pfand= oder Retentionsrecht besteht und daß auf das übrige Vermögen des Schuldners erst gegriffen werden kann, wenn die Betreibung auf Pfandverwertung abgewickelt ist und zur Aus¬ stellung eines sogenannten Pfandausfallscheines geführt hat, wo¬ bei allerdings dem Gläubiger die Vergünstigung eingeräumt ist, daß ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich ist, wenn innert Monatsfrist die Fortsetzung der Betreibung verlangt wird. Diese Lösung der streitigen Frage setzt sich mit dem Entscheid des Bundesrates in Sachen Sütterlin in keiner Weise in Wider¬ spruch. Dort handelte es sich darum, wie das Retentionsrecht des Vermieters, das diesem nach materiellrechtlicher Vorschrift nicht nur für den verfallenen, sondern auch für den laufenden Mietzins zusteht gegenüber dritten Gläubigern, die die Retentions¬ objekte pfänden wollen bezw. gepfändet haben, zu wahren sei, während der vorliegende Fall die ganz andere Frage stellt, ob der Retentionsgläubiger infolge seiner Betreibung auf Pfandverwer¬ tung vor der Verwertung der Retentionsobjekte auch Pfändung andern Vermögens des Schuldners verlangen könne. Diese Frage muß verneint werden, auch wenn man an der Entscheidung in Sachen Sütterlin festhält. Letztere besagt nur, daß das Retentions¬ recht des Vermieters auch für den nicht verfallenen Mietzins dem
Pfändungsrecht der übrigen Gläubiger vorgehe und ordnet an, wie dieses Privileg im Exekutionsverfahren zu schützen sei. Da¬ gegen folgt daraus in keiner Weise, daß der Mietzinsgläubiger seine eigene Betreibung auf Verwertung der Retentionsobjekte in eine gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs um¬ wandeln und verlangen könne, daß die Retentionsobjekte oder ihr Erlös für den noch nicht verfallenen Mietzins aufbewahrt und daß dagegen für die verfallenen Quoten anderes Vermögen des Schuldners gepfändet bezw. diesem der Konkurs angedroht werde. Ein solches Begehren könnte vielmehr höchstens unter Umständen als Rückzug der angehobenen Retentionsbetreibungen in Betracht fallen, unter welcher Annahme aber vollends von einer Exekution in anderes Vermögen des Schuldners nicht die Rede sein könnte, bevor eine neue Betreibung eingeleitet worden wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.