Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22. Entscheid vom 26. Januar 1900 in Sachen Haller. Zustellung der Betreibungsurkunden, speziell des Zahlungsbefehls. « Gemeinsamer Vertreter, » Art. 70 Abs. 2 Betr.-Ges. (Sachwalter einer Erbschaft. Betreibung gerichtet gegen die Erben. Art. 394 O.-R. Folgen der Unterlassung des Zahlungsbefehls. Auf Begehren der Frau Haller, Jakobs, alt Försters Ehe¬ frau, in Reinach, wurde dem Gemeindeschreiber I. G. Hediger in Reinach, als Sachwalter der Erben des sel. Gemeindeammanns Johann Haller am 29. August 1899 für eine Forderung von 2419 Fr. 60 Ets samt Zins ein Zahlungsbefehl zugestellt. Da innert Frist kein Rechtsvorschlag erfolgte, wurde die Fort¬ setzung der Betreibung verlangt und das Betreibungsamt erließ infolgedessen an jeden einzelnen der fünf Erben Pfändungsan¬ kündigungen. Hiegegen erhoben die Erben Haller Beschwerde worin sie in erster Linie das Begehren stellten, es sei die Be¬ treibung als ungültig zu erklären, da der Sachwalter Hediger nicht als Vertreter der Erbschaft im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei, dem die Betreibung mit rechtlicher Wirksamkeit habe zugestellt werden können. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab; dagegen wurde dieselbe von der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde mit Entscheid vom 10. November 1899 beschützt und demgemäß die angefochtene Betreibung nebst den darauf sich stützenden Pfändungsankündigungen aufgehoben, mit der Be¬ gründung: Vorerst müsse die Betreibung gegen die eine Miterbin
Fräulein Anna Haller schon deshalb aufgehoben werden, weil dieselbe zur Ernennung des J. G. Hediger als Sachwalter nicht mitgewirkt habe. Aber auch für die andern Miterben habe Hediger den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen dürfen, da er nicht als gemeinsamer Vertreter der Erben im Sinne des Art. 70, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes betrachtet werden könne; dieselben hätten ihn lediglich als Sachwalter der Erbschaft bis zu endgültiger Liquidation des Nachlasses bestellt. In dieser Eigenschaft habe er für die Erben ohne besondere Ermächtigung keine Rechte auf¬ geben oder Verbindlichkeiten eingehen, auch mit rechtlicher Wirk¬ samkeit für die Erben keine Betreibungsurkunden entgegennehmen dürfen (Art. 394 des Obligationenrechtes und §§ 51 und 52 der aargauischen Prozeßordnung). II. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Haller an das Bundesgericht mit dem Schlusse: „Es sei in Aufhebung des Ent¬ „scheides der Tit. obern Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau „in Betreibungssachen der Zahlungsbefehl der Frau Haller, „Försters, vom 29. August 1899 für die Erben, welche bei Er¬ „nennung des Sachwalters Hediger mitgewirkt haben, für gültig „zugestellt zu erklären.“ Hediger sei, wird angebracht, Vertreter der Erben im Sinne des Art. 70 des Betreibungsgesetzes. Es komme häufig vor, daß von den Erben die Bereinigung der Erb¬ schaft sog. Sachwaltern oder Liquidatoren übertragen werde. Diese hätten alle Geschäfte zu besorgen, die mit der Verwaltung und Liquidation der Erbsmasse im Zusammenhang stehen; sie ordneten Liegenschaftssteigerungen an, zögen Kapitalien und Zinsen ein, bestritten namens der Erbschaft Ansprüche Dritter u. s. w. Ein solcher Sachwalter sei auch Hediger. Schon der Ernennungsakt weise darauf hin. Derselbe sei vormundschaftlich genehmigt worden. Hediger habe auch gegenüber der Rekurrentin alles besorgt, ihr
z. B. mitgeteilt, daß die Erbschaft die Forderung nicht anerkenne und sie aufgefordert, innert zehn Tagen gegenteiliges vorzukehren; er habe den Zahlungsbefehl ohne Widerspruch angenommen und, allerdings verspätet, Recht vorgeschlagen; er habe auch eine Liegenschaftssteigerung ausgeschrieben. Hediger sei somit in jeder Beziehung Vertreter der Erbschaft gewesen. Bei der Annahme des Zahlungsbefehls handle es sich nicht um Begründung oder Aner¬ kennung einer Forderung; die Erbschaft könne immer noch Rückforderungsklage anstellen und die Unterlassung des Rechtsvor¬ schlags ändere nur die Parteirollen. Man habe es nicht mit einem Entäußerungsgeschäft, sondern nur mit der Unterlassung einer Verwaltungsmaßnahme zu thun, zu der Hediger bevollmächtigt gewesen sei. Eine andere Auffassung würde auch zu faktischen Un¬ zukömmlichkeiten führen. III. Die Erben Haller tragen, im wesentlichen aus den im Vorentscheid niedergelegten Gründen, auf Abweisung des Re¬ kurses an. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Betreibung wurde nicht anbegehrt, und der Zahlungs¬ befehl richtet sich demgemäß auch nicht gegen die Erbschaft des Johann Haller sel., gegen seinen Nachlaß als Inbegriff seiner übertragbaren Rechte und Verpflichtungen, sondern gegen seine Erben, die, wie es scheint, die Erbschaft angetreten haben. Es ergibt sich dies nicht nur daraus, daß der Zahlungsbefehl auf I. G. Hediger als Sachwalter der Erben des I. Haller lautete, sondern auch daraus, daß die Pfändigungsankündigung allen Erben zugestellt wurde. Gegen sie und in ihr ganzes Vermögen, nicht bloß gegen die Verlassenschaft, will also offenbar die Zwangsvollstreckung ausgeführt werden. Ob und wie die Erbschaft als solche hätte betrieben werden können, ist sonach nicht rüfen, sondern es fragt sich blos, ob die Betreibung gegen die einzelnen Erben in für sie rechtsverbindlicher Weise eingeleitet worden sei oder nicht.
2. Diesbezüglich ist zunächst klar, daß Hediger nicht etwa der gesetzliche Vertreter der zu selbständigem Handeln nicht fähigen Erben ist, daß es sich vielmehr nur darum handeln kann, ob kraft des vertraglichen Verhältnisses, in dem er zu den Erben bezw. zu der Mehrheit derselben — steht, die Zustellung für letztere an ihn habe erfolgen können (vergl. Art. 70, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Dies muß verneint werden. Hediger ist von den Erben Haller als Sachwalter der Erbschaft bis zur endgül¬ tigen Liquidation des Nachlasses bestellt worden. Als solcher hatte er unbestritten die Befugnis, den Nachlaß in Verwaltung zu
nehmen und die zur Erhaltung der Masse nötigen Vorkehren zu treffen. Ferner hatte er die Liquidation des Nachlasses zu besor¬ gen und die Auseinandersetzung unter den Erben vorzubereiten. Dagegen liegt in dem dem Sachwalter erteilten Auftrag nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes nicht auch die Vollmacht, die Erben in Rechtsstreitigkeiten gegenüber Dritten zu vertreten (s. Art. 394 des Obligationenrechtes), und ebensowenig kann er als ermächtigt angesehen werden, im Zwangsvollstreckungsver¬ fahren als Vertreter der Erben aufzutreten. Der Zahlungsbefehl hat, wenn er unwiderfprochen bleibt, in gewissem Sinne Urteils¬ natur, indem darauf gestützt ohne weiteres die Vollstreckung ver¬ langt werden kann, und wenn auch die Rückforderungsklage vor¬ behalten bleibt, so wird doch die Rechtsstellung des Betriebenen nicht nur insofern verändert, als er der Vollziehung vorläufig ihren Lauf lassen muß, sondern es erleidet dieselbe auch insofern eine wesentliche Veränderung, als die Parteirollen vertauscht wer¬ den und das Recht der Rückforderung zeitlich beschränkt ist. Die Verfügung darüber, ob der Betriebene diese schweren Folgen auf sich nehmen wolle, kann nun gewiß ohne besondere Ermächtigung nicht einem Vertreter überlassen werden, dem nach dem Inhalt seines Auftrages lediglich eine verwaltende und liquidierende Thätigkeit zukommt. Diese setzt voraus, daß man es mit fest¬ stehenden Rechten und Verbindlichkeiten zu thun habe, und sobald es sich um die Geltendmachung oder Anerkennung zweifelhafter oder bestrittener Ansprüche handelt, kann die Entscheidung hierüber nicht dem Vertreter, sondern sie muß den vertretenen Erben über¬ lassen werden. Hieraus folgt, daß der angefochtene Entscheid ge¬ schützt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.