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20. Entscheid vom 23. Januar 1900 in Sachen Tschanz. Ort der Betreibung. Art. 46 Betr.-Ges. Folgen der Aufhebung eines Arrestes auf Grund des Art. 59 B.-V. für das forum arresti, Art. 52 und 53 Betr.-Ges. I. Am 3. April 1899 erwirkten drei Gläubiger des Wilhelm Tschanz, Werkmeister im Elektrizitätswerk Lonza in Gampel, Kantons Wallis, in Aarau, wo Tschanz bis Ende 1898 ge¬ wohnt und wo er vorläufig seine Familie zurückgelassen hatte, einen Arrest auf verschiedenen Hausrat. Der Schuldner bestritt den Arrestgrund, wurde aber mit seiner Klage abgewiesen. Da¬ gegen hieß das Bundesgericht eine auf Art. 59 der Bundesver¬ fassung sich stützende staatsrechtliche Beschwerde des Tschanz mit Entscheid vom 13. Juli 1899* gut, und hob das den Arrest be¬ stätigende Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau, sowie den Arrest selbst auf. II. Die drei Arrestgläubiger hatten am 10, und 11. April die Betreibungsbegehren gestellt, woraufhin die Zahlungsbefehle erlassen wurden. Am 17. Juni erfolgte die Pfändung. Am 19. gleichen Monats hat Tschanz an jede Forderung einen Viertel abbezahlt und sich verpflichtet, die drei folgenden Monate je einen weitern Viertel zu bezahlen. III. Mit Eingabe vom 19. Juli 1899 stellte W. Tschanz bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde die Begehren, es sei zu entscheiden: „1. Die gegen den Beschwerdeführer angehobenen Arrestbetrei¬ „bungen und gegen ihn ausgeführten Arrestpfändungen in Aarau „werden eingestellt und fallen dahin. „2. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die vom Arrest und „der Arrestpfändung betroffenen Vermögensstücke wieder zu be¬ „händigen. „3. Das Betreibungsamt Aarau werde angewiesen, die sub 2 „vorgenannten Vermögensstücke dem Beschwerdeführer frei und
„unbelastet herauszugeben bezw. ihm die ungehinderte Wegnahme „zu erlauben. „4. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Beträge, welche „auf die dahingefallenen und als nichtig aufgehobenen Betrei¬ „bungen hin bezahlt hat, von den betreffenden Gläubigern I. „Vogt, Frau Nadler und R. Widmer in Aarau wieder zurück¬ „zufordern.
5. Das Betreibungsamt Aarau werde angewiesen, die Be¬ „träge — zusammen 47 Fr. 55 Cts. — von den genannten „Gläubigern Vogt, Nadler und Widiner wieder einzuziehen und „sie dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. Die Beschwerde wurde gemäß Antrag des Betreibungsamtes Aarau von der untern und mit Entscheid vom 14. Oktober 1899 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil Tschanz zur Zeit der Anhebung der Betreibung seinen Heimat¬ schein noch in Aarau deponiert, also sein Domizil damals noch dort gehabt habe, wo sich auch seine Frau und Kinder befunden hätten; der Beschwerdeführer müsse der nämlichen Ansicht gewesen sein, sonst hätte er nicht den Rechtstrieb seinen ungehinderten Fortgang nehmen lassen und sogar vorbehaltlos in Aarau einen Teil der betriebenen Forderungen bezahlt, trotzdem die Beschwerde beim Bundesgericht schon hängig war. IV. Gegen diesen Entscheid hat Tschanz an das Bundesgericht rekurriert, vor dem er die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren wiederholt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wenn das Bundesgericht den staatsrechtlichen Rekurs des Tschanz gegen den in Aarau vollzogenen und bestätigten Arrest schützte, so konnte dies nur geschehen unter der Annahme, daß der Rekurrent seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Aargau habe; sonst hätte von vornherein von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung keine Rede sein können. Abgesehen davon, daß jene Annahme hingenommen werden muß, wenn es sich darum handelt, die Folgen der durch das Bundesgericht verfügten Auf¬ hebung des Arrestes zu bestimmen, ist dieselbe auch durchaus zu¬ treffend. Nach ständiger Praxis ist für die Frage des Wohnsitzes einer Person nicht der Ort entscheidend, wo ihre Ausweisschriften liegen, sondern es kommt darauf an, wo sie thatsächlich mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt. Und nun ist es zweifellos, daß Tschanz bei Anhebung der Betreibungen seinen Wohnsitz in Gampel und nicht mehr in Aarau hatte, wenn schon sich seine Ausweisschriften noch an letzterem Orte befanden und er seine Familie und seinen Hausrat dort zurückgelassen hatte. Nicht nur hatte er in Gampel eine ständige Beschäftigung gefunden, sondern er schickte sich auch an, seine Familie dorthin kommen zu lassen, was unwiderleglich beweist, daß er beabsichtigte, dauernd sich da¬ selbst festzusetzen.
2. Demnach war denn das ordentliche Betreibungsforum des Rekurrenten, als die Betreibungen angehoben wurden, nicht Aarau, sondern Gampel. In Aarau konnte Tschanz nur betrieben werden, weil und soweit der dort gegen ihn gelegte Arrest für die Arrestforderungen einen außerordentlichen Betreibungsort be¬ gründete (Art. 52 des Betreibungsgesetzes). Damit nun aber, daß der Arrest oberinstanzlich aufgehoben worden ist, fiel auch der Grund, der einzig dem Betreibungsbeamten von Aarau die Kompetenz zur Anhebung und zur Vornahme weiterer Betrei¬ bungshandlungen gegen Tschanz verlieh, dahin, und müssen des¬ halb diese Handlungen, weil von inkompetenter Stelle ausgehend, aufgehoben werden, sofern dies rechtzeitig verlangt worden ist.
3. Dies trifft hier zu. So lange der Arrest bestand, konnte Tschanz mit Aussicht auf Erfolg die in Aarau gegen ihn ange¬ hobenen Betreibungen wegen Inkompetenz der dortigen Betrei¬ bungsbehörden nicht anfechten, und wenn er dies nicht that, so kann hieraus in keiner Weise geschlossen werden, daß er die Be¬ treibungen auch für den Fall anerkenne, daß der Arrest fortfallen sollte. Als aber dieser Fall eingetreten war, hat Tschanz sofort innert zehn Tagen Beschwerde erhoben; diese kann daher nicht als verspätet oder sonst verwirkt bezeichnet werden.
4. Artikel 53 des Betreibungsgesetzes, der vorschreibt, daß das Forum für eine einmal angehobene Betreibung fortdauere, wenn die Pfändung angekündigt oder die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt ist, findet seinem Wortlaut nach nur Anwendung für den Fall, daß der Schuldner
an seinem Wohnsitz betrieben worden ist, und kann jedenfalls auf den Fall nicht ausgedehnt werden, wo das Forum der Betreibung durch einen vorausgegangenen Arrest bestimmt wurde und dieser nachträglich dahinfällt.
5. Die Rekursbegehren müssen deshalb zugesprochen werden, soweit sie auf Aufhebung der in Aarau gegen den Rekurrenten ausgeführten Betreibungshandlungen gehen (Ziff. 1—3). Dagegen sind die weitergehenden Begehren durchaus unhaltbar, da der Re¬ kurrent durch Abführung eines Viertels der betriebenen Forderun¬ gen nur einen Teil der von ihm anerkannten Verpflichtungen erfüllt hat. Zur Beurteilung des dritten Begehrens wären übri¬ gens die Aufsichtsbehörden gar nicht kompetent. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die an¬ gefochtenen Arrestbetreibungen und Pfändungen aufgehoben wer¬ den; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.